Dienstvertrag oder Werkvertrag: Was der Unterschied für dich als Selbstständigen bedeutet
Ob du eine Tätigkeit schuldest oder einen Erfolg, entscheidet darüber, wann du dein Geld bekommst, wofür du haftest und wie dein Kunde kündigen kann. Hier erfährst du, wie du Dienst- und Werkvertrag unterscheidest, was Abnahme, Abschlagszahlungen und Mängelrechte bedeuten, welche Sonderregeln beim Verbraucherbauvertrag gelten und warum die Einordnung auch bei Scheinselbstständigkeit zählt.
Das Wichtigste in Kürze
- 5 %
- der Restvergütung stehen dir nach freier Kündigung vermutet zu (§ 648 BGB)
- 2 Jahre
- Verjährung von Mängelansprüchen bei den meisten Werken
- 5 Jahre
- Verjährung bei Bauwerken
- 90 %
- höchstens als Abschläge beim Verbraucherbauvertrag
- Dienstvertrag (§ 611 BGB): Du schuldest eine Tätigkeit, nicht den Erfolg. Typisch für Beratung, Coaching, Unterricht, IT-Support nach Stunden.
- Werkvertrag (§ 631 BGB): Du schuldest ein Ergebnis. Typisch für Handwerk, Website, Gutachten, Reparatur.
- Geld: beim Werkvertrag erst mit Abnahme, vorher Abschläge für erbrachte Leistungen.
- Mängel: Nur beim Werkvertrag gibt es Mängelrechte wie Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt.
- Kündigung: Werkverträge kann der Kunde jederzeit kündigen, muss aber zahlen. Dienstverträge laufen nach Fristen oder enden aus wichtigem Grund.
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Was ist der Unterschied zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag?
Der Unterschied zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag liegt darin, dass du beim Dienstvertrag eine Tätigkeit schuldest und beim Werkvertrag einen konkreten Erfolg, für den du einstehen musst.
Beim Dienstvertrag verpflichtest du dich, Dienste zu leisten, und dein Kunde verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung zu zahlen (§ 611 BGB). Ob das Ziel erreicht wird, ist nicht dein Risiko, solange du sorgfältig arbeitest. Beim Werkvertrag verpflichtest du dich zur Herstellung des versprochenen Werkes (§ 631 BGB). Ein Werk kann eine Sache sein, etwa ein gefliestes Bad, oder ein anderer Erfolg, etwa eine programmierte Website oder ein Gutachten.
| Dienstvertrag | Werkvertrag | |
|---|---|---|
| Du schuldest | sorgfältige Tätigkeit | einen Erfolg, das Werk |
| Beispiele | Beratung, Coaching, Unterricht, Buchhaltung nach Stunden, Interim-Management | Malerarbeiten, Reparatur, Website, Logo, Gutachten, Übersetzung |
| Fälligkeit | nach Leistung der Dienste oder nach Zeitabschnitten (§ 614 BGB) | bei Abnahme (§ 641 BGB), Abschläge möglich |
| Abnahme | gibt es nicht | Pflicht des Kunden (§ 640 BGB) |
| Schlechte Leistung | Schadensersatz nur bei Pflichtverletzung und Verschulden | Mängelrechte (§ 634 BGB), Nacherfüllung auch ohne Verschulden |
| Kündigung durch Kunden | nach Fristen (§ 621 BGB), aus wichtigem Grund, bei Vertrauensdiensten jederzeit (§ 627 BGB) | jederzeit, aber mit Vergütungsanspruch (§ 648 BGB) |
Den Vertragstyp bestimmt nicht die Überschrift, sondern der Inhalt. Nennst du einen Vertrag „Dienstleistungsvertrag“, sagst aber ein bestimmtes Ergebnis zu, bewerten Gerichte ihn als Werkvertrag. Formuliere im Angebot deshalb klar, ob du Stunden, eine Begleitung oder ein fertiges Ergebnis anbietest.
Welcher Vertrag passt zu deiner Tätigkeit?
Welcher Vertrag zu deiner Tätigkeit passt, hängt davon ab, ob du das Ergebnis selbst in der Hand hast und ob der Kunde einen messbaren Erfolg erwartet oder eine fachkundige Begleitung bezahlt.
- Eher Dienstvertrag: Du arbeitest nach Aufwand, das Ergebnis hängt stark vom Kunden ab (Coaching, Training, Beratung), oder du bist auf Abruf verfügbar (Support, Vertretung).
- Eher Werkvertrag: Es gibt eine Leistungsbeschreibung, ein Lieferdatum und ein prüfbares Ergebnis (Handwerk, Website, Texte, Fotos, Software mit Pflichtenheft).
- Mischformen: Viele Projekte enthalten beides, etwa eine Website (Werk) plus monatliche Pflege nach Stunden (Dienst). Trenne diese Teile im Angebot und in der Rechnung.
Der Unterschied hat direkte Folgen für deine Kalkulation. Beim Werkvertrag trägst du das Risiko, dass du länger brauchst als geplant, und Nacharbeit bei Mängeln geht auf deine Kosten. Plane dafür einen Puffer ein, zum Beispiel mit dem Ratgeber Stundensatz berechnen.
Was bedeutet die Abnahme beim Werkvertrag?
Die Abnahme beim Werkvertrag ist die Erklärung des Kunden, dass er dein Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Sie macht deine Vergütung fällig und startet die Verjährung für Mängel.
Mit der Abnahme passiert rechtlich viel auf einmal: Die Vergütung wird fällig (§ 641 BGB), die Verjährung der Mängelansprüche beginnt (§ 634a Abs. 2 BGB), und das Risiko für zufällige Schäden geht auf den Kunden über (§ 644 BGB). Wegen unwesentlicher Mängel darf der Kunde die Abnahme nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 BGB).
Fiktive Abnahme
Reagiert dein Kunde nicht, gilt das Werk als abgenommen, wenn du ihm nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hast und er sie verstreichen lässt, ohne mindestens einen Mangel zu benennen (§ 640 Abs. 2 BGB). Ist dein Kunde Verbraucher, funktioniert das nur, wenn du ihn zusammen mit der Aufforderung in Textform auf diese Folge hingewiesen hast. Textform heißt lesbar und dauerhaft, eine E-Mail genügt.
Wann darfst du Abschlagszahlungen verlangen?
Abschlagszahlungen darfst du beim Werkvertrag verlangen, sobald du einen Teil der Leistung vertragsgemäß erbracht hast, und zwar in Höhe des Wertes dieser Leistung (§ 632a BGB).
Die Leistung musst du durch eine Aufstellung nachweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung erlaubt. Das gilt auch für eigens angefertigte oder bereitgestellte Materialien, wenn der Kunde Eigentum daran erhält oder Sicherheit bekommt. Ist die Teilleistung mangelhaft, darf der Kunde einen angemessenen Teil des Abschlags zurückhalten.
Beim Dienstvertrag ist die Vergütung nach Leistung der Dienste fällig, bei Bezahlung nach Zeitabschnitten jeweils am Ende des Abschnitts (§ 614 BGB). Willst du monatlich oder im Voraus abrechnen, musst du das vereinbaren. Wie du Rechnungen korrekt stellst, steht im Ratgeber Rechnung schreiben, wie du offene Beträge eintreibst, im Ratgeber Mahnung schreiben.
Welche Rechte hat dein Kunde bei Mängeln?
Bei Mängeln im Werkvertrag kann dein Kunde zuerst Nacherfüllung verlangen und, wenn diese scheitert, den Mangel selbst beseitigen lassen, zurücktreten, den Preis mindern oder Schadensersatz fordern (§ 634 BGB).
- Nacherfüllung. Du darfst den Mangel zuerst selbst beheben oder das Werk neu herstellen. Die Wahl liegt beim Werkvertrag bei dir, nicht beim Kunden (§ 635 BGB).
- Selbstvornahme. Lässt du eine angemessene Frist verstreichen, darf der Kunde den Mangel selbst beseitigen lassen und die Kosten von dir verlangen.
- Rücktritt oder Minderung. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen.
- Schadensersatz. Für Folgeschäden haftest du, wenn du den Mangel zu vertreten hast. Hier greift deine Betriebshaftpflicht oder Berufshaftpflicht, die Nachbesserung selbst zahlt sie in der Regel nicht.
Die Mängelansprüche verjähren bei Werken an Sachen in zwei Jahren, bei Bauwerken sowie den Planungs- und Überwachungsleistungen dafür in fünf Jahren, jeweils ab Abnahme. Für Werke ohne Sachbezug, etwa Gutachten, Übersetzungen oder Konzepte, gilt die regelmäßige Verjährung (§ 634a BGB).
Beim Dienstvertrag gibt es keine Mängelrechte. Arbeitest du schlecht, kann der Kunde Schadensersatz verlangen, wenn du eine Pflicht verletzt und das zu vertreten hast. Die Vergütung kann er dafür in der Regel nicht einfach kürzen.
Wie kann ein Dienst- oder Werkvertrag gekündigt werden?
Einen Werkvertrag kann dein Kunde bis zur Fertigstellung jederzeit kündigen, muss dir dann aber die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zahlen, während ein Dienstvertrag nach Fristen oder aus wichtigem Grund endet.
Werkvertrag
Bei der freien Kündigung (§ 648 BGB) behältst du den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Abziehen musst du, was du durch die Kündigung sparst und was du durch andere Aufträge verdienst oder böswillig nicht verdienst. Für den noch nicht erbrachten Teil wird vermutet, dass dir 5 % der darauf entfallenden Vergütung zustehen. Mehr kannst du verlangen, wenn du es nachweist. Beide Seiten können außerdem aus wichtigem Grund ohne Frist kündigen (§ 648a BGB), dann bekommst du nur die Vergütung für die erbrachte Leistung.
Dienstvertrag
Ohne vereinbarte Laufzeit gelten die Fristen aus § 621 BGB: bei Bezahlung nach Monaten zum Beispiel Kündigung spätestens am 15. zum Monatsende. Aus wichtigem Grund ist eine fristlose Kündigung möglich (§ 626 BGB). Bei Diensten höherer Art, die auf besonderem Vertrauen beruhen, etwa Beratung oder Coaching ohne festes Dauerverhältnis mit festen Bezügen, kann jede Seite sogar jederzeit ohne wichtigen Grund kündigen (§ 627 BGB). Wer das ausschließen will, muss es wirksam vereinbaren, bei AGB ist das nur eingeschränkt möglich. Hinweise zu Geschäftsbedingungen gibt der Ratgeber AGB für Gründer.
Was gilt beim Verbraucherbauvertrag?
Beim Verbraucherbauvertrag, also dem Neubau eines Gebäudes oder erheblichen Umbaumaßnahmen für eine Privatperson, gelten zusätzliche Schutzregeln zu Form, Widerruf, Baubeschreibung und Abschlagszahlungen.
- Textform: Der Vertrag muss mindestens in Textform geschlossen werden (§ 650i BGB).
- Widerrufsrecht: Der Verbraucher kann den Vertrag widerrufen, außer er wurde notariell beurkundet (§ 650l BGB).
- Abschläge: Alle Abschlagszahlungen zusammen dürfen 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen. Mit dem ersten Abschlag erhält der Verbraucher eine Sicherheit von 5 % der Gesamtvergütung für die rechtzeitige und mangelfreie Herstellung (§ 650m BGB).
Eine Badsanierung oder ein Anstrich ist in der Regel kein Verbraucherbauvertrag, weil es sich nicht um erhebliche Umbaumaßnahmen handelt. Für solche Aufträge gilt das allgemeine Werkvertragsrecht, je nach Umfang auch das Bauvertragsrecht, und bei Vertragsschluss außerhalb deiner Geschäftsräume das allgemeine Widerrufsrecht für Verbraucher.
Warum zählt der Vertragstyp bei Haftung und Scheinselbstständigkeit?
Der Vertragstyp zählt bei Haftung und Scheinselbstständigkeit, weil er bestimmt, wofür du einstehen musst, und ein echtes Werk mit eigenem Risiko ein starkes Zeichen für Selbstständigkeit ist, ein reines Stundenkontingent beim selben Kunden dagegen nicht.
Ob du scheinselbstständig bist, richtet sich aber nicht nach dem Vertragsnamen, sondern nach der tatsächlichen Zusammenarbeit (§ 7 SGB IV). Arbeitest du nach Weisungen, in festen Zeiten und eingegliedert in die Abläufe deines Auftraggebers, hilft auch ein Werkvertrag nicht. Umgekehrt ist ein Dienstvertrag kein Problem, wenn du frei über Zeit, Ort sowie Art der Arbeit entscheidest, mehrere Kunden hast und unternehmerisch auftrittst. Die Kriterien und die Statusfeststellung erklärt der Ratgeber Scheinselbstständigkeit.
Welcher Vertragstyp zu deinem Geschäftsmodell passt, klären wir im AVGS Gründercoaching. In Modul 5 geht es um Rechtsform, Verträge, Versicherungen und Organisation, 1:1, online, bundesweit. Ob du förderfähig bist, zeigt der Fördercheck, über den Gutschein entscheidet die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter im Einzelfall. Vereinbare ein kostenloses Erstgespräch. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.
Quellen
- § 611 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag
- § 614 BGB – Fälligkeit der Vergütung (Dienstvertrag)
- § 621 BGB – Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen
- § 626 BGB – Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- § 627 BGB – Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
- § 631 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
- § 632a BGB – Abschlagszahlungen
- § 634 BGB – Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 634a BGB – Verjährung der Mängelansprüche
- § 635 BGB – Nacherfüllung
- § 640 BGB – Abnahme
- § 641 BGB – Fälligkeit der Vergütung (Werkvertrag)
- § 644 BGB – Gefahrtragung
- § 648 BGB – Kündigungsrecht des Bestellers
- § 648a BGB – Kündigung aus wichtigem Grund
- § 650 BGB – Anwendung des Kaufrechts (Werklieferungsvertrag)
- § 650i BGB – Verbraucherbauvertrag
- § 650l BGB – Widerrufsrecht beim Verbraucherbauvertrag
- § 650m BGB – Abschlagszahlungen, Absicherung des Vergütungsanspruchs
- § 7 SGB IV – Beschäftigung
Kurz beantwortet
Was ist der Unterschied zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag?
Beim Dienstvertrag schuldest du eine Tätigkeit, beim Werkvertrag einen Erfolg. Eine Beraterin, die zehn Stunden berät, hat ihre Pflicht mit der Beratung erfüllt. Ein Webdesigner, der eine funktionierende Website zusagt, muss dieses Ergebnis abliefern.
Ist ein Coaching ein Dienst- oder Werkvertrag?
Ein Coaching ist in der Regel ein Dienstvertrag, weil du die Begleitung schuldest und keinen bestimmten Erfolg wie eine Gründung oder einen Job. Anders kann es sein, wenn du ein konkretes Ergebnis zusagst, etwa einen fertigen Businessplan.
Was ist eine fiktive Abnahme?
Eine fiktive Abnahme liegt vor, wenn du nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Kunde sie verstreichen lässt, ohne mindestens einen Mangel zu nennen. Bei Verbrauchern gilt das nur, wenn du sie in Textform auf diese Folge hingewiesen hast.
Wann bekomme ich beim Werkvertrag mein Geld?
Beim Werkvertrag wird die Vergütung grundsätzlich mit der Abnahme fällig. Vorher kannst du Abschlagszahlungen für bereits erbrachte, vertragsgemäße Leistungen verlangen.
Kann der Kunde einen Werkvertrag jederzeit kündigen?
Ja, der Besteller kann einen Werkvertrag bis zur Vollendung jederzeit kündigen. Du behältst dann den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen. Für den nicht erbrachten Teil werden 5 % vermutet.
Wie lange hafte ich für Mängel beim Werkvertrag?
Mängelansprüche verjähren bei den meisten Werken an Sachen in zwei Jahren, bei Bauwerken in fünf Jahren, jeweils ab Abnahme. Bei Werken ohne Sachbezug, etwa Gutachten oder Übersetzungen, gilt die regelmäßige Verjährung.
Schützt ein Werkvertrag vor Scheinselbstständigkeit?
Nein, ein Werkvertrag schützt nicht automatisch vor Scheinselbstständigkeit. Entscheidend ist, wie die Zusammenarbeit tatsächlich läuft, also ob du weisungsgebunden und in die Organisation des Kunden eingegliedert bist.
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