Barrierefreiheit von Website und Onlineshop: Was das BFSG für Gründer bedeutet
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Es betrifft vor allem Onlineshops und Websites, über die Verbraucher Verträge abschließen. Hier erfährst du, ob dein Angebot darunterfällt, wann die Ausnahme für Kleinstunternehmen greift, was barrierefrei technisch bedeutet und wie du sinnvoll vorgehst.
Das Wichtigste in Kürze
- 28.06.2025
- seit diesem Tag gilt das BFSG
- unter 10
- Beschäftigte, dazu höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme: Kleinstunternehmen
- 100.000 €
- Bußgeldrahmen für nicht barrierefreie Dienstleistungen
- 5 Jahre
- Aufbewahrung einer Beurteilung zur unverhältnismäßigen Belastung
- Stichtag: Das BFSG gilt für Dienstleistungen, die seit dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden.
- Betroffen: Vor allem Onlineshops, Buchungsstrecken und Apps, über die Verbraucher Verträge schließen.
- Ausnahme: Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind befreit (§ 3 Abs. 3 BFSG).
- Technik: Wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust. Orientierung gibt die EN 301 549.
- Pflichttext: Informationen zur Barrierefreiheit mit Angabe der Marktüberwachungsbehörde.
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Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist ein Bundesgesetz, das bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, darunter Onlineshops, seit dem 28. Juni 2025 zur Barrierefreiheit verpflichtet.
Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um, den European Accessibility Act. Barrierefrei heißt nach § 3 Abs. 1 BFSG: Menschen mit Behinderungen können ein Angebot in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis, grundsätzlich ohne fremde Hilfe finden, erreichen sowie nutzen. Gemeint sind etwa Menschen, die einen Screenreader nutzen, nur mit der Tastatur arbeiten, schlecht sehen oder Inhalte in einfacher Sprache brauchen.
Die konkreten Anforderungen stehen nicht im Gesetz selbst, sondern in der Verordnung zum BFSG, kurz BFSGV. Erfasst sind zwei Gruppen: bestimmte Produkte wie Computer, Smartphones, Zahlungsterminals oder E-Book-Lesegeräte (§ 1 Abs. 2 BFSG) sowie bestimmte Dienstleistungen, darunter Bankdienstleistungen, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 BFSG). Für Gründerinnen und Gründer ist fast immer die letzte Gruppe entscheidend.
Gilt das BFSG für deine Website oder deinen Onlineshop?
Das BFSG gilt für deine Website vor allem dann, wenn Verbraucher darüber online einen Vertrag abschließen können, also in Onlineshops, bei Online-Buchungen oder in Apps mit Bestellfunktion.
Maßgeblich ist der Begriff „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ in § 2 Nr. 26 BFSG. Er erfasst digitale Dienste, die über Websites oder Apps elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Daraus ergeben sich drei Faustregeln:
| Dein Angebot | BFSG in der Regel |
|---|---|
| Onlineshop für Privatkunden, auch mit wenigen Produkten | erfasst, wenn keine Ausnahme greift |
| Online-Terminbuchung mit Vertragsschluss, etwa Kurse oder Coachings | erfasst, wenn keine Ausnahme greift |
| Reine Informationsseite mit Kontaktformular, ohne Vertragsschluss | nicht erfasst |
| Shop, der nachweislich nur an Unternehmen verkauft | nicht erfasst, da kein Verbrauchervertrag |
Einige Inhalte nimmt § 1 Abs. 4 BFSG ausdrücklich aus, etwa Inhalte von Dritten, die du weder finanzierst noch entwickelst noch kontrollierst, Online-Karten unter bestimmten Bedingungen sowie Archivinhalte, die nach dem 28. Juni 2025 nicht mehr bearbeitet werden. Dein eigener Bestellprozess gehört nie dazu.
Verkaufst du ausschließlich über einen Marktplatz, betreibt den Bestellprozess der Plattformbetreiber. Wer dann für welche Teile verantwortlich ist, klärst du im Einzelfall. Wenn du deinen eigenen Shop planst, lies auch Onlineshop gründen.
Welche Ausnahme gilt für Kleinstunternehmen?
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind nach § 3 Abs. 3 BFSG von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen, wenn sie weniger als zehn Personen beschäftigen und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme haben.
Die Definition steht in § 2 Nr. 17 BFSG. Beide Bedingungen müssen zusammenkommen: weniger als zehn Beschäftigte und entweder ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Viele Gründerinnen und Gründer, die allein oder mit kleinem Team starten, fallen damit zunächst unter die Ausnahme.
Liegst du über den Grenzen, gibt es eine zweite Entlastung: Die Anforderungen gelten nur, soweit sie keine unverhältnismäßige Belastung verursachen (§ 17 BFSG). Darauf kannst du dich aber nicht einfach berufen. Du musst die Belastung nach den Kriterien der Anlage 4 beurteilen, dokumentieren und die Beurteilung fünf Jahre aufbewahren. Für Dienstleistungen ist sie mindestens alle fünf Jahre sowie bei jeder Änderung des Angebots zu wiederholen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu Leitlinien veröffentlicht, die die Bundesfachstelle Barrierefreiheit bereitstellt.
Was bedeutet barrierefrei für einen Onlineshop konkret?
Ein barrierefreier Onlineshop ist nach der BFSGV wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet, vom ersten Seitenaufruf über Produktinformationen bis zu Login, Bezahlung sowie Bestellbestätigung.
Die vier Prinzipien stehen in § 12 BFSGV. Für Shops ergänzt § 19 BFSGV, dass auch Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen barrierefrei sein müssen. Informationen zur Barrierefreiheit der verkauften Produkte stellst du bereit, soweit der Hersteller sie dir liefert.
Welche Technik genau gemeint ist, beschreibt das Gesetz nicht, es verweist auf den Stand der Technik (§ 3 BFSGV). Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit nennt für Websites die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf Erfolgskriterien der WCAG 2.1 verweist. Hältst du harmonisierte Normen ein, wird vermutet, dass du die Anforderungen erfüllst (§ 4 BFSG).
- Alle Funktionen sind ohne Maus nur mit der Tastatur bedienbar, der Fokus ist sichtbar.
- Bilder und Icons haben sinnvolle Alternativtexte, Produktfotos werden kurz beschrieben.
- Text und Hintergrund haben ausreichend Kontrast, Schrift lässt sich vergrößern, ohne dass Inhalte verschwinden.
- Formularfelder haben sichtbare Beschriftungen, Fehlermeldungen sagen, was zu tun ist.
- Überschriften sind sauber gegliedert, Links sind verständlich benannt.
- Videos haben Untertitel, automatisch startende Inhalte lassen sich stoppen.
- Zeitlimits im Checkout lassen sich verlängern, Captchas haben eine zugängliche Alternative.
- Zahlungs- und Login-Schritte funktionieren mit Screenreader sowie mit Vergrößerung.
Was gehört in die Erklärung zur Barrierefreiheit?
Die Erklärung zur Barrierefreiheit beschreibt nach Anlage 3 BFSG, wie deine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, nennt die zuständige Marktüberwachungsbehörde und steht in den AGB oder an anderer deutlich wahrnehmbarer Stelle.
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG verlangt, dass du diese Informationen erstellst und der Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich machst, solange du die Dienstleistung anbietest. Nach Anlage 3 gehören, soweit anwendbar, mindestens dazu:
- Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format.
- Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind, etwa wie Bestellung und Bezahlung ablaufen.
- Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen der BFSGV erfüllt.
- Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
In der Praxis ist das eine eigene Seite, die im Fußbereich verlinkt ist, ähnlich wie Impressum und Datenschutzerklärung. Ehrlichkeit zählt: Bekannte Einschränkungen gehören hinein, zusammen mit dem Plan, sie zu beheben. Eine Erklärung, die Barrierefreiheit behauptet, die es nicht gibt, hilft dir bei einer Prüfung nicht. Wie Impressum sowie Datenschutzerklärung aufgebaut sind, erklärt der Ratgeber Impressum und Datenschutz.
Wer kontrolliert, und was droht bei Verstößen?
Kontrolliert wird das BFSG von einer gemeinsamen Marktüberwachungsstelle der Länder, die Websites auch ohne Anlass in Stichproben prüft, bei Verstößen Fristen setzt, Angebote untersagen sowie Bußgelder verhängen kann.
Zuständig ist nach Angaben der Bundesfachstelle Barrierefreiheit die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. Sie prüft anlassbezogen und in Stichproben (§ 28 BFSG). Verbraucher können außerdem ein Verfahren beantragen, wenn sie ein Angebot nicht oder nur eingeschränkt nutzen können. Damit können sie auch anerkannte Verbände beauftragen (§ 32 BFSG).
- Aufforderung. Die Behörde setzt eine angemessene Frist, um die Mängel zu beheben (§ 29 Abs. 1 BFSG).
- Zweite Frist mit Androhung. Passiert nichts, folgt eine erneute Aufforderung unter Androhung der Untersagung (§ 29 Abs. 2 BFSG).
- Untersagung. Im letzten Schritt kann die Behörde anordnen, das Angebot einzustellen, bis die Mängel behoben sind (§ 29 Abs. 3 BFSG).
Daneben ist das Anbieten einer nicht barrierefreien Dienstleistung eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeldrahmen bis 100.000 Euro. Andere Verstöße, etwa fehlende Auskünfte, können mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 37 BFSG). Für Altverträge über Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, gilt eine Übergangsfrist bis längstens 27. Juni 2030 (§ 38 BFSG). Für neue Shops spielt sie keine Rolle.
Wie gehst du als Gründer praktisch vor?
Am besten gehst du als Gründer so vor, dass du zuerst klärst, ob das BFSG dich erfasst, und Barrierefreiheit danach ohnehin von Beginn an in Design, Inhalte sowie Technik deiner Website einplanst.
- Betroffenheit prüfen. Schließen Verbraucher bei dir online Verträge? Bist du ein Kleinstunternehmen? Halte das Ergebnis schriftlich fest.
- System wählen. Frag bei Shopsystem und Theme gezielt nach Barrierefreiheit sowie nach Tests mit Screenreader oder Tastatur.
- Inhalte barrierefrei anlegen. Alternativtexte, klare Überschriften, verständliche Linktexte, einfache Sprache.
- Testen. Selbst mit Tastatur und Vergrößerung durch den Checkout gehen, automatische Prüfwerkzeuge ergänzend nutzen, bei Bedarf Fachleute prüfen lassen.
- Erklärung veröffentlichen. Informationen nach Anlage 3 BFSG erstellen und im Fußbereich verlinken.
- Pflegen. Neue Plugins, Designs und Inhalte bei jedem Update erneut prüfen.
Fragen beantwortet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit, die nach eigenen Angaben seit Juli 2026 auch Webinare und Sprechstunden für Kleinstunternehmen anbietet, aber keine Rechtsberatung leistet. Welche weiteren Pflichten ein Shop hat, zeigt der Ratgeber Onlineshop rechtssicher. Wenn du selbst mit Behinderung gründest, findest du Förderwege im Ratgeber Gründen mit Behinderung.
Wenn du aus der Arbeitslosigkeit gründest, planst du im AVGS Gründercoaching in Modul 7 Website erstellen oder Modul 8 Onlineshop erstellen Struktur, Inhalte und Bestellprozess deiner Seite, Barrierefreiheit eingeschlossen. Bei Bewilligung des Gutscheins entstehen dir keine eigenen Kosten, die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter entscheidet im Einzelfall. Ohne Gutschein begleiten wir dich mit dem Website-Coaching oder bauen deinen Shop mit dem Paket Onlineshop. Firmenkompass unterstützt technisch und organisatorisch, eine Rechtsberatung ersetzt das nicht. Sprich uns im kostenlosen Erstgespräch an.
Fragen dazu? Dein CoachChristian BerglerCoach für Website und E-Commerce
Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.
Quellen
- § 1 BFSG – Zweck und Anwendungsbereich
- § 2 BFSG – Begriffsbestimmungen (Nr. 17 Kleinstunternehmen, Nr. 26 elektronischer Geschäftsverkehr)
- § 3 BFSG – Barrierefreiheit, Ausnahme für Kleinstunternehmen (Abs. 3)
- § 4 BFSG – Konformitätsvermutung auf Grundlage harmonisierter Normen
- § 14 BFSG – Pflichten des Dienstleistungserbringers
- § 17 BFSG – Unverhältnismäßige Belastungen
- § 28 BFSG – Marktüberwachung von Dienstleistungen
- § 29 BFSG – Maßnahmen bei nicht barrierefreien Dienstleistungen
- § 32 BFSG – Rechte von Verbrauchern und Verbänden
- § 37 BFSG – Bußgeldvorschriften
- § 38 BFSG – Übergangsbestimmungen
- Anlage 3 BFSG – Informationen über Dienstleistungen
- § 3 BFSGV – Stand der Technik
- § 12 BFSGV – Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen
- § 19 BFSGV – Zusätzliche Anforderungen im elektronischen Geschäftsverkehr
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, Leitlinien, Marktüberwachung
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Normen und Standards (EN 301 549, WCAG)
Kurz beantwortet
Gilt das BFSG für jede Firmenwebsite?
Nein, das BFSG erfasst Websites vor allem dann, wenn Verbraucher darüber einen Vertrag abschließen können, etwa in einem Onlineshop oder bei einer Online-Buchung. Eine reine Informationsseite ohne Bestellmöglichkeit fällt in der Regel nicht unter die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Bin ich als Solo-Gründer vom BFSG befreit?
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen. Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Für bestimmte Produkte, etwa E-Book-Lesegeräte, gilt die Ausnahme nicht.
Gilt das BFSG, wenn ich nur an Unternehmen verkaufe?
Das BFSG zielt auf Dienstleistungen für Verbraucher. Ein Shop, der nachweislich nur Geschäftskunden beliefert, fällt deshalb in der Regel nicht darunter, die Abgrenzung muss aber im Shop klar erkennbar sein.
Welche Norm muss meine Website erfüllen?
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Norm vor, sondern den Stand der Technik. In der Praxis orientieren sich Websites an der EN 301 549, die für Webinhalte auf die WCAG 2.1 verweist. Wer harmonisierte Normen einhält, profitiert von einer Konformitätsvermutung.
Was passiert, wenn mein Shop nicht barrierefrei ist?
Die Marktüberwachungsbehörde fordert dich zunächst auf, Mängel innerhalb einer Frist zu beheben. Bleibt das aus, kann sie anordnen, das Angebot einzustellen. Zusätzlich ist ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro möglich.
Muss ich eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen?
Ja, wer unter das BFSG fällt, muss Informationen dazu bereitstellen, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Die Angaben stehen in den AGB oder an anderer deutlich wahrnehmbarer Stelle und nennen auch die zuständige Marktüberwachungsbehörde.
Lohnt sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht?
Barrierefreiheit lohnt sich fast immer, auch ohne gesetzliche Pflicht. Klare Struktur, gute Kontraste und bedienbare Formulare helfen allen Besuchern, auch älteren Menschen oder Nutzern am Smartphone.


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