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E-Rechnung: Was Gründer von 2025 bis 2028 beachten müssen

Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können, ab 2027 und 2028 folgt schrittweise die Pflicht zum Ausstellen. Hier erfährst du, ab wann welche Pflicht für dich gilt, welche Ausnahmen es für Kleinbeträge und Kleinunternehmer gibt, was XRechnung und ZUGFeRD sind und wie du E-Rechnungen richtig aufbewahrst.

Das Wichtigste in Kürze

01.01.2025
Pflicht zum Empfang für alle Unternehmen
800.000 €
Vorjahresumsatz, ab dem die Pflicht 2027 gilt
01.01.2028
Ausstellungs­pflicht für alle Unternehmen im Inland
250 €
Kleinbetragsrechnungen bleiben ausgenommen
  • Empfang: Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes Unternehmen im Inland E-Rechnungen empfangen können, auch Kleinunternehmer.
  • Ausstellen 2025 und 2026: freiwillig. Papier und PDF sind weiter erlaubt, PDF mit Zustimmung des Empfängers.
  • Ausstellen 2027: Pflicht, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr über 800.000 € lag (§ 27 Abs. 38 UStG).
  • Ausstellen ab 2028: Pflicht für alle Unternehmen bei Umsätzen an andere Unternehmen im Inland.
  • Ausnahmen: Kleinunternehmer, Rechnungen bis 250 €, Fahrausweise, bestimmte steuerfreie Umsätze sowie Rechnungen an Privatkunden.

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Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt sowie empfangen wird. Sie lässt sich maschinell verarbeiten (§ 14 Abs. 1 UStG). Das Format muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen, der EN 16931. Die Rechnungsdaten stecken dann nicht nur im Bild, sondern als Datensatz in der Datei: Rechnungsnummer, Beträge, Steuersatz und Kundendaten kann ein Buchhaltungsprogramm direkt auslesen.

Alles andere ist rechtlich eine „sonstige Rechnung“. Dazu gehören Papierrechnungen, aber auch PDF-Dateien, Word-Dokumente, Fotos oder eingescannte Belege. Eine schön gestaltete PDF-Rechnung per E-Mail ist also keine E-Rechnung, auch wenn sie elektronisch verschickt wird.

Ab wann gilt welche Pflicht?

Die Pflicht zum Empfang gilt seit dem 1. Januar 2025, die Pflicht zum Ausstellen kommt in zwei Stufen 2027 und 2028. Die Übergangsregeln stehen in § 27 Abs. 38 UStG. Sie betreffen nur Umsätze zwischen Unternehmen, die beide im Inland ansässig sind.

ZeitraumEmpfangenAusstellen
Seit 01.01.2025Pflicht für alle Unternehmen im Inlandfreiwillig, Papier oder (mit Zustimmung des Empfängers) PDF weiter erlaubt
Umsätze im Jahr 2026Pflichtwie 2025, sonstige Rechnung bis 31.12.2026 erlaubt
Umsätze im Jahr 2027PflichtPflicht bei Gesamtumsatz im Vorjahr über 800.000 €, sonst sonstige Rechnung bis 31.12.2027 erlaubt
Ab 01.01.2028PflichtPflicht für alle Unternehmen im Inland, Ausnahmen siehe unten

Für das Jahr 2027 gibt es eine weitere Übergangsregel: Rechnungen per elektronischem Datenaustausch (EDI) dürfen mit Zustimmung des Empfängers noch in einem anderen Format übermittelt werden. Für die meisten Gründerinnen und Gründer spielt das keine Rolle.

Was heißt das konkret für dich? Wenn du 2026 oder 2027 gründest und im Vorjahr keinen Umsatz über 800.000 € hattest, darfst du bis Ende 2027 noch Papier- oder PDF-Rechnungen schreiben. Spätestens für Leistungen ab dem 1. Januar 2028 brauchst du einen Weg, E-Rechnungen auszustellen, es sei denn, eine Ausnahme greift.

Wie empfängst du E-Rechnungen richtig?

Für den Empfang reicht in der Regel ein E-Mail-Postfach, über das dir Lieferanten ihre E-Rechnungen schicken können. Das bestätigt die Finanzverwaltung, etwa das Bayerische Landesamt für Steuern. Andere Wege wie ein Download-Portal oder eine Schnittstelle sind ebenfalls zulässig. Einer E-Rechnung musst du als Empfänger nicht zustimmen.

Wichtig: Wenn du nicht empfangsbereit bist, hast du keinen Anspruch darauf, dass dir dein Lieferant stattdessen eine PDF schickt. Die Datei kommt also so oder so. Du musst sie lesen und aufbewahren können.

  • Eine feste E-Mail-Adresse für Eingangsrechnungen festlegen und Lieferanten mitteilen.
  • Prüfen, ob du XML-Dateien öffnen und lesen kannst. Die Finanzverwaltung bietet über ELSTER einen kostenlosen Viewer für E-Rechnungen ohne Anmeldung an.
  • Klären, wie die Rechnungen in deine Buchhaltung kommen, etwa über deine Steuerberatung oder dein Buchhaltungsprogramm.
  • E-Rechnungen im Originalformat ablegen, nicht nur als Ausdruck oder Bildschirmansicht.

Wie du deine Buchhaltung grundsätzlich aufsetzt, liest du im Ratgeber Buchführung für Gründer.

Welche Ausnahmen gibt es?

Keine E-Rechnung ausstellen musst du als Kleinunternehmer, bei Rechnungen bis 250 €, bei Fahrausweisen und bei bestimmten steuerfreien Umsätzen. Diese Rechnungen darfst du immer als sonstige Rechnung verschicken, also auf Papier oder als PDF. Eine E-Rechnung ist trotzdem erlaubt.

FallRegel
Kleinunternehmer nach § 19 UStGimmer sonstige Rechnung möglich (§ 34a UStDV)
Kleinbetragsrechnung bis 250 € bruttoimmer sonstige Rechnung möglich (§ 33 UStDV)
Fahrausweiseausgenommen (§ 34 UStDV)
Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, etwa viele Heilberufe oder Bildungsleistungenkeine Pflicht zur Rechnung nach § 14 Abs. 2 UStG, also auch keine E-Rechnung
Rechnungen an Privatkundennicht erfasst
Rechnungen an Unternehmen im Auslandnicht erfasst
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Welche Formate sind erlaubt?

Erlaubt sind Formate, die der europäischen Norm EN 16931 entsprechen, in der Praxis vor allem XRechnung und ZUGFeRD. Weitere Formate sind möglich, wenn Aussteller und Empfänger sie vereinbaren. Zusätzlich müssen sich die Pflichtangaben vollständig in ein normgerechtes Format übertragen lassen (§ 14 Abs. 1 UStG).

  • XRechnung: ein reiner XML-Datensatz ohne Bildteil. Für Menschen ist er ohne Viewer kaum lesbar. Öffentliche Auftraggeber verlangen dieses Format häufig schon länger.
  • ZUGFeRD: ein hybrides Format. Es besteht aus einer PDF zum Ansehen und einem eingebetteten XML-Datensatz. Anerkannt ist ZUGFeRD ab Version 2.0.1, allerdings nicht in jedem Profil. Welche Profile genügen, steht im BMF-Schreiben vom 15.10.2025.
  • Factur-X: die französische Entsprechung zu ZUGFeRD, ebenfalls zulässig, wenn die Norm erfüllt ist.

Bei hybriden Formaten zählt der Datensatz. Achte deshalb darauf, dass PDF-Ansicht und XML-Daten übereinstimmen. Die Pflichtangaben auf der Rechnung ändern sich durch die E-Rechnung nicht. Welche das sind, erklärt der Ratgeber Rechnung schreiben.

Einen bestimmten Anbieter musst du nicht nutzen. Viele Buchhaltungs- und Rechnungsprogramme können E-Rechnungen inzwischen erzeugen. Für die Auswahl lohnt sich ein Blick darauf, ob das Programm die Formate XRechnung sowie ZUGFeRD ausgeben, eingehende E-Rechnungen lesen und sie revisionssicher ablegen kann.

Wie bewahrst du E-Rechnungen richtig auf?

E-Rechnungen bewahrst du acht Jahre auf, und zwar den strukturierten Datensatz im Originalformat. Die Frist von acht Jahren für Rechnungen steht in § 14b UStG, sie beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Für Buchungsbelege gilt nach § 147 AO ebenfalls eine Frist von acht Jahren.

Während der ganzen Zeit müssen Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sein. Ein Ausdruck reicht bei einer E-Rechnung nicht, ebenso wenig eine reine PDF-Ansicht. Bei ZUGFeRD-Dateien speicherst du am besten die komplette Datei so, wie sie angekommen ist. Ob du die PDF-Ansicht zusätzlich aufbewahren musst, hängt davon ab, ob sie für die Besteuerung wichtige Angaben enthält. Einzelheiten nennt das BMF-Schreiben vom 15.10.2025.

Ein eigenes Archivsystem ist umsatzsteuerlich nicht vorgeschrieben, die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung in elektronischer Form gelten aber. Was das im Alltag bedeutet, liest du im Ratgeber GoBD für Gründer.

Wie bereitest du dich als Gründer vor?

Am einfachsten richtest du den E-Rechnungs-Empfang sofort ein und stellst das Ausstellen spätestens im Lauf des Jahres 2027 um. Wer von Anfang an E-Rechnungen schreibt, muss später keine Abläufe ändern. Gerade Gründungen mit Geschäftskunden profitieren davon, weil größere Kunden ab 2027 ohnehin E-Rechnungen verschicken und oft auch empfangen wollen.

  1. Empfang klären. Eine Adresse für Eingangsrechnungen festlegen und prüfen, dass du XML-Dateien lesen kannst.
  2. Eigene Kundenstruktur prüfen. Wie viele deiner Kunden sind Unternehmen im Inland? Nur für sie gilt die Pflicht.
  3. Ausnahme prüfen. Nutzt du die Kleinunternehmerregelung oder schreibst du nur Rechnungen bis 250 €, bist du vom Ausstellen ausgenommen.
  4. Werkzeug auswählen. Ein Programm, das XRechnung oder ZUGFeRD erzeugt, eingehende Dateien liest und sie im Originalformat archiviert.
  5. Ablauf mit der Steuerberatung abstimmen. Wer übernimmt Belege, Buchung und Archiv? Je klarer das von Anfang an geregelt ist, desto weniger Aufwand hast du später.

Wenn du aus der Arbeitslosigkeit gründest, kannst du die Digitalisierung deiner Abläufe im geförderten Coaching angehen. Mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters ist das AVGS Gründercoaching für dich bei Bewilligung kostenfrei. Für die Zeit nach der Gründung kommen außerdem der Gründungszuschuss oder das Einstiegsgeld infrage. Ob eine Leistung bewilligt wird, entscheidet die Agentur oder das Jobcenter im Einzelfall.

Im Coaching richten wir in Modul 9 Digitalisierung und KI mit dir Rechnungsstellung, Belegablage sowie automatische Abläufe ein. In Modul 5 Unternehmensorganisation klären wir Buchhaltung, Kleinunternehmerregelung und Steuern. Wenn du ohne Gutschein gezielt an deinen digitalen Prozessen arbeiten willst, gibt es das KI-Coaching. Sprich uns gern im kostenlosen Erstgespräch an.

Christian BuschFragen dazu? Dein CoachChristian BuschCoach für KI, Automatisierung und Prozesse
Maximilian Ossot

Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.

Kurz beantwortet

Muss ich als Gründer schon E-Rechnungen schreiben?

Bis Ende 2026 musst du keine E-Rechnungen ausstellen, du darfst aber. Ab 2027 gilt die Pflicht nur, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr über 800.000 € lag. Ab dem 1. Januar 2028 müssen alle Unternehmen an andere Unternehmen im Inland E-Rechnungen ausstellen, mit Ausnahmen etwa für Kleinunternehmer und Kleinbeträge.

Reicht ein E-Mail-Postfach für den Empfang von E-Rechnungen?

Ja, ein E-Mail-Postfach reicht in der Regel für den Empfang aus. Wichtig ist, dass du die Datei öffnen, prüfen und im Originalformat aufbewahren kannst. Eine Zustimmung des Empfängers ist für E-Rechnungen im Inland nicht nötig.

Ist eine PDF-Rechnung eine E-Rechnung?

Nein, eine einfache PDF-Datei ist keine E-Rechnung. Eine E-Rechnung hat ein strukturiertes, maschinenlesbares Format, das der europäischen Norm EN 16931 entspricht. Ein PDF zählt rechtlich als sonstige Rechnung, ebenso wie eine Papierrechnung.

Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?

Nein, Kleinunternehmer dürfen ihre Rechnungen immer als sonstige Rechnung verschicken, also auf Papier oder als PDF. Empfangen können müssen sie E-Rechnungen aber seit dem 1. Januar 2025 genauso wie alle anderen Unternehmen.

Gilt die E-Rechnung auch für Privatkunden?

Nein, die Pflicht gilt nur für Umsätze zwischen Unternehmen, die beide im Inland ansässig sind. Privatkunden kannst du weiterhin Papier- oder PDF-Rechnungen schicken. Auch Rechnungen an Unternehmen im Ausland sind von der Pflicht nicht erfasst.

Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren?

Rechnungen bewahrst du acht Jahre auf, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie ausgestellt wurden. Bei E-Rechnungen musst du den strukturierten Datensatz im Originalformat speichern. Ein Ausdruck oder nur die PDF-Ansicht reicht nicht.

Was passiert, wenn ich ab 2028 trotzdem eine PDF-Rechnung schicke?

Dann entspricht deine Rechnung nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Dein Kunde wird in der Regel eine korrekte E-Rechnung verlangen. Was das für seinen Vorsteuerabzug bedeutet, beschreibt das BMF-Schreiben vom 15.10.2025. Stelle deshalb rechtzeitig vorher auf E-Rechnungen um.

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Maximilian OssotMitgründer, Vertrieb und Unternehmens­entwicklung
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