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Buchführung für Gründer: Was du musst und wie du es einfach hältst

Buchführung klingt nach Aktenbergen, ist für die meisten Gründungen aber gut machbar. Entscheidend ist, dass du von Anfang an weißt, welche Form für dich gilt und welche Regeln du einhalten musst. Hier erfährst du, wer einfach und wer doppelt bucht, was die GoBD verlangen, wie lange du Belege aufbewahrst und welche Termine im Jahr anstehen.

Das Wichtigste in Kürze

800.000 €
Umsatzgrenze für die Buchführungs­pflicht
80.000 €
Gewinngrenze für die Buchführungs­pflicht
8 Jahre
Aufbewahrung für Rechnungen und Buchungsbelege
10 Jahre
Aufbewahrung für Bücher und Jahresabschlüsse
  • Einfach: Freiberufler und die meisten Einzelunternehmer ermitteln den Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).
  • Doppelt: UG, GmbH, OHG und KG bilanzieren immer, eingetragene Kaufleute ab den Grenzen von § 241a HGB.
  • Für alle: Jede Buchung braucht einen Beleg, sie muss vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet sein (§ 146 AO, GoBD).
  • Bargeld: Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich festhalten, elektronische Kassen beim Finanzamt melden.
  • Termine: Voranmeldungen und Vorauszahlungen im Kalender eintragen, bevor die erste Rechnung rausgeht.

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Inhalt dieser Seite

Was ist der Unterschied zwischen einfacher und doppelter Buchführung?

Bei der einfachen Buchführung zeichnest du nur Einnahmen und Ausgaben auf, bei der doppelten bildest du jeden Geschäftsvorfall auf zwei Konten ab, mit einer Bilanz am Jahresende. Die einfache Form mündet in die Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben ergibt den Gewinn (§ 4 Abs. 3 EStG). Es zählt, wann Geld fließt.

Die doppelte Buchführung bucht jeden Vorgang im Soll und im Haben. Eine Rechnung an einen Kunden erhöht zum Beispiel Forderungen sowie Umsatzerlöse. Die spätere Zahlung erhöht das Bankkonto und senkt die Forderungen. Es zählt, wann eine Leistung erbracht ist, nicht wann bezahlt wird. Dazu gehören eine Inventur, eine Eröffnungsbilanz und am Jahresende der Jahresabschluss.

Einfache Buchführung (EÜR)Doppelte Buchführung (Bilanz)
ErgebnisGewinn als Überschuss der Einnahmen über die AusgabenBilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
ZeitpunktZahlungseingang und ZahlungsausgangLeistung und Rechnungsstellung, mit Forderungen und Verbindlichkeiten
Inventurnicht nötigPflicht zu jedem Abschlussstichtag
Aufwandgering bis mitteldeutlich höher, meist mit Steuerberatung
Typisch fürFreiberufler, Kleingewerbe, EinzelunternehmenUG, GmbH, OHG, KG, größere Kaufleute

Die Bilanz zeigt, was der Betrieb an einem Stichtag besitzt und schuldet. Die GuV zeigt, wie im Jahr Erträge und Aufwendungen zum Gewinn geführt haben. Wie die EÜR im Detail funktioniert, erklärt der Ratgeber EÜR erstellen.

Wer muss doppelt buchen und wer darf die EÜR nutzen?

Doppelt buchen muss, wer nach dem Handelsgesetzbuch Kaufmann ist oder vom Finanzamt wegen hoher Umsätze oder Gewinne dazu aufgefordert wird. Es gibt zwei Wege in die Buchführungspflicht:

  • Nach Handelsrecht (§ 140 AO): Wer nach anderen Gesetzen Bücher führen muss, muss das auch für die Steuer. Nach § 238 HGB ist jeder Kaufmann buchführungspflichtig. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, also einen Gewerbebetrieb, der nach Art oder Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 HGB). UG und GmbH gelten immer als Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG).
  • Nach Steuerrecht (§ 141 AO): Gewerbetreibende, die nicht schon nach Handelsrecht buchen müssen, werden buchführungspflichtig, wenn das Finanzamt mehr als 800.000 € Umsatz im Kalenderjahr oder mehr als 80.000 € Gewinn im Wirtschaftsjahr feststellt. Die Pflicht beginnt erst mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Mitteilung des Finanzamts folgt.

Eingetragene Kaufleute sind von der handelsrechtlichen Pflicht befreit, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen jeweils höchstens 800.000 € Umsatzerlöse und 80.000 € Jahresüberschuss haben. Bei einer Neugründung reicht es, wenn die Werte am ersten Abschlussstichtag nicht überschritten werden (§ 241a HGB). Diese Grenzen gelten auch im Jahr 2026.

WerForm der Buchführung
Freiberufler (§ 18 EStG)EÜR, unabhängig von Umsatz und Gewinn, Bilanz freiwillig möglich
Kleingewerbe ohne Handels­registereintragEÜR, bis das Finanzamt nach § 141 AO zur Buchführung auffordert
Eingetragener Kaufmann (e. K.)Bilanz, außer bei Befreiung nach § 241a HGB
GbRin der Regel EÜR, solange sie kein Handelsgewerbe betreibt
OHG und KGBilanz
UG und GmbHimmer Bilanz

Welche Rechtsform zu dir passt, vergleicht der Ratgeber Rechtsformen im Vergleich. Ob deine Tätigkeit freiberuflich ist, klärt Freiberufler oder Gewerbe?.

Was verlangen die GoBD?

Die GoBD verlangen, dass deine Buchführung auch in elektronischer Form vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet, nachvollziehbar und unveränderbar ist. Die Abkürzung steht für die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff. Das Bundesfinanz­ministerium hat sie in einem BMF-Schreiben festgelegt, zuletzt geändert am 14. Juli 2025 wegen der E-Rechnung. Sie gelten für die EÜR genauso wie für die Bilanz.

  • Einzeln und vollständig: Jeder Geschäftsvorfall wird erfasst, keiner fehlt (§ 146 Abs. 1 AO).
  • Richtig: Die Buchung entspricht dem tatsächlichen Vorgang.
  • Zeitgerecht: Du buchst zeitnah. Kassenvorgänge täglich, unbare Vorgänge zeitnah. Wie zeitnah genau, beschreiben die GoBD des Bundesfinanz­ministeriums.
  • Geordnet: Belege sind so abgelegt, dass du sie schnell wiederfindest.
  • Nachvollziehbar: Ein sachverständiger Dritter muss sich in angemessener Zeit einen Überblick verschaffen können (§ 238 Abs. 1 HGB).
  • Unveränderbar: Eine Buchung darf nicht so geändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr erkennbar ist (§ 146 Abs. 4 AO). Korrekturen erfolgen per Gegenbuchung.

Nutzt du ein Buchhaltungsprogramm oder eine Tabelle, muss erkennbar bleiben, wann was geändert wurde. Eine einfache Tabelle, die du jederzeit überschreiben kannst, erfüllt das nur eingeschränkt. Hinzu kommt eine kurze Verfahrensdokumentation, die beschreibt, wie Belege bei dir ankommen, erfasst und abgelegt werden.

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Welche Belege brauchst du und wie lange bewahrst du sie auf?

Für jede Buchung brauchst du einen Beleg, und Buchungsbelege wie Rechnungen bewahrst du seit 2025 acht Jahre auf. Ohne Beleg keine Buchung: Das gilt für Ausgangsrechnungen, Eingangsrechnungen, Quittungen, Kontoauszüge, Verträge und Kassenberichte. Was auf eine korrekte Rechnung gehört, erklärt der Ratgeber Rechnung schreiben.

UnterlageFristGrundlage
Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Eröffnungsbilanz, Arbeitsanweisungen10 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AO
Buchungsbelege, zum Beispiel Rechnungen und Quittungen8 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 AO; § 14b UStG
Empfangene und abgesandte Geschäftsbriefe, sonstige steuerlich wichtige Unterlagen6 Jahre§ 147 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5, Abs. 3 AO

Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist oder die letzte Buchung gemacht wurde (§ 147 Abs. 4 AO). Eine Rechnung aus dem März 2026 darfst du also frühestens nach dem 31. Dezember 2034 vernichten. Die Frist läuft allerdings nicht ab, solange die Unterlagen für eine noch nicht verjährte Steuer von Bedeutung sind, etwa bei einer laufenden Betriebsprüfung.

Brauchst du ein Kassenbuch?

Ein Kassenbuch brauchst du, sobald du im Betrieb Bargeld einnimmst oder ausgibst. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO). Jede Einnahme wird grundsätzlich einzeln aufgezeichnet. Nur wer Waren an eine unbekannte Vielzahl von Personen gegen Barzahlung verkauft und keine elektronische Kasse nutzt, ist aus Zumutbarkeitsgründen von der Einzelaufzeichnung befreit.

Nutzt du eine elektronische Kasse, muss sie durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt sein, und du musst deinen Kunden zeitnah einen Beleg ausstellen (§ 146a Abs. 1 und 2 AO). Seit 2025 meldest du elektronische Kassen über ELSTER beim Finanzamt, innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme (§ 146a Abs. 4 AO).

Buchhaltung selbst machen oder Steuerberatung beauftragen?

Die laufende Buchhaltung kannst du als Gründer gut selbst machen, für Jahresabschluss und Steuererklärungen lohnt sich oft eine Steuerberatung. Entscheidend sind Rechtsform, Zahl der Belege und deine eigene Zeit.

Eher selbstEher mit Steuerberatung
EÜR mit überschaubar vielen Belegen pro MonatBilanz, also UG, GmbH oder Kaufmann
Kleinunternehmer ohne UmsatzsteuerMitarbeitende und Lohnabrechnung
Nur InlandsgeschäfteKunden oder Lieferanten im Ausland
Du hast Freude an ZahlenFirmenwagen, Immobilien, Investitionen

Ein guter Mittelweg: Du sammelst und erfasst die Belege laufend selbst, die Steuerberatung prüft und erstellt die Abschlüsse. Achte auf ein eigenes Geschäftskonto, damit private und betriebliche Zahlungen nicht durcheinandergeraten. Wie du private Überweisungen richtig behandelst, liest du im Ratgeber Privatentnahmen.

Welche Termine musst du im Jahr einhalten?

Die wichtigsten laufenden Termine sind die Umsatz­steuervoranmeldung sowie die Vorauszahlungen für Einkommen- und Gewerbesteuer. Trage sie gleich nach der steuerlichen Erfassung in deinen Kalender ein.

TerminWasGrundlage
10. Tag nach Ablauf des Monats oder QuartalsUmsatz­steuervoranmeldung und Vorauszahlung§ 18 Abs. 1 UStG
10. März, 10. Juni, 10. September, 10. DezemberEinkommensteuer-Vorauszahlungen, sofern festgesetzt§ 37 Abs. 1 EStG
15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. NovemberGewerbesteuer-Vorauszahlungen, sofern festgesetzt§ 19 Abs. 1 GewStG
einmal im JahrSteuererklärungen mit EÜR oder Bilanzsiehe Ratgeber Steuererklärung

Ob du monatlich oder vierteljährlich anmeldest, hängt von der Höhe deiner Umsatzsteuer ab: monatlich bei mehr als 9.000 € im Vorjahr, sonst vierteljährlich. Für Gründungen bis einschließlich 2026 zählt die voraussichtliche Steuer (§ 18 Abs. 2 UStG). Alle Details stehen im Ratgeber Umsatz­steuervoranmeldung, die Jahresfristen im Ratgeber Steuererklärung für Selbstständige.

  • Geschäftskonto eröffnet und nur betrieblich genutzt
  • Ablage für Belege eingerichtet, digital und nach Monaten sortiert
  • Form der Buchführung geklärt: EÜR oder Bilanz
  • Kassenbuch angelegt, falls du Bargeld annimmst
  • Termine für Voranmeldung und Vorauszahlungen im Kalender
  • Fester Termin pro Woche oder Monat für die Buchhaltung

Wenn du aus der Arbeitslosigkeit gründest, kannst du dir den Aufbau deiner Buchhaltung im AVGS Gründercoaching zeigen lassen, bei Bewilligung des Gutscheins ohne eigene Kosten. In Modul 5 Unternehmensorganisation klären wir mit dir Buchführungsform, Belegablage, Rücklagen und Termine. Wer Grundsicherung (früher Bürgergeld) bezieht, fragt beim Jobcenter auch nach Einstiegsgeld, wer Arbeitslosengeld bezieht, nach dem Gründungszuschuss. Die Entscheidung trifft die Behörde im Einzelfall. Sprich uns im kostenlosen Erstgespräch an.

Elena PlinerFragen dazu? Dein CoachElena PlinerCoach für Zahlen und Controlling
Maximilian Ossot

Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.

Kurz beantwortet

Muss ich als Kleinunternehmer Buchführung machen?

Ja, auch als Kleinunternehmer musst du Buchführung machen, allerdings in einfacher Form. Du ermittelst deinen Gewinn in der Regel mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und brauchst für jede Einnahme und Ausgabe einen Beleg. Die Kleinunternehmerregelung befreit nur von der Umsatzsteuer.

Ab wann muss ich doppelt buchen?

Doppelt buchen musst du, wenn du Kaufmann im Sinne des HGB bist oder das Finanzamt dich nach § 141 AO dazu auffordert. Das betrifft UG, GmbH, OHG und KG immer, eingetragene Kaufleute erst oberhalb von 800.000 € Umsatz oder 80.000 € Jahresüberschuss. Freiberufler müssen nie doppelt buchen.

Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?

Rechnungen und andere Buchungsbelege bewahrst du acht Jahre auf. Bücher, Aufzeichnungen und Jahresabschlüsse zehn Jahre, empfangene und abgesandte Geschäftsbriefe sechs Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Beleg entstanden ist.

Darf ich Belege nur digital aufbewahren?

Ja, Belege darfst du grundsätzlich nur digital aufbewahren, wenn du die GoBD einhältst. Das Scannen muss geordnet und nachvollziehbar sein, die Dateien dürfen nicht unbemerkt verändert werden, und das Finanzamt muss sie lesen können. E-Rechnungen bewahrst du in ihrem elektronischen Format auf.

Brauche ich ein Kassenbuch?

Ein Kassenbuch brauchst du, wenn du nennenswert Bargeld einnimmst oder ausgibst. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten (§ 146 AO). Arbeitest du nur mit Überweisungen und Kartenzahlungen, reichen deine Kontoauszüge.

Kann ich meine Buchhaltung selbst machen?

Ja, die laufende Buchhaltung darfst du selbst machen. Gerade bei einer EÜR mit wenigen Belegen pro Monat schaffen das viele Gründer allein. Für den Jahresabschluss mit Bilanz und für steuerliche Gestaltung lohnt sich meist eine Steuerberatung.

Was passiert, wenn meine Buchführung nicht ordnungsgemäß ist?

Ist deine Buchführung nicht ordnungsgemäß, kann das Finanzamt deine Besteuerungsgrundlagen schätzen. Das fällt selten zu deinen Gunsten aus. Fehlende Belege führen außerdem dazu, dass Ausgaben nicht anerkannt werden.

Deine Ansprechpartner
Maximilian Ossot
Maximilian OssotMitgründer, Vertrieb und Unternehmens­entwicklung
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