Rechnung schreiben: Pflichtangaben, Fristen und E-Rechnung
Mit der ersten Rechnung wird deine Gründung greifbar. Damit dein Kunde die Vorsteuer ziehen kann und du keinen Ärger mit dem Finanzamt bekommst, müssen bestimmte Angaben draufstehen. Hier erfährst du, welche Pflichtangaben gelten, was bei Kleinbeträgen, Kleinunternehmern und Reverse Charge anders ist, wann du eine Rechnung schreiben musst und was die E-Rechnung ab 2027 für dich bedeutet.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflichtangaben: § 14 Abs. 4 UStG nennt zehn Angaben, darunter Steuernummer, fortlaufende Rechnungsnummer, Leistungszeitpunkt und Steuerbetrag.
- Vereinfachungen: Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto und für Kleinunternehmer gelten weniger Angaben.
- Frist: Rechnungen an Unternehmen musst du innerhalb von sechs Monaten nach der Leistung ausstellen.
- Zahlungsverzug: Spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung ist ein säumiger Kunde in Verzug, bei Privatkunden nur mit Hinweis auf der Rechnung.
- E-Rechnung: Empfang seit 2025 Pflicht, Ausstellung an Unternehmen ab 2027 bei mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz, ab 2028 für alle. Kleinunternehmer sind vom Ausstellen ausgenommen.
- Aufbewahrung: Rechnungen acht Jahre, E-Rechnungen im Originalformat.
Firmenkompass: AZAV-zertifizierter Träger · 91,6 % Integrationsquote (Stand 30.05.2026)
Inhalt dieser Seite
Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung enthalten?
Eine Rechnung muss die zehn Angaben aus § 14 Abs. 4 UStG enthalten, soweit sie auf deinen Fall zutreffen. Fehlt eine davon, darf dein Kunde im Zweifel keine Vorsteuer abziehen und wird die Rechnung zurückschicken. Als Rechnung gilt dabei jedes Dokument, mit dem du über eine Leistung abrechnest, egal wie du es nennst.
- Name und Anschrift. Vollständiger Name und vollständige Anschrift von dir und von deinem Kunden.
- Steuernummer oder USt-IdNr. Deine Steuernummer vom Finanzamt oder deine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
- Ausstellungsdatum. Der Tag, an dem du die Rechnung ausstellst.
- Rechnungsnummer. Fortlaufend und nur einmal vergeben.
- Leistung. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Ware oder Umfang und Art der Dienstleistung.
- Leistungszeitpunkt. Datum oder Zeitraum der Lieferung oder Leistung. Es genügt der Kalendermonat (§ 31 Abs. 4 UStDV). Bei Anzahlungen der Tag, an dem du das Geld erhältst, wenn er feststeht.
- Entgelt. Der Nettobetrag, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen, sowie vorab vereinbarte Rabatte oder Skonti.
- Steuersatz und Steuerbetrag. Bei einer Steuerbefreiung stattdessen ein Hinweis darauf.
- Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Kunden. Nur bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Privatkunden.
- „Gutschrift“. Nur, wenn dein Kunde die Abrechnung für dich erstellt.
Ob 19 % oder 7 % gelten und wie die Umsatzsteuer grundsätzlich funktioniert, erklärt der Ratgeber Umsatzsteuer für Gründer.
Was muss auf welcher Rechnung stehen?
Je nach Fall brauchst du alle zehn Angaben oder nur einen Teil davon. Die Übersicht zeigt die drei häufigsten Varianten für Gründerinnen und Gründer.
| Angabe | Normale Rechnung (§ 14 Abs. 4 UStG) | Kleinbetrag bis 250 € (§ 33 UStDV) | Kleinunternehmer (§ 34a UStDV) |
|---|---|---|---|
| Dein Name und deine Anschrift | ja | ja | ja |
| Name und Anschrift des Kunden | ja | nein | ja |
| Steuernummer oder USt-IdNr. | ja | nein | ja, alternativ die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer |
| Ausstellungsdatum | ja | ja | ja |
| Fortlaufende Rechnungsnummer | ja | nein | nicht vorgeschrieben |
| Menge und Art der Leistung | ja | ja | ja |
| Leistungszeitpunkt | ja | nein | nicht vorgeschrieben |
| Betrag | Netto nach Steuersätzen | Brutto als Gesamtsumme | Gesamtbetrag |
| Steuersatz und Steuerbetrag | ja, getrennt ausgewiesen | Steuersatz, Steuer im Bruttobetrag enthalten | keine Umsatzsteuer, dafür Hinweis auf § 19 UStG |
Auch wenn bei Kleinbeträgen oder als Kleinunternehmer manche Angaben nicht vorgeschrieben sind: Eine fortlaufende Nummer und das Leistungsdatum machen deine Buchhaltung deutlich übersichtlicher. Die Kleinbetragsrechnung gilt nicht bei Reverse Charge und bei bestimmten Lieferungen ins EU-Ausland (§ 33 UStDV).
Welche Sonderfälle gibt es?
Drei Sonderfälle betreffen Gründer besonders oft: die Kleinunternehmerregelung, Reverse Charge und steuerfreie Leistungen. In allen drei Fällen stellst du keine Umsatzsteuer in Rechnung, musst aber einen passenden Hinweis aufnehmen.
Kleinunternehmer
Als Kleinunternehmer nach § 19 UStG weist du keine Umsatzsteuer aus und schreibst stattdessen einen Hinweis auf die Steuerbefreiung auf die Rechnung, zum Beispiel „Steuerbefreiung nach § 19 UStG“. Weist du trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldest du sie dem Finanzamt (§ 14c Abs. 2 UStG). Ob die Regelung für dich passt und welche Umsatzgrenzen gelten, steht im Ratgeber Kleinunternehmerregelung.
Reverse Charge
Bei Reverse Charge schuldet dein Kunde die Umsatzsteuer, nicht du. Das betrifft vor allem Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten und im Inland zum Beispiel bestimmte Bauleistungen (§ 13b UStG). Du schreibst dann eine Nettorechnung mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a UStG). Bei Leistungen in andere EU-Staaten gehören deine und die USt-IdNr. deines Kunden auf die Rechnung.
Steuerfreie Leistungen
Manche Leistungen sind nach § 4 UStG steuerfrei, etwa Heilbehandlungen oder bestimmte Bildungsleistungen. Auf der Rechnung steht dann statt Steuersatz und Steuerbetrag ein Hinweis auf die Befreiung. Welche Vorschrift für dich gilt, klärst du am besten vorab mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung.
Wie vergibst du die Rechnungsnummer richtig?
Die Rechnungsnummer muss fortlaufend sein und darf nur einmal vergeben werden. Lückenlos im strengen Sinn muss sie nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Regel nicht sein, auch mehrere Nummernkreise sind möglich. Du darfst Zahlen und Buchstaben kombinieren, etwa das Jahr und eine laufende Zahl, und auch mehrere Nummernkreise führen, zum Beispiel für verschiedene Geschäftsbereiche.
- Einfach bleiben: Ein klares System wie Jahr plus laufende Zahl reicht für die meisten Gründer.
- Nie doppelt: Jede Nummer gibt es nur einmal, auch bei Korrekturen und Stornos.
- Nicht nachträglich umnummerieren: Einmal vergebene Nummern bleiben, wie sie sind.
Bis wann musst du eine Rechnung schreiben?
Für Leistungen an andere Unternehmen musst du die Rechnung spätestens sechs Monate nach der Leistung ausstellen (§ 14 Abs. 2 UStG). Dieselbe Pflicht gilt bei Leistungen an juristische Personen, etwa Vereine, und bei steuerpflichtigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Privatkunden. Für Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten gilt eine kürzere Frist: bis zum 15. Tag des Monats nach der Leistung (§ 14a Abs. 1 UStG).
In allen anderen Fällen, etwa bei Dienstleistungen an Privatkunden, darfst du eine Rechnung schreiben, musst aber nicht. In der Praxis schreibst du sie trotzdem, denn ohne Rechnung bekommst du in der Regel kein Geld. Und ohne Beleg fehlt dir die Grundlage für deine Buchhaltung.
Welches Zahlungsziel ist üblich und wann beginnt der Verzug?
Das Zahlungsziel kannst du frei festlegen, gesetzlich vorgeschrieben ist keines. Üblich sind Fristen von sieben, 14 oder 30 Tagen. Schreib ein konkretes Datum oder eine klare Frist auf die Rechnung, etwa „zahlbar bis zum 15. November 2026“.
Zahlt dein Kunde nicht, gerät er spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Bei Privatkunden gilt das nur, wenn die Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hinweist. Steht ein festes Zahlungsdatum auf der Rechnung, das sich nach dem Kalender bestimmen lässt, oder schickst du nach Fälligkeit eine Mahnung, kann der Verzug schon früher beginnen.
- Verzugszinsen: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Privatkunden, neun Prozentpunkte bei Geschäften zwischen Unternehmen (§ 288 BGB).
- Pauschale: Ist dein Kunde kein Verbraucher, kannst du bei Verzug zusätzlich 40 € verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB).
- Freundlich erinnern: Eine kurze Erinnerung wenige Tage nach Fälligkeit löst die meisten Fälle, bevor es förmlich wird.
Was gilt bei der E-Rechnung?
Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das sich maschinell verarbeiten lässt (§ 14 Abs. 1 UStG). Ein einfaches PDF, ein Scan oder ein Foto ist keine E-Rechnung, sondern eine sogenannte sonstige Rechnung. Gängige Formate sind XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1. Die sehr einfachen ZUGFeRD-Profile reichen laut Finanzverwaltung nicht aus, lass dir deshalb von deinem Rechnungsprogramm bestätigen, dass es ein zulässiges Profil nutzt. ZUGFeRD ist ein Hybridformat: ein PDF mit eingebetteten Daten.
Die Pflicht betrifft nur Rechnungen zwischen Unternehmen im Inland. Für Rechnungen an Privatkunden gilt sie nicht.
| Ab | Was gilt |
|---|---|
| 1. Januar 2025 | Alle Unternehmen im Inland müssen E-Rechnungen empfangen können, auch Kleinunternehmer. Ein E-Mail-Postfach genügt in der Regel. |
| Umsätze 2025 und 2026 | Papierrechnungen sind weiter erlaubt, andere elektronische Formate wie PDF mit Zustimmung des Empfängers (§ 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG). |
| Umsätze 2027 | Lag dein Gesamtumsatz 2026 bei höchstens 800.000 €, darfst du noch sonstige Rechnungen schreiben (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG). Darüber gilt die Pflicht zur E-Rechnung. |
| ab 1. Januar 2028 | Pflicht zur E-Rechnung für alle Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen. |
Ausgenommen von der Ausstellungspflicht sind Kleinunternehmer (§ 34a UStDV), Kleinbetragsrechnungen bis 250 € (§ 33 UStDV), Fahrausweise und nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie Leistungen. Verbände haben gefordert, die Stufe 2027 zu verschieben. Den aktuellen Stand findest du auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.
Für dich als Gründer heißt das: E-Rechnungen jetzt empfangen und ablegen können, das Ausstellen spätestens bis 2028 vorbereiten. Achte bei der Wahl deines Rechnungsprogramms darauf, dass es XRechnung oder ZUGFeRD erzeugen kann. Reine XML-Rechnungen kannst du mit dem kostenlosen E-Rechnungs-Viewer im ELSTER-Portal lesbar machen.
Wie lange musst du Rechnungen aufbewahren?
Rechnungen musst du acht Jahre aufbewahren, und zwar die, die du schreibst, und die, die du bekommst (§ 14b UStG, § 147 Abs. 3 AO). Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Eine Rechnung aus dem Jahr 2026 darfst du also frühestens Anfang 2035 vernichten. Die Frist läuft nicht ab, solange die Unterlagen für eine noch offene Steuerfestsetzung von Bedeutung sind.
E-Rechnungen bewahrst du im Originalformat auf, also die strukturierte Datei, nicht nur einen Ausdruck oder ein zusätzlich mitgeschicktes PDF. Wie Rechnungen in deine Gewinnermittlung einfließen, erklärt der Ratgeber Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Wie korrigierst du eine fehlerhafte Rechnung?
Eine fehlerhafte oder unvollständige Rechnung kannst du berichtigen (§ 31 Abs. 5 UStDV). Dafür schickst du ein Dokument, das sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht, etwa über deren Rechnungsnummer, und das nur die fehlenden oder falschen Angaben ergänzt. Für dieses Dokument gelten dieselben Formvorschriften wie für die Rechnung selbst. Wer eine E-Rechnung ausstellen musste, korrigiert also in der Regel ebenfalls als E-Rechnung.
In der Praxis ist oft einfacher, die falsche Rechnung vollständig zu stornieren und eine neue mit neuer Rechnungsnummer zu schreiben. Löschen oder überschreiben darfst du die alte Rechnung nicht, sie bleibt Teil deiner Unterlagen.
Rechnungen von Anfang an im Griff
Wenn du aus der Arbeitslosigkeit gründest, sind saubere Rechnungen doppelt wichtig. Wer nebenberuflich neben dem Arbeitslosengeld arbeitet oder Grundsicherung (früher Bürgergeld) bezieht, muss seine Einnahmen gegenüber Agentur für Arbeit oder Jobcenter nachweisen, und das geht am einfachsten mit vollständigen Rechnungen. Vor einer hauptberuflichen Gründung kommen Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld infrage, bei Bewilligung durch die Agentur oder das Jobcenter.
Im AVGS Gründercoaching klären wir in Modul 5 Unternehmensorganisation mit dir, wie deine Rechnungen aussehen müssen, ob die Kleinunternehmerregelung passt und wie du Buchhaltung und E-Rechnung von Anfang an organisierst. Ob ein Gutschein bewilligt wird, entscheidet die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter im Einzelfall. Sprich uns gern im kostenlosen Erstgespräch an.
Fragen dazu? Dein CoachChristian BuschCoach für KI, Automatisierung und Prozesse
Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.
Quellen
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen (Abs. 1 E-Rechnung, Abs. 2 Frist sechs Monate, Abs. 4 Pflichtangaben)
- § 14a UStG – Zusätzliche Pflichten in besonderen Fällen (Reverse Charge, 15. Tag des Folgemonats)
- § 14b UStG – Aufbewahrung von Rechnungen (acht Jahre)
- § 14c UStG – Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- § 27 UStG – Übergangsvorschriften (Abs. 38: E-Rechnung 2025 bis 2027, 800.000-Euro-Grenze)
- § 31 UStDV – Angaben in der Rechnung (Abs. 4 Kalendermonat, Abs. 5 Berichtigung)
- § 33 UStDV – Rechnungen über Kleinbeträge (bis 250 Euro)
- § 34a UStDV – Rechnungen von Kleinunternehmern
- § 147 AO – Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
- § 286 BGB – Verzug des Schuldners (30 Tage)
- § 288 BGB – Verzugszinsen und Pauschale von 40 Euro
- Bayerisches Landesamt für Steuern: Einführung der E-Rechnung (Empfang, Formate, Ausnahmen, Aufbewahrung)
Kurz beantwortet
Muss ich Privatkunden eine Rechnung schreiben?
Gegenüber Privatkunden bist du nur bei steuerpflichtigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück zur Rechnung verpflichtet, etwa bei Handwerksarbeiten am Haus. In allen anderen Fällen darfst du eine Rechnung schreiben, musst aber nicht. Für deine Buchhaltung brauchst du trotzdem einen Beleg über jede Einnahme.
Darf ich als Gründer mit der Rechnungsnummer 1 anfangen?
Ja, du darfst mit der Rechnungsnummer 1 anfangen. Das Gesetz verlangt nur eine fortlaufende Nummer, die einmalig vergeben wird. Viele Gründer kombinieren Jahr und laufende Zahl, das ist ebenfalls zulässig.
Wie lange habe ich Zeit, eine Rechnung zu schreiben?
Bei Leistungen an Unternehmen hast du höchstens sechs Monate nach der Leistung Zeit. Für Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten gilt eine kürzere Frist bis zum 15. Tag des Folgemonats. Schneller schreiben lohnt sich aber immer, denn erst mit der Rechnung beginnt dein Zahlungsziel zu laufen.
Ist eine PDF-Rechnung eine E-Rechnung?
Nein, ein einfaches PDF ist keine E-Rechnung im Sinne des Gesetzes. Eine E-Rechnung hat ein strukturiertes Datenformat wie XRechnung oder ZUGFeRD, das sich maschinell auslesen lässt. Für Umsätze bis Ende 2026 darfst du an Unternehmen aber noch PDF-Rechnungen schicken, wenn der Empfänger zustimmt.
Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen schreiben?
Nein, als Kleinunternehmer musst du keine E-Rechnungen ausstellen. Du darfst deine Rechnungen immer als Papier- oder PDF-Rechnung verschicken. Empfangen können musst du E-Rechnungen aber seit dem 1. Januar 2025, dafür reicht ein E-Mail-Postfach.
Was mache ich, wenn auf einer Rechnung ein Fehler ist?
Eine fehlerhafte Rechnung kannst du berichtigen. Dafür schickst du ein Dokument, das sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht und die fehlenden oder falschen Angaben ergänzt. Hast du zu viel Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldest du den Betrag, bis du die Rechnung korrigiert hast.
Wann ist mein Kunde im Zahlungsverzug?
Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ist ein Kunde in Verzug, wenn er nicht zahlt. Bei Privatkunden gilt das nur, wenn deine Rechnung ausdrücklich auf diese Folge hinweist. Mit einer Mahnung oder einem festen Zahlungsdatum kann der Verzug auch früher eintreten.
Weiterlesen


Lass uns über dein Vorhaben sprechen.
Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, ob ein AVGS für dich infrage kommt, welche Module zu deiner Idee passen und was du für das Gespräch bei Agentur oder Jobcenter brauchst. 20 Minuten, ehrlich und ohne Verpflichtung.

