Firmenkompass

Abmahnung erhalten: Ruhig bleiben, prüfen, richtig reagieren

Ein Anwaltsschreiben wegen fehlender Impressumsangaben, eines Fotos auf deiner Website oder eines Firmennamens: Eine Abmahnung trifft viele Gründer im ersten Jahr. Hier erfährst du, was eine Abmahnung rechtlich ist, wie du sie prüfst, warum du die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben solltest, wer die Kosten trägt und wie du künftigen Abmahnungen vorbeugst.

Das Wichtigste in Kürze

250
Beschäftigte: darunter kein Kostenersatz an Mitbewerber bei Datenschutzverstößen (§ 13 Abs. 4 UWG)
100
Beschäftigte: darunter keine Vertragsstrafe bei erster Abmahnung wegen Informations­pflichten (§ 13a Abs. 2 UWG)
1.000 €
Obergrenze der Vertragsstrafe bei unerheblichen Verstößen kleiner Unternehmen (§ 13a Abs. 3 UWG)
6 Monate
Verjährung wettbewerbs­rechtlicher Unterlassungsansprüche ab Kenntnis (§ 11 UWG)
  • Frist ernst nehmen: Reagiere innerhalb der gesetzten Frist, sonst droht eine einstweilige Verfügung.
  • Nicht ungeprüft unterschreiben: Die beigefügte Unterlassungserklärung bindet dich dauerhaft und ist oft zu weit gefasst.
  • Erst prüfen: Wer mahnt ab, ist er berechtigt, stimmt der Vorwurf, enthält das Schreiben alle Pflichtangaben?
  • Kosten nicht immer fällig: Bei bestimmten Online-Verstößen ist der Kostenersatz an Mitbewerber gesetzlich ausgeschlossen.
  • Verstoß sofort abstellen: Fehler auf Website oder im Shop beheben, Zustand vorher dokumentieren.

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Inhalt dieser Seite

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist die außergerichtliche Aufforderung, ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten künftig zu unterlassen und dies mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu versprechen. Sie soll einen Streit ohne Gericht beilegen. Im Wettbewerbsrecht sieht § 13 Abs. 1 UWG genau das vor: Wer einen Unterlassungsanspruch hat, soll den anderen vor einem Gerichtsverfahren abmahnen.

Für Gründer sind drei Rechtsgebiete typisch:

Art der AbmahnungTypischer AnlassGesetz
Wettbewerbsrechtfehlende oder falsche Pflichtangaben im Impressum oder Shop, irreführende Werbung, Fehler bei Widerrufsbelehrung oder PreisangabenUWG
UrheberrechtFotos, Texte, Karten oder Musik ohne Lizenz auf Website oder Social MediaUrhG, insbesondere § 97a
MarkenrechtFirmen- oder Produktname, der einer älteren Marke zu ähnlich istMarkenG, insbesondere § 14

Was solltest du nach Erhalt einer Abmahnung sofort tun?

Nach Erhalt einer Abmahnung solltest du sofort die Frist notieren, den beanstandeten Zustand dokumentieren, den Verstoß abstellen sowie das Schreiben fachlich prüfen lassen. Unterschreibe nichts, zahle nichts. Panik ist der schlechteste Ratgeber. Die Fristen in Abmahnungen sind häufig knapp, lassen aber genug Zeit für eine sorgfältige Prüfung, wenn du gleich anfängst.

  1. Frist eintragen. Notiere das Datum, bis zu dem die Unterlassungserklärung verlangt wird. Reicht die Zeit für eine Prüfung nicht, kann deine Anwältin um eine kurze Verlängerung bitten. Einen Anspruch darauf gibt es nicht.
  2. Zustand sichern. Mach Screenshots der beanstandeten Seite mit Datum, bevor du etwas änderst. So kannst du später belegen, was genau online war.
  3. Verstoß abstellen. Ergänze das Impressum, entferne das Foto, pausiere die Anzeige. Das beseitigt die Gefahr weiterer Verstöße, ersetzt aber nicht die Unterlassungserklärung.
  4. Nicht anrufen, nicht zugeben. Vermeide spontane Telefonate mit der Gegenseite. Was du dort sagst, kann gegen dich verwendet werden.
  5. Fachlich prüfen lassen. Je nach Thema eine Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht oder IT-Recht.

Wie prüfst du, ob eine Abmahnung berechtigt ist?

Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der Abmahner anspruchsberechtigt ist, tatsächlich ein Rechtsverstoß vorliegt und das Schreiben die gesetzlichen Pflichtangaben enthält. Diese drei Punkte kannst du mit deiner Anwältin systematisch durchgehen.

Wer darf abmahnen? Im Wettbewerbsrecht sind nach § 8 Abs. 3 UWG nur bestimmte Stellen berechtigt: Mitbewerber, die gleichartige Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße sowie nicht nur gelegentlich vertreiben, qualifizierte Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände sowie Kammern wie IHK und Handwerkskammer. Wirtschaftsverbände müssen in der Liste des Bundesamts für Justiz eingetragen sein. Die Liste kannst du auf der Seite des Bundesamts für Justiz selbst einsehen. Im Urheber- und Markenrecht mahnt der Rechteinhaber ab, also etwa der Fotograf, eine Bildagentur oder der Markeninhaber.

Liegt ein Verstoß vor? Prüfe, ob der Vorwurf zutrifft und ob er dich betrifft. War das Foto lizenziert? Gilt die angebliche Pflichtangabe für dein Angebot überhaupt? Ist die ältere Marke für ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragen? Bei Marken besteht ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5 MarkenG schon dann, wenn eine Verletzung erstmalig droht.

Ist die Abmahnung formal korrekt? Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung muss klar sowie verständlich sein (§ 13 Abs. 2 UWG). Sie nennt, wer abmahnt, warum er berechtigt ist, welche Rechtsverletzung vorliegt, ob er Kostenersatz verlangt, wie hoch dieser ist, wie er sich berechnet und gegebenenfalls, dass ein Kostenersatz ausgeschlossen ist. Im Urheberrecht ist eine Abmahnung ohne die Pflichtangaben aus § 97a Abs. 2 UrhG unwirksam.

Woran erkennst du eine missbräuchliche Abmahnung?

Eine Abmahnung ist missbräuchlich, wenn es dem Abmahner vor allem um Gebühren oder Vertragsstrafen geht und nicht um fairen Wettbewerb. § 8c UWG nennt dafür Regelbeispiele, bei denen im Zweifel Missbrauch anzunehmen ist:

  • Die Abmahnung dient vorwiegend dazu, Kostenersatz oder eine Vertragsstrafe auszulösen.
  • Ein Mitbewerber mahnt sehr viele gleichartige Verstöße ab, die in keinem Verhältnis zu seinem eigenen Geschäft stehen.
  • Der Gegenstandswert ist unangemessen hoch angesetzt.
  • Die geforderte Vertragsstrafe ist offensichtlich überhöht.
  • Die vorformulierte Unterlassungserklärung geht offensichtlich über den abgemahnten Verstoß hinaus.
  • Mehrere Verstöße, die man zusammen hätte abmahnen können, werden einzeln abgemahnt.

Ist die Abmahnung missbräuchlich, kannst du vom Abmahner Ersatz deiner eigenen Anwaltskosten verlangen (§ 8c Abs. 3 UWG). Dasselbe gilt, wenn eine Abmahnung unberechtigt ist, die Pflichtangaben fehlen oder trotz Ausschluss Kostenersatz verlangt wird (§ 13 Abs. 5 UWG).

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Was ist eine Unterlassungserklärung, und warum ist Vorsicht geboten?

Eine Unterlassungserklärung ist ein Vertrag, in dem du versprichst, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen, und für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe zahlst. Sie gilt grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung. Genau deshalb ist sie das wichtigste Dokument in der ganzen Abmahnung.

Vorformulierte Erklärungen enthalten oft Punkte, die dich mehr binden als nötig: ein Verbot, das weit über den konkreten Verstoß hinausgeht, eine feste hohe Vertragsstrafe je Verstoß oder ein Anerkenntnis der Kosten. Mit einer modifizierten Unterlassungserklärung kann deine Anwältin den Text auf den tatsächlichen Verstoß beschränken, die Vertragsstrafe angemessen gestalten und die Kostenfrage offenlassen. Ob eine Änderung die Wiederholungsgefahr noch ausräumt, ist eine Frage des Einzelfalls. Deshalb gehört diese Arbeit in fachliche Hände. Muster aus dem Internet passen selten.

Für kleine Unternehmen gelten bei Wettbewerbsverstößen Schutzregeln (§ 13a UWG):

  • Keine Vertragsstrafe bei erster Abmahnung: Mahnt ein Mitbewerber erstmals einen Verstoß gegen Informations- und Kennzeichnungs­pflichten im Internet oder einen Datenschutzverstoß ab, darf keine Vertragsstrafe vereinbart werden, wenn du in der Regel weniger als 100 Mitarbeitende beschäftigst.
  • Deckel von 1.000 €: Beeinträchtigt der Verstoß die Interessen anderer nur unerheblich und hast du in der Regel weniger als 100 Mitarbeitende, darf die Vertragsstrafe 1.000 € nicht übersteigen.
  • Angemessene Höhe: Hast du eine unangemessen hohe Strafe versprochen, schuldest du nur eine angemessene. Bei Streit über die Höhe kannst du die Einigungsstelle bei der IHK anrufen.

Wer trägt die Kosten einer Abmahnung?

Die Anwaltskosten des Abmahners musst du nur erstatten, wenn die Abmahnung berechtigt ist und alle Pflichtangaben enthält (§ 13 Abs. 3 UWG). Die Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert, den der Abmahner ansetzt und der im Streitfall vom Gericht überprüft wird. Deine eigenen Anwaltskosten trägst du zunächst selbst.

Wichtig für Gründer mit Website oder Onlineshop: Mitbewerber haben keinen Anspruch auf Kostenersatz (§ 13 Abs. 4 UWG), wenn es um

  • Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungs­pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten geht, etwa Impressumsfehler, unabhängig von der Unternehmensgröße, oder
  • sonstige Verstöße gegen DSGVO und BDSG durch Unternehmen mit in der Regel weniger als 250 Mitarbeitenden.

Dieser Ausschluss gilt nur für Mitbewerber, nicht für Wirtschafts- oder Verbraucherverbände. Im Urheberrecht wird der Kostenersatz nur für Privatpersonen auf einen Gegenstandswert von 1.000 € begrenzt (§ 97a Abs. 3 UrhG). Wer Bilder geschäftlich nutzt, profitiert davon nicht. Dort kommt zur Unterlassung oft noch Schadensersatz in Höhe einer üblichen Lizenzgebühr hinzu.

Was passiert, wenn es zur einstweiligen Verfügung kommt?

Eine einstweilige Verfügung ist ein gerichtliches Eilverbot, das der Abmahner beantragen kann, wenn du keine ausreichende Unterlassungserklärung abgibst. Im Wettbewerbsrecht muss er die Eilbedürftigkeit nicht gesondert darlegen und glaubhaft machen (§ 12 Abs. 1 UWG). Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Verfügung wird dir dann zugestellt und gilt sofort.

Gegen eine einstweilige Verfügung kannst du Widerspruch einlegen. Ist absehbar, dass die Gegenseite einen Antrag stellt, kann deine Anwältin vorab eine Schutzschrift im zentralen Schutzschriften­register hinterlegen (§ 945a ZPO). Das Gericht berücksichtigt dann auch deine Sicht, bevor es entscheidet. Würden dich die Prozesskosten wirtschaftlich erheblich gefährden, kannst du im Hauptsacheverfahren eine Streitwertminderung beantragen (§ 12 Abs. 3 UWG).

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche verjähren nach § 11 UWG in sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Abmahner vom Verstoß und von dir Kenntnis hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Im Urheber- und Markenrecht gelten längere Fristen.

Wie beugst du Abmahnungen vor?

Am besten beugst du Abmahnungen vor, indem du Pflichtangaben, Bildrechte sowie Namensrechte schon vor dem Start prüfst. Danach kontrollierst du deine Website regelmäßig. Die meisten Abmahnungen gegen Gründer betreffen vermeidbare Fehler.

  • Impressum sowie Datenschutzerklärung vollständig, aktuell, von jeder Seite aus erreichbar, siehe Impressum und Datenschutz.
  • Für jedes Bild, jeden Text und jede Grafik eine Lizenz oder eigene Urheberschaft nachweisbar, Lizenzen abgelegt.
  • Firmen- und Produktnamen vor der Nutzung gegen eingetragene Marken recherchiert, siehe Markenschutz sowie Firmenname finden.
  • Im Onlineshop Preisangaben, Widerrufsbelehrung und AGB rechtlich geprüft, siehe AGB.
  • Werbeaussagen belegbar, keine Superlative ohne Nachweis, keine ungeprüften Bewertungen.
  • KI-generierte Inhalte auf Rechte Dritter geprüft, siehe Urheberrecht und KI.

Ob eine Rechtsschutz­versicherung bei Abmahnungen hilft, hängt von den Bedingungen ab. Prüfe vor Vertragsschluss, ob Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht abgedeckt sind. Mehr dazu im Ratgeber Firmenrechtsschutz.

Wenn du aus der Arbeitslosigkeit gründest, gehen wir rechtliche Pflichten wie Impressum, Namenswahl und Absicherung im AVGS Gründercoaching gemeinsam durch, vor allem in Modul 5 Unternehmensorganisation. Bei Bewilligung des Gutscheins übernimmt die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter die Kosten, die Entscheidung fällt im Einzelfall. Welche Förderungen für dich infrage kommen, zeigt der Fördercheck. Für Fragen zu deiner Gründung nutze das kostenlose Erstgespräch. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung, bei einer konkreten Abmahnung hilft eine Fachanwältin.

Maximilian Ossot

Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.

Kurz beantwortet

Muss ich auf eine Abmahnung reagieren?

Ja, du solltest auf jede Abmahnung fristgerecht reagieren, auch wenn du sie für unberechtigt hältst. Wer schweigt, riskiert eine einstweilige Verfügung oder eine Klage, die deutlich teurer werden als eine sachliche Antwort.

Soll ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nein, nicht ungeprüft. Die vorformulierte Erklärung ist oft weiter gefasst als der eigentliche Verstoß und bindet dich unbefristet. Lass sie anwaltlich prüfen und gib gegebenenfalls eine eigene, modifizierte Erklärung ab.

Muss ich die Anwaltskosten des Abmahners zahlen?

Nur wenn die Abmahnung berechtigt ist und die gesetzlichen Pflichtangaben enthält (§ 13 Abs. 3 UWG). Bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungs­pflichten im Internet ist der Kostenersatz für Mitbewerber ausgeschlossen, bei Datenschutzverstößen gilt das für Unternehmen mit in der Regel weniger als 250 Beschäftigten (§ 13 Abs. 4 UWG).

Woran erkenne ich eine missbräuchliche Abmahnung?

Hinweise auf Missbrauch sind etwa ein überhöhter Gegenstandswert, eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe, eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung oder viele gleichartige Abmahnungen, die in keinem Verhältnis zum Geschäft des Abmahners stehen (§ 8c UWG). Ob tatsächlich Missbrauch vorliegt, prüft am besten eine Fachanwältin.

Was ist der Unterschied zur Abmahnung im Arbeitsrecht?

Die arbeitsrechtliche Abmahnung ist eine Rüge des Arbeitgebers an einen Mitarbeiter und eine Vorstufe zur Kündigung. Die Abmahnung in diesem Ratgeber kommt von außen, etwa von einem Mitbewerber oder Rechteinhaber, und verlangt, dass du ein bestimmtes Verhalten künftig unterlässt.

Was ist eine einstweilige Verfügung?

Eine einstweilige Verfügung ist eine schnelle gerichtliche Anordnung, die dir ein Verhalten vorläufig verbietet, oft ohne mündliche Verhandlung. Im Wettbewerbsrecht muss der Antragsteller die besondere Eilbedürftigkeit nicht gesondert darlegen (§ 12 Abs. 1 UWG).

Hilft eine Rechtsschutz­versicherung bei Abmahnungen?

Das hängt vom Vertrag ab. Prüfe in den Versicherungs­bedingungen, ob Wettbewerbs-, Urheber- und Markenrecht überhaupt abgedeckt sind, bevor du dich darauf verlässt.

Deine Ansprechpartner
Maximilian Ossot
Maximilian OssotMitgründer, Vertrieb und Unternehmens­entwicklung
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