Cookie-Banner und Einwilligung: so holst du die Zustimmung rechtssicher ein
Fast jede Website zeigt ein Cookie-Banner, aber viele davon erfüllen die Anforderungen nicht. Hier erfährst du, wann du überhaupt eine Einwilligung brauchst, was ohne Zustimmung erlaubt ist, wie Ablehnen sowie Widerruf gestaltet sein müssen, was Gerichte sowie Aufsichtsbehörden sagen und was die Einwilligungsverwaltungsverordnung ändert.
Das Wichtigste in Kürze
- 300.000 €
- Bußgeldrahmen bei Zugriff auf Endgeräte ohne Einwilligung
- 1. Ebene
- dort muss Ablehnen gleichwertig angeboten werden (DSK)
- 01.10.2019
- EuGH: vorangekreuztes Kästchen ist keine Einwilligung
- Grundregel: Speichern oder Auslesen auf dem Endgerät nur mit Einwilligung, außer es ist unbedingt erforderlich (§ 25 TDDDG).
- Aktiv zustimmen: Vorangekreuzte Kästchen sind keine Einwilligung (EuGH, Planet49).
- Ablehnen gleichwertig: Die Ablehnoption muss auf der ersten Ebene erkennbar und vergleichbar gestaltet sein.
- Widerruf: So einfach wie die Zustimmung, etwa über einen ständig sichtbaren Link (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
- Weniger ist mehr: Jeder Dienst, den du weglässt, macht das Banner kürzer oder überflüssig.
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Wann brauchst du ein Cookie-Banner?
Ein Cookie-Banner brauchst du, sobald deine Website Informationen auf dem Gerät der Besucher speichert oder ausliest, die für den gewünschten Dienst nicht unbedingt erforderlich sind, etwa für Statistik, Werbung oder eingebettete Inhalte Dritter.
Ein Cookie-Banner ist ein Einwilligungsdialog, mit dem du Besucher vor dem Einsatz solcher Techniken informierst und ihre freiwillige Entscheidung einholst. Rechtsgrundlage ist § 25 Abs. 1 TDDDG, das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz. Information und Einwilligung richten sich dabei nach der DSGVO.
Wichtig: Es geht nicht nur um Cookies. Auch Local Storage, Pixel, Fingerprinting und ähnliche Verfahren fallen darunter. Der Gerichtshof der EU hat im Planet49-Urteil außerdem klargestellt, dass es keinen Unterschied macht, ob die gespeicherten oder abgerufenen Informationen personenbezogene Daten sind. Die Einordnung von Cookies in die übrigen Datenschutzpflichten deiner Website findest du im Ratgeber Datenschutz für die Website.
Was ist ohne Einwilligung erlaubt?
Ohne Einwilligung erlaubt ist nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG nur, was unbedingt erforderlich ist, damit du einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst bereitstellen kannst.
Die Datenschutzkonferenz legt das in ihrer Orientierungshilfe für digitale Dienste eng aus. Entscheidend ist, was ein durchschnittlicher Nutzer tatsächlich wünscht. Ein Warenkorb im Shop ist zum Beispiel erst dann gewünscht, wenn jemand wirklich ein Produkt hineinlegt. Kontaktformular, Chat oder Kartendienst sind nach der Orientierungshilfe nicht automatisch mit dem ersten Seitenaufruf gewünscht.
| Beispiel | Einwilligung nötig? |
|---|---|
| Warenkorb, sobald ein Produkt hineingelegt wird | in der Regel nein |
| Login-Bereich nach Anmeldung | in der Regel nein |
| Speichern der Banner-Auswahl selbst | in der Regel nein |
| Statistik und Reichweitenmessung | Einzelfall, die Aufsicht gibt dazu bewusst keine pauschale Freigabe |
| Werbe- und Social-Media-Pixel | ja |
| Eingebettete Videos oder Karten, die beim Laden Daten an Dritte senden | in der Regel ja, oder erst nach Klick laden |
Welche Anforderungen gelten für eine wirksame Einwilligung?
Eine wirksame Einwilligung ist nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO eine freiwillige, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung durch eine eindeutige bestätigende Handlung.
Wie das bei Cookies konkret aussieht, haben die obersten Gerichte entschieden. Der Gerichtshof der EU hat am 1. Oktober 2019 in der Rechtssache C-673/17 (Planet49) geurteilt, dass ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung abwählen muss, keine wirksame Einwilligung ist. Auch die Teilnahme an einem Gewinnspiel ersetzt die Einwilligung in Cookies nicht. Zudem muss der Anbieter unter anderem über die Funktionsdauer der Cookies und den Zugriff Dritter informieren. Der Bundesgerichtshof hat daraufhin am 28. Mai 2020 im Verfahren I ZR 7/16 entschieden, dass eine solche voreingestellte Einwilligung die Nutzer unangemessen benachteiligt.
- Vor dem Zugriff: Erst zustimmen lassen, dann laden.
- Konkret: Zwecke und eingesetzte Dienste verständlich benennen, keine vagen Sätze wie „für ein besseres Nutzungserlebnis“.
- Freiwillig: Echte Wahl ohne Druck oder Täuschung.
- Nachweisbar: Du musst belegen können, dass eine Einwilligung vorliegt (Art. 7 Abs. 1 DSGVO).
Wie muss die Ablehnen-Option aussehen?
Die Ablehnen-Option muss nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz als gleichwertige Alternative zur Einwilligung eindeutig erkennbar, leicht wahrnehmbar und unmissverständlich beschriftet sein, idealerweise als vergleichbarer Button auf der ersten Ebene.
Die Aufsichtsbehörden nennen als Beispiel einen Button „Weiter ohne Einwilligung“, der in Größe, Farbe, Kontrast und Schriftbild dem Button „Einwilligung erteilen“ vergleichbar ist. Gestalterische Lenkung, oft Nudging genannt, ist nicht generell verboten. Sie wird aber unzulässig, wenn die Einwilligung dadurch nicht mehr freiwillig oder informiert ist.
Mehrstufige Banner sind trotzdem möglich. Bietet die erste Ebene aber schon einen Button für die Einwilligung in mehrere Zwecke, müssen auf dieser Ebene auch konkrete Informationen zu allen Zwecken stehen.
Wie einfach muss der Widerruf sein?
Der Widerruf einer Cookie-Einwilligung muss nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO so einfach sein wie ihre Erteilung, und Nutzer müssen schon vor der Zustimmung auf dieses Widerrufsrecht hingewiesen werden.
In der Praxis heißt das: Wer mit einem Klick zustimmen konnte, muss auch ohne Umwege widerrufen können. Die Datenschutzkonferenz verweist auf einen ständig sichtbaren Direktlink oder ein Symbol, das unmittelbar zu den Einstellungen führt. Ein Verweis auf verstreute Opt-out-Seiten verschiedener Anbieter in der Datenschutzerklärung genügt nicht. Ein Link in der Datenschutzerklärung kann ausreichen, wenn er direkt zu den Einstellungen führt.
- Link „Cookie-Einstellungen“ oder ein Symbol im Fußbereich jeder Seite.
- Ein Klick öffnet die Auswahl, ein weiterer widerruft.
- Nach dem Widerruf werden die betroffenen Dienste tatsächlich gestoppt.
- Hinweis auf das Widerrufsrecht schon im Banner.
Was ändert die Einwilligungsverwaltungsverordnung?
Die Einwilligungsverwaltungsverordnung vom 6. Februar 2025 regelt, wie Dienste zur Einwilligungsverwaltung anerkannt werden, bei denen Nutzer ihre Cookie-Entscheidungen zentral hinterlegen können, ändert aber nichts an der Bannerpflicht deiner Website.
Grundlage ist § 26 TDDDG. Zuständig für die Anerkennung solcher Dienste ist die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§ 8 EinwV), die ein öffentliches Register führt (§ 13 EinwV). Für Website-Betreiber gilt:
- Freiwillig: Die Einbindung eines anerkannten Dienstes ist nach § 18 Abs. 1 EinwV freiwillig.
- Wenn eingebunden: Dann berücksichtigst du die dort hinterlegten Einstellungen der Nutzer (§ 19 EinwV).
- Verantwortung bleibt: Für Information und Wirksamkeit der Einwilligung bleibst du selbst verantwortlich (§ 1 Abs. 2 EinwV).
Für die meisten Gründer ändert sich damit vorerst wenig. Ob und welche Dienste anerkannt sind, zeigt das Register der Bundesbeauftragten.
Wie prüfst du dein Cookie-Banner selbst?
Dein Cookie-Banner prüfst du am besten, indem du deine Website in einem privaten Browserfenster aufrufst, vor jeder Auswahl die geladenen Dienste kontrollierst und dann Zustimmung, Ablehnung sowie Widerruf einmal komplett durchspielst.
- Bestand aufnehmen. Welche Dienste, Skripte, Schriften, Karten und Videos lädt deine Website?
- Ausmisten. Was du nicht brauchst, fliegt raus. Wer keine Statistik- oder Werbedienste nutzt, braucht oft gar kein Einwilligungsbanner.
- Vor dem Klick prüfen. In den Entwicklerwerkzeugen des Browsers nachsehen, ob schon vor der Auswahl Cookies gesetzt oder Drittanbieter kontaktiert werden.
- Ablehnen testen. Nach „Ablehnen“ dürfen keine einwilligungspflichtigen Dienste laden.
- Abgleichen. Banner und Datenschutzerklärung müssen dieselben Dienste sowie Zwecke nennen.
Verstöße sind nicht nur ein Abmahnthema. Wer entgegen § 25 Abs. 1 TDDDG Informationen speichert oder ausliest, handelt ordnungswidrig. Das kann nach § 28 TDDDG mit einer Geldbuße bis zu 300.000 € geahndet werden. Für Einwilligungen in E-Mail-Werbung gelten eigene Regeln, siehe Newsletter und DSGVO.
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Fragen dazu? Dein CoachChristian BerglerCoach für Website und E-Commerce
Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.
Quellen
- § 25 TDDDG – Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
- § 26 TDDDG – Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung
- § 28 TDDDG – Bußgeldvorschriften (Abs. 1 Nr. 13, Abs. 2)
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 4 Nr. 11 und Art. 7
- EuGH, Pressemitteilung Nr. 125/19 vom 01.10.2019, Rechtssache C-673/17 (Planet49)
- BGH, Pressemitteilung Nr. 67/2020 vom 28.05.2020, I ZR 7/16 (Cookie-Einwilligung II)
- DSK: Orientierungshilfe für Anbieter von digitalen Diensten, Version 1.2, November 2024
- Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV) vom 6. Februar 2025
- § 8 EinwV – Zuständige Stelle (BfDI)
- § 18 EinwV – Einbindung anerkannter Dienste ist freiwillig
Kurz beantwortet
Brauche ich ein Cookie-Banner, wenn ich nur technisch notwendige Cookies nutze?
Nein, für unbedingt erforderliche Zugriffe brauchst du nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG keine Einwilligung und damit kein Einwilligungsbanner. Über die Cookies informierst du trotzdem in der Datenschutzerklärung, soweit personenbezogene Daten betroffen sind.
Reicht ein Banner mit „OK“ und einem Link zu den Einstellungen?
Nein, nach Auffassung der Aufsichtsbehörden nicht. Die Datenschutzkonferenz verlangt, dass die Möglichkeit abzulehnen als gleichwertige Alternative zur Einwilligung erkennbar ist, etwa als vergleichbarer Button auf der ersten Ebene.
Gilt die Cookie-Regel auch für Pixel, Fingerprinting oder Local Storage?
Ja, § 25 TDDDG erfasst jede Speicherung von Informationen auf dem Endgerät und jeden Zugriff darauf, unabhängig von der Technik. Der EuGH hat zudem klargestellt, dass es nicht darauf ankommt, ob die Informationen personenbezogen sind.
Darf ich externe Schriften, Karten oder Videos ohne Einwilligung einbinden?
Das hängt von der Einbindung ab. Werden beim Seitenaufruf Daten an Drittanbieter übertragen oder Informationen auf dem Gerät gespeichert, ohne dass das unbedingt erforderlich ist, brauchst du eine Einwilligung. Lokal eingebundene Schriften und Inhalte, die erst nach Klick nachladen, vermeiden das Problem oft.
Muss ich jetzt einen anerkannten Dienst zur Einwilligungsverwaltung einbinden?
Nein, die Einbindung anerkannter Dienste zur Einwilligungsverwaltung ist nach § 18 Abs. 1 EinwV freiwillig. Bindest du einen solchen Dienst ein, musst du die dort hinterlegten Einstellungen der Nutzer berücksichtigen.
Wie oft darf ich das Banner erneut anzeigen?
Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht. Wer ablehnt, sollte aber nicht bei jedem Seitenaufruf erneut bedrängt werden. Ändern sich Zwecke oder Dienste, holst du die Einwilligung neu ein.


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