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Gründen mit Behinderung: Welche Förderung und Hilfen es gibt

Eine Behinderung ist kein Grund, auf die eigene Selbstständigkeit zu verzichten. Im Gegenteil: Für Gründerinnen und Gründer mit Behinderung gibt es zusätzliche Hilfen, vom Darlehen des Integrationsamts über die Arbeitsassistenz bis zu Leistungen der Reha-Träger. Hier erfährst du, wer zuständig ist, was du beantragen kannst und wie du deine Gründung realistisch planst.

Das Wichtigste in Kürze

GdB 50
ab hier gilt eine Schwerbehinderung
10 %
jährliche Tilgung eines Integrationsamt-Darlehens (Regel)
1.140 €
Behinderten-Pauschbetrag bei GdB 50 pro Jahr
7.400 €
Pauschbetrag bei Hilflosigkeit oder Blindheit
  • Integrationsamt: Darlehen oder Zinszuschüsse für die Gründung (§ 21 SchwbAV), dazu Arbeitsassistenz und technische Arbeitshilfen.
  • Reha-Träger: Agentur für Arbeit, Rentenversicherung oder Unfallversicherung können eine Selbstständigkeit als Teilhabe am Arbeitsleben fördern.
  • Budget für Arbeit: gilt nur für Arbeitsverhältnisse, nicht für Selbstständige.
  • Steuern: Behinderten-Pauschbetrag ab einem GdB von 20, bei GdB 50 sind es 1.140 € im Jahr.
  • Coaching: AVGS Gründercoaching bei Arbeitslosigkeit, bei Bewilligung kostenfrei.

Firmenkompass: AZAV-zertifizierter Träger · 91,6 % Integrationsquote (Stand 30.05.2026)

Inhalt dieser Seite

Welche Förderung gibt es für Gründer mit Behinderung?

Für Gründerinnen und Gründer mit Behinderung gibt es zusätzlich zu den allgemeinen Förderungen eigene Hilfen. Sie kommen von zwei Seiten: von den Rehabilitationsträgern, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen, und vom Integrationsamt, das in einigen Ländern inzwischen Inklusionsamt heißt. Daneben stehen dir alle allgemeinen Wege offen: Gründungszuschuss, Einstiegsgeld, Förderkredite und das AVGS Gründercoaching.

StelleWas sie fördern kannFür wen
Integrationsamt / InklusionsamtDarlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung, Arbeitsassistenz, technische Arbeitshilfenschwerbehinderte Menschen (GdB ab 50)
Reha-Träger (Agentur für Arbeit, Rentenversicherung, Unfallversicherung)Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, Hilfsmittel, Kfz-Hilfe, ArbeitsassistenzMenschen mit Behinderung oder drohender Behinderung
Agentur für Arbeit / JobcenterAVGS Gründercoaching, Gründungszuschuss, EinstiegsgeldArbeitslose und Arbeitsuchende
FinanzamtBehinderten-Pauschbetragab GdB 20

Welche Förderprogramme deines Landes zusätzlich passen, zeigt der Fördercheck.

Was zahlt das Integrationsamt bei einer Gründung?

Das Integrationsamt kann schwerbehinderten Menschen Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen beruflichen Existenz gewähren (§ 185 Abs. 3 Nr. 1c SGB IX in Verbindung mit § 21 SchwbAV). Drei Voraussetzungen nennt die Verordnung: Du bringst die nötigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen mit. Du kannst deinen Lebensunterhalt mit der Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer im Wesentlichen sichern. Die Tätigkeit ist mit Blick auf die Lage am Arbeitsmarkt zweckmäßig.

  • Darlehen: Sie sollen in der Regel mit zehn Prozent im Jahr getilgt werden. Im Jahr der Auszahlung und im folgenden Kalenderjahr kann die Tilgung ausgesetzt werden.
  • Keine laufenden Kosten: Miete, Löhne oder andere laufende Betriebskosten übernimmt das Integrationsamt nicht.
  • Weitere Hilfen: Für selbstständige schwerbehinderte Menschen gelten auch die Hilfen zur behinderungsgerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes, etwa technische Arbeitshilfen (§ 21 Abs. 4 SchwbAV).
  • Zuständigkeit: Zuständig ist das Integrationsamt an dem Ort, an dem du deine Selbstständigkeit ausübst.

Höhe und Konditionen legt das Integrationsamt im Einzelfall fest. Es prüft deinen Businessplan ähnlich gründlich wie eine Bank. Ein schlüssiger Plan mit realistischen Zahlen ist deshalb die wichtigste Voraussetzung.

Welche Leistungen geben die Reha-Träger?

Die Reha-Träger können die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben fördern (§ 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX). Zuständig dafür sind die Bundesagentur für Arbeit, die Unfallversicherung, die Rentenversicherung sowie die Träger der Sozialen Entschädigung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SGB IX). Welcher Träger für dich zuständig ist, hängt von deiner Versicherungsbiografie und der Ursache der Behinderung ab. Nach einem Arbeitsunfall ist es meist die Unfallversicherung, bei langer Beitragszeit oft die Rentenversicherung, sonst die Agentur für Arbeit.

Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehören außerdem Hilfsmittel, Kraftfahrzeughilfe und die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (§ 49 Abs. 8 SGB IX). Wie die Förderung über die Rentenversicherung nach einer Erkrankung konkret abläuft, erklärt der Ratgeber Gründen nach Krankheit oder Reha.

Unsicher, wer zuständig ist? Stell deinen Antrag bei der Stelle, die dir am naheliegendsten erscheint. Ist sie nicht zuständig, muss sie den Antrag unverzüglich an den richtigen Träger weiterleiten (§ 14 SGB IX). Kostenlose, unabhängige Beratung bekommst du außerdem bei der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (§ 32 SGB IX).

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Gilt das Budget für Arbeit auch für Selbstständige?

Nein, das Budget für Arbeit gilt nicht für eine Selbstständigkeit. Es setzt voraus, dass ein Arbeitgeber dir ein sozialversicherungs­pflichtiges Arbeitsverhältnis mit tariflicher oder ortsüblicher Bezahlung anbietet (§ 61 SGB IX). Der Arbeitgeber bekommt dann einen Lohnkostenzuschuss. Wer gründen will, nutzt stattdessen die Förderung der selbstständigen Tätigkeit über die Reha-Träger oder die Gründungshilfen des Integrationsamts.

Bekomme ich als Selbstständiger eine Arbeitsassistenz?

Ja, auch als Selbstständiger kannst du eine Arbeitsassistenz bekommen. Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamts Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (§ 185 Abs. 5 SGB IX). Eine Assistenzkraft übernimmt dabei Hilfstätigkeiten, etwa Vorlesen, Fahren oder Handreichungen. Die eigentliche Arbeit erledigst du selbst.

Als Selbstständiger organisierst du die Assistenz selbst. Du stellst die Assistenzkraft entweder selbst an oder beauftragst einen Assistenzdienst. Bewilligt ein Reha-Träger die Arbeitsassistenz, gilt das für höchstens drei Jahre, ausgeführt wird sie auch dann vom Integrationsamt (§ 49 Abs. 8 SGB IX). Kläre den Umfang vorher und plane die Organisation in deinem Businessplan mit ein.

Für technische Arbeitshilfen, etwa einen angepassten Arbeitsplatz, Software oder Spezialgeräte, berät der Technische Beratungsdienst des Integrationsamts. Vorrangig zuständig für die Kosten sind auch hier oft die Reha-Träger. Das Integrationsamt springt ein, wenn kein Reha-Träger leistet.

Plane die Assistenz und die Hilfsmittel als festen Teil deines Geschäftsmodells. Wer zum Beispiel als blinder Berater selbstständig ist, braucht eine Vorlese- und Fahrassistenz zu festen Zeiten. Das beeinflusst, wie viele Termine du annehmen kannst und wie du deine Preise kalkulierst. Je genauer du den Bedarf beschreibst, desto leichter fällt dem Integrationsamt die Entscheidung.

Welche Nachteilsausgleiche helfen Selbstständigen?

Der wichtigste Nachteilsausgleich für Selbstständige ist der Behinderten-Pauschbetrag in der Einkommensteuer. Er gilt ab einem Grad der Behinderung von 20 und steigt mit dem GdB (§ 33b EStG):

Grad der BehinderungPauschbetrag pro Jahr
20384 €
30620 €
501.140 €
701.780 €
1002.840 €
hilflos, blind oder taubblind7.400 €

Der Pauschbetrag mindert dein zu versteuerndes Einkommen. Du kannst stattdessen auch höhere tatsächliche Kosten als außergewöhnliche Belastung angeben, aber nicht beides. Behinderungsbedingte Ausgaben, die betrieblich veranlasst sind, etwa ein angepasstes Arbeitsmittel, sind zudem Betriebsausgaben. Mehr dazu steht im Ratgeber Betriebsausgaben absetzen.

Weitere Nachteilsausgleiche hängen von den Merkzeichen in deinem Ausweis ab, etwa Erleichterungen bei Mobilität. Sie gelten für Selbstständige genauso wie für Beschäftigte.

Hast du einen GdB zwischen 30 und 50, kannst du schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Die Gleichstellung ist aber an einen Arbeitsplatz geknüpft (§ 2 Abs. 3 SGB IX). Für eine reine Selbstständigkeit hilft sie deshalb meist nicht. Die Gründungshilfen des Integrationsamts nach § 21 SchwbAV setzen eine Schwerbehinderung voraus. Leistungen der Reha-Träger gibt es dagegen auch ohne Schwerbehindertenausweis.

Bekomme ich mit Behinderung ein AVGS Gründercoaching?

Wenn du aus der Arbeitslosigkeit gründest, steht dir das AVGS Gründercoaching genauso offen wie allen anderen. Bist du arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet, kann dir die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ausstellen (§ 45 SGB III). Mit Arbeitslosengeld und mindestens 150 Tagen Restanspruch kommt der Gründungszuschuss infrage (§ 93 SGB III), mit Grundsicherung (früher Bürgergeld) das Einstiegsgeld. Alle Leistungen gibt es nur bei Bewilligung, die Stelle entscheidet im Einzelfall.

Sag im Gespräch offen, welche Unterstützung du brauchst. Ist die Agentur für Arbeit dein Reha-Träger, kann sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit der Gründungsförderung verbinden. Wie du das Gespräch vorbereitest, steht im Ratgeber Gespräch vorbereiten.

Wie plane ich eine Gründung mit Behinderung realistisch?

Plane deine Gründung so, dass sie zu deiner Belastbarkeit passt, nicht zu einem gedachten Normalfall. Das ist kein Nachteil, sondern macht deinen Plan glaubwürdig, auch gegenüber Integrationsamt, Reha-Träger und Bank.

  • Realistische Wochenarbeitszeit festlegen, mit Puffer für Behandlungen oder schlechte Tage
  • Kosten für Arbeitsassistenz, Hilfsmittel und barrierefreie Ausstattung im Finanzplan aufführen
  • Klären, welche Kosten Reha-Träger oder Integrationsamt übernehmen, bevor du investierst
  • Absicherung bei Krankheit prüfen, etwa Krankengeld oder Krankentagegeld
  • Bestehende Renten oder Leistungen auf Hinzuverdienstgrenzen prüfen

Im ersten Modul des Gründungscoachings prüfst du mit deinem Coach, ob Idee und Rahmenbedingungen zusammenpassen. Danach entstehen Businessplan und Finanzplan, die du für Integrationsamt, Reha-Träger oder Bank einsetzen kannst.

Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, welche Wege für dich infrage kommen. Das Coaching läuft 1:1 per Video, du brauchst also keinen Weg ins Büro.

Dr. Werner von der BeyFragen dazu? Dein CoachDr. Werner von der BeyCoach für Gründung und Führung
Maximilian Ossot

Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.

Kurz beantwortet

Kann ich mich mit einer Schwerbehinderung selbstständig machen?

Ja, eine Schwerbehinderung schließt eine Selbstständigkeit nicht aus. Du kannst sogar zusätzliche Hilfen bekommen, etwa Darlehen oder Zinszuschüsse des Integrationsamts. Voraussetzung ist, dass die Gründung dich voraussichtlich dauerhaft tragen kann.

Was zahlt das Integrationsamt bei einer Gründung?

Das Integrationsamt kann Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und Erhaltung einer selbstständigen Existenz gewähren. Laufende Betriebskosten übernimmt es nicht. Darüber hinaus sind technische Arbeitshilfen und eine Arbeitsassistenz möglich.

Gilt das Budget für Arbeit auch für Selbstständige?

Nein, das Budget für Arbeit setzt ein sozialversicherungs­pflichtiges Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber voraus. Für eine Selbstständigkeit gibt es andere Wege, etwa die Förderung über die Reha-Träger oder das Integrationsamt.

Bekomme ich als Selbstständiger eine Arbeitsassistenz?

Ja, das ist möglich. Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamts Anspruch auf die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz, das gilt auch für Selbstständige. Den Antrag stellst du beim Integrationsamt, bevor die Assistenz beginnt.

Wer ist zuerst zuständig: Reha-Träger oder Integrationsamt?

Vorrangig sind die Reha-Träger zuständig, also etwa die Agentur für Arbeit oder die Rentenversicherung. Das Integrationsamt leistet ergänzend. Stell deinen Antrag trotzdem einfach bei einer Stelle, sie leitet ihn bei Unzuständigkeit weiter.

Bekomme ich mit Behinderung ein AVGS Gründercoaching?

Ja, wenn du arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet bist, kann dir die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter einen Gutschein ausstellen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, die Stelle entscheidet im Einzelfall.

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Maximilian Ossot
Maximilian OssotMitgründer, Vertrieb und Unternehmens­entwicklung
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