Arbeitsvertrag: Was du als Arbeitgeber regeln musst
Bevor die erste Person bei dir anfängt, brauchst du klare Arbeitsbedingungen. Das Nachweisgesetz schreibt vor, was du schriftlich festhältst, andere Gesetze regeln Befristung, Probezeit, Kündigung, Urlaub und Arbeitszeit. Hier bekommst du den Überblick nach Stand Oktober 2026. Ein Vertragsmuster findest du hier bewusst nicht: Den Vertrag selbst lässt du am besten anwaltlich prüfen.
Das Wichtigste in Kürze
- 2 Jahre
- sachgrundlose Befristung, in den ersten vier Jahren nach Gründung bis zu vier Jahre
- 6 Monate
- höchstens Probezeit, mit zwei Wochen Kündigungsfrist
- 4 Wochen
- Grundkündigungsfrist zum 15. oder zum Monatsende
- 24 Werktage
- gesetzlicher Mindesturlaub, also 20 Tage bei fünf Arbeitstagen pro Woche
- Nachweisgesetz: 15 Pflichtangaben, Name, Entgelt und Arbeitszeit schon am ersten Arbeitstag.
- Befristung: nur schriftlich wirksam, ohne Sachgrund nur bei Neueinstellung.
- Kündigung: immer schriftlich mit Unterschrift, per E-Mail unwirksam.
- Arbeitszeit: werktäglich acht Stunden, bis zu zehn mit Ausgleich, elf Stunden Ruhezeit.
- Kein Muster: Lass deinen Vertrag anwaltlich prüfen.
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Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich sein?
Ein Arbeitsvertrag ist auch mündlich wirksam, du musst die wesentlichen Arbeitsbedingungen aber nach dem Nachweisgesetz schriftlich oder in Textform festhalten und aushändigen. In der Praxis schließt du deshalb fast immer einen schriftlichen Vertrag. Er erfüllt die Nachweispflicht, wenn er alle vorgeschriebenen Angaben enthält (§ 2 Abs. 5 NachwG).
Seit der Änderung des Nachweisgesetzes darfst du die Arbeitsbedingungen in Textform übermitteln, zum Beispiel als PDF per E-Mail. Das Dokument muss für die beschäftigte Person zugänglich, speicherbar und druckbar sein. Außerdem forderst du einen Empfangsnachweis an. Für Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, etwa Bau, Gastronomie oder Gebäudereinigung, gilt diese Erleichterung nicht.
Dieser Ratgeber richtet sich an dich als Arbeitgeber. Suchst du selbst eine Stelle und willst wissen, worauf du beim eigenen Vertrag achtest, findest du Unterstützung im Jobnavigator von Jobkompass.
Was muss in den Arbeitsvertrag?
In den Arbeitsvertrag gehören mindestens die 15 wesentlichen Arbeitsbedingungen aus § 2 Abs. 1 NachwG. Fehlt eine davon oder kommt sie zu spät, droht ein Bußgeld von bis zu 2.000 € (§ 4 NachwG).
- Namen und Anschriften beider Vertragsparteien
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- bei Befristung das Enddatum oder die absehbare Dauer
- Arbeitsort oder Hinweis, dass an verschiedenen Orten oder frei gewählt gearbeitet werden kann
- kurze Beschreibung der Tätigkeit
- Dauer der Probezeit, falls vereinbart
- Zusammensetzung sowie Höhe des Entgelts mit Zuschlägen, Prämien, Sonderzahlungen, Fälligkeit, Art der Auszahlung
- Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten, bei Schichtarbeit das Schichtsystem
- bei Arbeit auf Abruf die vereinbarten Regeln dazu
- Möglichkeit, Überstunden anzuordnen, falls vereinbart
- Dauer des Urlaubs
- Anspruch auf Fortbildung, falls du eine bereitstellst
- bei betrieblicher Altersversorgung über einen Versorgungsträger dessen Name und Anschrift
- Kündigungsverfahren mit Schriftform und Fristen sowie die Frist für eine Kündigungsschutzklage
- Hinweis auf geltende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen
| Spätestens | Angaben aus der Liste |
|---|---|
| am ersten Arbeitstag | Vertragsparteien, Entgelt, Arbeitszeit |
| am siebten Kalendertag | Beginn, Befristung, Arbeitsort, Tätigkeit, Probezeit, Arbeit auf Abruf, Überstunden |
| einen Monat nach Beginn | alle übrigen Angaben |
Beim Entgelt gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € je Stunde, ab 1. Januar 2027 von 14,60 €. Prüfe außerdem, ob für deine Branche ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag mit höheren Löhnen gilt. Das Bundesarbeitsministerium führt dazu ein Verzeichnis der allgemeinverbindlichen Tarifverträge.
Wann darfst du einen Arbeitsvertrag befristen?
Du darfst einen Arbeitsvertrag befristen, wenn es einen sachlichen Grund gibt oder wenn du ohne Sachgrund die gesetzlichen Höchstgrenzen einhältst (§ 14 TzBfG). Für Gründerinnen und Gründer ist die Sonderregel für Neugründungen besonders interessant.
| Art der Befristung | Regel |
|---|---|
| mit Sachgrund | etwa vorübergehender Bedarf, Vertretung, Erprobung oder Übergang nach Ausbildung oder Studium (Abs. 1) |
| ohne Sachgrund | bis zu zwei Jahre, innerhalb dieser Zeit höchstens dreimal verlängerbar (Abs. 2) |
| Neugründung | in den ersten vier Jahren nach der Gründung ohne Sachgrund bis zu vier Jahre, mehrfach verlängerbar (Abs. 2a) |
| ältere Beschäftigte | ab 52 Jahren nach mindestens vier Monaten Arbeitslosigkeit bis zu fünf Jahre (Abs. 3) |
Als Gründungszeitpunkt zählt die Aufnahme der Tätigkeit, die du dem Finanzamt oder der Gemeinde melden musst, also in der Regel die Gewerbeanmeldung oder die Meldung beim Finanzamt. Die Sonderregel gilt nicht für Neugründungen im Rahmen einer Umstrukturierung bestehender Unternehmen oder Konzerne.
Wie lang darf die Probezeit sein?
Die Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern, und in dieser Zeit können beide Seiten mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Probezeit gilt nur, wenn ihr sie vereinbart. Sie gehört deshalb in den Vertrag und nach dem Nachweisgesetz spätestens am siebten Kalendertag in die Niederschrift.
Bei einem befristeten Vertrag muss die Probezeit im Verhältnis zur erwarteten Dauer der Befristung und zur Art der Tätigkeit stehen (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Sechs Monate Probezeit bei einem Vertrag über acht Monate dürften deshalb kaum angemessen sein. Im Zweifel wählst du eine kürzere Probezeit.
Unabhängig von der Probezeit greift der allgemeine Kündigungsschutz erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 1 Abs. 1 KSchG), und nur in Betrieben, die unter das Kündigungsschutzgesetz fallen.
Welche Kündigungsfristen gelten?
Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Für dich als Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
| Beschäftigt seit | Frist bei Kündigung durch dich |
|---|---|
| 2 Jahren | 1 Monat zum Monatsende |
| 5 Jahren | 2 Monate zum Monatsende |
| 8 Jahren | 3 Monate zum Monatsende |
| 10 Jahren | 4 Monate zum Monatsende |
| 12 Jahren | 5 Monate zum Monatsende |
| 15 Jahren | 6 Monate zum Monatsende |
| 20 Jahren | 7 Monate zum Monatsende |
Beschäftigst du in der Regel höchstens 20 Personen ohne Auszubildende, darfst du eine Frist von vier Wochen ohne festen Endtermin vereinbaren (§ 622 Abs. 5 BGB). Für Beschäftigte darf keine längere Frist gelten als für dich. Das Kündigungsschutzgesetz gilt für Arbeitsverhältnisse ab 2004 in der Regel erst, wenn du mehr als zehn Personen beschäftigst, Teilzeitkräfte anteilig gezählt (§ 23 KSchG). Darunter brauchst du keinen der Kündigungsgründe aus dem Gesetz, Fristen und Schriftform gelten trotzdem. Wie du vor einer Kündigung bei Fehlverhalten vorgehst, erklärt der Ratgeber Abmahnung.
Wie viel Urlaub musst du gewähren?
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr, wobei alle Tage außer Sonn- und Feiertagen als Werktage zählen (§ 3 BUrlG). Bei einer Fünftagewoche entspricht das 20 Arbeitstagen, bei weniger Arbeitstagen pro Woche entsprechend anteilig. Das gilt auch für Minijobs und Teilzeit.
Den vollen Urlaubsanspruch erwerben Beschäftigte erstmals nach sechs Monaten (§ 4 BUrlG). Viele Arbeitgeber vereinbaren mehr als den Mindesturlaub, um als Arbeitgeber attraktiver zu sein. Schreib die vereinbarte Zahl der Urlaubstage in den Vertrag, sie gehört zu den Pflichtangaben.
Was gilt bei der Arbeitszeit?
Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten und nur auf zehn Stunden verlängert werden, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden werktäglich eingehalten werden (§ 3 ArbZG). Dazu kommen Ruhepausen und Ruhezeiten.
- Pausen: mindestens 30 Minuten bei mehr als sechs bis neun Stunden, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden, aufteilbar in Abschnitte von mindestens 15 Minuten (§ 4 ArbZG).
- Ruhezeit: mindestens elf Stunden ohne Unterbrechung nach Ende der täglichen Arbeitszeit (§ 5 ArbZG).
- Im Vertrag: Arbeitszeit, Pausen und gegebenenfalls Überstundenregel gehören zu den Pflichtangaben.
Die Bundesregierung plant eine Reform des Arbeitszeitgesetzes mit einer wöchentlichen statt einer täglichen Höchstarbeitszeit und einer Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung. Ob und wann sie kommt, ist offen. Maßgeblich ist immer der aktuell geltende Gesetzestext. Bis dahin gelten die oben genannten Regeln. Wie du Arbeitszeiten schon heute sauber erfasst, steht im Ratgeber Zeiterfassung, Regeln fürs mobile Arbeiten im Ratgeber Homeoffice-Regeln.
Wer hilft dir beim Arbeitsvertrag?
Für den Vertrag selbst holst du dir am besten Hilfe bei einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, bei deiner Kammer oder bei einem Arbeitgeberverband. Ein Vertrag muss zu deiner Branche, einem möglichen Tarifvertrag und der konkreten Stelle passen. Einfach eine Vorlage aus dem Internet zu übernehmen, führt oft zu unwirksamen Klauseln, etwa bei Überstunden, Rückzahlungen oder Verfallfristen. Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern bieten ihren Mitgliedern teilweise eine erste Rechtsauskunft oder Merkblätter an. Frag bei deiner Kammer nach.
Die ganze Reihenfolge der ersten Einstellung, von der Betriebsnummer bis zur Lohnsteuer, findest du im Ratgeber Ersten Mitarbeiter einstellen. Startest du mit einer Aushilfe, lies den Ratgeber Minijob als Arbeitgeber.
Wenn du aus der Arbeitslosigkeit gründest, kannst du Personalfragen schon vor dem Start im AVGS Gründercoaching klären. Für deinen eigenen Lebensunterhalt kommen der Gründungszuschuss oder das Einstiegsgeld bei Grundsicherung (früher Bürgergeld) infrage. Ob gefördert wird, entscheidet die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter im Einzelfall.
Im Modul 5 Unternehmensorganisation unseres AVGS Gründercoachings gehen wir Rechtsform, Anmeldungen und die Organisation deines Unternehmens durch, auch die ersten Personalfragen. Führst du schon ein Team und willst Entscheidungen zu Einstellung, Befristung oder Trennung mit jemandem durchdenken, passt das Geschäftsführer-Sparring. Sprich uns im kostenlosen Erstgespräch an. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.
Fragen dazu? Dein CoachDr. Werner von der BeyCoach für Gründung und Führung
Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.
Quellen
- § 2 NachwG – Nachweispflicht (Inhalte, Fristen, Textform)
- § 4 NachwG – Bußgeldvorschriften
- § 14 TzBfG – Zulässigkeit der Befristung
- § 15 TzBfG – Ende des befristeten Arbeitsvertrages (Probezeit, Kündbarkeit)
- § 622 BGB – Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
- § 623 BGB – Schriftform der Kündigung
- § 1 KSchG – Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
- § 23 KSchG – Geltungsbereich (Kleinbetrieb)
- § 3 BUrlG – Dauer des Urlaubs
- § 4 BUrlG – Wartezeit
- § 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer
- § 4 ArbZG – Ruhepausen
- § 5 ArbZG – Ruhezeit
- § 1 MiLoV5 – Mindestlohn 13,90 € (2026) und 14,60 € (2027)
- BMAS: Der gesetzliche Mindestlohn – Ein Überblick
Kurz beantwortet
Muss ein Arbeitsvertrag schriftlich sein?
Ein Arbeitsvertrag ist grundsätzlich auch mündlich wirksam, die wesentlichen Bedingungen musst du aber nach dem Nachweisgesetz schriftlich oder in Textform aushändigen. Eine Befristung ist dagegen nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart ist (§ 14 Abs. 4 TzBfG).
Wie lange darf ich ohne Sachgrund befristen?
Ohne Sachgrund darfst du grundsätzlich bis zu zwei Jahre befristen und innerhalb dieser Zeit höchstens dreimal verlängern. In den ersten vier Jahren nach deiner Gründung sind bis zu vier Jahre erlaubt. Hat die Person schon einmal bei dir gearbeitet, ist die sachgrundlose Befristung ausgeschlossen.
Wie lang darf die Probezeit sein?
Die Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern. In dieser Zeit können beide Seiten mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (§ 622 Abs. 3 BGB). Bei befristeten Verträgen muss die Probezeit im Verhältnis zur Vertragsdauer stehen.
Wie viel Urlaub muss ich gewähren?
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer Sechstagewoche, das entspricht 20 Arbeitstagen bei einer Fünftagewoche. Den vollen Anspruch erwerben Beschäftigte erstmals nach sechs Monaten. Mehr Urlaub darfst du jederzeit vereinbaren.
Gilt das Kündigungsschutzgesetz für mein kleines Unternehmen?
Das Kündigungsschutzgesetz gilt in der Regel erst, wenn du mehr als zehn Beschäftigte hast, Auszubildende nicht mitgezählt und Teilzeitkräfte anteilig. Darunter gelten trotzdem die Kündigungsfristen, die Schriftform und der Schutz vor willkürlichen oder diskriminierenden Kündigungen.
Darf ich einen Arbeitsvertrag per E-Mail schicken?
Den Nachweis der Arbeitsbedingungen darfst du seit der Änderung des Nachweisgesetzes in Textform schicken, etwa als PDF. Voraussetzung ist ein speicher- und druckbares Dokument, für das du einen Empfangsnachweis anforderst. In Branchen wie Bau, Gastronomie oder Gebäudereinigung bleibt die Schriftform Pflicht. Befristungen und Kündigungen brauchen immer eine eigenhändige Unterschrift.
Gibt es hier ein Muster für einen Arbeitsvertrag?
Nein, ein Vertragsmuster gibt es hier bewusst nicht. Ein Vertrag muss zu deiner Branche, einem möglichen Tarifvertrag und der konkreten Stelle passen. Lass ihn von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen oder frag bei deiner Kammer oder deinem Arbeitgeberverband nach.
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