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Verpackungen registrieren: LUCID, Systembeteiligung und das neue VerpackDG

Wer Ware verpackt an Kunden in Deutschland verschickt, muss sich vorher im Verpackungsregister LUCID registrieren und die Verpackungen bei einem System beteiligen. Seit dem 12. August 2026 gelten dafür die EU-Verpackungsverordnung und das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz. Hier erfährst du, was sich geändert hat, wer betroffen ist und wie du Schritt für Schritt vorgehst.

Das Wichtigste in Kürze

12.08.2026
VerpackDG und EU-Verpackungs­verordnung gelten
0 €
die Registrierung in LUCID ist kostenlos
100.000 €
Bußgeldrahmen bei fehlender Registrierung
200.000 €
Bußgeldrahmen bei fehlender Systembeteiligung
  • Neues Recht: Seit 12. August 2026 gelten die EU-Verpackungsverordnung und das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG).
  • Registrieren: vor dem ersten Versand bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister in LUCID, kostenlos und persönlich (§ 6 VerpackDG).
  • Beteiligen: Verpackungen, die bei Privatkunden landen, bei einem dualen System lizenzieren (§ 7 VerpackDG).
  • Versand: Versandkartons, Klebeband und Füllmaterial sind immer beteiligungspflichtig.
  • Marktplätze: Plattformen und Fulfilment-Dienstleister prüfen deine Registrierung.

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Inhalt dieser Seite

Was hat sich am 12. August 2026 geändert?

Am 12. August 2026 hat das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) zusammen mit der EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 das bisherige Verpackungsgesetz abgelöst, die Grundpflichten Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldung blieben dabei bestehen.

Das VerpackDG ist ein Bundesgesetz, das die EU-Verpackungsverordnung, kurz PPWR, in Deutschland durchführt (§ 1 VerpackDG). Die Verordnung gilt unmittelbar in allen EU-Staaten. Das deutsche Gesetz regelt ergänzend Registrierung, Systembeteiligung, Datenmeldungen, Bußgelder und die Aufgaben der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Nach Angaben der Zentralen Stelle hat sich vor allem geändert, wer unter welchen Bedingungen verpflichtet ist. Die PPWR unterscheidet zwischen dem Hersteller der Verpackung, der für ihre Konformität sorgt, und dem Erzeuger, der die erweiterte Herstellerverantwortung trägt.

Übergangsregel nach § 68 VerpackDGWas gilt
Registrierung nach altem Verpackungsgesetzgilt auch nach § 6 VerpackDG als Registrierung
Änderungen der Registrierungsdatenwaren bis 12. November 2026 vorzunehmen
Erstmals nach neuem Recht Registrierungs­pflichtigemussten sich bis 12. September 2026 registrieren
Systembeteiligungen vor dem 12. August 2026gelten fort, längstens bis 31. Dezember 2026

Ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland, die direkt an Endkunden hier verkaufen, müssen jetzt einen Bevollmächtigten benennen (§ 5 Abs. 2 VerpackDG). Für dich als Gründer in Deutschland heißt das vor allem: Prüfe bestehende Einträge, plane die Systembeteiligung für 2027 und registriere dich vor dem Start, falls noch nicht geschehen.

Wer muss sich im Verpackungsregister LUCID registrieren?

Im Verpackungsregister LUCID registrieren muss sich vor dem ersten Bereitstellen in Deutschland jeder, der nach dem VerpackDG als Hersteller gilt, im Onlinehandel also praktisch jeder, der Ware verpackt an Kunden verschickt.

Die Pflicht steht in § 6 Abs. 1 VerpackDG. Die Zentrale Stelle fasst es so zusammen: Wer in Deutschland verpackte Waren vertreibt, muss in LUCID registriert sein. Für Versandverpackungen im Onlinehandel hängt die Rolle laut Zentraler Stelle davon ab, wer die Verpackung gestaltet und zusammenstellt:

  • Versandkarton mit deinem Namen oder Logo: Du bist Hersteller und Erzeuger, egal, wo dein Lieferant sitzt.
  • Neutrale Verpackung, die du aus Einzelteilen zusammenstellst, etwa Karton, Klebeband, Füllmaterial: Du bist Hersteller und Erzeuger.
  • Neutrale, fertig gelieferte Verpackung: Erzeuger ist, wer sie erstmals in die deutsche Lieferkette bringt. Veränderst du sie so, dass die Recyclingfähigkeit betroffen sein kann, kannst du selbst zum Hersteller werden.
  • Produktverpackungen: Kaufst du verpackte Ware im Inland, hat sich meist schon der Lieferant registriert. Importierst du selbst oder verkaufst Eigenmarken, liegt die Pflicht in der Regel bei dir.

Bei der Registrierung gibst du unter anderem Name, Anschrift, Steuernummer, eine vertretungsberechtigte Person, deine Markennamen und Angaben zu den Verpackungsarten an (§ 6 Abs. 2 VerpackDG). Die Registrierung ist laut Zentraler Stelle kostenlos und läuft online. Du bekommst eine Registrierungsnummer. Die Zentrale Stelle veröffentlicht die registrierten Hersteller im Internet (§ 6 Abs. 3 und 4 VerpackDG).

Was bedeutet Systembeteiligung?

Systembeteiligung bedeutet, dass du deine Verpackungen, die typischerweise bei Privatkunden als Abfall anfallen, vor dem Versand bei einem zugelassenen dualen System lizenzierst und damit deren Sammlung sowie Verwertung bezahlst.

Systembeteiligungs­pflichtig sind nach § 3 Abs. 6 VerpackDG Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen, die typischerweise mehrheitlich in privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen anfallen, sowie Serviceverpackungen. Nach § 7 Abs. 1 VerpackDG beteiligst du sie vor der Bereitstellung bei einem oder mehreren Systemen. Dabei gibst du Materialart, Masse und deine Registrierungsnummer an. Versandverpackungen im Onlinehandel sind laut Zentraler Stelle immer systembeteiligungs­pflichtig, einschließlich Etiketten, Klebeband und Füllmaterial.

  1. Mengen schätzen. Wie viel Papier, Pappe, Karton, Kunststoff und anderes Material wirst du im Jahr in Umlauf bringen? Wiege Muster und rechne mit deiner Absatzplanung.
  2. System beauftragen. Angebote mehrerer zugelassener Systeme vergleichen, Vertrag schließen, Mengen melden.
  3. Daten an LUCID melden. Die gleichen Angaben wie gegenüber dem System meldest du der Zentralen Stelle (§ 9 Abs. 1 VerpackDG).
  4. Jahresabschluss. Tatsächliche Mengen mit den geplanten abgleichen und nachmelden.

Kleine Mengen bringen Erleichterungen: Wer im Vorjahr weniger als zehn Tonnen systembeteiligungs­pflichtige Verpackungen bereitgestellt hat, darf die Datenmeldung gesammelt bis zum 1. Juni des Folgejahres abgeben (§ 9 Abs. 2 VerpackDG). Eine geprüfte Vollständigkeitserklärung bis 15. Mai brauchst du erst ab 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton oder 30 Tonnen der übrigen Materialien (§ 10 Abs. 4 VerpackDG). Für die meisten Gründer liegt das weit entfernt. Ausnahmen von der Systembeteiligung gibt es etwa für Mehrwegverpackungen in einem Rücknahmesystem oder Verpackungen, die nachweislich nicht an Endabnehmer in Deutschland gehen (§ 11 VerpackDG).

Die Kosten der Systembeteiligung hängen von Material und Menge ab. Hol dir aktuelle Angebote ein und plane den Betrag im Finanzplan als laufende Kosten ein.

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Was gilt bei Marktplätzen und Fulfillment?

Bei Marktplätzen sowie Fulfillment gilt, dass Plattformbetreiber und Fulfilment-Dienstleister deine Registrierung prüfen müssen, weil sie verpackte Ware ohne gültige Registrierung weder anbieten noch lagern, verpacken oder versenden dürfen.

§ 13 Abs. 4 VerpackDG verbietet Fulfilment-Dienstleistern Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand für Hersteller, die nicht ordnungsgemäß registriert sind. Online-Plattformen müssen nach EU-Recht entsprechende Angaben ihrer Händler einholen. Die Zentrale Stelle stellt dafür einen automatischen Datenabgleich mit dem Register bereit. Nach Angaben der Zentralen Stelle holen Plattformen vor der Nutzung eine Registrierungsbestätigung und eine Selbstauskunft zur erweiterten Herstellerverantwortung ein. Fehlen die Nachweise, dürfen die Produkte dort nicht angeboten werden.

Auch Händler, die deine Ware weiterverkaufen, dürfen sie nicht bereitstellen, wenn du nicht registriert oder nicht beteiligt bist (§ 13 Abs. 3 VerpackDG). Wer über Marktplätze startet, findet mehr dazu im Ratgeber Verkaufen auf Amazon, Etsy und eBay, wer ohne eigenes Lager arbeitet, in Dropshipping.

Welche Bußgelder drohen bei Verstößen?

Bei Verstößen gegen das VerpackDG drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro für eine fehlende Registrierung und bis zu 200.000 Euro für eine fehlende Systembeteiligung, dazu ein Vertriebsverbot für die betroffene Ware.

VerstoßBußgeldrahmen nach § 66 Abs. 3 VerpackDG
Keine, falsche oder verspätete Registrierung (§ 6 Abs. 1 Satz 1)bis 100.000 €
Keine oder unvollständige Systembeteiligung (§ 7 Abs. 1 Satz 1)bis 200.000 €
Vollständigkeitserklärung nicht oder falsch hinterlegtbis 100.000 €
Verpackung trotz Verbots bereitgestellt (§ 13)bis 100.000 €
Datenmeldung nicht oder nicht richtig übermittelt (§ 9)bis 10.000 €

Hinzu kommt das Vertriebsverbot aus § 13 Abs. 1 VerpackDG: Ohne Registrierung darfst du keine Verpackungen bereitstellen, ohne Systembeteiligung keine beteiligungs­pflichtigen. Da die Registrierungen öffentlich einsehbar sind, können Mitbewerber Verstöße leicht erkennen. Ob und wie sie dagegen vorgehen, erklärt der Ratgeber Abmahnung erhalten.

Was gilt für Elektrogeräte und Batterien?

Für Elektrogeräte sowie Batterien gelten zusätzlich eigene Registrierungs­pflichten nach dem Elektro- und Elektronikgeräte­gesetz (ElektroG) sowie dem Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG), die unabhängig von der Verpackungsregistrierung bestehen.

  • Elektrogeräte: Hersteller registrieren sich vor dem Inverkehrbringen mit Geräteart und Marke bei der zuständigen Behörde. Händler dürfen Geräte nicht registrierter Hersteller nicht anbieten, Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister dürfen sie nicht abwickeln (§ 6 ElektroG).
  • Batterien: Händler dürfen keine Batterien von nicht registrierten Herstellern bereitstellen, auch Fulfilment-Dienstleister nicht (§ 4 BattDG). Händler müssen zudem die Rücknahme von Altbatterien sicherstellen. Das gilt auch für Batterien, die in Geräten verbaut sind.

Importierst du solche Ware selbst oder verkaufst sie unter eigener Marke, giltst du womöglich selbst als Hersteller. Kläre das vor dem ersten Einkauf.

Wie gehst du Schritt für Schritt vor?

Schritt für Schritt gehst du bei der Verpackungsregistrierung so vor, dass du zuerst deine Rolle klärst, dich dann in LUCID registrierst, deine Verpackungen bei einem System beteiligst und die Mengen anschließend an LUCID meldest.

  1. Rolle klären. Welche Verpackungen bringst du erstmals in Deutschland in Umlauf, Produktverpackungen, Versandkartons, Füllmaterial?
  2. In LUCID registrieren. Online bei der Zentralen Stelle, vor dem ersten Versand, persönlich.
  3. System beteiligen. Mengen schätzen, Vertrag mit einem zugelassenen System schließen.
  4. Daten melden. Angaben aus der Systembeteiligung an LUCID übermitteln.
  5. Nachweise ablegen. Registrierungsnummer, Beteiligungsbestätigung und Mengenrechnung aufbewahren, für Marktplätze bereithalten.
  6. Jährlich prüfen. Mengen abgleichen, Verträge verlängern, Änderungen der Registrierungsdaten unverzüglich mitteilen.

Alle weiteren Pflichten im Shop findest du im Ratgeber Onlineshop rechtssicher, die Anmeldungen zum Start in Onlineshop gründen.

Wenn du aus der Arbeitslosigkeit gründest, klärst du im AVGS Gründercoaching Registrierungen, Verpackung und Versand. Den Shop baust du in Modul 8 Onlineshop erstellen auf, Anmeldungen sowie Organisation sind Thema in Modul 5 Unternehmensorganisation. Bei Bewilligung des Gutscheins entstehen dir keine eigenen Kosten, die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter entscheidet im Einzelfall. Ohne Gutschein begleitet dich das Onlineshop-Coaching. Firmenkompass unterstützt organisatorisch, die rechtliche Einordnung im Einzelfall gehört zu einer Rechtsberatung. Sprich uns im kostenlosen Erstgespräch an.

Christian BerglerFragen dazu? Dein CoachChristian BerglerCoach für Website und E-Commerce
Maximilian Ossot

Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.

Kurz beantwortet

Muss ich mich auch mit wenigen Paketen im Monat registrieren?

Ja, eine Mindestmenge für die Registrierung gibt es nicht. Wer verpackte Ware erstmals in Deutschland an Kunden abgibt, registriert sich vor dem ersten Versand. Mengenschwellen gibt es nur für Datenmeldungen und die Vollständigkeitserklärung.

Kostet die Registrierung in LUCID Geld?

Nein, die Registrierung im Verpackungsregister LUCID ist laut Zentraler Stelle kostenlos und erfolgt online. Kosten entstehen für die Systembeteiligung, also die Lizenzierung der Verpackungen bei einem dualen System.

Kann ein Dienstleister die Registrierung für mich übernehmen?

Nein, die Registrierung nach § 6 VerpackDG und die Datenmeldungen an die Zentrale Stelle musst du selbst vornehmen, eine Beauftragung Dritter ist dafür ausgeschlossen. Andere Pflichten, etwa die Abwicklung der Systembeteiligung, darfst du übertragen.

Zählen Versandkartons und Füllmaterial mit?

Ja, Versandverpackungen im Onlinehandel einschließlich Klebeband, Etiketten und Füllmaterial sind nach Angaben der Zentralen Stelle immer systembeteiligungs­pflichtig. Du beteiligst sie zusätzlich zu den Verpackungen der Produkte selbst.

Ich war schon nach dem Verpackungsgesetz registriert. Muss ich etwas tun?

Bestehende Registrierungen gelten nach § 68 Abs. 2 VerpackDG fort. Änderungen deiner Registrierungsdaten waren bis zum 12. November 2026 vorzunehmen, und alte Systembeteiligungsverträge gelten längstens bis 31. Dezember 2026.

Was passiert, wenn ich ohne Registrierung verkaufe?

Ohne Registrierung darfst du keine Verpackungen in Deutschland bereitstellen, Händler, Plattformen und Fulfilment-Dienstleister dürfen deine Ware dann nicht vertreiben oder abwickeln. Zusätzlich droht ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro, bei fehlender Systembeteiligung bis zu 200.000 Euro.

Gilt das auch für Verkäufe über Amazon, eBay oder Etsy?

Ja, die Pflichten gelten auch beim Verkauf über Marktplätze. Plattformen müssen deine Registrierung prüfen, bevor du dort verpackte Ware anbieten darfst. Die Registrierung bleibt deine persönliche Pflicht.

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Maximilian Ossot
Maximilian OssotMitgründer, Vertrieb und Unternehmens­entwicklung
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