Firmenkompass Research · Themenreport
AVGS-Förderreport 2026: Ein Gutschein, sehr unterschiedliche Coachingumfänge
Wie Agenturen für Arbeit und Jobcenter das Gründungscoaching mit Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein fördern: amtliche Budgets und Kostensätze, Praxisdaten aus über 1.000 begleiteten Förderfällen, Ausblick 2027 und Empfehlungen.
Das Wichtigste in Kürze
- 40 UE
- bewilligter Median 2024–2026 in der Praxisstichprobe (n = 171)Firmenkompass-Falltabelle, Stand 22.10.2026
- 35 %
- der Gutscheine mit höchstens 20 UE, 21 % mit mehr als 80 UEFirmenkompass-Falltabelle 2024–2026
- 20 statt 40 UE
- Median bei Großstadt-Agenturen gegenüber den übrigen AgenturenFirmenkompass-Falltabelle 2024–2026
- 2,80 Mrd. €
- Eingliederungsausgaben der Jobcenter 2025, -30 % gegenüber 2022BIAJ; Freie Wohlfahrtspflege NRW (vorläufig)
- 88,11 €
- Bundesdurchschnittskostensatz je Maßnahmestunde, +13 % gegenüber 2024Bundesagentur für Arbeit, B-DKS § 45
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ist ein Instrument der Arbeitsförderung. Er kann die Teilnahme an einer zugelassenen Maßnahme zur Heranführung an eine selbständige Tätigkeit ermöglichen. Eine Förderung ist kein automatischer Anspruch auf eine bestimmte Stundenanzahl: Erforderlichkeit, Eignung und der konkrete individuelle Unterstützungsbedarf sind maßgeblich. § 45 SGB III gilt im SGB II über § 16 SGB II entsprechend. Eine besondere Anspruchsregel für den AVGS zur privaten Arbeitsvermittlung darf nicht mit einem Anspruch auf Gründercoaching verwechselt werden.1,2,3 Die interne Firmenkompass-Falltabelle enthält 1.060 Förderfälle aus den Jahren 2022 bis 2026. Für 910 Fälle liegen Angaben zu bewilligten Unterrichtseinheiten vor; 171 der Fälle mit Umfangsangabe stammen aus 2024 bis 2026. In der jüngeren Teilstichprobe beträgt der Median 40 Unterrichtseinheiten, der Mittelwert 50,3. Etwa 35 % der dokumentierten Gutscheine enthalten höchstens 20 und etwa 21 % mehr als 80 Unterrichtseinheiten. Diese Werte sind eigene, nicht repräsentative Praxisangaben – keine amtlichen Bewilligungsquoten.20
Kernbefunde im Überblick
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ist ein Instrument der Arbeitsförderung. Er kann die Teilnahme an einer zugelassenen Maßnahme zur Heranführung an eine selbständige Tätigkeit ermöglichen. Eine Förderung ist kein automatischer Anspruch auf eine bestimmte Stundenanzahl: Erforderlichkeit, Eignung und der konkrete individuelle Unterstützungsbedarf sind maßgeblich. § 45 SGB III gilt im SGB II über § 16 SGB II entsprechend. Eine besondere Anspruchsregel für den AVGS zur privaten Arbeitsvermittlung darf nicht mit einem Anspruch auf Gründercoaching verwechselt werden.1,2,3
Die interne Firmenkompass-Falltabelle enthält 1.060 Förderfälle aus den Jahren 2022 bis 2026. Für 910 Fälle liegen Angaben zu bewilligten Unterrichtseinheiten vor; 171 der Fälle mit Umfangsangabe stammen aus 2024 bis 2026. In der jüngeren Teilstichprobe beträgt der Median 40 Unterrichtseinheiten, der Mittelwert 50,3. Etwa 35 % der dokumentierten Gutscheine enthalten höchstens 20 und etwa 21 % mehr als 80 Unterrichtseinheiten. Diese Werte sind eigene, nicht repräsentative Praxisangaben – keine amtlichen Bewilligungsquoten.20
Die dokumentierten Unterschiede zwischen Orten und Dienststellen verdienen Aufmerksamkeit. Sie belegen jedoch für sich genommen weder systematische Ungleichbehandlung noch eine Ursache im örtlichen Haushalt. Dafür müssten unter anderem Ausgangslagen, Maßnahmeziele, Vorgängermaßnahmen und Zusammensetzung der Fälle vergleichbar sein. Die fehlende amtliche Detailstatistik zum konkreten Coachingziel und -umfang begrenzt die Verallgemeinerbarkeit.9,10,11,12,20
Nach den offiziellen Bundesdurchschnittskostensätzen stieg der rechnerische Durchschnittswert für Einzelmaßnahmen zur Heranführung an eine selbständige Tätigkeit von 77,70 Euro je Maßnahmestunde ab Juli 2024 auf 88,11 Euro ab Juli 2026; das entspricht +13,4 %. Der B-DKS ist eine Maßzahl für die Zulassung und Kostenbewertung, keine einheitliche Vergütung für jeden Anbieter und kein individueller Gutscheinwert.6,7
Für 2027 sind die tatsächlichen Ausgaben und Bewilligungen noch offen. Der Regierungsentwurf sieht für die Eingliederungsleistungen im SGB II 4,7 Milliarden Euro vor; der Ansatz ist nicht mit tatsächlich verfügbaren Ausgaben für Gründungscoaching gleichzusetzen.15
Untersuchungsgegenstand und Erkenntnisziel
Die berufliche Selbstständigkeit ist für arbeitslose und arbeitsuchende Menschen eine mögliche Erwerbsperspektive. Dafür reichen eine formale Gewerbeanmeldung oder die Erstellung eines Businessplans allein nicht aus. Wirtschaftlich tragfähige Gründungen erfordern Kenntnisse über Zielkunden und Wettbewerb, Preise und Deckungsbeiträge, Kapitalbedarf und Finanzierung, Unternehmensorganisation sowie die eigene soziale Absicherung. Wie weit diese Anforderungen im Einzelfall bereits erfüllt sind, kann sehr unterschiedlich sein.
Für eine Förderung der Vorbereitung stellt die Arbeitsverwaltung unter anderem Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III bereit. Diese können über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein bei zugelassenen Trägern durchgeführt werden. Das Maßnahmeziel ist die „Heranführung an eine selbständige Tätigkeit“, nicht die Erstattung jeder allgemeinen unternehmerischen Beratungsleistung.1,3,4
Dieser Report untersucht die verfügbaren öffentlichen Angaben zu Förderinstrumenten, Aktivierungsmaßnahmen, Kostensätzen und Haushaltsansätzen. Hinzu kommt eine anonymisierte interne Auswertung von Firmenkompass zu bewilligten Unterrichtseinheiten und zeitlichen Abläufen. Die beiden Datenbereiche werden getrennt betrachtet: Öffentliche Statistik misst die arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen insgesamt, interne Falltabellen bilden ausschließlich eine selektive Gruppe von Beratungs- und Förderkontakten ab.
Ziel ist weder die Bewertung einzelner Dienststellen noch die pauschale Forderung nach möglichst vielen Coachingstunden. Maßstab ist vielmehr ein nachvollziehbarer, dem individuellen Bedarf und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Vorhabens angemessener Förderumfang.
Rechtsgrundlage und Förderverfahren
§ 45 Abs. 1 SGB III nennt verschiedene Ziele der Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Dazu zählt ausdrücklich die Heranführung an eine selbständige Tätigkeit. Nach § 45 Abs. 2 muss die Dauer von Einzel- oder Gruppenmaßnahmen deren Zweck und Inhalt entsprechen. Nach § 45 Abs. 4 kann die Agentur die Voraussetzungen der Förderung bescheinigen und dabei Maßnahmeziel und -inhalt, Befristung und gegebenenfalls regionale Beschränkungen festlegen.1
Für Leistungsberechtigte nach dem SGB II eröffnet § 16 SGB II den Zugang zu entsprechenden Aktivierungsleistungen. Zuständigkeit, persönliche Voraussetzungen und Entscheidungspraxis richten sich nach dem jeweiligen Rechtskreis. Für ein Gründungscoaching besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen frei gewählten Umfang oder einen bestimmten Träger. Allerdings muss behördliches Ermessen zweckentsprechend ausgeübt werden; auf pflichtgemäße Ermessensausübung besteht ein Anspruch.2,17
Bei einem AVGS für eine Maßnahme bei einem Träger müssen sowohl der Träger als auch die konkrete Maßnahme für die entsprechende Förderung zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt durch akkreditierte fachkundige Stellen nach den Regeln der AZAV; die Bundesagentur für Arbeit erteilt nicht selbst die Träger- und Maßnahmezertifikate.5
Praktisch sind zwei Entscheidungen zu unterscheiden: zuerst die Ausstellung des Gutscheins mit inhaltlichen und zeitlichen Bedingungen, anschließend die Prüfung und Zustimmung zur Teilnahme an einem konkreten passenden Maßnahmeangebot. Die Bundesagentur beschreibt ausdrücklich, dass die Kundin oder der Kunde vor Maßnahmebeginn einen Bewilligungsbescheid erhalten muss; nur dann entstehen für die bewilligte Maßnahme grundsätzlich keine Teilnahmekosten. Fahrt- oder Kinderbetreuungskosten können gesonderten Voraussetzungen unterliegen.3
Nicht verwechselt werden darf der Gutschein für eine Maßnahme bei einem Träger mit dem Gutschein zur privaten Arbeitsvermittlung. § 45 Abs. 7 SGB III enthält für bestimmte Arbeitslosengeldberechtigte einen speziellen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein; er betrifft nicht automatisch die Heranführung an eine Selbstständigkeit.1
Der Beginn einer bereits ausgeübten hauptberuflichen Selbstständigkeit kann die Zielsetzung „Heranführung“ entfallen lassen. Daraus folgt aber nicht, dass jede öffentliche Beratung nach Gründungsbeginn ausgeschlossen ist: Im SGB II sieht § 16c Abs. 2 SGB II unter Voraussetzungen eine gesonderte Beratung beziehungsweise Kenntnisvermittlung für bereits hauptberuflich Selbstständige vor. Die Instrumente sind getrennt zu prüfen.22
Inhalte und Qualität eines individuellen Gründungscoachings
Ein wirksames Gründungscoaching orientiert sich am tatsächlichen Reifegrad des Vorhabens. Die vorbereitende Beratung sollte zunächst feststellen, welche Kenntnisse die Gründerperson mitbringt, ob die Selbstständigkeit persönlich und fachlich geeignet erscheint und ob am vorgesehenen Standort ausreichende Nachfrage bestehen kann. Erst darauf aufbauend lässt sich ein sinnvoller Zeit- und Modulumfang begründen.
Die folgenden Themen beschreiben ein fachliches Orientierungsraster von Firmenkompass und keinen bundesrechtlich vorgeschriebenen Stundenkatalog. Sie sind bedarfsgerecht auszuwählen und müssen vom zugelassenen Maßnahmekonzept gedeckt sein.1,4,5
| Prüfbereich | Mögliche Arbeitsergebnisse |
|---|---|
| Gründerperson und Vorhaben | Kompetenzprofil, Zielklärung, Prüfung von Zulassungsvoraussetzungen und Risiken |
| Markt und Kundschaft | Zielgruppen, Wettbewerb, Nachfrage- und Preisannahmen, Standortanalyse |
| Geschäftsmodell | Leistungsportfolio, Nutzenversprechen, Vertriebswege, Erlöslogik |
| Businessplan | Strategie, Umsetzung, Personal und Organisation, Maßnahmenplan |
| Finanzplanung | Investitionen, Kapitalbedarf, Umsatz-/Kostenplanung, Rentabilität, Liquidität |
| Finanzierung/Förderung | Eigenmittel, Fremdkapital, Förderinstrumente, Tragfähigkeitsnachweise |
| Vertrieb und Marketing | Kundengewinnung, Akquisekanäle, Marketingbudget, konkrete erste Aktivitäten |
| Digitalisierung/KI | Geeignete Anwendungen, Datenschutz, Prüfung generierter Inhalte, Wirtschaftlichkeit |
| Gründungsstart | Anmeldungen, Versicherungen, Prozesse, Meilensteine und Frühindikatoren |
Der Umfang der einzelnen Bausteine unterscheidet sich erheblich. Eine bereits spezialisierte Fachkraft mit bestehenden Kundenkontakten benötigt möglicherweise vor allem eine objektive Prüfung ihrer Kalkulation. Eine Person ohne betriebswirtschaftliche Erfahrung, ohne validierte Zielgruppe und ohne Liquiditätsplanung kann einen wesentlich höheren Vorbereitungsbedarf haben. Deshalb ist weder ein pauschaler Minimalumfang noch eine generelle Maximalforderung sachgerecht.
Als Kernanforderung sollte jedes Coaching erkennbare Ergebnisse hervorbringen: belastbare Annahmen statt bloßer Textbausteine, eine nachvollziehbare Liquiditätsplanung und eine konkrete Handlungsreihenfolge vor und nach Gründung. Entscheidend ist, welche Entscheidung die Gründerperson anschließend besser und selbstständiger treffen kann.
Amtliche Förderstatistik und Grenzen der Datenlage
Die Monatsberichte der Bundesagentur für Arbeit weisen die Eintritte in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung insgesamt aus. Für die Jahre 2022 bis 2025 weisen sie rund 961.000, 926.000, 923.000 und 879.000 Eintritte. Diese Werte umfassen unterschiedliche Förderziele und Maßnahmeformen. Sie dürfen nicht als Zahl der AVGS-Gründungscoachings interpretiert werden.9,10,11,12
| Jahr | Eintritte in Aktivierungsmaßnahmen insgesamt (gerundet) | Datencharakter |
|---|---|---|
| 2022 | 961.000 | BA-Monatsbericht |
| 2023 | 926.000 | BA-Monatsbericht |
| 2024 | 923.000 | BA-Monatsbericht |
| 2025 | 879.000 | BA-Monatsbericht |
Aus den gerundeten Angaben ergibt sich zwischen 2022 und 2025 ein Rückgang um 82.000 oder rund 8,5 % (82.000 ÷ 961.000). Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Zahl bewilligter Gründercoachings im selben Verhältnis gesunken ist. Dafür fehlt in den herangezogenen öffentlichen Jahresberichten eine nach Maßnahmeziel, Gutscheinform und Stundenumfang aufgeschlüsselte, konsistent verwendbare Zeitreihe.
Ein weiterer methodischer Punkt: Eintritte sind Ereignisse und nicht zwingend die Zahl unterschiedlicher Personen. Ein Mensch kann gegebenenfalls an mehr als einer Maßnahme teilnehmen. Auch aus dem Verhältnis von Eintritten zu Arbeitslosen ergibt sich keine individuelle Bewilligungswahrscheinlichkeit. Für die Bewertung des Instruments sind Zielgruppen, Teilnahmegründe, Maßnahmeumfang und Verbleib nach der Maßnahme getrennt zu erfassen.
Eigene Fallauswertung: bewilligte Coachingumfänge
Die anonymisierte Falltabelle von Firmenkompass enthält 1.060 Förderfälle aus 444 Agenturen für Arbeit und Jobcentern in allen 16 Bundesländern. Für 910 Förderfälle der Jahre 2022 bis 2026 ist ein bewilligter Umfang dokumentiert. Die Teilstichprobe 2024 bis 2026 enthält 171 Fälle mit Umfangsangabe; darunter liegen für 2024 lediglich 29 Fälle vor. Ausgewiesen werden nur Gruppen mit mindestens zehn Fällen; Bewilligungs- oder Ablehnungsquoten veröffentlicht Firmenkompass nicht.20
Für 2024 bis 2026 weist die Vorlage einen Durchschnitt von 50,3 Unterrichtseinheiten und einen Median von 40 Unterrichtseinheiten aus. Ein Median von 40 bedeutet, dass die eine Hälfte der dokumentierten Fälle höchstens und die andere mindestens ungefähr diesen Umfang erreicht; er ist weder ein bundesweiter Standard noch ein empfehlungsfähiger Mindestwert.
| Bewilligter Umfang | Anteil an der Teilstichprobe 2024–2026 |
|---|---|
| Bis 20 UE | 35 % |
| 21 bis 40 UE | 23 % |
| 41 bis 60 UE | 12 % |
| 61 bis 80 UE | 8 % |
| Mehr als 80 UE | 21 % |
Datenbasis: eigene Falltabelle, n = 171 mit Umfangsangabe; Anteile gerundet, daher insgesamt 99 %. Der Wert 35 % entspricht ungefähr 60 Fällen, 21 % ungefähr 36 Fällen; exakte Fallzahlen sind aus den gerundeten Anteilen allein nicht rekonstruierbar.20
Über die Jahre 2022 bis 2026 nennt die Vorlage ebenfalls einen Median von 40 UE (n = 910). Die zeitliche Entwicklung darf aber nicht als homogene Reihe ausgelegt werden: 2022 und 2023 beziehen sich überwiegend auf eine andere Vorgängermaßnahme mit festen Modulen. Zudem sind jüngere Jahresgruppen klein und möglicherweise anders zusammengesetzt. Aussagen über eine bundesweite Verkürzung oder Ausweitung der AVGS-Förderung lassen sich daraus nicht ableiten.
In der kumulierten Falltabelle liegt der Median bei den Agenturen für Arbeit nach der Vorlage bei 39 UE (n = 784), bei den Jobcentern bei 40 UE (n = 126). Diese Nähe ist eine Beschreibung der beobachteten Stichprobe. Für einen Vergleich beider Rechtskreise wären zusätzlich Gründungsphase, Rechtskreisstatus, Maßnahmetyp und Förderziel zu kontrollieren.
Fachkommentar · Einschätzung aus der Beratungspraxis, keine Statistik

Klaus Runkel
Seniorberater Businessplan und Finanzierung
„Ein wirtschaftlich tragfähiges Gründungsvorhaben lässt sich nicht an einer festen Zahl von Coachingstunden festmachen. Entscheidend ist, welche Kenntnisse bereits vorhanden sind und welche Fragen zu Markt, Preisgestaltung, Finanzierung und Liquidität noch ungeklärt bleiben. Gerade bei geringer kaufmännischer Erfahrung muss die Vorbereitung genügend Raum bieten, um Annahmen kritisch zu prüfen und die Zahlen tatsächlich zu verstehen. Ein guter Förderumfang richtet sich deshalb nach dem nachgewiesenen Bedarf und nach konkreten Arbeitsergebnissen, nicht nach einer pauschalen Stundenobergrenze.“
Regionale Unterschiede und ihre Interpretation
Die unternehmensinterne Falltabelle zeigt deutliche Unterschiede bei den dokumentierten Mediansummen nach Bundesländern. Für die Auswertung über 2022 bis 2026 werden ausschließlich Länder mit mindestens zehn Fällen mit Umfangsangabe aufgeführt. Die vorliegende Tabelle umfasst 14 Bundesländer und zusammen 899 Fälle; elf der insgesamt 910 Fälle mit Umfangsangabe entfallen demnach auf Länder unterhalb der Darstellungsgrenze oder auf sonstige nicht ausgewiesene Zuordnungen. Welche Fälle das im Einzelnen sind, ist aus der Zusammenfassung nicht ersichtlich.20
| Bundesland | Fälle | Median UE |
|---|---|---|
| Sachsen | 19 | 65 |
| Thüringen | 13 | 63 |
| Sachsen-Anhalt | 11 | 55 |
| Niedersachsen | 66 | 51 |
| Brandenburg | 18 | 47,5 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 10 | 47,5 |
| Rheinland-Pfalz | 57 | 45 |
| Schleswig-Holstein | 32 | 42,5 |
| Bayern | 154 | 40 |
| Nordrhein-Westfalen | 240 | 40 |
| Hessen | 72 | 30 |
| Baden-Württemberg | 124 | 24 |
| Berlin | 46 | 20 |
| Hamburg | 37 | 20 |
Die Unterschiede reichen in dieser Auswahl von 20 bis 65 UE. Die Mediane sind deskriptive Kennzahlen aus einer selektiven Stichprobe, keine bestätigten amtlichen Länderwerte. Besonders kleine Landesgruppen sind anfällig für Änderungen durch einzelne Fälle. Zudem umfasst die Auswertung die Jahre 2022/2023 mit einer Vorgängermaßnahme, wodurch länderweise Unterschiede teilweise durch eine unterschiedliche zeitliche Zusammensetzung erklärbar sein könnten.
Für die enger abgegrenzte Teilstichprobe 2024 bis 2026 nennt Firmenkompass bei Agenturen für Arbeit in Städten mit mehr als 500.000 Einwohnern einen Median von 20 UE (n = 33), bei übrigen Agenturen einen Median von 40 UE (n = 120). In der Großstadtgruppe enthielten nach der Vorlage 72,7 % der Gutscheine höchstens 20 UE, in der Vergleichsgruppe 27,5 %. Jobcenter sind in diesem besonderen Vergleich nicht enthalten.20
Dieser Unterschied ist auffällig, aber bei einer Gruppengröße von nur 33 Fällen kein Beweis einer systematischen Benachteiligung. Vor einer öffentlichen Aussage über ungleiche Förderpraxis wären mindestens die Merkmale Ausbildungs- und Berufserfahrung, Branche, Reifegrad der Gründungsidee, frühere Maßnahmen, beantragter Umfang, Maßnahmekonzept und Zeitpunkt zu kontrollieren. Ebenfalls wichtig wäre die Unterscheidung zwischen bewilligtem und tatsächlich durchgeführtem Umfang.
Die zweckmäßige Forderung lautet daher nicht, in jeder Region dieselbe Stundenzahl zu bewilligen. Sinnvoll sind vielmehr bundesweit verständliche Kriterien für Bedarfsermittlung, Dokumentation und Begründung der Einzelfallentscheidung.
Bearbeitungsdauer und zeitliche Abstimmung
Aus dem CRM-Phasenverlauf von Firmenkompass wird für 136 ausgewertete Kontakte zwischen erster Anfrage und dokumentierter Bewilligung ein Median von 35 Kalendertagen berichtet. Das erste und dritte Quartil liegen nach der Vorlage bei rund 14,5 und 73 Tagen. Es handelt sich um die Zeitspanne im Firmenkompass-Kontaktprozess, nicht notwendigerweise um die amtliche Bearbeitungszeit ab Eingang eines vollständigen AVGS-Antrags. Auch diese Zahlen können ohne Rohdaten nicht unabhängig überprüft werden.21
Für Gründungsinteressierte kann diese Zeitplanung erheblich sein, insbesondere wenn sie parallel einen Gründungszuschuss nach § 93 SGB III anstreben. Beim Gründungszuschuss sind unter anderem die hauptberufliche Gründungsaufnahme, die Antragstellung vor Beginn und im Regelfall ein Restanspruch von mindestens 150 Tagen auf Arbeitslosengeld zu beachten. Der AVGS selbst ersetzt diese Voraussetzungen nicht.23
Zur Vermeidung unnötiger Wartezeiten empfiehlt sich eine frühe zeitliche Abstimmung zwischen Beratungsfachkraft, gewähltem Träger und Gründerperson. Hierzu gehört die Dokumentation von Antrag, gewünschtem Starttermin, voraussichtlichem Maßnahmeumfang, Zertifizierung der Maßnahme sowie geplanten Unterlagen für eine fachkundige Stellungnahme. Wer bereits vor der Bewilligung kostenpflichtig mit einem Coaching beginnt, trägt ein erhebliches Risiko, dass die Teilnahme nicht rückwirkend übernommen wird.3
Eingliederungsausgaben und finanzielle Rahmenbedingungen
Ein wesentlicher Rahmenfaktor ist der Haushalt der Grundsicherung für Arbeitsuchende. BIAJ-Auswertungen auf Basis von Bundeshaushaltsrechnungen nennen bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit für 2022 rund 3,99 Milliarden Euro, für 2023 rund 3,81 Milliarden Euro und für 2024 rund 3,68 Milliarden Euro tatsächliche Ausgaben. Ein Factsheet der Freien Wohlfahrtspflege NRW nennt für 2025 vorläufig 2,80 Milliarden Euro. Diese Zahl ist noch keine endgültige Haushaltsrechnung und wird deshalb ausdrücklich als vorläufig gekennzeichnet.13,14
| Haushaltsjahr | Ist-Ausgaben / angegebener Stand | Einordnung |
|---|---|---|
| 2022 | 3,99 Mrd. € | BIAJ-Auswertung Haushaltsrechnung |
| 2023 | 3,81 Mrd. € | BIAJ-Auswertung Haushaltsrechnung |
| 2024 | 3,68 Mrd. € | BIAJ-Auswertung Haushaltsrechnung |
| 2025 | 2,80 Mrd. € | Vorläufige Angabe aus Factsheet, nicht abschließend bestätigt |
Zwischen 2022 und dem vorläufigen Wert 2025 ergibt sich rein rechnerisch eine Veränderung von (2,80 – 3,99) ÷ 3,99 = –29,8 %. Diese Gesamtmittel werden jedoch für viele Eingliederungsinstrumente eingesetzt und lassen keine direkte Schätzung der Mittel für AVGS-Gründungscoaching zu. Auch ein Zusammenhang zwischen den Ausgaben und den in der Firmenkompass-Stichprobe beobachteten Coachingumfängen ist damit nicht nachgewiesen.
Für 2026 nennt der Bundeshaushalt 4,7 Milliarden Euro als Ansatz für Eingliederungsleistungen. Der Regierungsentwurf zum Haushalt 2027 sieht ebenfalls 4,7 Milliarden Euro vor. Solche Ansätze sind weder garantierte Ist-Ausgaben noch zweckgebundene Gründungscoachingbudgets. Umschichtungen, Ausgabereste, parlamentarische Beschlüsse und tatsächlicher Fördervollzug können die verfügbaren Mittel verändern.15
Die entscheidende förderpolitische Frage ist daher, wie verlässlich die Finanzierung bedarfsbezogener Maßnahmen über das Haushaltsjahr hinweg organisiert wird – und welche Wirkungen die eingesetzten Mittel bei vergleichbaren Ausgangslagen erzielen.
Bundesdurchschnittskostensätze 2024 und 2026
Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht nach § 179 SGB III in Verbindung mit der AZAV Bundesdurchschnittskostensätze. Grundlage sind gemeldete Kostendaten zugelassener Maßnahmen. Sie dienen unter anderem der Prüfung von Maßnahmekosten im Zulassungsverfahren, nicht der individuellen Festlegung eines Gutscheinumfangs.5,6,7,24
| Maßnahme nach § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III | ab 01.07.2024 | ab 01.07.2026 |
|---|---|---|
| Einzelmaßnahme je Maßnahmestunde | 77,70 € | 88,11 € |
| Gruppenmaßnahme je Maßnahmestunde | 14,64 € | 15,46 € |
Beim Einzelcoaching beträgt die Differenz 10,41 Euro bzw. 10,41 ÷ 77,70 × 100 = 13,4 %. Der veröffentlichte B-DKS 2026 basiert auf den durch die fachkundigen Stellen gemeldeten zugelassenen Maßnahmen im Zeitraum 2024 und 2025, unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung für Erwachsenenbildung.6,7
Nach einem Umsetzungshinweis der Bundesagentur vom Januar 2026 umfasst eine reguläre Maßnahme- bzw. Unterrichtsstunde 45 Minuten. Daher entspricht ein Gutschein über 40 solcher Einheiten regelmäßig 1.800 Minuten beziehungsweise 30 Zeitstunden; die tatsächlichen Details sind anhand der Maßnahmezulassung zu prüfen. Für bestimmte betriebliche oder asynchrone Maßnahmeteile gelten andere Zeitdefinitionen.8
Zur Veranschaulichung: 40 Maßnahmestunden multipliziert mit 88,11 Euro ergeben 3.524,40 Euro als rein rechnerischen Betrag zum Bundesdurchschnittskostensatz 2026. Das ist ausdrücklich keine Zusage über den Erlös eines Trägers, kein gesetzlicher Festpreis und kein allgemeiner Anspruch auf Förderung in dieser Höhe. Der konkrete bewilligte Maßnahmeumfang, der zugelassene Kostensatz und die tatsächliche Teilnahme sind gesondert maßgeblich.
Ablehnung, Kürzung und Rechtsschutz
Aus der Beratungserfahrung beobachtet Firmenkompass unterschiedliche Begründungen für Ablehnungen oder gekürzte Förderumfänge: verfügbare kostenlose Informationsangebote, bereits vorhandene Fachkenntnisse, frühere Coachings, unklare Fördernotwendigkeit, bereits begonnene Selbstständigkeit oder der Hinweis, ein Businessplan könne eigenständig beziehungsweise mit KI-Unterstützung erstellt werden. Für diese Gründe liegt keine systematisch codierte Häufigkeitsauswertung vor. Sie sind deshalb ausschließlich qualitative Praxisbeobachtungen und nicht als Quote oder übliche Amtsbegründung zu interpretieren.20,21
Keiner dieser Gründe ist unabhängig vom Einzelfall entscheidend. Kostenlose Informationsangebote können nützlich sein, aber ein komplexer Finanzplan erfordert möglicherweise individuelle Unterstützung. Umgekehrt rechtfertigt eine bloß gewünschte Vollbetreuung ohne konkrete Lernziele nicht zwangsläufig eine umfangreiche Förderung. Maßgeblich bleibt der sachlich begründete Bedarf nach Maßgabe des Förderzwecks und der rechtlichen Ermessensgrenzen.1,17
Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt ist grundsätzlich zu begründen. Bei Ermessensentscheidungen müssen die wesentlichen Erwägungen erkennbar sein; gesetzlich vorgesehene Ausnahmen bleiben zu beachten. Betroffene können bei einer ablehnenden oder beschränkenden Entscheidung einen rechtsmittelfähigen Bescheid erbitten beziehungsweise die vorhandene Rechtsbehelfsbelehrung prüfen.18
Gegen einen belastenden Verwaltungsakt kann nach § 84 SGG im Regelfall binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Bei Bekanntgabe im Ausland oder fehlender ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung können andere Fristen gelten. Auch die konkrete Anfechtbarkeit und die Verfahrensform hängen vom Einzelfall ab; diese Darstellung ersetzt keine Rechtsberatung.19
Ein sachgerechter Widerspruch sollte das konkrete Gründungsvorhaben, die bisherige Qualifikation, noch fehlende Arbeitsergebnisse, erforderliche Maßnahmeinhalte und den Zusammenhang zwischen beantragtem Umfang und Eingliederungsziel nachvollziehbar dokumentieren. Eine pauschale Forderung nach Gleichbehandlung mit einer anderen Stadt genügt hierfür regelmäßig nicht.
Wirkung, Qualitätssicherung und KI in der Gründungsvorbereitung
Die Qualität eines Coachings lässt sich nicht allein anhand der bewilligten oder absolvierten Unterrichtseinheiten bewerten. Zu prüfen sind außerdem Maßnahmeziele, der fachliche Zustand des Geschäftsmodells vor und nach der Beratung, fachlich korrekte Finanzplanungen und die Fähigkeit der Gründerperson, Entscheidungen eigenständig zu treffen. Die Bundesagentur stellt in ihren Weisungen Anforderungen an Förderentscheidung, Dokumentation und Maßnahmedurchführung; die Zulassung und die Qualitätssicherung des Trägers bilden einen weiteren Rahmen.4,5
Als eigenes Qualitätsraster empfiehlt Firmenkompass eine nachvollziehbare Eingangsdiagnose, einen priorisierten Lern- und Arbeitsplan, überprüfbare Zwischenergebnisse und einen abschließenden Maßnahmenplan. Bei der Evaluation sollten neben Zufriedenheit und Gründungsaufnahme auch freiwillig und datenschutzkonform erfasste spätere Kennzahlen betrachtet werden: Kundenentwicklung, laufende Liquidität, fristgerechte Erfüllung von Pflichten und Fortbestand der selbstständigen Tätigkeit.
Künstliche Intelligenz kann Recherche, Strukturierung und Variantenvergleich beschleunigen. Sie kann auch bei ersten Businessplanentwürfen und zur Vorbereitung von Kalkulationstabellen helfen. Sie ersetzt aber keine verifizierten Marktinformationen, keine objektive Prüfung von Annahmen und keine persönliche Verantwortung für die Finanzplanung. Auch Inhalte aus KI-Systemen müssen auf Aktualität, rechtliche Zulässigkeit, Datenschutz und Plausibilität kontrolliert werden.
Eine methodische Wirkungsevaluation müsste ähnliche Vorhaben mit unterschiedlichem, möglichst exogen bestimmten Unterstützungsumfang über die Zeit vergleichen. Die im vorliegenden Report verfügbaren Praxisdaten enthalten keine solche Kontrollgruppe und keine belastbare Langzeitmessung. Aussagen wie „80 UE verursachen bessere Gründungen als 20 UE“ sind deshalb nicht möglich.
Fachkommentar · Einschätzung aus der Beratungspraxis, keine Statistik

Michael Wild
Mitgründer, Seniorberater und Board Advisor
„Eine gute Gründungsvorbereitung ist nicht allein das Abarbeiten von Businessplan-Kapiteln. Gründerinnen und Gründer müssen ihre Rolle als Unternehmer entwickeln, Prioritäten setzen und lernen, auch bei Unsicherheit selbstverantwortlich zu entscheiden. Je nach Ausgangslage braucht es dafür unterschiedliche Unterstützungsformen und ausreichend Raum, um neue Erkenntnisse praktisch anzuwenden. Entscheidend ist, ob das Coaching zu einem tragfähigen Geschäftsmodell und zu mehr unternehmerischer Handlungsfähigkeit führt.“
Ausblick 2027 und Rechenszenarien
Die IAB-Prognose vom September 2026 erwartet auch 2027 einen hohen Bestand an Arbeitslosigkeit. Sie ist eine Arbeitsmarktprognose und keine Vorhersage der Zahl neuer AVGS-Gutscheine für Gründungscoaching. Ob sich die Förderung erhöht, hängt zusätzlich vom gesetzlichen Rahmen, Entscheidungen der Träger, dem konkreten Bedarf und den verfügbaren Mitteln ab.16
Ein begrenztes Rechenszenario kann den Unterschied zwischen Haushaltsansatz und tatsächlichen Eingliederungsausgaben illustrieren. Ausgangsbasis sind 4,7 Milliarden Euro aus dem Regierungsentwurf zum Haushalt 2027. Setzt man hier beispielhaft eine Ausschöpfung von 82,9 %, 86,0 % und 100 % an, ergeben sich rund 3,90 Milliarden, 4,04 Milliarden und 4,7 Milliarden Euro. Die beiden niedrigeren Faktoren entsprechen der niedrigsten und der durchschnittlichen Ausschöpfung der Jahre 2022 bis 2024. Es handelt sich um Annahmen und nicht um wahrscheinliche Vorhersagen.13,15
| Annahme | Rechenweg | Ergebnis |
|---|---|---|
| 82,9 % Ausschöpfung | 4,7 Mrd. € × 0,829 | 3,90 Mrd. € |
| 86,0 % Ausschöpfung | 4,7 Mrd. € × 0,860 | 4,04 Mrd. € |
| 100 % Ausschöpfung | 4,7 Mrd. € × 1,000 | 4,70 Mrd. € |
Aus keiner dieser Varianten lässt sich ableiten, welcher Betrag auf Maßnahmen nach § 45 SGB III oder speziell auf ein Gründercoaching entfällt. Nicht untersucht sind mögliche Umschichtungen, unterschiedliche Finanzierungszuständigkeiten, Teilnahmeentwicklungen oder Maßnahmenkostensätze. Das Szenario zeigt ausschließlich die Größenordnung eines allgemeinen haushaltspolitischen Risikos.
Für Firmenkompass ergeben sich daraus drei Beobachtungsaufgaben für 2027: erstens die Entwicklung tatsächlicher Eingliederungsausgaben, zweitens die Entwicklung von Bearbeitungszeiten und bewilligten Umfängen in methodisch vergleichbaren neuen Fällen, drittens die Qualität und Zielerreichung der durchgeführten Coachings.
Handlungsempfehlungen
Für gründungsinteressierte Menschen
Der erste Schritt ist eine kurze schriftliche Beschreibung des Vorhabens mit Geschäftsidee, bisheriger Erfahrung, geplanter Kundschaft, Stand der Vorbereitung und konkreten offenen Fragen. Daraus kann gemeinsam mit der Vermittlungsfachkraft ein begründeter Bedarf abgeleitet werden. Eine bloße Bitte um „möglichst viele Coachingstunden“ ist weniger aussagekräftig als ein fachlich gegliederter Lern- und Arbeitsplan.
Vor Teilnahmebeginn sollten Gutscheininhalt und Gültigkeit, zugelassener Träger, zugelassene Maßnahme, Genehmigungsverfahren und Bewilligungsbescheid geklärt werden. Wer zusätzlich einen Gründungszuschuss beantragen möchte, muss die voneinander unabhängigen Voraussetzungen und Zeitpunkte sorgfältig abstimmen. Der AVGS ersetzt weder den Gründungszuschuss noch den Nachweis der wirtschaftlichen Tragfähigkeit.3,23
Bei ablehnender oder gekürzter Entscheidung empfiehlt sich eine schriftliche, sachliche Klärung der noch fehlenden Kompetenzen und der beantragten Inhalte. Fristen für Widerspruch und andere Rechtsbehelfe sind anhand des konkreten Bescheids zu beachten.18,19
Für Agenturen für Arbeit und Jobcenter
Ein transparentes Bedarfsschema könnte Gründe für große Unterschiede verständlicher machen, ohne die Ermessensentscheidung zu ersetzen. Es sollte den Stand der Gründungsidee, die kaufmännische Qualifikation, das wirtschaftliche Risiko, die Dauer bis zur geplanten Gründung und die bereits verfügbaren Unterstützungsangebote dokumentieren.
Nicht die Zahl der bewilligten Stunden sollte das primäre Steuerungsziel sein, sondern ein angemessenes Verhältnis zwischen Aufwand, erkennbarer Fördernotwendigkeit und Qualität der erwarteten Arbeitsergebnisse. Die schriftliche Erläuterung von Kürzungen unterstützt Nachvollziehbarkeit und fachliche Diskussion.
Für zugelassene Bildungsträger und Berater
Träger sollten eigene Teilnehmenden- und Maßnahmedaten regelmäßig prüfen und idealerweise zwischen angefragten, beantragten, bewilligten, begonnenen, abgebrochenen und vollständig absolvierten Förderfällen unterscheiden. Die Qualitätssicherung sollte dokumentierte Lernziele und Ergebnisse stärker gewichten als reine Anwesenheitsstunden. Aussagen über Wirkungen sind von Erfahrungsurteilen abzugrenzen.
Für Politik und Arbeitsmarktforschung
Nötig ist eine bundesweit vergleichbare Veröffentlichung zum konkreten Maßnahmeziel „Heranführung an eine selbständige Tätigkeit“, möglichst mit Zahl der Eintritte und Teilnehmenden, Bewilligungsumfang, Region, Rechtskreis und möglichst anonymisierten Ausgangsmerkmalen. Zusätzlich wären datenschutzgerechte Auswertungen über Gründungsaufnahme und längerfristige wirtschaftliche Stabilität sinnvoll. Ohne solche Daten lässt sich die Wirkung verschiedener Förderstrategien nur eingeschränkt beurteilen.
Einordnung und Stellungnahme
Die Förderung der Gründungsvorbereitung soll individuell wirksam sein. Ein begründetes Ermessen ist dafür besser geeignet als eine starre bundesweite Stundenobergrenze. Zugleich benötigt die Praxis transparente Kriterien und nachvollziehbare Entscheidungen. Die internen Firmenkompass-Daten zeigen große Unterschiede im bewilligten Umfang. Ob diese Unterschiede im Wesentlichen durch individuellen Bedarf, durch strukturelle Unterschiede oder auch durch örtliche Entscheidungsmuster entstehen, ist aus dem vorliegenden Datenmaterial nicht zu entscheiden.
Der öffentliche Erkenntnisgewinn dieses Reports liegt daher im Zusammendenken dreier Ebenen: des arbeitsrechtlichen Förderrahmens, der Finanzierung und Kostensätze sowie der begrenzten, aber konkreten Erfahrungen aus Beratungsfällen. Für künftige Berichte sollte Firmenkompass Fallmerkmale systematischer dokumentieren und deutlich größere, aktuell vergleichbare Stichproben bilden.
Stellungnahme des Herausgebers

Maximilian Ossot
Gründer und Gesellschafter der Firmenkompass GmbH
„Der AVGS kann Menschen dabei unterstützen, eine selbstständige Tätigkeit gut vorbereitet und wirtschaftlich realistisch aufzubauen. Unsere dokumentierten Praxisfälle zeigen sehr unterschiedliche Coachingumfänge; daraus entsteht die Frage, welche Kriterien bei der individuellen Bedarfsermittlung besonders wichtig sind. Wir wünschen uns Entscheidungen, die den tatsächlichen Unterstützungsbedarf transparent begründen und nicht an pauschalen Erwartungen über einen üblichen Stundenumfang ausgerichtet werden. Ebenso wichtig ist, die Qualität der Förderung an den erzielten Arbeitsergebnissen zu beurteilen.“
Methodik und Datenqualität
Öffentliche Grundlagen. Die rechtlichen Darstellungen beruhen auf den im Oktober 2026 geltenden Regelungen der Sozialgesetzbücher, auf Informationen der Bundesagentur für Arbeit sowie auf deren fachlichen Weisungen. Die Kostensätze sind den Originaltabellen der Bundesagentur für Arbeit vom 1. Juli 2024 und 1. Juli 2026 entnommen. Haushaltsangaben werden nach Quelle und Veröffentlichungsstand getrennt; 2027 ist ein Regierungsentwurf, nicht eine endgültige Ist-Ausgabe.1,2,3,4,6,7,13,14,15
Interne Grundlagen. Die anonymisierte Falltabelle von Firmenkompass umfasst 1.060 Förderfälle (2022 bis 2026), darunter 910 Fälle mit bewilligtem Stundenumfang und 171 aus den Jahren 2024 bis 2026. Der Phasenverlauf im CRM (Bitrix24, Stand 4. Oktober 2026) enthält 136 Kontakte mit auswertbarer Zeit bis zur Bewilligung. Die Werte wurden am 23. Oktober 2026 gegen Falltabelle und CRM-Export geprüft; die Daten sind nicht öffentlich und nicht repräsentativ.20,21
Fehlende Repräsentativität. Es handelt sich nicht um eine Zufallsstichprobe aller deutschen AVGS-Fälle. Auswahl und regionale Verteilung können durch Reichweite, Trägernetzwerk, Akquisekanäle, angebotene Maßnahmen und historische Vorgängerprojekte beeinflusst sein. Die Bundesländervergleiche sowie der besondere Großstadtvergleich sind folglich deskriptiv. Die geringe Fallzahl jüngerer Fälle begrenzt belastbare zeitliche Schlussfolgerungen.
Unterschiedliche Bezugsgrößen. Die amtlichen Eintritte in Aktivierungsmaßnahmen erfassen verschiedene Ziele und Maßnahmeformen. Die internen Fälle erfassen nur solche Kontakte und Förderfälle, die in der Firmenkompass-Dokumentation vorkommen. Die Haushaltszahlen beziehen sich auf das gesamte SGB-II-Eingliederungsbudget. Bundesdurchschnittskostensätze sind Werte für die Maßnahmekostenzulassung. Diese Größen dürfen nicht addiert oder als gemeinsame Bewilligungsstatistik gedeutet werden.
Berechnungen. Prozentuale Veränderungen sowie die drei Szenariowerte für 2027 sind im Text mit Rechenweg angegeben. Prozentgruppen aus der Praxisstichprobe sind gerundet. Aus der vorhandenen Übersicht lassen sich keine belastbaren Bewilligungs-, Ablehnungs-, Erfolgs- oder Abbruchquoten ermitteln.
Persönliche Kommentare. Die Fachkommentare und die Stellungnahme des Herausgebers sind persönliche Einschätzungen aus der Beratungspraxis, keine empirischen Befunde.
Glossar
| Begriff | Erläuterung |
|---|---|
| AVGS | Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 SGB III; je nach Typ für zugelassene Maßnahmen oder private Arbeitsvermittlung. |
| Heranführung an Selbstständigkeit | Förderziel nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III. |
| AZAV | Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung; rechtlicher Rahmen für Träger- und Maßnahmezulassung. |
| UE / Maßnahmestunde | Regelmäßig 45 Minuten bei synchronen Maßnahme-/Unterrichtsstunden nach dem BA-Umsetzungshinweis 1/2026. |
| Median | Wert, der eine sortierte Stichprobe in zwei gleich große Hälften teilt. |
| Mittelwert | Arithmetischer Durchschnitt der beobachteten Werte. |
| B-DKS | Bundesdurchschnittskostensatz für Maßnahmekosten; rechnerischer Referenzwert im Zulassungsverfahren. |
| Eingliederungstitel | Haushaltsansatz für verschiedene Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im SGB II. |
| Ermessensentscheidung | Behördliche Einzelfallentscheidung im gesetzlichen Rahmen unter Beachtung des Förderzwecks. |
| Tragfähigkeit | Fähigkeit eines Vorhabens, wirtschaftlich nachhaltig zu funktionieren und die erforderliche Existenzsicherung zu ermöglichen. |
Quellen
- Bundesministerium der Justiz: § 45 SGB III Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung · Berichtszeitraum geltendes Recht
- Bundesministerium der Justiz: § 16 SGB II Leistungen zur Eingliederung · Berichtszeitraum geltendes Recht
- Bundesagentur für Arbeit: Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS): Voraussetzungen und Ablauf · Berichtszeitraum laufend
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 45 SGB III · Berichtszeitraum laufend
- Bundesagentur für Arbeit: Akkreditierung und Zulassung von Trägern und Maßnahmen · Berichtszeitraum laufend
- Bundesagentur für Arbeit: Bundesdurchschnittskostensätze § 45 SGB III, Stand 01.07.2024 · Berichtszeitraum gültig ab 01.07.2024
- Bundesagentur für Arbeit: Bundesdurchschnittskostensätze § 45 SGB III, Stand 01.07.2026 · Berichtszeitraum gültig ab 01.07.2026
- Bundesagentur für Arbeit: Umsetzungshinweis 1/2026 zur Dauer einer Maßnahme-/Unterrichtsstunde · Berichtszeitraum laufend
- Bundesagentur für Arbeit, Statistik: Monatsbericht zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt Dezember und Jahr 2022 · Berichtszeitraum 2022
- Bundesagentur für Arbeit, Statistik: Monatsbericht zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt Dezember und Jahr 2023 · Berichtszeitraum 2023
- Bundesagentur für Arbeit, Statistik: Monatsbericht zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt Dezember und Jahr 2024 · Berichtszeitraum 2024
- Bundesagentur für Arbeit, Statistik: Monatsbericht zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt Dezember und Jahr 2025 · Berichtszeitraum 2025
- BIAJ (Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe): Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Bundeshaushalt, Soll und Ist 2005–2024 · Berichtszeitraum 2005–2024
- Freie Wohlfahrtspflege NRW: Factsheet „Aktiv für Arbeit“ (Eingliederungstitel Soll 2026/2027, Ist 2025) · Berichtszeitraum 2025–2027
- BIAJ: Jobcenter 2027: Verwaltungskosten und Leistungen zur Eingliederung – eine erste Mittelschätzung (03.09.2026) · Berichtszeitraum 2027
- Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB): IAB-Kurzbericht 17/2026: IAB-Prognose 2026/2027 (Stand September 2026) · Berichtszeitraum 2026–2027
- Bundesministerium der Justiz: § 39 SGB I Ermessensleistungen · Berichtszeitraum geltendes Recht
- Bundesministerium der Justiz: § 35 SGB X Begründung des Verwaltungsaktes · Berichtszeitraum geltendes Recht
- Bundesministerium der Justiz: § 84 SGG Form und Frist des Widerspruchs · Berichtszeitraum geltendes Recht
- Firmenkompass GmbH: Falltabelle AVGS-Gründercoaching 2022–2026 (anonymisiert, 1.060 Fälle) · Berichtszeitraum 2022–2026
- Firmenkompass GmbH: CRM-Export Anfragen (Bitrix24, Stand 04.10.2026, 5.705 Anfragen) · Berichtszeitraum 2023–2026
- Bundesministerium der Justiz: § 16c SGB II Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen · Berichtszeitraum geltendes Recht
- Bundesministerium der Justiz: § 93 SGB III Gründungszuschuss (Voraussetzungen) · Berichtszeitraum geltendes Recht
- Bundesministerium der Justiz: § 179 SGB III Zulassung von Maßnahmen · Berichtszeitraum geltendes Recht
Alle Quellen mit Methodik und Einschränkungen: Quellenverzeichnis.
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