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Abmahnung im Arbeitsrecht: Was Arbeitgeber wissen müssen

Ein Mitarbeiter kommt immer wieder zu spät, ignoriert Anweisungen oder verletzt Regeln. Irgendwann stellt sich die Frage nach einer Abmahnung. Hier erfährst du, wozu sie dient, was hineingehört, welche Form sinnvoll ist, was mit der Personalakte passiert und wie Abmahnung und Kündigung zusammenhängen, gerade im kleinen Betrieb.

Das Wichtigste in Kürze

mehr als 10
Beschäftigte: Kündigungsschutz­gesetz gilt (§ 23 KSchG)
6 Monate
Wartezeit für den Kündigungsschutz (§ 1 KSchG)
2 Wochen
Frist für eine fristlose Kündigung (§ 626 BGB)
3 Wochen
Klagefrist gegen eine Kündigung (§ 4 KSchG)
  • Zweck: Die Abmahnung rügt ein konkretes Fehlverhalten und warnt vor Folgen bis zur Kündigung.
  • Drei Teile: genaue Beschreibung des Verstoßes, Aufforderung zu vertragsgemäßem Verhalten, Hinweis auf arbeitsrechtliche Folgen.
  • Form: gesetzlich keine Schriftform vorgeschrieben, schriftlich aber dringend zu empfehlen.
  • Kündigungsschutz: Das Kündigungsschutz­gesetz gilt erst in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten und nach sechs Monaten.
  • Kein Muster: Jede Abmahnung ist ein Einzelfall. Lass sie im Zweifel anwaltlich prüfen.

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Inhalt dieser Seite

Was ist eine Abmahnung im Arbeitsrecht?

Eine Abmahnung ist eine Rüge, mit der du als Arbeitgeber ein konkretes Fehlverhalten beanstandest und für den Wiederholungsfall Konsequenzen androhst, bis hin zur Kündigung. Sie hat zwei Aufgaben: Sie zeigt der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter, dass ein Verhalten nicht in Ordnung ist, und sie warnt, was passiert, wenn es so weitergeht.

Ein eigenes Abmahnungsgesetz gibt es nicht. Die Grundlage steht in § 314 Abs. 2 BGB: Bei der Verletzung einer Vertragspflicht ist eine Kündigung aus wichtigem Grund in der Regel erst nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig. Was genau eine wirksame Abmahnung ausmacht, haben die Arbeitsgerichte über Jahrzehnte entwickelt.

Abzugrenzen ist die Abmahnung von der Ermahnung. Eine Ermahnung rügt ebenfalls, droht aber keine Folgen an. Sie kann im Alltag sinnvoll sein, bereitet eine Kündigung aber nicht vor.

Wann ist eine Abmahnung angebracht?

Eine Abmahnung ist angebracht, wenn jemand eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt und das Verhalten steuerbar ist, die Person es also ändern könnte. Typische Beispiele sind wiederholtes Zuspätkommen, eigenmächtiger Urlaub, fehlende Krankmeldung, Verstöße gegen Sicherheitsregeln oder unhöflicher Umgang mit Kunden.

Nicht passend ist die Abmahnung, wenn jemand etwas nicht kann, etwa wegen Krankheit oder fehlender Eignung. Das ist kein Verhalten, das man durch eine Warnung ändern kann. Hier sind eher Gespräche, Unterstützung oder eine andere Aufgabe gefragt.

Wichtig ist auch der Zeitpunkt. Mahn zeitnah ab, solange der Vorfall allen noch klar vor Augen ist. Eine feste Frist dafür gibt es nicht, aber wer monatelang wartet, macht die Warnung unglaubwürdig. Abmahnen darfst du als Inhaber oder Geschäftsführer selbst. In größeren Teams kommen in der Regel auch Vorgesetzte infrage, die Anweisungen zu Ort, Zeit und Art der Arbeit geben dürfen. Halte vorher die Fakten fest: Was ist passiert, wer war dabei, gibt es Belege? Und hör dir die Sicht der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters an, bevor du entscheidest. Manchmal steckt hinter einem Verstoß ein Problem, das sich anders lösen lässt.

Was muss in einer Abmahnung stehen?

In einer Abmahnung muss das Fehlverhalten so genau beschrieben sein, dass klar ist, was wann passiert ist, dazu die Aufforderung, sich künftig vertragsgemäß zu verhalten, und der Hinweis, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Folgen drohen. Fehlt einer dieser Teile, kann die Abmahnung ihre Wirkung verlieren.

  1. Genaue Beschreibung. Datum, Uhrzeit, Ort und was konkret passiert ist. Allgemeine Vorwürfe wie „ständig unzuverlässig“ reichen nicht.
  2. Benennung der Pflicht. Welche Regel aus Arbeitsvertrag, Anweisung oder Gesetz wurde verletzt?
  3. Aufforderung. Die klare Erwartung, dass sich das Verhalten ändert.
  4. Warnung. Der Hinweis, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.

Pack nicht mehrere Vorwürfe in eine Abmahnung. Ist nur einer davon unberechtigt, kann die ganze Abmahnung angreifbar werden. Besser ist eine Abmahnung pro Vorfall.

Welche Form braucht eine Abmahnung, und was passiert mit der Personalakte?

Eine Abmahnung braucht keine gesetzliche Form, sie wirkt auch mündlich. Da du im Streitfall beweisen musst, dass und mit welchem Inhalt abgemahnt wurde, ist die schriftliche Abmahnung mit Nachweis des Zugangs der sichere Weg. Bewährt hat sich die persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder vor einer Zeugin oder einem Zeugen.

Die Abmahnung kommt in die Personalakte. Beschäftigte haben das Recht, ihre Personalakte einzusehen, und können verlangen, dass eine eigene Erklärung dazu beigefügt wird. So steht es in § 83 BetrVG. Unabhängig davon können Beschäftigte nach Art. 15 DSGVO Auskunft über die zu ihnen gespeicherten Daten verlangen. Ist eine Abmahnung unberechtigt, können Mitarbeitende verlangen, dass sie entfernt wird, notfalls über das Arbeitsgericht.

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Wie hängen Abmahnung und Kündigung zusammen?

Die Abmahnung ist in der Regel die Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung, wenn das Kündigungsschutz­gesetz gilt. Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung dann nur wirksam, wenn sie durch Gründe in der Person, im Verhalten oder durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt ist. Bei Gründen im Verhalten zeigt die vorherige Abmahnung, dass die Person gewarnt war und trotzdem nichts geändert hat.

Bei sehr schweren Verstößen kann eine Abmahnung entbehrlich sein, etwa bei Diebstahl oder Gewalt. Dann kommt eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB in Betracht. Sie muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem du von den maßgeblichen Tatsachen erfahren hast. Wer eine Kündigung angreifen will, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG).

Mit der Abmahnung verbrauchst du dein Kündigungsrecht für genau diesen Vorfall. Wegen desselben Verstoßes kannst du in der Regel nicht erst abmahnen und dann kündigen.

Gilt der Kündigungsschutz in meinem Betrieb?

Der allgemeine Kündigungsschutz gilt in deinem Betrieb, wenn dort in der Regel mehr als zehn Beschäftigte arbeiten und das betroffene Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Das ergibt sich aus § 23 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 KSchG. Auszubildende zählen nicht mit.

Wöchentliche Arbeitszeitzählt bei der Betriebsgröße mit
bis 20 Stunden0,5
bis 30 Stunden0,75
mehr als 30 Stunden1

Für Arbeitsverhältnisse, die vor 2004 begonnen haben, gilt noch eine alte Schwelle von mehr als fünf Beschäftigten. Für Gründerinnen und Gründer spielt das praktisch keine Rolle.

Im Kleinbetrieb brauchst du also keinen Kündigungsgrund nach § 1 KSchG. Trotzdem gelten Kündigungsfristen, die Schriftform und der Sonderkündigungsschutz, etwa im Mutterschutz oder bei schwerbehinderten Menschen. Auch im Kleinbetrieb darf eine Kündigung nicht willkürlich oder diskriminierend sein, das folgt unter anderem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Eine Abmahnung ist hier rechtlich oft nicht zwingend, aber trotzdem ein fairer und klarer Weg.

Wo bekommst du Unterstützung bei Konflikten mit Mitarbeitenden?

Unterstützung bei arbeitsrechtlichen Fragen bekommst du bei Fachanwältinnen und Fachanwälten für Arbeitsrecht, bei deiner IHK oder Handwerkskammer sowie bei Arbeitgeberverbänden. Für die Frage, wie du Konflikte gar nicht erst eskalieren lässt, helfen klare Regeln im Arbeitsvertrag, regelmäßige Gespräche und eine gute Mitarbeiterführung.

Im Geschäftsführer-Sparring besprechen wir schwierige Personalsituationen mit dir, bevor du handelst. Die rechtliche Prüfung ersetzt das nicht, aber es hilft dir, ruhig und klar zu bleiben. Stehst du noch vor der Gründung, geht es im AVGS Gründercoaching in Modul 5 Unternehmensorganisation auch um Personalplanung und Organisation. Bei Bewilligung eines Gutscheins durch Agentur für Arbeit oder Jobcenter hast du keinen Eigenanteil. Vereinbare ein kostenloses Erstgespräch.

Dr. Werner von der BeyFragen dazu? Dein CoachDr. Werner von der BeyCoach für Gründung und Führung
Maximilian Ossot

Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.

Kurz beantwortet

Ist eine Abmahnung gesetzlich vorgeschrieben?

Eine Abmahnung ist im Arbeitsrecht nicht ausführlich gesetzlich geregelt, § 314 Abs. 2 BGB verlangt aber vor einer Kündigung wegen einer Pflichtverletzung in der Regel eine erfolglose Abmahnung. Die Einzelheiten haben die Arbeitsgerichte entwickelt. Im Kündigungsschutz ist sie deshalb vor einer verhaltensbedingten Kündigung fast immer nötig.

Muss eine Abmahnung schriftlich sein?

Nein, eine Abmahnung muss nicht schriftlich sein, sie wirkt auch mündlich. Schriftlich ist sie aber dringend zu empfehlen, weil du sie im Streitfall beweisen musst. Halte außerdem fest, wann und wie sie zugegangen ist.

Wie viele Abmahnungen braucht es vor einer Kündigung?

Eine feste Zahl an Abmahnungen gibt es nicht. Oft reicht eine einschlägige Abmahnung für eine gleichartige Pflichtverletzung, bei leichten Verstößen kann mehr nötig sein, bei schweren keine. Das ist eine Frage des Einzelfalls, die du mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt klären solltest.

Gilt das alles auch im Kleinbetrieb?

Im Kleinbetrieb mit in der Regel zehn oder weniger Beschäftigten gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutz­gesetz nicht. Eine Kündigung braucht dort keinen der Gründe aus § 1 KSchG. Willkürlich oder diskriminierend darf sie trotzdem nicht sein, und Fristen, Schriftform und Sonderkündigungsschutz gelten weiter.

Kann sich ein Mitarbeiter gegen eine Abmahnung wehren?

Ja, Mitarbeitende können sich gegen eine Abmahnung wehren. Sie können eine eigene Stellungnahme zur Personalakte geben oder verlangen, dass eine unberechtigte Abmahnung entfernt wird, notfalls vor dem Arbeitsgericht. Deshalb lohnt es sich, eine Abmahnung sorgfältig und sachlich zu formulieren.

Wie lange bleibt eine Abmahnung in der Personalakte?

Eine feste gesetzliche Frist für die Entfernung einer Abmahnung gibt es nicht. Wie lange sie wirkt, hängt von der Schwere des Verstoßes und dem späteren Verhalten ab. Im Zweifel lässt du dich dazu anwaltlich beraten.

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