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Patent, Gebrauchsmuster oder Design: Wie Gründer ihre Erfindung schützen

Eine technische Idee oder ein neues Produktdesign kann der Kern deines Geschäfts sein. Schützen kannst du sie mit einem Patent, einem Gebrauchsmuster oder einem eingetragenen Design. Hier erfährst du, worin sich die Schutzrechte unterscheiden, was sie beim DPMA kosten, warum du vor der Anmeldung schweigen solltest und welche Hilfen es gibt.

Das Wichtigste in Kürze

40 €
Patentanmeldung online beim DPMA, bis zu zehn Ansprüche
30 €
Gebrauchsmusteranmeldung online
60 €
Designanmeldung online für ein Design
20 Jahre
höchste Schutzdauer eines Patents
  • Patent: technische Erfindungen, geprüft, bis zu 20 Jahre Schutz.
  • Gebrauchsmuster: technische Erfindungen ohne Verfahren, ungeprüft, bis zu zehn Jahre.
  • Design: Aussehen eines Produkts, bis zu 25 Jahre.
  • Marke: Name und Logo, siehe Ratgeber Markenschutz.
  • Erst anmelden, dann zeigen: Eine Veröffentlichung vor der Anmeldung kann die Neuheit zerstören.

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Inhalt dieser Seite

Welche Schutzrechte gibt es für Erfindungen und Gestaltungen?

Für technische Erfindungen gibt es das Patent und das Gebrauchsmuster, für das Aussehen eines Produkts das eingetragene Design. Name und Logo schützt du dagegen mit einer Marke, das erklärt der Ratgeber Markenschutz. Alle diese Schutzrechte meldest du in Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an.

PatentGebrauchsmusterDesign
Schützttechnische Erfindungen, auch Verfahrentechnische Erfindungen, keine VerfahrenErscheinungsform eines Erzeugnisses
Prüfung durch das DPMANeuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit (auf Antrag)nur Formalien, keine Prüfung auf Neuheitnur Formalien
Schonfrist für eigene Veröffentlichungkeine (nur Missbrauch, anerkannte Ausstellung)sechs Monatezwölf Monate
Höchste Schutzdauer20 Jahrezehn Jahre25 Jahre
Anmeldegebühr online40 €30 €60 €

Ein Patent ist das stärkste Recht, weil es geprüft ist. Ein Gebrauchsmuster ist laut DPMA die schnellere, günstigere Alternative, aber leichter angreifbar, weil niemand vorab prüft, ob die Erfindung wirklich neu ist. Gründer kombinieren beides manchmal: Gebrauchsmuster für den schnellen Schutz, Patent für den langen.

Wann ist eine Erfindung schutzfähig?

Eine Erfindung ist patentfähig, wenn sie neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. So steht es in § 1 Abs. 1 PatG. Für das Gebrauchsmuster gilt nach § 1 GebrMG dasselbe, dort heißt es „erfinderischer Schritt“.

  • Neu: Die Erfindung gehört nicht zum Stand der Technik. Das ist beim Patent alles, was vor der Anmeldung irgendwo auf der Welt öffentlich zugänglich war, schriftlich, mündlich oder durch Benutzung (§ 3 PatG).
  • Erfinderisch: Sie ergibt sich für eine Fachperson nicht naheliegend aus dem Stand der Technik.
  • Gewerblich anwendbar: Sie lässt sich in irgendeinem Gewerbe herstellen oder benutzen.

Nicht als Erfindung gelten unter anderem Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, Pläne für geschäftliche Tätigkeiten und Computerprogramme, jeweils „als solche“ (§ 1 Abs. 3 und 4 PatG). Deine Geschäftsidee selbst kannst du also nicht patentieren. Eine technische Lösung, die dahintersteht, unter Umständen schon.

Warum musst du bis zur Anmeldung schweigen?

Du musst schweigen, weil jede eigene Veröffentlichung vor der Anmeldung deine Erfindung zum Stand der Technik machen kann. Dann ist sie nicht mehr neu, und ein Patent ist verloren. Das gilt auch für einen Messeauftritt, einen Social-Media-Post, einen Pitch vor Publikum oder einen Prototyp in einer Crowdfunding-Kampagne.

Beim Patent gibt es nur zwei enge Ausnahmen: eine Offenbarung höchstens sechs Monate vor der Anmeldung, die auf einem offensichtlichen Missbrauch beruht, und die Zurschaustellung auf einer amtlich anerkannten Ausstellung (§ 3 Abs. 5 PatG). Beim Gebrauchsmuster bleiben eigene Veröffentlichungen in den sechs Monaten vor der Anmeldung unberücksichtigt (§ 3 Abs. 1 GebrMG). Beim Design sind es zwölf Monate (§ 6 DesignG). Auf diese Schonfristen solltest du dich nicht verlassen, denn sie helfen dir nicht für ein späteres Patent und im Ausland oft nicht oder nur unter anderen Bedingungen.

Was kostet ein Patent beim DPMA?

Die Patentanmeldung kostet online 40 €, die eigentlichen Kosten entstehen aber durch die Prüfung, die Jahresgebühren und vor allem durch die Patentanwaltskosten. Die Amtsgebühren nach der Übersicht des DPMA mit Stand 29.09.2026:

GebühronlinePapier
Anmeldung, bis zu zehn Ansprüche40 €60 €
jeder weitere Anspruch20 €30 €
Rechercheantrag300 €300 €
Prüfungsantrag nach vorherigem Rechercheantrag150 €150 €
Prüfungsantrag ohne vorherigen Rechercheantrag350 €350 €
Jahresgebühr 3. und 4. Patentjahrje 70 €je 70 €
Jahresgebühr 5. Patentjahr100 €100 €
Jahresgebühr 6. Patentjahr150 €150 €

Ab dem siebten Patentjahr steigen die Jahresgebühren weiter, die Beträge stehen im Kostenmerkblatt des DPMA. Die Jahresgebühr wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem das Schutzjahr endet. Danach hast du zwei Monate ohne Zuschlag und vier weitere Monate mit 50 € Verspätungszuschlag. Zahlst du nicht, erlischt das Patent. Wer eine Lizenzbereitschaftserklärung abgibt, zahlt nur die Hälfte der Jahresgebühren.

Den Prüfungsantrag musst du nicht sofort stellen, das geht bis zu sieben Jahre nach der Anmeldung (§ 44 PatG). Spätestens 18 Monate nach dem Anmeldetag wird die Anmeldung allerdings für jedermann einsehbar (§ 31 PatG). Können Gründer die Kosten nicht tragen, gibt es die Verfahrenskostenhilfe nach § 129 PatG.

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Was kosten Gebrauchsmuster und Design?

Ein Gebrauchsmuster kostet online 30 € Anmeldegebühr, ein Design 60 €, beides deutlich weniger als ein geprüftes Patent. Die Anmeldegebühr muss jeweils innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag beim DPMA eingehen, sonst gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

GebrauchsmusterBetrag
Anmeldung online / Papier30 € / 40 €
Recherche (freiwillig)250 €
Aufrechterhaltung 4. bis 6. Jahr210 €
Aufrechterhaltung 7. und 8. Jahr350 €
Aufrechterhaltung 9. und 10. Jahr530 €
DesignBetrag
Anmeldung ein Design, online / Papier60 € / 70 €
Sammelanmeldung online, je Design6 €, mindestens 60 €
Aufrechterhaltung 6. bis 10. Jahr90 €
Aufrechterhaltung 11. bis 15. Jahr120 €
Aufrechterhaltung 16. bis 20. Jahr150 €
Aufrechterhaltung 21. bis 25. Jahr180 €

Das DPMA verschickt keine Rechnungen und keine Zahlungserinnerungen. Fristen musst du selbst im Blick behalten. Vorsicht bei Schreiben privater Firmen, die wie amtliche Gebührenbescheide aussehen.

Wie läuft die Anmeldung ab?

Die Anmeldung läuft in fünf Schritten von der Recherche bis zur Eintragung oder Erteilung. Wichtig ist die Reihenfolge, denn die Recherche entscheidet, ob sich die Anmeldung überhaupt lohnt.

  1. Recherchieren. In DEPATISnet, der kostenfreien Patentdatenbank des DPMA, nach ähnlichen Lösungen suchen. Regionale Patent­informationszentren unterstützen Gründer dabei.
  2. Beraten lassen. Das DPMA bietet regelmäßig kostenlose Erstberatungen zu allen Schutzrechten an, bei denen sich erfahrene Anwälte bis zu 30 Minuten Zeit nehmen.
  3. Anmeldung ausarbeiten. Beschreibung, Patentansprüche, Zeichnungen und Zusammenfassung. Die Ansprüche bestimmen den Schutzumfang und sind der anspruchsvollste Teil.
  4. Einreichen und zahlen. Online beim DPMA, Gebühr innerhalb von drei Monaten.
  5. Prüfung beantragen oder Eintragung abwarten. Beim Patent mit Prüfungsantrag, beim Gebrauchsmuster und Design folgt die Eintragung nach der Formalprüfung.

Ein deutsches Schutzrecht gilt nur in Deutschland. Für Schutz im Ausland brauchst du eigene Anmeldungen. Plane dafür Prioritätsfristen und Kosten früh ein. Die Fristen, in denen du dich im Ausland auf deine deutsche Anmeldung berufen kannst, erklärt das DPMA.

Gibt es Förderung für Patente?

Ja, das Bundesprogramm WIPANO fördert kleine und mittlere Unternehmen, wenn sie Schutzrechte sichern oder verwerten wollen. Grundlage ist die Richtlinie vom 8. Januar 2024 (BAnz AT 02.02.2024 B1), zuständig ist der Projektträger Jülich im Auftrag des Bundeswirtschafts­ministeriums. Für den Schwerpunkt „Patentierung – Unternehmen“ sind Anträge laufend bis zum 31. Oktober 2027 möglich.

Gefördert wird ein Teil der Kosten für Recherche, Anmeldung und Beratung durch externe Dienstleister. Förderquote und Höchstbeträge je Modul legt die Förderrichtlinie fest, aktuell beim Projektträger Jülich. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Unternehmen in einem in der Richtlinie festgelegten Zeitraum kein eigenes Patent angemeldet hat. Wichtig: Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden, ob gefördert wird, entscheidet der Projektträger im Einzelfall. Was als Beginn der Maßnahme gilt, steht in der Richtlinie. Welche weiteren Programme es gibt, zeigt die Förderdatenbank.

Die Kosten für Schutzrechte gehören in deinen Kapitalbedarf und deinen Finanzplan. Wie du sie finanzierst, erklärt der Ratgeber Finanzierung der Gründung.

Wann brauchst du eine Patentanwältin?

Eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt brauchst du spätestens beim Formulieren der Patentansprüche, denn davon hängt ab, wie weit dein Schutz reicht. Eine Anwaltspflicht gibt es für Anmelder mit Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland nicht. Nur wer im Inland keinen davon hat, muss einen Rechts- oder Patentanwalt als Vertreter bestellen (§ 25 Abs. 1 PatG). Aber eine selbst formulierte Anmeldung, die zu eng oder zu weit gefasst ist, lässt sich später kaum reparieren.

Sinnvoll ist Beratung außerdem bei der Bewertung einer Recherche, bei Geheimhaltungs­vereinbarungen, bei Auslandsanmeldungen und immer, wenn dir jemand eine Verletzung vorwirft. Die Kosten dafür können ein Vielfaches der Amtsgebühren betragen, daher gehören sie von Anfang an in den Finanzplan.

Wenn du aus der Arbeitslosigkeit gründest, klären wir im AVGS Gründercoaching, wie Schutzrechte in dein Geschäftsmodell passen und was sie kosten. In Modul 4 Finanzierung planen wir Kapitalbedarf, Förderung und Finanzierung, bei Bewilligung des Gutscheins ohne eigene Kosten. Für den Lebensunterhalt kommen der Gründungszuschuss oder das Einstiegsgeld bei Grundsicherung (früher Bürgergeld) infrage. Ob eine Förderung bewilligt wird, entscheidet die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter im Einzelfall. Sprich uns im kostenlosen Erstgespräch an. Diese Seite ersetzt keine Rechts- oder Patentberatung.

Maximilian Ossot

Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.

Kurz beantwortet

Was ist der Unterschied zwischen Patent und Gebrauchsmuster?

Ein Patent wird erst nach einer technischen Prüfung erteilt und gilt bis zu 20 Jahre. Ein Gebrauchsmuster wird ohne Prüfung auf Neuheit eingetragen. Es ist schneller sowie günstiger, gilt höchstens zehn Jahre, ist aber leichter angreifbar. Verfahren lassen sich nur mit einem Patent schützen.

Was kostet ein Patent beim DPMA?

Die Anmeldung kostet online 40 € für bis zu zehn Patentansprüche. Für die Prüfung kommen 350 € dazu, ab dem dritten Jahr laufen Jahresgebühren an. Kosten für Patentanwälte sind darin nicht enthalten und meist der größere Posten.

Kann ich eine Geschäftsidee oder eine App patentieren?

Eine reine Geschäftsidee und ein Computerprogramm als solches sind nach § 1 PatG nicht patentierbar. Patentfähig kann eine technische Lösung sein, die über das reine Programm hinausgeht.

Darf ich meine Erfindung vor der Anmeldung zeigen?

Besser nicht. Für ein Patent zerstört jede öffentliche Vorstellung vor der Anmeldung grundsätzlich die Neuheit. Beim Gebrauchsmuster gilt eine Schonfrist von sechs Monaten für eigene Veröffentlichungen, beim Design von zwölf Monaten.

Gibt es Förderung für die Patentanmeldung?

Ja, mit dem Bundesprogramm WIPANO können kleine und mittlere Unternehmen einen Zuschuss für die erste Schutzrechtsanmeldung bekommen. Anträge sind laut Projektträger bis zum 31. Oktober 2027 möglich, ob gefördert wird, entscheidet der Projektträger im Einzelfall.

Gilt ein deutsches Patent auch im Ausland?

Nein, Schutzrechte gelten nur in dem Gebiet, für das sie erteilt wurden. Für andere Länder brauchst du eigene Anmeldungen, etwa ein europäisches Patent oder eine internationale Anmeldung.

Deine Ansprechpartner
Maximilian Ossot
Maximilian OssotMitgründer, Vertrieb und Unternehmens­entwicklung
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