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Arbeitsschutz im Kleinbetrieb: Deine Pflichten ab dem ersten Mitarbeiter

Mit der ersten Einstellung bist du für Sicherheit und Gesundheit deiner Leute verantwortlich, auch wenn es nur eine Aushilfe im Büro ist. Das klingt nach viel Papier, ist für kleine Betriebe aber gut machbar. Hier erfährst du, welche Pflichten gelten, wie du sie mit wenig Aufwand erfüllst und wo du kostenlose Hilfe bekommst.

Das Wichtigste in Kürze

1
Ersthelfer reicht bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten
2 Jahre
Abstand für die Erste-Hilfe-Fortbildung
50
Beschäftigte: Grenze für das Unternehmermodell
30.000 €
Bußgeld höchstens bei Verstoß gegen eine Anordnung der Behörde
  • Ab dem ersten Mitarbeiter: Das Arbeitsschutzgesetz gilt für jeden Arbeitgeber, auch für Minijobs und Aushilfen.
  • Gefährdungsbeurteilung: Pflicht und Herzstück, inklusive psychischer Belastung, schriftlich dokumentiert.
  • Betreuung: Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit, im Kleinbetrieb meist über ein Modell der Berufsgenossenschaft.
  • Erste Hilfe: mindestens ein Ersthelfer bei zwei bis 20 Anwesenden, Fortbildung alle zwei Jahre.
  • Unterweisung: vor Arbeitsbeginn und mindestens einmal jährlich, dokumentiert.
  • Arbeitszeit: acht Stunden am Tag als Regel, Pausen, elf Stunden Ruhezeit.

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Inhalt dieser Seite

Ab wann gilt der Arbeitsschutz für dich?

Der Arbeitsschutz gilt für dich ab dem ersten Beschäftigten, egal ob Vollzeitkraft, Minijobber, Werkstudentin oder Aushilfe, und eine Ausnahme für Kleinbetriebe gibt es nicht.

Arbeitsschutz bedeutet: Du sorgst dafür, dass die Arbeit in deinem Betrieb Sicherheit und Gesundheit deiner Beschäftigten nicht gefährdet. Die wichtigsten Regeln stehen im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), im Arbeitssicherheits­gesetz (ASiG), in der Arbeits­stätten­verordnung (ArbStättV), im Arbeitszeitgesetz und in den Unfallverhütungsvorschriften deiner Berufsgenossenschaft, den DGUV Vorschriften.

Arbeitest du allein ohne Beschäftigte, greifen diese Arbeitgeberpflichten nicht. Sobald du jemanden einstellst, gehören sie aber zu deiner Startliste, genau wie Anmeldung und Lohnabrechnung. Welche Schritte bei der ersten Einstellung noch anstehen, zeigt der Ratgeber Ersten Mitarbeiter einstellen.

Wie erstellst du eine Gefährdungsbeurteilung?

Eine Gefährdungsbeurteilung erstellst du, indem du für jede Tätigkeit die möglichen Gefährdungen ermittelst, bewertest, Schutzmaßnahmen festlegst, umsetzt, ihre Wirkung prüfst und alles dokumentierst.

Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Prüfung, welche Gefahren die Arbeit in deinem Betrieb mit sich bringt und was du dagegen tust (§ 5 ArbSchG). Bei gleichartigen Arbeitsplätzen reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) beschreibt den Ablauf in acht Schritten:

  1. Vorbereiten. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen, zum Beispiel Büro, Lager, Kundendienst.
  2. Gefährdungen ermitteln. Was kann passieren? Stolpern, Heben, Maschinen, Gefahrstoffe, Hitze, Zeitdruck.
  3. Beurteilen. Wie wahrscheinlich und wie schwer wäre ein Schaden?
  4. Maßnahmen festlegen. Zuerst die Gefahr beseitigen, dann technisch, dann organisatorisch, zuletzt persönlich schützen.
  5. Umsetzen. Verantwortliche und Termine benennen.
  6. Wirksamkeit prüfen. Hat die Maßnahme geholfen?
  7. Dokumentieren. Ergebnis, Maßnahmen und Überprüfung schriftlich festhalten (§ 6 ArbSchG).
  8. Fortschreiben. Bei neuen Geräten, Abläufen, Räumen oder nach einem Unfall aktualisieren.

Ausdrücklich gehören psychische Belastungen dazu (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG). Gemeint sind etwa dauernder Zeitdruck, ständige Unterbrechungen, unklare Zuständigkeiten, schwierige Kundenkontakte oder Arbeit allein. Die BAuA empfiehlt, nicht nur zu messen, sondern die Arbeit so zu gestalten, dass solche Belastungen gar nicht erst entstehen.

Brauchst du einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit brauchst du grundsätzlich ab dem ersten Beschäftigten, als Kleinbetrieb kannst du die Betreuung aber über vereinfachte Modelle deiner Berufsgenossenschaft organisieren.

Das Arbeitssicherheits­gesetz verpflichtet Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen (§§ 2, 5 ASiG). Wie das konkret aussieht, regelt die DGUV Vorschrift 2, die 2024 überarbeitet wurde. Die Berufsgenossenschaften übernehmen sie in ihre Satzungen, Details können deshalb je nach Branche abweichen.

BetreuungsformFür wenSo funktioniert es
Regelbetreuung für Kleinbetriebenach der Neufassung bis 20 Beschäftigtekeine festen Einsatzzeiten, Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung, weitere Betreuung bei bestimmten Anlässen
Unternehmermodell (alternative Betreuung)bis 50 Beschäftigtedu nimmst an Schulungen der Berufsgenossenschaft teil und entscheidest dann selbst, wann du Fachleute hinzuziehst
Betreuung über Kompetenzzentrenbis 20 Beschäftigte, wenn dein Träger es anbietetder Unfall­versicherungsträger stellt die Betreuung bei besonderen Anlässen bereit
Regelbetreuung für größere Betriebemittlere und große Betriebefeste Grundbetreuung plus betriebsspezifische Betreuung

Welche Modelle es in deiner Branche gibt, erfährst du direkt bei deiner Berufsgenossenschaft. Viele Gründer wählen das Unternehmermodell, weil sie dabei selbst lernen, worauf es ankommt.

Wie organisierst du die Erste Hilfe im Betrieb?

Die Erste Hilfe organisierst du mit ausgebildeten Ersthelfern, Verbandmaterial, einem Aushang mit Notrufnummern und einem Meldeweg, wobei bei zwei bis 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer reicht.

Die Zahl regelt § 26 der DGUV Vorschrift 1. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten brauchst du in Verwaltungs- und Handelsbetrieben fünf Prozent Ersthelfer, in sonstigen Betrieben zehn Prozent. Maßgeblich sind die tatsächlich Anwesenden. Plane trotzdem mehr Personen ein, damit Urlaub und Krankheit keine Lücke reißen. Arbeitest du selbst mit, kannst du auch selbst Ersthelfer werden.

  • Ausbildung: Lehrgang mit neun Unterrichtseinheiten bei einer zugelassenen Stelle.
  • Fortbildung: Erste-Hilfe-Training mit neun Unterrichtseinheiten, spätestens alle zwei Jahre.
  • Kosten: Die Unfall­versicherungsträger übernehmen die Lehrgangsgebühren nach Angaben der DGUV als Pauschale, die direkt mit der Ausbildungsstelle abgerechnet wird.
  • Ausstattung: Verbandkasten, Aushang „Erste Hilfe“, Dokumentation jeder Hilfeleistung, etwa im Verbandbuch.

Denk auch an den Brandschutz: Feuerlöscher, Fluchtwege und wer im Notfall was tut. Was in deiner Branche nötig ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.

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Wie oft musst du deine Beschäftigten unterweisen?

Du musst deine Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit unterweisen und die Unterweisung bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich wiederholen, Jugendliche sogar halbjährlich.

Die Unterweisung ist die Erklärung, welche Gefahren am Arbeitsplatz bestehen und wie man sich schützt. Sie findet während der Arbeitszeit statt, bei der Einstellung, bei neuen Aufgaben, neuen Arbeitsmitteln oder neuer Technik (§ 12 ArbSchG). Die DGUV Vorschrift 1 verlangt die Wiederholung mindestens einmal jährlich und eine Dokumentation, für Jugendliche gilt ein halbjährlicher Rhythmus (§ 29 JArbSchG).

Halte fest, wann wer zu welchem Thema unterwiesen wurde. Eine bestimmte Form schreibt die Vorschrift nicht vor, eine elektronische Dokumentation ist zulässig. Die DGUV empfiehlt, auch die Inhalte festzuhalten. Unterweise verständlich, praktisch am Arbeitsplatz und in einer Sprache, die deine Leute verstehen.

Was verlangt die Arbeits­stätten­verordnung für Büro und Bildschirmarbeit?

Die Arbeits­stätten­verordnung verlangt für Bildschirmarbeit im Büro ergonomische Arbeitsplätze, einstellbare Bildschirme, getrennte Tastaturen, blendfreies Licht, Raum für wechselnde Haltungen und Unterbrechungen der Bildschirmarbeit.

Die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze stehen in Nummer 6 des Anhangs zur ArbStättV. Bildschirme müssen dreh- und neigbar sein, die Darstellung flimmerfrei, Helligkeit und Kontrast einstellbar. Die Bildschirmarbeit ist durch andere Tätigkeiten oder Erholungszeiten zu unterbrechen. Eine Leistungskontrolle ohne Wissen der Beschäftigten ist unzulässig.

Wer regelmäßig am Bildschirm arbeitet, dem musst du eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge anbieten, mit einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Sind spezielle Bildschirmbrillen nötig, stellst du sie im erforderlichen Umfang (Anhang ArbMedVV, Teil 4). Einen Pausenraum oder Pausenbereich brauchst du ab mehr als zehn Beschäftigten, im Büro reicht oft eine gleichwertige Erholungsmöglichkeit. Wie du Arbeit von zu Hause regelst, erklärt der Ratgeber Homeoffice-Regeln.

Welche Arbeitszeitregeln gelten für deine Beschäftigten?

Für deine Beschäftigten gelten höchstens acht Stunden Arbeit pro Werktag, ausnahmsweise zehn mit Ausgleich, dazu Pausen ab sechs Stunden Arbeit und elf Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen.

  • Arbeitszeit: acht Stunden werktäglich, bis zu zehn, wenn im Schnitt von sechs Monaten oder 24 Wochen acht Stunden erreicht werden (§ 3 ArbZG).
  • Pausen: 30 Minuten bei mehr als sechs bis neun Stunden, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden (§ 4 ArbZG).
  • Ruhezeit: mindestens elf Stunden ununterbrochen nach Ende der täglichen Arbeit (§ 5 ArbZG).

Lange Arbeitszeiten gehören auch in die Gefährdungsbeurteilung, denn sie sind eine typische psychische Belastung. Wie du Arbeitszeiten aufzeichnest und was bei Minijobs gilt, zeigt der Ratgeber Zeiterfassung.

Was passiert, wenn du die Pflichten nicht erfüllst?

Wenn du Arbeitsschutz­pflichten nicht erfüllst, können Behörde oder Berufsgenossenschaft Anordnungen treffen sowie Bußgelder verhängen, nach einem Unfall drohen zudem Rückforderungen und persönliche Haftung.

Die staatliche Arbeitsschutzaufsicht der Länder und die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften beraten, kontrollieren aber auch. Meist fordern sie zunächst auf, Mängel zu beheben. Wer gegen eine vollziehbare Anordnung verstößt, riskiert ein Bußgeld bis 30.000 € (§ 25 ArbSchG). Hat ein Unternehmer einen Arbeitsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, kann die Berufsgenossenschaft ihre Aufwendungen von ihm zurückverlangen (§ 110 SGB VII). Eine fehlende Gefährdungsbeurteilung oder Unterweisung macht diesen Vorwurf deutlich wahrscheinlicher.

  • Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft angemeldet
  • Gefährdungsbeurteilung erstellt und dokumentiert, inklusive psychischer Belastung
  • Betreuungsmodell für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gewählt
  • Ersthelfer ausgebildet, Verbandkasten und Aushang vorhanden
  • Erstunterweisung durchgeführt und jährlichen Termin geplant
  • Bildschirmarbeitsplätze geprüft, Angebotsvorsorge angeboten
  • Arbeitszeiten und Pausen geregelt

So unterstützen wir dich

Im AVGS Gründercoaching planen wir mit dir, was bei der ersten Einstellung auf dich zukommt, von Kosten bis zu Pflichten wie Arbeitsschutz und Berufsgenossenschaft. Diese Themen gehören zu Modul 5 Unternehmensorganisation. Bei Bewilligung übernimmt die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter die Kosten, die Entscheidung fällt im Einzelfall. Ob du infrage kommst, zeigt der Fördercheck. Führst du schon ein Team und willst Abläufe sowie Verantwortung sauber aufstellen, hilft das Geschäftsführer-Sparring. Für deine Fragen vereinbare ein kostenloses Erstgespräch.

Diese Seite ersetzt keine Beratung durch deine Berufsgenossenschaft, die Arbeitsschutzbehörde oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Dr. Werner von der BeyFragen dazu? Dein CoachDr. Werner von der BeyCoach für Gründung und Führung
Maximilian Ossot

Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.

Kurz beantwortet

Brauche ich als Kleinbetrieb eine Gefährdungsbeurteilung?

Ja, jeder Arbeitgeber braucht eine Gefährdungsbeurteilung, auch mit nur einer beschäftigten Person. Das Arbeitsschutzgesetz kennt keine Ausnahme für Kleinbetriebe. Das Ergebnis, die Maßnahmen und deren Überprüfung musst du dokumentieren.

Brauche ich einen Betriebsarzt, wenn ich nur zwei Mitarbeiter habe?

Auch mit zwei Mitarbeitern musst du für eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sorgen. Kleine Betriebe können dafür die Regelbetreuung für Kleinbetriebe oder das Unternehmermodell ihrer Berufsgenossenschaft nutzen, bei dem du selbst geschult wirst und bei Bedarf Fachleute hinzuziehst.

Wie viele Ersthelfer braucht mein Betrieb?

Bei zwei bis 20 anwesenden Versicherten brauchst du mindestens einen Ersthelfer. Darüber sind es in Verwaltungs- und Handelsbetrieben fünf Prozent, in sonstigen Betrieben zehn Prozent der Anwesenden. Die Lehrgangsgebühren übernimmt in der Regel die Berufsgenossenschaft.

Wie oft muss ich meine Mitarbeiter unterweisen?

Du musst deine Mitarbeiter vor Arbeitsbeginn und danach mindestens einmal jährlich unterweisen, Jugendliche halbjährlich. Zusätzlich unterweist du bei neuen Aufgaben, Geräten oder Gefahren und dokumentierst jede Unterweisung.

Gilt der Arbeitsschutz auch im Homeoffice?

Der Arbeitsschutz gilt grundsätzlich auch im Homeoffice, denn das Arbeitsschutzgesetz knüpft an die Arbeit an, nicht an den Ort. Die Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisung sollten deshalb auch die Arbeit von zu Hause abdecken.

Was passiert, wenn ich keine Gefährdungsbeurteilung habe?

Ohne Gefährdungsbeurteilung kann die Arbeitsschutzbehörde oder die Berufsgenossenschaft dich auffordern, sie nachzuholen, und Anordnungen treffen. Verstößt du gegen eine vollziehbare Anordnung, drohen Bußgelder bis 30.000 €. Nach einem Unfall kann die Berufsgenossenschaft bei grober Fahrlässigkeit Kosten von dir zurückverlangen.

Gilt der Arbeitsschutz auch für Minijobber?

Ja, der Arbeitsschutz gilt für Minijobber genauso wie für alle anderen Beschäftigten. Sie werden unterwiesen, sind in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und über die Berufsgenossenschaft unfallversichert.

Deine Ansprechpartner
Maximilian Ossot
Maximilian OssotMitgründer, Vertrieb und Unternehmens­entwicklung
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