Verkaufen auf Amazon, Etsy oder eBay: Gewerbe, Steuern und Rechtstexte
Online-Marktplätze machen den Einstieg leicht: Konto anlegen, Fotos hochladen, fertig. Ob du privat verkaufst oder schon ein Gewerbe betreibst, entscheidet aber nicht die Plattform, sondern dein Verhalten. Hier liest du, wann du gewerblich handelst, was die Meldung der Plattformen an das Bundeszentralamt für Steuern bedeutet und welche Pflichten als Händler auf dich zukommen.
Das Wichtigste in Kürze
- 30 Verkäufe
- ab dieser Zahl im Jahr meldet die Plattform dich an das BZSt (oder ab 2.000 €)
- 2.000 €
- Vergütung im Jahr, ab der die Freistellung entfällt (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG)
- 25.000 €
- Umsatzgrenze im Vorjahr für die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)
- 1.000 €
- Freigrenze für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 EStG)
- Gewerblich oder privat: Entscheidend ist, ob du nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht verkaufst, nicht die Plattform, auch keine feste Stückzahl.
- Meldung an das BZSt: Plattformen melden Verkäufer, die im Jahr 30 Verkäufe oder 2.000 Euro erreichen. Die Meldung allein macht dich nicht gewerblich.
- Gewerbe anmelden: Handelst du gewerblich, meldest du das Gewerbe beim Start an (§ 14 GewO).
- Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung bis 25.000 Euro Vorjahresumsatz möglich, Gebühren ausländischer Plattformen können Reverse Charge auslösen.
- Händlerpflichten: Impressum, Widerrufsbelehrung, Produktsicherheitsangaben und Verpackungsregistrierung gelten auch auf Marktplätzen.
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Ab wann verkaufst du auf Plattformen gewerblich?
Gewerblich verkaufst du auf Plattformen, sobald du selbstständig, nachhaltig und mit der Absicht verkaufst, Gewinn zu erzielen. Eine feste Grenze an Verkäufen oder Umsatz, ab der ein Gewerbe beginnt, gibt es im Gesetz nicht.
Ein Gewerbebetrieb ist nach § 15 Abs. 2 EStG eine selbstständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht, die sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Finanzämter, Gewerbeämter und Gerichte schauen auf das Gesamtbild. Typische Anzeichen für einen gewerblichen Verkauf sind:
- Einkauf zum Weiterverkauf: Du kaufst Ware auf Flohmärkten, im Großhandel oder im Ausland, um sie wieder zu verkaufen.
- Eigene Herstellung: Du fertigst Schmuck, Kerzen, Kleidung oder Drucke und bietest sie regelmäßig an.
- Regelmäßigkeit: Du stellst laufend neue Angebote ein, oft gleichartige Artikel oder Neuware.
- Auftreten als Händler: Du nutzt ein Verkäuferkonto für Unternehmen, einen Shopnamen oder Werbung.
Privat bleibt in der Regel, wer gelegentlich Dinge aus dem eigenen Haushalt verkauft, etwa Kleidung, Bücher oder Möbel, die er selbst genutzt hat. Solche Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG von der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte ausgenommen. Bei anderen Wirtschaftsgütern, die du innerhalb eines Jahres nach dem Kauf wieder verkaufst, bleiben Gewinne steuerfrei, solange sie im Kalenderjahr insgesamt unter 1.000 Euro liegen (§ 23 Abs. 3 EStG).
Was meldet die Plattform an das Bundeszentralamt für Steuern?
Online-Plattformen melden Verkäufer nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz an das Bundeszentralamt für Steuern, sobald sie im Kalenderjahr 30 Verkäufe oder 2.000 Euro Vergütung auf derselben Plattform erreichen.
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) setzt die EU-Richtlinie DAC7 um. Freigestellt ist nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 PStTG nur, wer im Meldezeitraum auf derselben Plattform in weniger als 30 Fällen Waren verkauft und dafür insgesamt weniger als 2.000 Euro erhalten hat. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Nach dem BMF-Schreiben zählt die Zahl der Verkäufe, nicht die Zahl der Artikel, und die Grenze gilt je Anbieter, nicht je Nutzerkonto.
| Punkt | Was gilt |
|---|---|
| Meldezeitraum | Kalenderjahr |
| Freistellung | weniger als 30 Warenverkäufe und weniger als 2.000 Euro Vergütung, beides zusammen |
| Gemeldete Daten | unter anderem Name, Anschrift, Steuer-Identifikationsnummer, gegebenenfalls USt-IdNr., Vergütung je Quartal, Anzahl der Verkäufe, einbehaltene Gebühren |
| Deine Übersicht | Die Plattform stellt dir im Januar eine Übersicht über das Vorjahr bereit |
| Verwendung | Kontrollmitteilung für das Finanzamt, gegebenenfalls Austausch mit anderen EU-Staaten |
Das BZSt stellt klar: Eine Meldung führt nicht automatisch zu einer höheren Steuer, und wer über eine Plattform Geld erhält, ist nicht automatisch gewerblich tätig. Prüfe die Übersicht der Plattform auf Fehler. Korrigieren kann nur der Plattformbetreiber. Wer die Angaben verweigert, riskiert, dass die Plattform das Konto sperrt oder Auszahlungen zurückhält.
Wie meldest du ein Gewerbe für den Plattformverkauf an?
Ein Gewerbe für den Plattformverkauf meldest du beim Gewerbeamt deiner Gemeinde an, und zwar gleichzeitig mit dem Beginn der gewerblichen Tätigkeit, wie es § 14 GewO verlangt.
Die Anmeldung geht in vielen Kommunen online. Als Tätigkeit beschreibst du konkret, was du verkaufst, zum Beispiel „Onlinehandel mit Wohnaccessoires“ oder „Herstellung und Onlinevertrieb von Schmuck“. Das Gewerbeamt informiert das Finanzamt, das dir den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung schickt. Auch ein Verkauf neben dem Job ist ein Gewerbe, dafür gibt es keine Sonderform. Wie das abläuft, steht im Ratgeber Nebengewerbe anmelden, alle Schritte im Ratgeber Gewerbeanmeldung.
- Tätigkeit klären. Prüfe ehrlich, ob du gewerblich handelst. Im Zweifel hilft das Gewerbeamt oder die IHK.
- Gewerbe anmelden. Spätestens am ersten Tag der gewerblichen Verkäufe.
- Steuerliche Erfassung. Fragebogen über ELSTER ausfüllen und entscheiden, ob du die Kleinunternehmerregelung nutzt.
- Verkäuferkonto umstellen. Auf der Plattform ein Konto für gewerbliche Verkäufer nutzen und Anbieterangaben vollständig hinterlegen.
- Buchhaltung einrichten. Auszahlungen, Gebühren und Rücksendungen sauber erfassen, am besten von Anfang an mit eigenem Geschäftskonto.
Welche Steuern fallen beim Verkauf auf Marktplätzen an?
Beim gewerblichen Verkauf auf Marktplätzen fallen Einkommensteuer auf den Gewinn, gegebenenfalls Gewerbesteuer und grundsätzlich Umsatzsteuer an, sofern du nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt.
Kleinunternehmer bist du, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Dann weist du keine Umsatzsteuer aus. Einzelheiten stehen im Ratgeber Kleinunternehmerregelung. Achte auf zwei Besonderheiten beim Plattformhandel:
- Gebühren ausländischer Plattformen: Viele Marktplätze rechnen ihre Gebühren über Gesellschaften in anderen EU-Staaten ab. Dann kann die Steuerschuld nach § 13b UStG auf dich übergehen, auch als Kleinunternehmer. Wie das funktioniert, erklärt der Ratgeber Reverse Charge.
- Verkäufe ins EU-Ausland: Lieferst du an Privatkunden in anderen EU-Staaten und überschreitest EU-weit 10.000 Euro, gilt die Umsatzsteuer des Kundenlandes. Das Meldeverfahren One-Stop-Shop erklärt der Ratgeber Verkaufen ins EU-Ausland.
Als Gewinn zählt, was nach Abzug von Wareneinkauf, Plattformgebühren, Versand, Verpackung und weiteren Betriebsausgaben übrig bleibt. Rechne die Gebühren der Plattform in deine Preise ein, sie verändern sich je nach Kategorie und Zusatzleistung.
Welche Rechtstexte brauchst du als Händler auf Plattformen?
Als gewerblicher Händler auf Plattformen brauchst du ein Impressum nach § 5 DDG, eine passende Widerrufsbelehrung und vollständige Pflichtinformationen zum Angebot, auch wenn die Plattform einen Teil der Technik stellt.
Online-Marktplätze müssen Käufer nach § 312l BGB unter anderem darüber informieren, ob ein Anbieter nach eigener Erklärung Unternehmer ist. Diese Angabe kommt von dir. Wer als Unternehmer auftritt, trägt die Pflichten eines Onlinehändlers:
- Impressum mit Name, ladungsfähiger Anschrift, E-Mail-Adresse sowie, falls vorhanden, Registereintrag und USt-IdNr. im Verkäuferprofil
- Widerrufsbelehrung, die zu deinen Bedingungen passt (14 Tage Widerrufsfrist bei Verbrauchern)
- Gegebenenfalls eigene AGB, die nicht im Widerspruch zu den Plattformregeln stehen
- Datenschutzhinweise, soweit du selbst Kundendaten verarbeitest, etwa für den Versand
- Gesamtpreise inklusive Umsatzsteuer und Angaben zu Versandkosten und Lieferzeit
- Herstellerangaben, Produktabbildung und Warnhinweise nach Art. 19 der Produktsicherheitsverordnung
- Registrierung im Verpackungsregister, wenn du verpackte Ware an Endkunden in Deutschland versendest
Fehlerhafte Rechtstexte sind ein häufiger Grund für Abmahnungen. Was du tun kannst, wenn trotzdem Post kommt, liest du im Ratgeber Abmahnung erhalten. Den vollständigen Überblick über Händlerpflichten gibt der Ratgeber Onlineshop rechtssicher, die Details zum Widerruf der Ratgeber Widerrufsrecht im Onlineshop.
Welche Produktpflichten gelten auch auf Marktplätzen?
Produktpflichten gelten auf Marktplätzen genauso wie im eigenen Shop: Herstellerangaben mit Warnhinweisen im Angebot, Registrierung der Verpackungen und gegebenenfalls Pflichten für Elektrogeräte oder Batterien.
Seit dem 13. Dezember 2024 verlangt die EU-Produktsicherheitsverordnung, dass jedes Online-Angebot eines Verbraucherprodukts den Hersteller mit Postanschrift und elektronischer Adresse, bei Herstellern außerhalb der EU zusätzlich die verantwortliche Person in der EU, Angaben zur Identifizierung des Produkts sowie etwaige Warnhinweise enthält. Was das konkret heißt, erklärt der Ratgeber Produktsicherheit im Onlinehandel.
Für Verpackungen musst du dich vor dem ersten Inverkehrbringen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren (§ 6 VerpackDG). Viele Plattformen fragen die Registrierungsnummer ab. Was dabei gilt, steht im Ratgeber Verpackungen registrieren.
Wie unterstützt dich Firmenkompass beim Plattformverkauf?
Firmenkompass unterstützt dich beim Plattformverkauf mit der Planung von Sortiment, Preisen und Verkaufskanälen sowie beim Aufbau eines eigenen Shops, macht aber keine Rechts- oder Steuerberatung.
Wenn du aus der Arbeitslosigkeit gründest, kannst du im AVGS Gründercoaching deinen Onlinehandel planen, in Modul 8 Onlineshop erstellen deinen Verkaufskanal aufbauen sowie in Modul 6 Marketing und Kundengewinnung die Vermarktung angehen. Ob ein Gutschein bewilligt wird, entscheidet die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter im Einzelfall.
Hast du schon gegründet, hilft dir das OnlineShop Coaching bei der Frage, ob Marktplatz, eigener Shop oder beides zu dir passt. Soll dein eigener Shop entstehen, schau dir den OnlineShop an. Für ein erstes Gespräch erreichst du uns über den Kontakt zum Erstgespräch.
Fragen dazu? Dein CoachChristian BerglerCoach für Website und E-Commerce
Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.
Quellen
- § 4 PStTG – Begriffsbestimmungen (Abs. 5 Nr. 4: freigestellter Anbieter, 30 Fälle / 2.000 Euro)
- BZSt – Fragen und Antworten für Anbieter (DAC7)
- BMF-Schreiben vom 2. Februar 2023 – Anwendungsfragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz
- § 14 GewO – Anzeigepflicht
- § 15 EStG – Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Abs. 2: Begriff Gewerbebetrieb)
- § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte (Gegenstände des täglichen Gebrauchs, Freigrenze 1.000 Euro)
- § 19 UStG – Kleinunternehmer (25.000 / 100.000 Euro)
- § 13b UStG – Leistungsempfänger als Steuerschuldner
- § 5 DDG – Allgemeine Informationspflichten (Impressum)
- § 312l BGB – Informationspflichten von Betreibern von Online-Marktplätzen
- § 356 BGB – Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
- § 6 VerpackDG – Registrierung
- Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (Art. 19 Fernabsatz)
Kurz beantwortet
Ab wie vielen Verkäufen bin ich auf eBay oder Etsy gewerblich?
Eine feste Zahl gibt es nicht. Gewerblich handelst du, wenn du selbstständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht verkaufst, etwa weil du gezielt Ware zum Weiterverkauf einkaufst oder selbst herstellst. Die 30 Verkäufe und 2.000 Euro aus dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz sind nur Meldegrenzen.
Muss ich Steuern zahlen, wenn die Plattform mich an das BZSt meldet?
Nicht automatisch. Die Meldung ist eine Kontrollmitteilung für das Finanzamt und sagt nichts darüber aus, ob du gewerblich tätig bist. Du musst aber selbst prüfen, ob deine Verkäufe steuerlich relevant sind, und sie dann in der Steuererklärung angeben.
Ist Kleidung aus dem eigenen Kleiderschrank steuerpflichtig?
In der Regel nein. Wer gebrauchte Gegenstände des täglichen Gebrauchs aus dem eigenen Haushalt verkauft, erzielt nach § 23 EStG keine steuerpflichtigen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Anders ist es, wenn du gezielt Ware einkaufst, um sie weiterzuverkaufen.
Brauche ich auf Etsy oder Amazon ein eigenes Impressum?
Ja, als gewerblicher Verkäufer brauchst du auch auf Plattformen Anbieterangaben nach § 5 DDG. Die meisten Marktplätze bieten dafür eigene Felder im Verkäuferprofil an, die du vollständig und richtig ausfüllen musst.
Gilt das Widerrufsrecht auch auf Marktplätzen?
Ja, verkaufst du als Unternehmer an Verbraucher, gilt das gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen auch auf Plattformen. Du musst eine Widerrufsbelehrung bereitstellen, die zu deinem Angebot passt, auch wenn die Plattform eigene Rückgaberegeln hat.
Kann ich als Kleinunternehmer auf Plattformen verkaufen?
Ja, die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG gilt auch beim Plattformverkauf, wenn dein Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 Euro betrug und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Achte auf Gebührenrechnungen ausländischer Plattformen, denn hier kann trotzdem Reverse Charge greifen.


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