Fernunterrichtsschutzgesetz und Online-Coaching: Was Coaches 2026 wissen müssen
Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2025 ist klar: Auch Online-Coachings und Mentoring-Programme können Fernunterricht sein, selbst wenn deine Kunden Unternehmer sind. Fehlt dann die Zulassung der ZFU, ist der Vertrag nichtig und Kunden können ihr Geld zurückfordern. Hier liest du, wann dein Angebot betroffen sein kann, was die Zulassung kostet und wie weit die geplante Abschaffung des Gesetzes ist.
Das Wichtigste in Kürze
- 1.050 €
- Mindestgebühr der ZFU für die Zulassung eines Fernlehrgangs
- 150 %
- des Verkaufspreises als Regelgebühr für die Zulassung
- 3 Monate
- dann gilt die Zulassung als erteilt, wenn die ZFU nicht entscheidet
- 3 Jahre
- regelmäßige Verjährung für Rückforderungen ab Jahresende
- Fernunterricht: entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, überwiegend räumlich getrennt, mit Überwachung des Lernerfolgs (§ 1 FernUSG).
- Auch B2B: Der BGH wendet das Gesetz seit dem 12. Juni 2025 auch auf Verträge mit Unternehmern an (III ZR 109/24).
- Ohne Zulassung nichtig: Fehlt die ZFU-Zulassung, ist der Vertrag nichtig (§ 7 FernUSG). Kunden können gezahltes Geld zurückfordern.
- Einzelfall zählt: Entscheidend ist der Schwerpunkt des Vertrags, also Wissensvermittlung oder individuelle Beratung (BGH, III ZR 80/25).
- Reform nur geplant: Stand Entwurf (17.08.2026): Wegfall der Zulassungspflicht zum 1. Juli 2027. Bis dahin gilt das Gesetz voll.
- Keine Rechtsberatung: Diese Seite ist eine allgemeine Information. Lass dein Angebot anwaltlich oder von der ZFU prüfen.
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Was regelt das Fernunterrichtsschutzgesetz?
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) schützt Teilnehmende an bezahltem Fernunterricht durch eine Zulassungspflicht für Lehrgänge sowie durch besondere Form-, Widerrufs- und Kündigungsregeln.
Das Gesetz stammt aus dem Jahr 1976 und trat am 1. Januar 1977 in Kraft, also lange vor Videokursen und Zoom-Calls. Fernunterricht ist nach § 1 Abs. 1 FernUSG die vertraglich vereinbarte, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten. Dabei sind Lehrende sowie Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt, außerdem überwacht der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg. Alle vier Merkmale müssen zusammenkommen.
- Zulassungspflicht (§ 12): Fernlehrgänge und ihre wesentlichen Änderungen brauchen eine Zulassung. Ausgenommen sind Lehrgänge, die nur der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung dienen. Diese müssen nur angezeigt werden.
- Nichtigkeit (§ 7): Schließt ein Anbieter einen Fernunterrichtsvertrag ohne die nötige Zulassung, ist der Vertrag nichtig.
- Form (§ 3): Die Vertragserklärung des Teilnehmers bedarf der Textform. Dazu kommen Informationspflichten, etwa zu Abschluss, Dauer und begleitendem Unterricht.
- Widerruf (§ 4): Teilnehmende haben ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB, auch wenn der Vertrag weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde.
- Kündigung (§ 5): Teilnehmende können ohne Grund erstmals zum Ende des ersten Halbjahres mit sechs Wochen Frist kündigen, danach jederzeit mit drei Monaten Frist, jeweils in Textform.
Zuständig für die Zulassung ist die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).
Wann ist Online-Coaching Fernunterricht nach § 1 FernUSG?
Online-Coaching ist Fernunterricht, wenn der Schwerpunkt des Vertrags auf Wissensvermittlung liegt, überwiegend zeitversetzt gelernt wird und Teilnehmende laut Vertrag ihren Lernerfolg überprüfen lassen können.
Der Bundesgerichtshof legt die Merkmale weit aus. „Kenntnisse und Fähigkeiten“ meint jegliches Wissen, gleich welchen Inhalts, also auch Vertrieb, Marketing, Trading oder Persönlichkeitsentwicklung. Die räumliche Trennung liegt bei Online-Unterricht jedenfalls dann vor, wenn asynchrone Anteile überwiegen, zum Beispiel Videos, die Teilnehmende später abrufen. Ob reine Live-Calls ebenfalls als räumlich getrennt gelten, hat der BGH bisher offengelassen.
Die Überwachung des Lernerfolgs ist schon erfüllt, wenn der Vertrag einen Anspruch einräumt, Fragen zum erlernten Stoff zu stellen, etwa in Online-Meetings, per Mail oder in einer Gruppe. Eine einzige Lernkontrolle genügt. Ob sie tatsächlich stattfindet, ist egal. Hausaufgaben sprechen zusätzlich für eine Lernerfolgskontrolle.
| Angebotsform | Einschätzung nach der BGH-Linie (ohne Gewähr) |
|---|---|
| Individuelles 1:1-Coaching live per Video, ohne Kursmaterial und Lehrplan | Spricht viel dagegen: Schwerpunkt ist persönliche Beratung, Unterricht findet synchron statt. |
| Präsenzseminar oder Workshop vor Ort | Keine räumliche Trennung, daher kein Fernunterricht. |
| Videokurs mit Modulen, dazu Q&A-Calls oder Community-Fragen | Spricht viel dafür: asynchroner Schwerpunkt plus Fragerecht (BGH, III ZR 173/24). |
| „Mentoring“ oder „Ausbildung“ mit Video-Bibliothek, Workbook, Hausaufgaben und Gruppen-Calls | Spricht viel dafür, auch bei Unternehmern als Kunden (BGH, III ZR 109/24 und III ZR 80/25). |
| Reiner Videokurs ohne jedes Fragerecht und ohne Feedback | Eher kein Fernunterricht, weil die Lernerfolgskontrolle fehlt. Schon ein Support-Kanal für Inhaltsfragen kann das ändern. |
Was hat der BGH zu Online-Coaching entschieden?
Der BGH hat mit dem Urteil vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) entschieden, dass ein Online-Business-Mentoring ohne ZFU-Zulassung nichtig ist und das FernUSG auch Unternehmer schützt.
Im Fall ging es um ein neunmonatiges „Business-Mentoring-Programm“ für 47.600 Euro brutto. Der Teilnehmer bekam sein Geld zurück. Seitdem hat der III. Zivilsenat seine Linie in mehreren Urteilen geschärft:
- III ZR 173/24 (2. Oktober 2025): Ein „Master Club“ mit Videomodulen und drei wöchentlichen Coaching-Calls war Fernunterricht. Persönliches Coachen steht einer Wissensvermittlung nicht entgegen, sondern kann sie fördern.
- III ZR 80/25 (15. Januar 2026): Ob Business-Coaching oder Mentoring unter das FernUSG fällt, lässt sich nicht abstrakt beantworten. Maßgeblich ist, ob der Schwerpunkt auf Wissensvermittlung oder auf individueller, persönlicher Beratung und Begleitung liegt.
- III ZR 74/25 (5. Februar 2026): Der BGH hält Zulassungspflicht und Nichtigkeitsfolge für vereinbar mit dem Grundgesetz. Er hat die Frage deshalb nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
- III ZR 73/25 (12. Februar 2026): Bei einem Online-Mentoring für den Aufbau eines Coaching-Business war unklar, ob Wissensvermittlung oder individuelle Gründungsbegleitung im Vordergrund stand. Die Sache ging zur Klärung zurück an das Oberlandesgericht.
Für dich heißt das: Je mehr dein Angebot nach Kurs, Lehrplan und Selbststudium aussieht, desto eher fällt es unter das Gesetz. Je individueller du berätst, desto eher nicht.
Was passiert, wenn die ZFU-Zulassung fehlt?
Fehlt eine nötige ZFU-Zulassung, ist der Coaching-Vertrag nach § 7 FernUSG von Anfang an nichtig, und der Kunde kann die gezahlte Vergütung nach § 812 BGB zurückverlangen.
Du hast als Anbieter zwar grundsätzlich einen Gegenanspruch auf Wertersatz für deine Leistungen (§ 818 Abs. 2 BGB). Der BGH stellt dafür aber hohe Hürden auf: Du musst darlegen, dass der Kunde sich Aufwendungen erspart hat, weil er sonst einen anderen, zugelassenen Anbieter bezahlt hätte. Im Fall III ZR 109/24 gelang das nicht, der Kunde bekam den vollen Betrag zurück.
Rückforderungen verjähren nach § 195 BGB regelmäßig in drei Jahren. Die Frist beginnt nach § 199 BGB am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde die Umstände kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste. Unabhängig davon gilt eine Höchstfrist von zehn Jahren. Wann die Frist im Einzelfall anläuft, kann streitig sein.
Wie läuft die ZFU-Zulassung ab und was kostet sie?
Die ZFU-Zulassung beantragst du bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht mit Lehrgangskonzept, Lernmaterial und Vertragsunterlagen, die Gebühr beträgt in der Regel 150 % des Verkaufspreises, mindestens 1.050 Euro.
- Antragsart wählen. Die ZFU unterscheidet unter anderem Zulassung, vorläufige Zulassung, Teil- und Cafeteria-Lehrgänge sowie wesentliche Änderungen. Die Formulare stehen auf zfu.de.
- Unterlagen zusammenstellen. Dazu gehören Lehrgangskonzept, Lernziele, Lernmaterial, Vertragsbedingungen und Werbung. Für eine vorläufige Zulassung reichen ein vollständiges Konzept, Material für das erste Drittel und ein verbindlicher Terminplan.
- Prüfung. Die ZFU prüft Didaktik, Methodik und Verbraucherschutz, externe Fachgutachter prüfen die Inhalte.
- Entscheidung. Entscheidet die ZFU nicht innerhalb von drei Monaten, gilt die Zulassung als erteilt (§ 12a FernUSG). Die Frist beginnt erst mit vollständigen Unterlagen.
Auch spätere Schritte kosten: Wesentliche Änderungen werden mit 50 % der Regelgebühr berechnet, mindestens 525 Euro, eine Fortbestandsprüfung mit 30 % des Verkaufspreises. Rechne die Kosten in deine Preise ein. Unser Ratgeber zum Stundensatz berechnen hilft dir dabei.
Wird das FernUSG abgeschafft?
Die Abschaffung des FernUSG ist geplant, aber nicht beschlossen: Stand Oktober 2026 liegt nur ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vor.
Der Entwurf eines „Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts“ trägt den Bearbeitungsstand 17. August 2026, das Ministerium hat ihn am 27. August 2026 auf seiner Vorhabenseite veröffentlicht. Er sieht vor:
- 1. Juli 2027: Die §§ 1 bis 26 FernUSG werden gestrichen, damit entfallen Zulassungspflicht, Nichtigkeitsfolge sowie die besonderen Widerrufs- und Kündigungsrechte (Art. 1 und Art. 3 des Entwurfs).
- Übergang: Wo andere Vorschriften noch eine ZFU-Zulassung verlangen, gibt es auf Antrag eine Bescheinigung. Bestehende Zulassungen gelten fort (§ 27 neu).
- 30. Juni 2028: Das Gesetz tritt mit Ablauf dieses Tages vollständig außer Kraft (§ 28 neu).
- Danach: Für Online-Kurse gelten die allgemeinen Verbraucherschutzregeln des BGB, etwa das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen.
Zusätzlich hat die AfD-Fraktion einen eigenen Gesetzentwurf zur sofortigen Aufhebung eingebracht (Drucksache 21/8374 vom 6. Oktober 2026). Beide Entwürfe sind kein geltendes Recht. Die ZFU weist in ihren FAQ (Stand September 2026) ausdrücklich darauf hin, dass die Zulassungspflicht bis auf Weiteres besteht.
Was solltest du als Coach jetzt tun?
Als Coach solltest du jetzt jedes Online-Angebot einzeln gegen die vier Merkmale des § 1 FernUSG prüfen und dann entweder die ZFU-Zulassung beantragen oder das Angebot klar als individuelle Beratung gestalten.
- Alle laufenden und früheren Online-Angebote auflisten, mit Preis, Laufzeit und Leistungsbeschreibung.
- Je Angebot prüfen: Gibt es Videos, Module, Workbooks, Hausaufgaben oder einen Lehrplan? Überwiegt zeitversetztes Lernen?
- Prüfen, ob Vertrag oder Verkaufsseite ein Fragerecht zu Inhalten, Feedback oder Hausaufgaben verspricht.
- Schwerpunkt ehrlich bewerten: Vermittelst du vor allem Wissen oder berätst du individuell zu einer konkreten Situation?
- Bei Kursangeboten: ZFU-Zulassung beantragen, Kosten kalkulieren, Zeit bis zur Entscheidung einplanen.
- Alternativ umgestalten: individuelle Live-Beratung als Kern, Videos nur als freiwillige Ergänzung ohne Lernkontrolle. Lass jede Umgestaltung prüfen, denn Formulierungen allein ändern den tatsächlichen Schwerpunkt nicht.
- Verträge und AGB anpassen lassen: Leistungsbeschreibung, Textform, Widerrufsbelehrung, Kündigungsrechte. Mehr dazu im Ratgeber AGB für Gründer.
- Verkaufsseiten, Werbung und Rechnungen auf Begriffe wie „Ausbildung“, „Akademie“ oder „Kurs“ prüfen, wenn das Angebot keine Zulassung hat.
- Altverträge anwaltlich bewerten lassen und das Rückforderungsrisiko in deine Liquiditätsplanung aufnehmen.
- Bei Unsicherheit die ZFU direkt fragen oder eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt hinzuziehen.
Ob dein Coaching ein Dienstvertrag ist und welche Pflichten du daraus schuldest, erklärt der Ratgeber Dienstvertrag oder Werkvertrag. Wenn du digitale Produkte wie Videokurse verkaufst, lies auch Digitale Produkte verkaufen.
Was hat das FernUSG mit dem AVGS Gründercoaching zu tun?
Das AVGS Gründercoaching folgt einem anderen Rechtsrahmen als das FernUSG, ist für Gründerinnen und Gründer, die selbst Coach werden wollen, aber der richtige Ort, das eigene Angebot rechtssicher aufzusetzen.
Beim AVGS Gründercoaching stellt dir die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 SGB III aus. Durchführen dürfen das Coaching nur zugelassene Träger, Firmenkompass ist ein AZAV-zertifizierter Bildungsträger. Die Kosten trägt bei Bewilligung die Agentur oder das Jobcenter, die im Einzelfall entscheiden.
Wenn du dich als Coach, Trainerin oder Berater selbstständig machst, klären wir im Modul 5 Unternehmensorganisation Rechtsform, Verträge, Anmeldungen und Absicherung, dazu gehört die Frage, ob dein geplantes Online-Angebot unter das FernUSG fallen könnte. Grundlagen zu Gewerbe, Rentenpflicht und Heilkunde-Grenze findest du im Ratgeber Selbstständig als Coach, für KI-Beratung im Ratgeber Selbstständig als KI-Berater.
Wenn du aus der Arbeitslosigkeit gründest, kommen neben dem Coaching auch der Gründungszuschuss oder, bei Grundsicherung (früher Bürgergeld), das Einstiegsgeld infrage. Welche Förderung zu dir passt, zeigt dir der Fördercheck. Oder du vereinbarst gleich ein kostenloses Erstgespräch.

Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.
Quellen
- § 1 FernUSG – Anwendungsbereich (Definition Fernunterricht)
- § 3 FernUSG – Form und Inhalt des Fernunterrichtsvertrags
- § 4 FernUSG – Widerrufsrecht
- § 5 FernUSG – Kündigung
- § 7 FernUSG – Nichtigkeit ohne Zulassung
- § 12 FernUSG – Zulassungspflicht
- § 12a FernUSG – Genehmigungsfiktion nach drei Monaten
- BGH, Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24 (Business-Mentoring, Unternehmer, Lernerfolgskontrolle, Wertersatz)
- BGH, Urteil vom 02.10.2025, III ZR 173/24 (Videokurs mit Coaching-Calls)
- BGH, Urteil vom 15.01.2026, III ZR 80/25 (Schwerpunkt Wissensvermittlung oder individuelle Beratung)
- BGH, Urteil vom 05.02.2026, III ZR 74/25 (Zulassungspflicht und Nichtigkeit verfassungsgemäß)
- BGH, Versäumnisurteil vom 12.02.2026, III ZR 73/25 (Online-Mentoring, Einzelfallprüfung)
- ZFU: Zulassungsverfahren für Veranstalter
- ZFU: Verwaltungsgebühren (Tarifstelle 13.2 AVerwGebO NRW)
- ZFU: FAQ für Veranstalter (Stand September 2026, Coaching, B2B, Referentenentwurf)
- BMBFSFJ: Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts (Vorhabenseite, 27.08.2026)
- BMBFSFJ: Referentenentwurf, Bearbeitungsstand 17.08.2026 (Art. 1 § 27, § 28, Art. 3)
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/8374 vom 06.10.2026 (Gesetzentwurf der AfD-Fraktion)
- Deutscher Bundestag: hib 783/2026 vom 07.10.2026
- § 812 BGB – Herausgabeanspruch (ungerechtfertigte Bereicherung)
- § 818 BGB – Umfang des Bereicherungsanspruchs (Wertersatz)
- § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist (drei Jahre)
- § 199 BGB – Beginn der Verjährung, Höchstfrist zehn Jahre
- § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Gutschein)
Kurz beantwortet
Gilt das FernUSG auch für Coaching mit Unternehmern?
Ja, nach dem BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24) gilt das FernUSG nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch gegenüber Unternehmern. Ein reiner B2B-Vertrag schützt dich also nicht vor der Zulassungspflicht.
Ist reines 1:1-Coaching per Video zulassungspflichtig?
Nach der BGH-Linie spricht viel dagegen, wenn der Schwerpunkt auf individueller, persönlicher Beratung liegt und live stattfindet. Der BGH sagt aber auch, dass sich das nicht abstrakt beantworten lässt. Entscheidend ist, was im Vertrag tatsächlich versprochen wird.
Reicht schon eine Fragemöglichkeit für eine Lernerfolgskontrolle?
Ja, das kann reichen, denn der BGH legt die Überwachung des Lernerfolgs weit aus. Es genügt, wenn Teilnehmende laut Vertrag Fragen zum erlernten Stoff stellen dürfen, etwa in Calls, per Mail oder in einer Gruppe. Ob tatsächlich kontrolliert wird, spielt keine Rolle.
Was kostet die ZFU-Zulassung?
Die Regelgebühr beträgt 150 % des Verkaufspreises des Lehrgangs, mindestens 1.050 Euro. Grundlage ist die Tarifstelle 13.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW. Die ZFU bietet auf ihrer Website einen unverbindlichen Gebührenrechner an.
Wird das FernUSG abgeschafft?
Geplant ist das, beschlossen ist es nicht. Ein Referentenentwurf des Bundesfamilien- und Bildungsministeriums (Bearbeitungsstand 17.08.2026) sieht vor, die Zulassungspflicht zum 1. Juli 2027 zu streichen und das Gesetz mit Ablauf des 30. Juni 2028 aufzuheben. Bis dahin gilt das FernUSG unverändert.
Kann ich Altverträge nachträglich heilen?
Nein, nach dem Wortlaut von § 7 FernUSG kommt es darauf an, ob die Zulassung beim Vertragsschluss vorlag, eine spätere Zulassung ändert daran nichts. Auch der Referentenentwurf enthält keine Regelung, die Altverträge rückwirkend heilt. Lass deine Altverträge deshalb von einer Anwältin oder einem Anwalt prüfen.
Wie lange können Kunden ihr Geld zurückfordern?
Rückforderungen verjähren regelmäßig in drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Kunde von den maßgeblichen Umständen erfahren hat oder hätte erfahren müssen. Unabhängig davon gilt eine Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung. Wann die Frist im Einzelfall beginnt, kann streitig sein.
Fällt das AVGS Gründercoaching unter das FernUSG?
Das AVGS Gründercoaching folgt einem eigenen Rechtsrahmen. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter stellt den Gutschein nach § 45 SGB III aus, durchgeführt wird das Coaching von zugelassenen Trägern. Für deine eigenen Coaching-Angebote nach der Gründung musst du das FernUSG trotzdem selbst prüfen.
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