AGB für Gründer: Wann du sie brauchst und welche Regeln gelten
Allgemeine Geschäftsbedingungen sparen dir Verhandlungen bei jedem Auftrag. Sie gelten aber nur, wenn du sie richtig einbeziehst, und jede unklare oder einseitige Klausel kann unwirksam sein. Hier erfährst du, wann AGB sinnvoll sind, welche Grenzen das BGB setzt, was bei Geschäftskunden anders ist und was im Onlinehandel beim Widerrufsrecht gilt.
Das Wichtigste in Kürze
- 14 Tage
- Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern
- 12 Monate + 14 Tage
- spätestes Erlöschen des Widerrufsrechts bei fehlender Belehrung
- 2 Jahre
- höchste Erstlaufzeit von Dauerverträgen in AGB gegenüber Verbrauchern
- 19.06.2026
- seitdem Pflicht zur elektronischen Widerrufsfunktion
- Keine Pflicht: Ohne AGB gilt das Gesetz. AGB lohnen sich bei vielen gleichartigen Verträgen.
- Einbeziehung: Gegenüber Verbrauchern nur mit ausdrücklichem Hinweis, zumutbarer Kenntnisnahme und Einverständnis (§ 305 Abs. 2 BGB).
- Inhaltskontrolle: Unklare oder unangemessen benachteiligende Klauseln sind unwirksam (§§ 307 bis 309 BGB).
- B2B: Weniger strenge Regeln, aber keine Narrenfreiheit.
- Onlineshop: Widerrufsbelehrung und Widerrufsfunktion sind Pflicht, unabhängig von AGB.
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Was sind AGB, und brauchst du welche?
AGB sind Vertragsbedingungen, die für viele Verträge vorformuliert sind und die du deinen Kunden beim Vertragsschluss stellst. So definiert es § 305 Abs. 1 BGB. Auf Form, Umfang oder Schriftart kommt es nicht an. Auch ein vorgedruckter Absatz im Angebot oder eine Klausel im Bestellprozess kann eine AGB sein. Keine AGB sind Bedingungen, die mit dem Kunden im Einzelnen ausgehandelt wurden.
Eine Pflicht zu AGB gibt es nicht. Ohne AGB gelten die gesetzlichen Regeln, etwa des Kauf-, Werk- oder Dienstvertragsrechts. Das ist für viele Gründer ein guter Startpunkt, denn das Gesetz ist ausgewogen. AGB brauchst du erst, wenn du davon gezielt und zulässig abweichen oder Abläufe einheitlich regeln willst.
Wann sind AGB für Gründer sinnvoll?
AGB sind sinnvoll, wenn du viele gleichartige Verträge schließt und wiederkehrende Fragen einheitlich regeln willst. Typische Beispiele sind Onlineshops, Abo-Modelle, Kurse, Agenturen, Handwerksbetriebe und Dienstleister mit Standardpaketen.
- Zahlung: Zahlungsziele, Abschläge, Vorkasse.
- Lieferung und Leistung: Lieferzeiten, Mitwirkungspflichten des Kunden, Abnahme.
- Termine: Absage und Verschiebung von Terminen, soweit rechtlich zulässig.
- Rechte: Nutzungsrechte an Texten, Designs oder Software.
- Eigentumsvorbehalt: Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung dein Eigentum.
- Haftung: Begrenzung im gesetzlich zulässigen Rahmen.
Wichtig ist, dass AGB zu deinem Geschäftsmodell passen. Wenn du Leistungen individuell anbietest, regelst du vieles ohnehin besser im Angebot. Wie ein gutes Angebot aufgebaut ist, erklärt der Ratgeber Angebot schreiben.
Wie werden AGB wirksam Teil des Vertrags?
AGB werden gegenüber Verbrauchern nur Vertragsbestandteil, wenn du bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist, dem Kunden zumutbar ermöglichst, sie zur Kenntnis zu nehmen, und er mit ihrer Geltung einverstanden ist. Das regelt § 305 Abs. 2 BGB. Ein Aushang am Ort des Vertragsschlusses genügt nur, wenn ein ausdrücklicher Hinweis mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.
- Im Onlineshop: Hinweis auf die AGB mit Link vor Abschluss der Bestellung, gut sichtbar im Bestellprozess.
- Bei Angeboten: AGB beifügen oder klar verlinken, bevor der Kunde annimmt.
- AGB in lesbarer, speicherbarer Form bereitstellen.
- Kein Hinweis erst auf Rechnung oder Lieferschein, das ist nach Vertragsschluss.
- Überraschende Klauseln vermeiden, sie werden nach § 305c BGB nicht Vertragsbestandteil. Zweifel bei der Auslegung gehen zulasten des Verwenders.
Gegenüber Unternehmern gilt § 305 Abs. 2 BGB nach § 310 Abs. 1 BGB nicht. Dort reicht es, dass die Einbeziehung vereinbart ist, auch stillschweigend. Verlassen solltest du dich darauf nicht. Ein klarer Hinweis im Angebot ist auch im B2B-Geschäft die sichere Variante.
Welche Klauseln in AGB sind unwirksam?
Unwirksam sind Klauseln, die den Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen oder unverständlich formuliert sind. Das ist der Kern der Inhaltskontrolle in § 307 BGB, ergänzt durch konkrete Klauselverbote in den §§ 308 und 309 BGB.
| Regel | Was sie bedeutet |
|---|---|
| § 307 BGB, Generalklausel | Unangemessene Benachteiligung und fehlende Transparenz führen zur Unwirksamkeit. Im Zweifel liegt sie vor, wenn eine Klausel von wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes abweicht. |
| § 308 BGB, Verbote mit Wertungsmöglichkeit | Klauseln sind unwirksam, wenn sie etwa unangemessen lange oder unbestimmte Fristen vorsehen. Hier kommt es auf die Umstände an. |
| § 309 BGB, Verbote ohne Wertungsmöglichkeit | Feste Verbote gegenüber Verbrauchern, zum Beispiel Haftungsausschluss für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, Ausschluss der Mängelrechte bei neuen Waren, Vertragsstrafen bei Zahlungsverzug. |
| § 309 Nr. 9 BGB, Laufzeiten | Bei Dauerverträgen höchstens zwei Jahre Erstlaufzeit. Eine stillschweigende Verlängerung nur unbefristet mit monatlicher Kündigungsmöglichkeit. Kündigungsfrist höchstens ein Monat. |
| § 309 Nr. 13 BGB, Form | Kündigungen und andere Erklärungen dürfen nicht an eine strengere Form als Textform gebunden werden, wenn der Vertrag selbst keine notarielle Form braucht. |
Ist eine Klausel unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 BGB). Für dich als Verwender heißt das: Du verlierst die Klausel komplett, nicht nur den zu weit gehenden Teil. Außerdem können unwirksame Klauseln gegenüber Verbrauchern Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbraucherverbänden auslösen.
Was ist bei AGB gegenüber Unternehmen anders?
Gegenüber Unternehmen gelten die festen Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB nicht unmittelbar, die Generalklausel des § 307 BGB aber schon. Das regelt § 310 Abs. 1 BGB. Die Gerichte orientieren sich bei der Prüfung trotzdem oft an den Wertungen der Klauselverbote und berücksichtigen die Gepflogenheiten im Handelsverkehr.
| Punkt | Verbraucher (B2C) | Unternehmen (B2B) |
|---|---|---|
| Einbeziehung | § 305 Abs. 2 BGB: Hinweis, Kenntnisnahme, Einverständnis | Vereinbarung genügt, § 305 Abs. 2 gilt nicht |
| Klauselverbote | §§ 308, 309 BGB gelten voll | nur über § 307 BGB |
| Widerrufsrecht | im Fernabsatz grundsätzlich ja | nein |
| Kollidierende AGB | selten relevant | häufig, wenn beide Seiten eigene AGB verwenden |
Verkaufst du an beide Gruppen, brauchst du entweder getrennte Regelungen oder AGB, die den strengeren Maßstab für Verbraucher erfüllen. Wer im Shop nur an Unternehmen verkaufen will, muss das klar erkennbar machen und tatsächlich prüfen. Wie du das umsetzt, klärst du am besten mit einer Rechtsberatung.
Was gilt beim Widerrufsrecht im Onlinehandel?
Verbraucher können Verträge, die sie im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen schließen, grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung widerrufen. Das ergibt sich aus § 312g BGB in Verbindung mit § 355 BGB. Das Widerrufsrecht gilt unabhängig davon, ob du AGB hast. Die Pflicht zur Belehrung steht in Art. 246a EGBGB.
- Fristbeginn: Bei Waren grundsätzlich mit Erhalt der Ware, bei Teillieferungen mit der letzten Lieferung (§ 356 BGB). Die Frist läuft nur, wenn du ordnungsgemäß belehrt hast.
- Spätestes Ende: Ohne ordnungsgemäße Belehrung erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem regulären Fristbeginn.
- Dienstleistungen: Das Widerrufsrecht erlischt mit vollständiger Erbringung, wenn der Kunde ausdrücklich zugestimmt hat, dass du vor Fristende beginnst, und seine Kenntnis vom Verlust bestätigt hat.
- Ausnahmen: § 312g Abs. 2 BGB nimmt unter anderem individuell angefertigte Waren, schnell verderbliche Waren, entsiegelte Hygieneartikel sowie Freizeitleistungen mit festem Termin aus.
- Rücksendung: Die Gefahr der Rücksendung trägt der Unternehmer (§ 355 Abs. 3 BGB).
Dazu kommen weitere Pflichten im Shop, etwa Informationen zu Preis, Lieferkosten und Zahlungsweisen, die Beschriftung des Bestellbuttons (§ 312j BGB) sowie Angaben zur Verbraucherstreitbeilegung nach § 36 VSBG. Was in Impressum sowie Datenschutzerklärung stehen muss, erklärt der Ratgeber Impressum und Datenschutz.
Woher bekommst du AGB, die zu deinem Geschäft passen?
Passende AGB bekommst du am sichersten von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, die dein Geschäftsmodell kennen. Darum gibt es hier keine Klauselmuster. Kostenlose Generatoren oder fremde AGB decken selten genau dein Angebot ab. Oft werden sie auch nicht aktualisiert, wenn sich das Gesetz ändert, wie zuletzt bei der Widerrufsfunktion.
- Geschäftsmodell klären. Wer sind deine Kunden, Verbraucher oder Unternehmen? Was verkaufst du, Waren, Dienstleistungen, digitale Inhalte oder Abos?
- Regelungsbedarf sammeln. Welche Fragen tauchen bei jedem Auftrag wieder auf? Wo weicht dein Ablauf vom Gesetz ab?
- Informieren. IHKs sowie Handwerkskammern bieten Merkblätter, oft auch eine erste Rechtsauskunft für Mitglieder an.
- Erstellen und prüfen lassen. Anwaltlich, passend zu Shop, Angebot und Rechnung.
- Pflegen. Bei Gesetzesänderungen und neuen Produkten anpassen.
Welche Rechtsform du wählst, bestimmt, wer Vertragspartner und Verwender der AGB ist. Einen Überblick gibt der Ratgeber Rechtsformen im Vergleich.
Wenn du aus der Arbeitslosigkeit gründest, planst du im AVGS Gründercoaching deinen Onlineshop in Modul 8 Onlineshop erstellen, inklusive Bestellprozess, Pflichtinformationen und Widerrufsfunktion. Vertragsgestaltung, Rechtsform und Versicherungen sind Thema in Modul 5 Unternehmensorganisation. Bei Bewilligung des Gutscheins entstehen dir keine eigenen Kosten, die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter entscheidet im Einzelfall. Die AGB selbst lässt du anwaltlich erstellen. Sprich uns im kostenlosen Erstgespräch an. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.
Quellen
- § 305 BGB – Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
- § 305c BGB – Überraschende und mehrdeutige Klauseln
- § 306 BGB – Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
- § 307 BGB – Inhaltskontrolle
- § 308 BGB – Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
- § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
- § 310 BGB – Anwendungsbereich (Unternehmer)
- § 312g BGB – Widerrufsrecht
- § 312j BGB – Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (Bestellbutton)
- § 355 BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- § 356 BGB – Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
- § 356a BGB – Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen
- Art. 246a EGBGB – Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
- § 36 VSBG – Informationspflicht zur Verbraucherstreitbeilegung
- IHK Gießen-Friedberg: Elektronische Widerrufsfunktion ab Juni 2026
Kurz beantwortet
Bin ich verpflichtet, AGB zu haben?
Nein, eine gesetzliche Pflicht zu AGB gibt es nicht. Ohne AGB gelten die gesetzlichen Regeln. Pflicht sind dagegen bestimmte Informationen, etwa die Widerrufsbelehrung im Onlinehandel mit Verbrauchern.
Darf ich die AGB eines Mitbewerbers übernehmen?
Davon ist abzuraten. Fremde AGB passen selten zu deinem Angebot, können urheberrechtlich geschützt sein und enthalten oft Klauseln, die für dich unwirksam oder sogar abmahnfähig sind.
Was passiert, wenn eine Klausel unwirksam ist?
Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam, an die Stelle der Klausel tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 BGB). Eine unwirksame Klausel wird nicht auf das gerade noch zulässige Maß zurechtgestutzt.
Gelten meine AGB auch, wenn ich sie nur auf die Rechnung drucke?
In der Regel nicht. AGB müssen bei Vertragsschluss einbezogen werden, ein Hinweis erst auf der Rechnung kommt zu spät.
Wie lange ist die Widerrufsfrist im Onlinehandel?
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Bei Waren beginnt sie grundsätzlich mit Erhalt der Ware. Fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem regulären Fristbeginn.
Was ist die Widerrufsfunktion?
Seit dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen, die Fernabsatzverträge über eine Online-Oberfläche schließen, eine elektronische Widerrufsfunktion anbieten (§ 356a BGB). Sie ist etwa mit „Vertrag widerrufen“ beschriftet und führt zu einer Bestätigungsfunktion „Widerruf bestätigen“.
Brauche ich AGB, wenn ich nur an Unternehmen verkaufe?
Pflicht sind sie auch dann nicht, aber oft sinnvoll, etwa für Zahlungsziele, Haftung oder Eigentumsvorbehalt. Im B2B-Bereich gelten etwas lockerere Regeln für die Einbeziehung, die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB gilt trotzdem.
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