Firmenkompass

Firmenkompass Research · Themenreport

Gründungskosten-Report 2026: Je nach Stadt bis zu 1.606 Euro Gewerbesteuer-Mehrbelastung im Jahr

Was die Wahl der Stadt für Gründerinnen und Gründer kostet: Gewerbesteuer-Hebesätze, Beispielrechnung, Kammerbeiträge und Anmeldung in 99 Städten, jede Angabe mit Quelle.

Das Wichtigste in Kürze

250–580 %
Spanne der Gewerbe­steuer-Hebesätze in 99 Städten 2026Firmenkompass-Erhebung, Satzungen und Stadtangaben
2.231–5.176 €
Gewerbe­steuer bei 50.000 € Gewinn (Einzelunternehmen)Eigene Berechnung nach § 11 GewStG
91 von 99
Städten liegen über 400 %, dort bleibt trotz Anrechnung eine Mehrbelastung von bis zu 1.606 €§ 35 EStG, eigene Berechnung
410 %
gewogener Durchschnittshebesatz aller Gemeinden 2025Destatis, PM 369 vom 15.10.2026
2 Jahre
beitragsfrei bei der IHK für kleine Gründungen bis 25.000 € Gewinn§ 3 Abs. 3 IHKG

Gründungskosten bestehen nicht nur aus der Anfangsinvestition. Für die wirtschaftliche Tragfähigkeit sind mindestens vier Ebenen zu unterscheiden: einmaliger Kapitalbedarf, wiederkehrende betriebliche Aufwendungen, Zahlungsver­pflichtungen unabhängig vom Gewinn und der private Finanzbedarf der gründenden Person. Erst die integrierte Betrachtung zeigt, ob ein Standort und ein Geschäftsmodell finanziell tragfähig sind. Nach dem KfW-Gründungsmonitor 2026 realisierten 38 % der Gründerinnen und Gründer ihre Gründung 2025 mit höchstens 1.000 Euro, weitere 33 % mit über 1.000 bis 10.000 Euro und 29 % mit mehr als 10.000 Euro. Der Median des eingesetzten Kapitals betrug im Vollerwerb 15.000 Euro, im Nebenerwerb 2.000 Euro. Nur 47 % erreichten ihren geplanten Kapitaleinsatz genau; bei 30 % fiel er höher aus. Diese Befragungswerte beschreiben alle Formen der Gründung, nicht den Kapitalbedarf eines bestimmten Geschäftsmodells.2

Kernbefunde im Überblick

Gründungskosten bestehen nicht nur aus der Anfangsinvestition. Für die wirtschaftliche Tragfähigkeit sind mindestens vier Ebenen zu unterscheiden: einmaliger Kapitalbedarf, wiederkehrende betriebliche Aufwendungen, Zahlungsver­pflichtungen unabhängig vom Gewinn und der private Finanzbedarf der gründenden Person. Erst die integrierte Betrachtung zeigt, ob ein Standort und ein Geschäftsmodell finanziell tragfähig sind.

Nach dem KfW-Gründungsmonitor 2026 realisierten 38 % der Gründerinnen und Gründer ihre Gründung 2025 mit höchstens 1.000 Euro, weitere 33 % mit über 1.000 bis 10.000 Euro und 29 % mit mehr als 10.000 Euro. Der Median des eingesetzten Kapitals betrug im Vollerwerb 15.000 Euro, im Nebenerwerb 2.000 Euro. Nur 47 % erreichten ihren geplanten Kapitaleinsatz genau; bei 30 % fiel er höher aus. Diese Befragungswerte beschreiben alle Formen der Gründung, nicht den Kapitalbedarf eines bestimmten Geschäftsmodells.2

Die Firmenkompass-Erhebung dokumentiert die Gewerbe­steuerhebesätze von 99 Städten für 2026. Darin reichen die Werte von 250 % in Leverkusen bis 580 % in Oberhausen und Mülheim an der Ruhr; der Median der untersuchten Städte beträgt 450 %. Die drei Eckwerte sind anhand kommunaler Originalquellen belegt; alle 99 Werte sind mit Quelle und Stand je Stadt archiviert.1,7,8,9

Bei einem beispielhaften Gewerbeertrag von 50.000 Euro und unter vereinfachten Bedingungen ergibt sich für ein Einzelunternehmen ein Gewerbe­steuermessbetrag von 892,50 Euro. Je nach Hebesatz beträgt die Gewerbesteuer 2.231,25 Euro (250 %) bis 5.176,50 Euro (580 %). Eine mögliche Einkommen­steuerermäßigung nach § 35 EStG ist gesondert zu prüfen; bei ausreichender tariflicher Einkommensteuer kann im Beispiel bis zu 3.570,00 Euro angerechnet werden. Die daraus verbleibende rechnerische Gewerbesteuer-Mehrbelastung reicht dann von 0 bis 1.606,50 Euro.4,5

Nach dem Statistischen Bundesamt betrugen die Gewerbe­steuereinnahmen der Kommunen im Jahr 2025 rund 76,4 Milliarden Euro; der gewogene durchschnittliche Gewerbesteuerhebesatz aller Gemeinden lag bei 410 %. Der Bundesdurchschnitt ist weder der Median der untersuchten Städte noch der für einen konkreten Standort maßgebende Hebesatz.3

Eine Standortentscheidung sollte nicht auf die Gewerbesteuer reduziert werden. Erreichbarkeit, Personal, Genehmigungen, Mietvertrags­bedingungen, Energiekosten, Kundenfrequenz und Möglichkeiten für spätere Erweiterungen können wirtschaftlich wesentlich bedeutsamer sein. Der Report stellt deshalb steuerliche Effekte den operativen Standortkosten gegenüber und entwickelt ein methodisches Prüfschema für die ersten drei Planjahre.

Gegenstand und Abgrenzung

Die Höhe der Gründungskosten hängt zunächst vom Geschäftsmodell, seiner Größe, der Rechtsform und dem geplanten Erwerbsumfang ab. Eine digitale Dienstleistung kann ohne Gewerbefläche oder Warenlager beginnen; Handwerk, Einzelhandel, Gastronomie oder Produktion benötigen möglicherweise Räume, Maschinen, Vorräte, Personal und spezifische Genehmigungen. Vergleiche sind nur aussagekräftig, wenn diese Voraussetzungen ausdrücklich festgelegt werden.

Dieser Report verfolgt deshalb zwei Fragestellungen: Welche Mittel setzen Gründende tatsächlich ein? Und wie verändert die Wahl des Standorts die Belastungen eines ansonsten vergleichbaren Gewerbebetriebs? Als Datenbasis dienen die KfW-Befragung zum Gründungsjahr 2025, der Realsteuervergleich 2025 des Statistischen Bundesamts, kommunale Regelungen für 2026, eine eigene Erhebung von 99 Städten sowie ausgewählte Originalinformationen zu gewerblichen Immobilienmärkten.1,2,3,7,8,9,10

Nicht Gegenstand des Reports ist ein bundesweit gültiger Festpreis für Unternehmensgründungen: Einen solchen kann es angesichts unterschiedlicher Rechtsformen, Branchen und Standortbedingungen nicht geben. Ebenso ersetzt der Report weder eine steuerliche Einzelfallberechnung noch konkrete Immobilienangebote, rechtliche Genehmigungsprüfungen oder eine bankfähige Finanzplanung.

Wie viel Kapital Gründende tatsächlich einsetzen

Die KfW zählt Personen, die eine selbstständige Tätigkeit im Voll- oder Nebenerwerb aufnehmen, einschließlich gewerblicher, freiberuflicher und übernommener Tätigkeiten. Deshalb lässt sich aus den Ergebnissen nicht unmittelbar der Investitionsbedarf einer Vollerwerbsgründung mit Ladenlokal ableiten. Für 2025 meldet sie einen deutlich größeren Kapitalbedarf im Vollerwerb als im Nebenerwerb.2

KfW-Kennzahl für Gründungen 2025WertEinordnung
Bis einschließlich 1.000 Euro Kapital38 %Alle Gründungen zusammen
Über 1.000 bis 10.000 Euro33 %Alle Gründungen zusammen
Mehr als 10.000 Euro29 %Alle Gründungen zusammen
Mindestens 50.000 Euro9 %Alle Gründungen zusammen
Median Vollerwerb15.000 EuroMedian, kein Durchschnitt
Median Nebenerwerb2.000 EuroMedian, kein Durchschnitt
Kapitaleinsatz wie geplant47 %Rückblickende Befragung
Kapitaleinsatz höher als geplant30 %Keine Aussage zum individuellen Fehlbetrag
Kapitaleinsatz niedriger als geplant23 %Abweichung ist nicht immer negativ

Quelle: KfW-Gründungsmonitor 2026, Seite 13, Grafiken 21 und 22.2

Die höheren als geplanten Kapitaleinsätze zeigen, weshalb der Ausgangswert einer Investitionsliste alleine nicht genügt. Zu prüfen ist unter anderem, ob die Anlaufphase länger dauern könnte, Zahlungen von Kunden später eintreffen, Umsatzsteuerbeträge vorzufinanzieren sind, notwendige Genehmigungen verzögert werden oder unvorhergesehene technische Anpassungen nötig werden. Dies sind typische Planungsrisiken, keine für alle Gründungen gleichermaßen nachgewiesenen Kostenpositionen.

Der Kapitalbedarf sollte für eine konkrete Gründung stets bottom-up, also aus nachvollziehbaren Einzelpositionen, ermittelt werden. Die KfW-Daten liefern einen statistischen Rahmen, ersetzen aber keine individuelle Kostenkalkulation.

Gründungskosten richtig systematisieren

Die bisherige öffentliche Diskussion konzentriert sich häufig auf die Investition bis zur Geschäftseröffnung. Für eine belastbare Gründungsentscheidung ist eine Trennung von Kosten, Investitionen, Finanzierung und Liquidität erforderlich. Ein Kredit ist kein Umsatz; eine Darlehenstilgung kann Liquidität beanspruchen, ohne als Aufwand in der Gewinnermittlung zu erscheinen; eine angeschaffte Maschine ist bei entsprechender Aktivierung nicht vollständig im Kaufjahr als Aufwand zu behandeln.

KategorieTypische BestandteileFinanzwirtschaftliche Bedeutung
Einmalige GründungsausgabenAnmeldung, Verträge, Beratung, ggf. Notar, erste WerbungTeil des Startmittelbedarfs
AnlageinvestitionenMaschinen, Fahrzeuge, IT, LadeneinrichtungKapitalbindung, Abschreibung über Nutzungsdauer
Umlauf- und BetriebsmittelWarenlager, Vorleistungen, offene ForderungenFinanzierung des operativen Geschäfts
Laufende FixkostenMiete, Software, Beiträge, Versicherungen, GrundkostenFallen häufig auch ohne ausreichenden Umsatz an
Variable KostenMaterial, Versand, Verkaufsprovisionen, umsatzabhängige GebührenWachsen mit Leistungs- oder Absatzvolumen
Steuern und AbgabenGewerbesteuer, Einkommen- oder Körperschaftsteuer, ggf. UmsatzsteuerzahlungenSteuer- und Liquiditätsplanung mit Rechtsformbezug
Private AbsicherungLebenshaltung, Kranken-/Pflegeversicherung, AltersvorsorgePrivate Mindestentnahme beziehungsweise Gehaltsbedarf
FinanzierungsdienstZinsen, Tilgung, Leasing- und MietkaufzahlungenLiquiditätswirkung und Kapitaldienstfähigkeit

Eine Investition kann durch Eigenkapital, Kredit oder andere Mittel finanziert werden. Daraus folgen unterschiedliche zeitliche Zahlungsprofile. Ebenso ist die Umsatzsteuer abhängig vom jeweiligen Vorsteuerabzugsrecht nicht in jedem Fall eine endgültige Kostenposition, kann aber einen temporären Finanzierungsbedarf auslösen. Die Beispielrechnungen dieses Reports isolieren die jeweiligen Effekte und sind daher nicht als vollständige Rentabilitäts- oder Steuerberechnung zu verstehen.

Welche Kosten vom Unternehmensstandort abhängen

Die kommunale Gewerbesteuer ist ein gut messbarer Standortfaktor. Gemeinden bestimmen ihren Hebesatz innerhalb des gesetzlichen Rahmens; die steuerliche Wirkung hängt jedoch von Rechtsform, Gewerbeertrag und Einkommen­steueranrechnung ab. Der Hebesatz ist außerdem der tatsächlich maßgeblichen Betriebsstätte zuzuordnen. Bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden gelten gegebenenfalls die gesetzlichen Regeln zur Zerlegung des Gewerbe­steuermessbetrags. Eine bloße Verlegung der Postanschrift gewährleistet daher keine niedrigere Gesamtbelastung.4,5,13

Weitere standortbezogene Ausgaben entstehen insbesondere aus Gewerbemieten einschließlich Nebenkosten und vereinbarten Ausbauleistungen, Energie und Entsorgung, Verkehrsanbindung, lokaler Werbung, Grundstücks- oder Nutzungsauflagen sowie der erforderlichen Personalkapazität. Die Höhe dieser Positionen ist nicht allein vom Stadtnamen abhängig, sondern auch von Mikrolage, Objektzustand, Flächeneffizienz und dem betrieblichen Nutzungskonzept.

Die Gewerbeanmeldungsgebühr ist demgegenüber regelmäßig eine kleine einmalige Größe. Anders als Miete und bestimmte laufende Gebühren belastet sie nicht Monat für Monat die Liquidität. Deshalb sollte ein Standortvergleich die wirtschaftlich dominanten Positionen zuerst bewerten.

Gewerbe­steuerhebesätze im Städtevergleich 2026

Die Firmenkompass-Erhebung umfasst 99 Städte, darunter alle deutschen Städte ab 100.000 Einwohnern und ausgewählte weitere Standorte. Fünf Städte liegen unter 400 %, 35 zwischen 400 % und 449 %, 50 zwischen 450 % und 499 % sowie neun ab 500 %. Der Median beträgt 450 %. Die drei Eckwerte Leverkusen, Oberhausen und Mülheim an der Ruhr sind zusätzlich anhand kommunaler Satzungen bestätigt.1,7,8,9

StadtHebesatz 2026Prüfstatus
Leverkusen250 %Stadtfinanzen und Ratsbeschluss geprüft
Oberhausen580 %Satzung vom 21. Mai 2026 geprüft
Mülheim an der Ruhr580 %Satzung für 2026/2027 geprüft
Median der 99 Städte laut Vorlage450 %Eigenauswertung ohne mitgelieferte Rohdatei
Gewogener Gemeindedurchschnitt 2025410 %Amtliche Destatis-Kennzahl

Die extremen Werte dürfen nicht mit einer repräsentativen Spannweite aller deutschen Gemeinden verwechselt werden. Die vom Report ausgewählten Städte sind gerade keine Zufallsstichprobe; größere Kommunen sind in der Auswahl stark vertreten. Der Median der Städte und der gewogene Durchschnitt aller Gemeinden messen Unterschiedliches und stammen außerdem aus verschiedenen Jahren.1,3

Der Median der untersuchten Städte in Nordrhein-Westfalen beträgt 490 %, gegenüber einem gewogenen Landesdurchschnitt von 459 % für 2025. Auch diese Gegenüberstellung ist rein beschreibend: Unterschiedliche Auswahl, Gewichtung und Bezugsjahre erlauben keinen unmittelbaren Schluss auf die finanziellen Ursachen kommunaler Unterschiede.1,3

BundeslandUntersuchte StädteMedian dieser Städte 2026Landesdurchschnitt 2025
Baden-Württemberg10425 %376 %
Bayern8440 %377 %
Berlin1410 %410 %
Brandenburg3450 %341 %
Bremen2460 %460 %
Hamburg1470 %470 %
Hessen8440 %422 %
Mecklenburg-Vorpommern2462 %403 %
Niedersachsen10440 %415 %
Nordrhein-Westfalen33490 %459 %
Rheinland-Pfalz6435 %400 %
Saarland1490 %448 %
Sachsen4450 %416 %
Sachsen-Anhalt2460 %391 %
Schleswig-Holstein4430 %391 %
Thüringen4457 %415 %

Quelle: Firmenkompass-Erhebung in 99 Städten (Stand Oktober 2026, je Stadt mit kommunaler Quelle archiviert); Landesdurchschnitt 2025 nach Destatis-Realsteuervergleich. Die 16 Länderumfänge ergeben zusammen 99 Städte.1,3

Besonders relevant ist die bereits beschlossene Veränderung in Leverkusen: Für das Jahr 2026 gilt 250 %, für 2027 hat der Stadtrat eine Anhebung auf 280 % beschlossen und für 2029 auf 290 %. Die bloße Fortschreibung des 2026er Höchst-/Tiefst-Vergleichs auf Folgejahre wäre deshalb irreführend.7

Gewerbesteuer richtig berechnen: Einzelunternehmen und GmbH

Ausgangspunkt für die Gewerbesteuer ist grundsätzlich der Gewerbeertrag nach den gesetzlichen Hinzurechnungen und Kürzungen; dieser muss nicht in jedem Fall mit dem handelsrechtlichen oder steuerlichen Gewinn vor Gewerbesteuer übereinstimmen. Für das Modell wird unterstellt, dass der Gewerbeertrag genau 50.000,00 Euro beträgt und keine Hinzurechnungen, Kürzungen oder gewerbesteuerlichen Verlustvorträge anfallen.4

Für natürliche Personen und Personen­gesellschaften sieht § 11 GewStG einen Freibetrag von 24.500 Euro vor; die Steuermesszahl beträgt 3,5 %. Daraus folgt: (50.000,00 Euro – 24.500,00 Euro) × 3,5 % = 892,50 Euro Gewerbe­steuermessbetrag. Alle nachfolgenden Zahlen beruhen auf diesem Betrag.4

Die Einkommen­steuerermäßigung nach § 35 EStG beträgt höchstens das Vierfache des festgesetzten Steuermessbetrags und ist zusätzlich insbesondere auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und den individuellen Ermäßigungshöchstbetrag begrenzt. Im Modell beträgt die rechnerische Obergrenze 4 × 892,50 Euro = 3.570,00 Euro. Eine vollständige Nutzung setzt eine entsprechend ausreichende Einkommen­steuerbelastung aus gewerblichen Einkünften voraus. Ohne individuelle Einkommensteuerdaten lässt sich die tatsächliche Steuerermäßigung nicht bestätigen.5

HebesatzGewerbesteuer EinzelunternehmenMax. modellierte ESt-ErmäßigungRest bei voller Ermäßigung
250 %2.231,25 €2.231,25 €0,00 €
400 %3.570,00 €3.570,00 €0,00 €
410 %3.659,25 €3.570,00 €89,25 €
450 %4.016,25 €3.570,00 €446,25 €
460 %4.105,50 €3.570,00 €535,50 €
470 %4.194,75 €3.570,00 €624,75 €
580 %5.176,50 €3.570,00 €1.606,50 €

Quelle: Eigene Modellrechnung nach § 11 GewStG und § 35 EStG; Beträge vor gegebenenfalls im Einzelfall abweichender Steuerfestsetzung und unter der Annahme vollständig nutzbarer Steuerermäßigung.4,5

Der Anstieg um einen Hebesatzpunkt verursacht bei unverändertem Steuermessbetrag von 892,50 Euro eine zusätzliche Gewerbesteuer von 8,925 Euro jährlich. Oberhalb von 400 % kann diese Erhöhung bei voller Ausnutzung der auf das Vierfache begrenzten Einkommen­steuerermäßigung nicht zusätzlich angerechnet werden. Bei Hebesätzen unter 400 % und voller Verfügbarkeit der Ermäßigung führt die Gewerbesteuer im Modell zunächst nicht zu einer zusätzlichen kombinierten Einkommen- und Gewerbesteuerlast. Diese Modellierung ersetzt keine Prüfung der konkreten Steuerbelastung.

Für eine GmbH besteht der persönliche Freibetrag von 24.500 Euro nicht und § 35 EStG greift auf Gesellschaftsebene nicht. Bei Gewerbeertrag 50.000 Euro beträgt der Steuermessbetrag 1.750 Euro und die Gewerbesteuer 4.375 Euro (250 %), 7.875 Euro (450 %) oder 10.150 Euro (580 %). Hinzu kommen die eigenständige Körperschaftsteuer sowie gegebenenfalls weitere Steuern auf Ausschüttungen. Die tatsächliche Gesamtbelastung ist daher nicht mit der Gewerbesteuer alleine beschrieben.4,5

HebesatzGewerbesteuer GmbH, Gewerbeertrag 50.000 €Gewerbesteuer Einzelunternehmen, vor Anrechnung
250 %4.375,00 €2.231,25 €
450 %7.875,00 €4.016,25 €
580 %10.150,00 €5.176,50 €

Ein Rechtsformvergleich darf daraus nicht ableiten, dass das Einzelunternehmen in jedem Fall günstiger ist. Ein tragfähiger Vergleich berücksichtigt daneben Haftungsstruktur, sozialversicherungs­rechtlichen Status, Gewinnthesaurierung, Einkommen- und Körperschaftsteuer, private Entnahmebedürfnisse und mögliche Nachfolgepläne.

Fachkommentar Klaus Runkel – die Steuer gehört in den Finanzplan

Fachkommentar · Einschätzung aus der Beratungspraxis, keine Statistik

Klaus Runkel

Klaus Runkel
Seniorberater Businessplan und Finanzierung

„In der Gründungsberatung sehen wir häufig, dass die Investition für den Start sorgfältig beziffert wird, während die laufende Kosten- und Steuerbelastung zu wenig Aufmerksamkeit erhält. Gerade bei Gewerbesteuer, Raummiete und Finanzierungskosten kommt es darauf an, die Zahlungen zeitlich richtig in der Liquiditätsplanung abzubilden und die Besonderheiten der gewählten Rechtsform zu berücksichtigen. Ein Standort ist nicht deshalb wirtschaftlich, weil der Hebesatz niedrig ist; entscheidend ist, ob dort genügend Ertrag erwirtschaftet wird, um Fixkosten, Steuern, Kapitaldienst und den privaten Lebensunterhalt dauerhaft zu decken. Ein belastbarer Businessplan muss diese Rechnung für die ersten drei Geschäftsjahre und für einen vorsichtigen Geschäftsverlauf nachvollziehbar machen.“

Gewerbemieten: Marktkennzahlen und individuelle Angebote

Die Mietkosten sind für zahlreiche stationäre Geschäftsmodelle ein deutlich höherer und kurzfristiger wirksamerer Standortfaktor als Unterschiede bei der Gewerbesteuer. Anders als die Hebesätze lassen sich gewerbliche Mietdaten aber nicht ohne Weiteres zwischen Städten vergleichen: Berichte verwenden unterschiedliche Definitionen, Erhebungszeiträume, Objektklassen, Größen, Lagen und Kennzahlen wie Durchschnittsmiete, gewichtete Durchschnittsmiete, Spitzenmiete oder Schwerpunktmiete.

Die Firmenkompass-Erhebung enthält für 17 Städte Bürodurchschnittsmieten zwischen 10,20 und 28,30 Euro je Quadratmeter und Monat (Median 14,00 Euro) sowie für 21 Städte Lagerdurchschnittsmieten zwischen 5,00 und 9,90 Euro. Die Werte stammen aus unterschiedlichen Marktberichten und Portalen und sind als Dokumentation der eigenen Erhebung, nicht als einheitlicher Marktvergleich zu verstehen.1

Für Frankfurt am Main stehen zusätzliche aktuelle Primärinformationen zur Verfügung. Der Gewerbemarktbericht 2026 der IHK Frankfurt nennt für den zentralen Bürostandort eine Schwerpunktmiete von 35,00 Euro pro Quadratmeter, für die Innenstadt 24,50 Euro und eine Spitzenmiete von 55,00 Euro. Der Marktbericht von Cushman & Wakefield für das dritte Quartal 2026 nennt eine flächengewichtete Bürodurchschnittsmiete von 28,40 Euro und eine Spitzenmiete von 55,00 Euro. Diese Kennzahlen sind wegen ihrer unterschiedlichen Definitionen ausdrücklich nicht miteinander gleichzusetzen.10,11

Eine aussagekräftige Standortplanung rechnet daher mit konkreten Angeboten für nutzbare Flächen. Für jedes Objekt sollten Nettokaltmiete, Betriebskosten, Energie, Kaution, erforderliche Umbauten, Mietanpassungsklauseln, Umsatzsteueroption, Laufzeit, Kündigungsregelungen, Nutzungsbeschränkungen und Wiederherstellungs­pflichten aufgenommen werden. Zu prüfen sind zudem Kundenfrequenz und Zugänglichkeit, nicht nur die Lage im Stadtgebiet.

Ein Modellbeispiel illustriert die Dimension: Bei 120 Quadratmetern Nutzfläche und 10 Euro Nettokaltmiete je Quadratmeter entstehen 1.200 Euro Monatsmiete beziehungsweise 14.400 Euro jährlich. Bei 20 Euro sind es 2.400 Euro monatlich oder 28.800 Euro jährlich. Die Mehrkosten von 14.400 Euro im Jahr wären in diesem Modell deutlich höher als die rechnerische Gewerbesteuer-Mehrbelastung von 1.606,50 Euro bei 50.000 Euro Gewerbeertrag zwischen Hebesätzen von 400 % und 580 %. Das ist kein beobachteter Vergleich zweier tatsächlicher Objekte, sondern eine bewusst einfache Beispielrechnung.4,5

Gewerbeanmeldung, Kammerbeiträge und weitere Pflichten

Die Anzeigepflicht für den Beginn eines stehenden Gewerbes ist in § 14 Gewerbeordnung geregelt. Art und Umfang erlaubnispflichtiger Tätigkeiten können weitere Anträge, Nachweise oder Genehmigungen erfordern. Bei Freiberuflern gelten andere Anzeige- und Steuerpflichten; eine gewerbliche Anmeldung oder Gewerbesteuer entsteht nicht allein dadurch, dass eine Person selbstständig arbeitet. Die konkrete steuerliche Einordnung folgt der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.12,14,15

Ein überprüftes Gebührenbeispiel für 2026 liefert das Wirtschafts-Service-Portal Nordrhein-Westfalen: Dort beträgt die Gebühr der Gewerbeanmeldung 26 Euro für natürliche Personen beziehungsweise vertretungsberechtigte Gesellschafter der erfassten Personen­gesellschaften und 33 Euro für juristische Personen; für weitere gesetzliche Vertreter können zusätzliche Beträge anfallen. In anderen Ländern beziehungsweise Gemeinden gelten andere Gebührenordnungen. Die Gebühren der übrigen Städte sind in der Firmenkompass-Erhebung je Stadt mit Quelle dokumentiert.12

Gewerbliche Unternehmen gehören unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen einer Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer an. § 3 Abs. 3 IHKG sieht für bestimmte nicht ins Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personen­gesellschaften eine vollständige Beitragsfreistellung bei einem Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn von höchstens 5.200 Euro vor. Für bestimmte natürliche Personen, die unter anderem in den vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahren keine einschlägigen selbstständigen Einkünfte und keine relevante Kapital­gesellschaftsbeteiligung hatten, gilt bei maximal 25.000 Euro Gewerbeertrag oder Gewinn eine Gründerbefreiung im Jahr der Betriebseröffnung und im Folgejahr von Grundbeitrag und Umlage; im dritten und vierten Jahr von der Umlage. Es gelten weitere gesetzliche Voraussetzungen und mögliche Anpassungsregeln. Eine pauschale zweijährige Befreiung aller kleinen Neugründungen wäre falsch.6

Die Beitragsstruktur der Handwerkskammern folgt eigenständigen Regeln. Für die Kalkulation müssen Zuständigkeit, gegebenenfalls Eintragung und regionale Beitragssatzung konkret geprüft werden; ein einheitlicher IHK-Beitrag für ganz Deutschland existiert nicht. Weitere finanzielle Verpflichtungen können je nach Tätigkeit aus Genehmigungen, Berufsgenossenschaft, Arbeits- und Betriebsschutz, Versicherungen oder Arbeitgeberpflichten entstehen.

Übersehene Kosten und Liquiditätsrisiken

Die Kapitalplanung sollte sich nicht auf die größte Anschaffung und die erste Monatsmiete beschränken. Wesentliche Risikopositionen können sein: Betriebsanlauf ohne ausreichende Umsätze, Vorfinanzierung von Material und Personal, verlängerte Zahlungsziele, Fehlmengen im Startsortiment, Kundengewinnung, technische Nachbesserungen, Gewährleistungsfälle, Gebühren für Zahlungsdienstleister, Energie- und Abfallkosten, laufende Lizenzkosten sowie Erneuerungsinvestitionen.

Auch die privaten Ausgaben sind für hauptberufliche Solo- und Kleinunternehmer entscheidend. Der erwirtschaftete Gewinn ist nicht mit frei verfügbarem Nettoeinkommen gleichzusetzen. Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge und die persönliche Einkommensteuer müssen ebenso eingeplant werden wie Privatentnahmen oder ein Geschäftsführergehalt. Fördermittel zur Deckung des Lebensunterhalts und betriebliche Finanzierungsmittel dürfen im Liquiditätsplan nicht vermischt werden.

Für ein Unternehmen mit Beschäftigten sind die Personalkosten nicht mit dem Bruttolohn gleichzusetzen. Der Finanzplan umfasst die Arbeitgeberanteile an Sozialversicherungen und weitere durch das konkrete Beschäftigungsmodell ausgelöste Kosten. Für Betriebe mit Lager- oder Produktionsflächen kommen teilweise hohe Energie-, Brandschutz- und Entsorgungskosten hinzu. Solche Positionen sind branchenabhängig zu erheben und dürfen nicht aus einem städtischen Hebesatzvergleich abgeleitet werden.

Ein sinnvoller Puffer wird nicht aus einer pauschalen Prozentzahl abgeleitet, sondern aus einem Liquiditäts-Stresstest: Was passiert, wenn der Umsatz später startet, die Fixkosten sofort anfallen, der Betrieb mehrere Monate unter Plan bleibt oder offene Forderungen nicht rechtzeitig bezahlt werden? Die KfW-Befunde zur Abweichung zwischen geplantem und tatsächlich eingesetztem Kapital unterstützen die Notwendigkeit dieses Vorgehens, bestimmen aber nicht die Höhe eines angemessenen Puffers im Einzelfall.2

Standortvergleich mit belastbarer Wirtschaftlichkeitsrechnung

Eine systematische Standortentscheidung beginnt bei Kundenpotenzial und Zugang zum Markt. Erst danach folgen Eignung der Flächen, Mitarbeiterverfügbarkeit, betriebliche Erreichbarkeit und kalkulierbare Kosten. Steuerlich günstigere Standorte dürfen nicht als wirtschaftlich besser bewertet werden, wenn sie niedrigere Umsätze, längere Anfahrtswege oder schwerer zu besetzende Stellen erwarten lassen.

Für zwei bis drei ernsthaft geeignete Alternativstandorte empfiehlt Firmenkompass eine einheitliche Vergleichsrechnung über mindestens 36 Monate. Wesentliche Informationen werden nebeneinander gestellt: Größe und Ausstattungszustand, Einmalinvestitionen, jährliche Miet- und Nebenkosten, Genehmigungen, verkehrliche Erreichbarkeit, Lieferlogistik, Personal- und Kundenpotenzial, kommunale Abgaben, voraussichtlicher Umsatz und konservativer Liquiditätsverlauf.

PrüffeldErforderlicher NachweisEntscheidungsfrage
KundenmarktZielgruppen-, Frequenz- oder VertriebsanalyseWie wird die notwendige Nachfrage erreicht?
FlächeExposé und konkreter VertragsentwurfIst die Fläche dauerhaft nutzbar und finanzierbar?
InvestitionenEinzelangebote und LeistungsbeschreibungenWelche Beträge sind vor Start fällig?
Miete und BetriebVollständiger Vertrag, NK- und EnergieannahmenWelche monatliche Fixlast entsteht?
Steuern und GebührenAktuelle Satzungen, individuelle SteuerberechnungWelche Rechtsform und Betriebsstätte sind maßgeblich?
BeschäftigteRekrutierungs- und PersonalkostenplanSind qualifizierte Kräfte verfügbar?
LiquiditätMonatsplanung mit Plan- und StressfallWann entsteht der höchste kumulierte Finanzierungsbedarf?
EntwicklungErweiterungs- und VertragsoptionenBleibt der Standort bei Wachstum nutzbar?

Ein vereinfachtes Rechenmodell macht die Größenordnung deutlich. Es unterstellt zwei gleich geeignete Standorte mit identischem Gewerbeertrag von 50.000 Euro vor einem noch nicht berücksichtigten Mietunterschied. Sobald sich die Mietkosten tatsächlich unterscheiden, wird sich aber regelmäßig auch der Gewerbeertrag ändern – und damit wiederum die Gewerbesteuer. Deshalb dürfen die isolierten Hebesatzdifferenzen nicht einfach zu Mietdifferenzen addiert und als vollständige Steuer-Nachbelastung ausgegeben werden. Stattdessen ist die gesamte Ergebnis- und Liquiditätsrechnung je Standort neu zu berechnen.

Als praktischer Entscheidungsstandard eignet sich eine monatliche Drei-Jahres-Planung mit mindestens drei Varianten: Basis, vorsichtiger Geschäftsverlauf und positiver Geschäftsverlauf. Entscheidend sind nicht nur Gewinn und Jahresüberschuss, sondern die niedrigste verfügbare Liquidität, die Deckung des privaten Lebensunterhalts und die Fähigkeit, laufende Finanzierungs­pflichten zu erfüllen.

Fachkommentar Michael Wild – Standort als Entwicklungsentscheidung

Fachkommentar · Einschätzung aus der Beratungspraxis, keine Statistik

Michael Wild

Michael Wild
Mitgründer, Seniorberater und Board Advisor

„Die Standortwahl ist keine reine Kostenentscheidung, sondern legt wichtige Bedingungen für die zukünftige Entwicklung eines Unternehmens fest. Ein günstiger Mietvertrag und ein niedriger Gewerbesteuerhebesatz helfen wenig, wenn Kundenzugang, Mitarbeitergewinnung oder betriebliche Abläufe dadurch erschwert werden. Wir empfehlen Gründerinnen und Gründern deshalb, den Standort von ihrem Geschäftsmodell und den gewünschten Entwicklungsschritten her zu beurteilen: Was muss heute funktionieren, und welche Möglichkeiten braucht das Unternehmen in drei oder fünf Jahren? Ein guter Standort verbindet wirtschaftliche Tragfähigkeit mit organisatorischer Handlungsfähigkeit und Raum für Wachstum.“

Ausblick 2027: bestätigte Änderungen und Szenarien

Eine bundesweite verlässliche Prognose der Gewerbe­steuerhebesätze für 2027 liegt nicht vor. Deshalb unterscheidet dieser Report zwischen bereits beschlossenen kommunalen Änderungen und rein mathematischen Wenn-dann-Rechnungen. Besonders anschaulich ist Leverkusen: Nach den offiziellen Stadtinformationen steigt der Hebesatz von 250 % im Jahr 2026 auf 280 % im Jahr 2027; für 2029 ist eine weitere Erhöhung auf 290 % beschlossen. Für das Modell-Einzelunternehmen mit 892,50 Euro Steuermessbetrag steigt die Gewerbesteuer damit von 2.231,25 Euro (2026) auf 2.499,00 Euro (2027). Bei voller Anrechenbarkeit nach § 35 EStG kann dieser Betrag im Modell weiterhin vollständig kompensiert werden. Für eine GmbH mit 1.750 Euro Messbetrag ergibt sich dagegen eine Gewerbesteuererhöhung von 4.375 Euro auf 4.900 Euro.7,4,5

Mülheim an der Ruhr hat 580 % für 2026 und 2027 bereits satzungsmäßig festgesetzt. Eine pauschale Annahme, dort müsse 2027 mit einer weiteren Erhöhung gerechnet werden, ist für diese Jahre daher unbegründet.8

Als reine Sensitivitätsanalyse kann ein Hebesatz von 450 % im Jahr 2026 in Varianten für 2027 fortgeschrieben werden. Für das vorstehend definierte Einzelunternehmen ergeben sich bei unverändertem Gewerbeertrag die folgenden Beträge:

Rechenannahme für 2027HebesatzGewerbesteuerRest bei voller §-35-Ermäßigung
Unverändert450 %4.016,25 €446,25 €
Erhöhung um zehn Punkte460 %4.105,50 €535,50 €
Erhöhung um zwanzig Punkte470 %4.194,75 €624,75 €

Dies sind keine Aussagen über die Eintrittswahrscheinlichkeit. Auch über künftige Gewerbemieten sollte ohne belastbares Prognosemodell keine konkrete prozentuale Entwicklung behauptet werden. Stattdessen sind bei einer Standortentscheidung Angebots- und Mietanpassungsrisiken vertragsbezogen zu untersuchen.

Handlungsempfehlungen für Gründende und Standortpolitik

Für Gründerinnen und Gründer steht die vollständige Kapitalbedarfs- und Liquiditätsplanung an erster Stelle. Die Anfangsinvestition ist getrennt von Betriebskosten, Steuern, privaten Ausgaben und Finanzierung zu kalkulieren. Gewerbesteuerbeträge sollten anhand der richtigen Rechtsform und des prognostizierten Gewerbeertrags ermittelt und die mögliche Einkommen­steuerermäßigung individuell geprüft werden.

Bei der Standortsuche sollten zunächst Marktzugang, betriebliche Eignung und Personalverfügbarkeit sichergestellt werden. Für zwei oder drei geeignete Varianten sind dann aktuelle Satzungen und konkrete Mietvertragsentwürfe auszuwerten. Besonders bei Flächen mit Investitionsbedarf müssen Umbaukosten, Mietbeginn, Nebenkosten, Laufzeit und Rückbaupflichten vor Vertragsunterzeichnung geklärt sein.

Für Banken und Förderstellen sollte der Businessplan einen Monatsfinanzplan für die Anlaufphase und nachvollziehbare Varianten bei geringerer Nachfrage enthalten. Im Vollerwerb ist zusätzlich deutlich zu machen, wie die Unternehmerperson den Lebensunterhalt und die soziale Absicherung während der Aufbauphase finanzieren kann.

Kommunen und Wirtschaftsförderungen können den Marktzugang erleichtern, indem Hebesätze, Anmeldungskosten, Genehmigungswege, verfügbare Gewerbeflächen und Kontaktstellen verständlich und aktuell veröffentlicht werden. Niedrige Steuersätze allein sind kein hinreichender Beleg für Gründungsfreundlichkeit; verlässliche Verwaltungsverfahren und geeignete Flächen sind gleichermaßen relevant.

Checkliste vor der Standortentscheidung: (1) Geschäftsidee und Zielmarkt prüfen; (2) Investitionen einschließlich Gründungsnebenkosten erfassen; (3) Miet- und Betriebskosten am konkreten Objekt ermitteln; (4) Gewerbesteuer für Rechtsform und Gewerbeertrag berechnen; (5) Anrechnung nach § 35 EStG gegebenenfalls steuerlich prüfen; (6) IHK/HWK, Genehmigungen und Versicherungen klären; (7) 36-Monats-Rentabilitäts- und Liquiditätsplanung samt Stressszenario aufstellen; (8) Vertragsbindung und Entwicklungsmöglichkeiten des Standorts bewerten.

Einordnung und Herausgeberstellungnahme

Die Studie zeigt, dass Gründungskosten nicht auf eine bundesweit einheitliche Kennzahl verdichtet werden können. Die Wahl der Gemeinde kann bei einem gewerblichen Unternehmen steuerlich relevant sein, die Rechtsform ist dafür entscheidend. Der Einfluss der Gewerbemiete und der betrieblichen Standortqualität ist im konkreten Fall häufig größer. Die wichtigste Aufgabe ist daher nicht die Suche nach dem niedrigsten Hebesatz, sondern die Prüfung, ob ein Standort zum Geschäftsmodell passt und dauerhaft ausreichend Liquidität ermöglicht.

Der Vergleich von 99 Städten bildet den Untersuchungsrahmen dieses Reports. Er unterscheidet konsequent amtliche und kommunal nachgeprüfte Daten von den Ergebnissen der eigenen Erhebung und berücksichtigt eine bereits beschlossene Hebesatzänderung ab 2027.

Stellungnahme des Herausgebers

Maximilian Ossot

Maximilian Ossot
Gründer und Gesellschafter der Firmenkompass GmbH

„Viele Menschen beschäftigen sich bei einer Gründung zuerst mit den einmaligen Anschaffungskosten und unterschätzen, welche laufenden Verpflichtungen ihr Standort langfristig mit sich bringt. Gewerbesteuer, Miete, Energie und Kammerbeiträge gehören deshalb von Anfang an in eine realistische Finanzplanung. Wir möchten Gründenden verständliche Vergleichsdaten geben, ohne den Eindruck zu vermitteln, dass ein niedriger Hebesatz allein einen guten Standort ausmacht. Entscheidend ist, dass Geschäftsmodell, Marktpotenzial und wirtschaftliche Belastbarkeit zusammenpassen.“

Methodik, Datenqualität und Grenzen

Berichtsgegenstand: Gründungskosten und standortabhängige Belastungen in Deutschland. Rechts- und Quellenstand: 24. Oktober 2026. Berichtetes Gründungsjahr der KfW-Befragung: 2025. Zeitbezug der kommunalen Steuerhebesätze: 2026; Vergleichsdaten des Statistischen Bundesamts: 2025. Die unterschiedlichen Bezugsjahre werden bewusst nicht zu einer einzigen Statistik vermischt.

Die KfW-Werte stammen aus dem repräsentativen Gründungsmonitor 2026. Sie erfassen Personen und Gründungstätigkeiten einschließlich Neben- und Vollerwerb. Sie sind nicht als Durchschnittspreise für bestimmte Gründungsvorhaben zu lesen. Die Aussagen des Statistischen Bundesamts beziehen sich auf den Realsteuervergleich und die tatsächlichen kommunalen Einnahmen. Der gewogene Durchschnitt von 410 % wird nicht als Median der deutschen Kommunen ausgewiesen.2,3

Die 99-Städte-Auswertung stammt von internen Datenerhebungen aus eigenem Datenmaterial von Firmenkompass. Soweit Zahlen aus dieser Erhebung übernommen werden, wird die Herkunft ausdrücklich kenntlich gemacht.

Die separat verifizierten kommunalen Hebesätze für Leverkusen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen stammen aus offiziellen Stadtinformationen beziehungsweise Satzungen. Für Mietmarktbeispiele werden Originalinformationen der IHK Frankfurt am Main und des beauftragten Maklerhauses Cushman & Wakefield verwendet. Mietdefinitionen und Teilmärkte sind nicht ohne Weiteres vergleichbar.7,8,9,10,11

Für die Steuerrechnungen werden 50.000 Euro Gewerbeertrag, keine Hinzurechnungen oder Kürzungen und ein unveränderter Steuermessbetrag angenommen. Die modellierte Minderung durch § 35 EStG setzt eine ausreichende persönliche Einkommensteuer und einen entsprechend verfügbaren Ermäßigungshöchstbetrag voraus. Reale Steuerfestsetzungen können durch das genaue Steuerverfahren, weitere Einkünfte, Verlustsituationen und gesetzliche Besonderheiten abweichen. Die Tabellen sind erläuternde Beispielrechnungen und keine individuelle Steuerberatung.4,5

Die Fachkommentare und die Stellungnahme geben persönliche Einschätzungen aus der Beratungspraxis wieder und sind keine Befragungswerte. Ein künftiger quartalsweiser Firmenkompass-Städtevergleich setzt eine dokumentierte Methodik und eine archivierte Datendatei mit den kommunalen Quellen voraus.

Glossar

  • Gründungskapital: Gesamtheit der für den Start und die Anlaufphase erforderlichen finanziellen Mittel, einschließlich Investitionen, Betriebsmitteln und Reserve.
  • Gewerbeertrag: steuerliche Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer nach den einschlägigen Gewinnkorrekturen und weiteren gesetzlichen Regeln.
  • Gewerbe­steuermessbetrag: nach § 11 GewStG aus dem maßgeblichen Gewerbeertrag berechneter Betrag, der mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert wird.
  • Hebesatz: gemeindlicher Vomhundertsatz zur Ermittlung der Gewerbesteuer aus dem Messbetrag.
  • Gewogener Durchschnittshebesatz: aus Steueraufkommen und Grundbeträgen gewichteter Durchschnitt, der nicht dem arithmetischen Mittel der Gemeindesätze entsprechen muss.
  • Median: Wert, der eine aufsteigend sortierte Datenreihe in zwei Hälften teilt; nicht mit Durchschnitt und gewogenem Durchschnitt identisch.
  • Steuerermäßigung nach § 35 EStG: unter gesetzlichen Bedingungen mögliche Ermäßigung der Einkommensteuer bei gewerblichen Einkünften natürlicher Personen.
  • Nettokaltmiete: vertragliche Miete ohne umlagefähige Betriebskosten, Heiz-/Energiekosten und gegebenenfalls Umsatzsteuer.
  • Spitzenmiete: ausgewiesenes Niveau hochwertiger Abschlüsse oder Objekte in bevorzugten Teilmärkten, nicht durchschnittlicher Mietpreis einer Stadt.
  • Liquiditätsplanung: zeitliche Gegenüberstellung tatsächlicher Ein- und Auszahlungen, einschließlich Tilgung und Steuern.
  • Kapitaldienstfähigkeit: Fähigkeit des Unternehmens, Zins- und Tilgungszahlungen aus dem verfügbaren Zahlungsüberschuss zu leisten.
  • Sensitivitätsanalyse: Modellrechnung, die die Wirkung geänderter Annahmen zeigt, ohne eine Eintrittswahrscheinlichkeit zu behaupten.

Quellen

  1. Firmenkompass GmbH: Gründungskosten in 99 Städten (Erhebung Oktober 2026) · Berichtszeitraum 2026
  2. KfW Research: KfW-Gründungsmonitor 2026 · Berichtszeitraum 2025
  3. Statistisches Bundesamt (Destatis): Realsteuervergleich 2025, PM Nr. 369 vom 15.10.2026 und Statistischer Bericht (Tabellen 71231-04, 71231-b01) · Berichtszeitraum 2025
  4. Bundesministerium der Justiz: § 11 GewStG Steuermesszahl und Freibetrag · Berichtszeitraum geltendes Recht
  5. Bundesministerium der Justiz: § 35 EStG Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb · Berichtszeitraum geltendes Recht
  6. Bundesministerium der Justiz: § 3 IHKG Beiträge, Befreiung für Existenzgründer · Berichtszeitraum geltendes Recht
  7. Stadt Leverkusen: Stadtfinanzen: Gewerbesteuer-Hebesatz 2026 (250 %), ab 2027 280 %, ab 2029 290 % · Berichtszeitraum 2026–2029
  8. Stadt Mülheim an der Ruhr: Hebesatzsatzung 2026/2027 vom 19.12.2025 · Berichtszeitraum 2026–2027
  9. Stadt Oberhausen: Hebesatz-Satzung vom 21.05.2026 (rückwirkend ab 01.01.2026) · Berichtszeitraum 2026
  10. IHK Frankfurt am Main / Frankfurter Immobilienbörse: Gewerbemarktbericht 2026, Pressemeldung 29.09.2026 · Berichtszeitraum 2026
  11. Cushman & Wakefield: Bürovermietungsmarkt Frankfurt, 3. Quartal 2026 · Berichtszeitraum Q3 2026
  12. Wirtschafts-Service-Portal NRW: Gewerbe online anmelden: Gebührenübersicht · Berichtszeitraum 2026
  13. Bundesministerium der Justiz: Gewerbesteuergesetz (§§ 4, 28 ff.) · Berichtszeitraum geltendes Recht
  14. Bundesministerium der Justiz: § 14 GewO Anzeigepflicht · Berichtszeitraum geltendes Recht
  15. Bundesministerium der Justiz: § 18 EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit · Berichtszeitraum geltendes Recht

Alle Quellen mit Methodik und Einschränkungen: Quellenverzeichnis.

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