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Homeoffice-Regeln: Was du als Arbeitgeber klären musst

Viele Beschäftigte erwarten heute, zumindest teilweise von zu Hause zu arbeiten. Für dich als Arbeitgeber ist das kein Selbstläufer: Arbeitsschutz, Arbeitszeit, Datenschutz und Unfallversicherung gelten auch am Küchentisch. Hier erfährst du, was gesetzlich gilt, was du vereinbaren solltest und was die Homeoffice-Pauschale für deine Leute bedeutet.

Das Wichtigste in Kürze

6 €
Tagespauschale pro Homeoffice-Tag für Beschäftigte
1.260 €
Höchstbetrag der Tagespauschale im Jahr
1 × jährlich
Unterweisung zu Arbeitsschutz, auch für das Homeoffice
  • Grundlage: Homeoffice ist Vereinbarungssache, im Vertrag oder in einer Zusatzvereinbarung.
  • Arbeitsschutz: Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung gelten auch zu Hause.
  • Telearbeit: Für fest eingerichtete Heimarbeitsplätze gilt teilweise die Arbeits­stätten­verordnung.
  • Unfallschutz: Arbeit zu Hause ist so versichert wie im Betrieb.
  • Datenschutz: Du bleibst verantwortlich für die Daten, auch am privaten Schreibtisch.

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Inhalt dieser Seite

Gibt es einen Anspruch auf Homeoffice?

Nein, deine Beschäftigten haben in Deutschland keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice. Ob, wie oft und unter welchen Bedingungen von zu Hause gearbeitet wird, legt ihr gemeinsam fest. Das kann im Arbeitsvertrag stehen, in einer Zusatzvereinbarung oder, wenn es einen Betriebsrat gibt, in einer Betriebsvereinbarung.

Umgekehrt kannst du Homeoffice in der Regel nicht einfach anordnen, weil die Wohnung der Beschäftigten Privatsache ist. Beim Arbeitsort hilft das Nachweisgesetz: In den schriftlichen Vertragsbedingungen steht der Arbeitsort oder der Hinweis, dass die Person an verschiedenen Orten arbeitet oder ihren Arbeitsort frei wählen kann (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 NachwG). Was sonst in den Vertrag gehört, erklärt der Ratgeber Arbeitsvertrag.

Homeoffice, Telearbeit oder mobiles Arbeiten?

Rechtlich unterscheidet man Telearbeit und mobiles Arbeiten, der Alltagsbegriff Homeoffice kann beides meinen. Der Unterschied entscheidet, welche Arbeitsschutzregeln gelten.

TelearbeitMobiles Arbeiten
Ortfester Bildschirmarbeitsplatz in der Wohnungwechselnd, zu Hause oder unterwegs
Ausstattungvom Arbeitgeber bereitgestellt und installiertnach Vereinbarung, oft Laptop und Telefon
VereinbarungWochenarbeitszeit und Dauer festgelegtfrei gestaltbar
Arbeits­stätten­verordnunggilt teilweise (§ 1 Abs. 4 ArbStättV)gilt nicht für die Telearbeitsregeln
Arbeitsschutz- und Arbeitszeitgesetzgiltgilt

Ein Telearbeitsplatz ist nach § 2 Abs. 7 ArbStättV erst eingerichtet, wenn ihr die Bedingungen vereinbart habt. Außerdem musst du Mobiliar, Arbeitsmittel sowie Kommunikationstechnik bereitgestellt und installiert haben. Für Telearbeitsplätze gelten dann die erstmalige Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV und die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze, soweit der Platz vom Betrieb abweicht. Die meisten kleinen Betriebe arbeiten in der Praxis mit mobiler Arbeit.

Was sollte eine Homeoffice-Vereinbarung regeln?

Eine Homeoffice-Vereinbarung regelt vor allem, wann, wie oft und mit welchen Mitteln von zu Hause gearbeitet wird. Je klarer die Punkte, desto weniger Streit gibt es später. Lass die Formulierung im Zweifel anwaltlich prüfen, Vorlagen aus dem Netz passen selten auf deinen Betrieb.

  • Umfang: feste Tage, Quote pro Woche oder flexible Absprache
  • Arbeitszeit, Erreichbarkeit und Zeiterfassung
  • Ausstattung: wer stellt Laptop, Bildschirm, Stuhl, Telefon
  • Kostenerstattung, etwa für Internet oder Strom, falls vereinbart
  • Datenschutz und IT-Sicherheit, Umgang mit Papierunterlagen
  • Zutritt zum Arbeitsplatz für Arbeitsschutzprüfungen nach Absprache
  • Arbeiten aus dem Ausland: erlaubt oder nicht
  • Rückkehr ins Büro und Beendigung der Regelung

Hast du einen Betriebsrat, bestimmt er bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG). Über das Ob entscheidest du als Arbeitgeber, über das Wie verhandelt ihr gemeinsam.

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Welche Arbeitsschutz­pflichten gelten zu Hause?

Im Homeoffice gelten die Arbeitsschutz­pflichten weiter: Als Arbeitgeber musst du die Gefährdungen der Arbeit beurteilen und daraus Schutzmaßnahmen ableiten (§ 5 ArbSchG). Das betrifft Arbeitsmittel, Arbeitsplatz, Umgebung wie Licht und Lärm sowie Arbeitsabläufe. Die DGUV empfiehlt, die Beschäftigten daran zu beteiligen, weil du ihre Wohnung nicht ohne Weiteres betreten darfst.

Unterweisen musst du deine Beschäftigten regelmäßig, laut DGUV mindestens einmal im Jahr, Jugendliche halbjährlich. Themen sind Arbeitszeit, Pausen, Erreichbarkeit, Ergonomie und Sitzhaltung. Eine Unterweisung per Videokonferenz reicht, wenn Fragen direkt gestellt werden können. Reines Selbststudium genügt nicht.

Arbeitszeit bleibt Arbeitszeit, auch zu Hause. Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten gelten genauso. Die Zeit muss außerdem erfasst werden. Wie das geht, erklärt der Ratgeber Zeiterfassung.

Wie sorgst du für Datenschutz im Homeoffice?

Als Arbeitgeber bleibst du für den Schutz der personenbezogenen Daten verantwortlich, egal wo gearbeitet wird. Die Datenschutz-Grundverordnung verlangt geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein angemessenes Schutzniveau zu sichern (Art. 32 DSGVO).

  • Technik: betriebliche Geräte statt privater, verschlüsselte Verbindungen, Bildschirmsperre, Updates.
  • Organisation: keine Kundendaten auf privaten Speichern, Papier verschließen, Telefonate nicht vor Mitbewohnern.
  • Regeln: schriftlich festhalten, unterweisen und gelegentlich nachfragen.

Stellst du Laptop oder Smartphone auch zur privaten Nutzung bereit, bleibt der Vorteil daraus für die Beschäftigten steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Für den Datenschutz ist eine klare Trennung von Privatem und Dienstlichem trotzdem besser.

Sind Beschäftigte im Homeoffice unfallversichert?

Ja, wer zu Hause oder an einem anderen Ort arbeitet, ist im gleichen Umfang gesetzlich unfallversichert wie im Betrieb (§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Versichert sind die Arbeit selbst und Wege, die der Arbeit dienen. Laut DGUV gehört dazu der Weg vom Arbeitsplatz zur Küche oder Toilette und zurück, wenn er dazu dient, die Arbeitskraft zu erhalten. Wer in die Küche geht, um Pausenbrote für die Kinder zu machen, ist dagegen nicht versichert.

Seit der Gesetzesänderung ist auch der direkte Weg versichert, auf dem Beschäftigte ihr Kind aus dem Homeoffice in die externe Betreuung bringen und wieder zurückkehren (§ 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII). Für dich als Arbeitgeber heißt das: Unfälle im Homeoffice meldest du wie andere Arbeitsunfälle an deine Berufsgenossenschaft.

Was gilt steuerlich für Homeoffice?

Deine Beschäftigten können für jeden Tag, an dem sie überwiegend zu Hause arbeiten, eine Tagespauschale von 6 € absetzen, höchstens 1.260 € im Jahr (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c in Verbindung mit § 9 Abs. 5 EStG). Das machen sie selbst in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten. Die Pauschale wirkt sich erst aus, wenn alle Werbungskosten zusammen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € übersteigen (§ 9a EStG).

Für dich als Arbeitgeber gilt: Ob und welche Kosten du zusätzlich erstattest, ist Verhandlungssache. Ob eine Erstattung steuerfrei bleibt, hängt von der Art der Leistung ab, kläre das mit deiner Steuerberatung. Bist du selbst selbstständig und arbeitest zu Hause, gelten für dich andere Regeln. Die erklärt der Ratgeber Homeoffice absetzen als Selbstständiger.

Wie führst du Homeoffice im jungen Team gut ein?

Gut funktioniert Homeoffice, wenn Ziele, Erreichbarkeit und Austausch klar sind. Lege fest, welche Aufgaben sich für zu Hause eignen, wann sich das Team trifft und wie ihr Ergebnisse besprecht. Gerade beim Onboarding neuer Leute hilft es, die ersten Wochen mehr vor Ort zu arbeiten. Wie du dein Team auch auf Distanz führst, beschreibt der Ratgeber Mitarbeiterführung.

Rechne auch die Kosten ehrlich durch. Ein zweiter Bildschirm, ein guter Stuhl, Headset und sichere Software kosten Geld, sparen aber oft Bürofläche. Lege fest, ob Homeoffice für alle Rollen gilt oder nur für bestimmte Aufgaben, und begründe Unterschiede sachlich. Beschäftigte vergleichen sich, und eine nachvollziehbare Regel verhindert Unmut. Prüfe die Regelung nach einigen Monaten gemeinsam mit dem Team und passe sie an, wenn Abstimmung oder Erreichbarkeit leiden.

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Maximilian Ossot

Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.

Kurz beantwortet

Haben Beschäftigte einen Anspruch auf Homeoffice?

Nein, ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice besteht nicht. Homeoffice beruht auf einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag, in einer Zusatzvereinbarung oder in einer Betriebsvereinbarung.

Was ist der Unterschied zwischen Telearbeit und mobilem Arbeiten?

Telearbeit ist ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz in der Wohnung, für den die Arbeits­stätten­verordnung teilweise gilt. Mobiles Arbeiten ist ortsungebunden, dafür gelten Arbeitsschutz- und Arbeitszeitgesetz, aber nicht die Telearbeitsregeln der Arbeits­stätten­verordnung.

Sind Beschäftigte im Homeoffice unfallversichert?

Ja, bei der Arbeit im eigenen Haushalt besteht Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie im Betrieb. Das regelt § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII, private Tätigkeiten bleiben aber unversichert.

Muss ich die Ausstattung im Homeoffice bezahlen?

Beim Telearbeitsplatz stellst du als Arbeitgeber Mobiliar und Arbeitsmittel bereit, das gehört zur Definition. Bei mobiler Arbeit regelt eure Vereinbarung, wer welche Geräte stellt und welche Kosten erstattet werden.

Wie hoch ist die Homeoffice-Pauschale für Beschäftigte?

Die Tagespauschale beträgt 6 € pro Tag, höchstens 1.260 € im Jahr. Beschäftigte machen sie selbst als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend, sie wirkt aber erst über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €.

Muss ich auch im Homeoffice die Arbeitszeit erfassen?

Ja, das Arbeitszeitgesetz und die Pflicht zur Zeiterfassung gelten auch zu Hause. Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten gelten unabhängig vom Arbeitsort.

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Maximilian OssotMitgründer, Vertrieb und Unternehmens­entwicklung
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