Firmenkompass

Bilder, Texte und Musik auf der Website: was du nutzen darfst

Ein schönes Foto aus der Bildersuche, ein Stadtplan als Anfahrtsskizze, ein paar Absätze von einer anderen Website: Was schnell eingebaut ist, kann teuer werden. Hier liest du, welche Inhalte geschützt sind, wie du Nutzungsrechte bekommst sowie richtig nachweist, was bei Fotos von Menschen gilt und wie du dich gegen Abmahnungen absicherst.

Das Wichtigste in Kürze

70 Jahre
Schutz von Werken nach dem Tod des Urhebers
50 Jahre
Schutz einfacher Fotos (Lichtbilder) ab Erscheinen
10 Jahre
nach dem Tod Abgebildeter brauchst du die Einwilligung der Angehörigen
  • Fast alles ist geschützt: Fotos, Texte, Grafiken, Karten und Musik, auch ohne Copyright-Zeichen.
  • Frei abrufbar heißt nicht frei nutzbar: Für deine Website brauchst du ein Nutzungsrecht.
  • Lizenz lesen: Sie bestimmt, wo, wie lange und mit welchem Bildnachweis du ein Bild nutzen darfst.
  • Menschen auf Fotos: Grundsätzlich nur mit Einwilligung (§ 22 KUG).
  • Dokumentieren: Lizenzen und Einwilligungen ablegen, damit du sie bei Nachfragen vorlegen kannst.

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Inhalt dieser Seite

Welche Inhalte auf deiner Website sind geschützt?

Auf deiner Website sind nahezu alle fremden Fotos, Texte, Grafiken, Karten, Videos und Musikstücke geschützt, weil das Urheberrechtsgesetz Werke, sogar einfache Fotos, ohne Anmeldung oder Copyright-Vermerk schützt.

Urheberrecht ist das Recht des Schöpfers an seinem Werk, also an einer persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG). Geschützt sind nach § 2 Abs. 1 UrhG unter anderem Sprachwerke, Werke der Musik, der bildenden sowie angewandten Kunst, Lichtbild- und Filmwerke, außerdem Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Pläne oder Karten.

InhaltSchutzDauer
Texte, Grafiken, Musik, Videosals Werk, wenn eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG)
Künstlerische Fotosals Lichtbildwerk70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
Einfache Fotos, auch Schnappschüsseals Lichtbild (§ 72 UrhG)50 Jahre ab Erscheinen
Stadtpläne, Kartenals Darstellung technischer Art, dazu oft Datenbankrechteje nach Schutzart

Wer ein solches Werk auf seine Website stellt, macht es öffentlich zugänglich. Dieses Recht steht nach § 15 Abs. 2 und § 19a UrhG ausschließlich dem Urheber zu. Ohne seine Erlaubnis oder eine gesetzliche Ausnahme ist die Nutzung rechtswidrig.

Was brauchst du, um fremde Bilder und Texte zu nutzen?

Um fremde Bilder, Texte oder Musik auf deiner Website zu nutzen, brauchst du ein Nutzungsrecht vom Rechteinhaber, das ausdrücklich auch die Veröffentlichung im Internet für deinen Zweck abdeckt.

Ein Nutzungsrecht kann nach § 31 UrhG einfach oder ausschließlich sein und räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden. Typische Wege dorthin sind Lizenzen von Bildagenturen, freie Lizenzen, eine Erlaubnis per E-Mail oder ein Vertrag mit Fotografin, Texter oder Designerin.

Bei Aufträgen ist § 31 Abs. 5 UrhG wichtig, die sogenannte Zweckübertragungsregel. Sind die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, bekommst du nur die Rechte, die der gemeinsame Vertragszweck erfordert. Lässt du Fotos für deine Website machen und willst sie später auch für Social Media, Flyer oder Anzeigen nutzen, halte das im Vertrag fest. Das gilt genauso für Logo, Texte und Website-Design. Wie du beim Beauftragen vorgehst, liest du unter Website erstellen lassen.

Wie liest du Lizenzen, und wie gibst du den Bildnachweis richtig an?

Eine Lizenz liest du, indem du prüfst, ob sie kommerzielle Nutzung, dein Medium, die Bearbeitung sowie die Dauer abdeckt und in welcher Form ein Bildnachweis verlangt wird.

  • Kommerzielle Nutzung erlaubt? Eine Unternehmenswebsite ist in aller Regel kommerziell.
  • Medium abgedeckt? Website, Social Media, Werbeanzeigen und Druck sind oft unterschiedlich geregelt.
  • Bearbeitung erlaubt? Zuschnitt, Filter, Text im Bild oder Collagen.
  • Einschränkungen beachtet? Viele Lizenzen schließen etwa die Nutzung im Logo, als Marke oder in sensiblen Zusammenhängen aus.
  • Bildnachweis vorgeschrieben? Wenn ja, in welcher Form und an welcher Stelle?
  • Lizenz als Datei oder Screenshot mit Datum abgelegt?

Der Urheber hat nach § 13 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Er kann bestimmen, ob und wie er genannt wird. Viele Agenturen und freie Lizenzen verlangen deshalb einen Bildnachweis, teils direkt am Bild, teils genügt eine Sammelangabe. Richte dich nach dem Wortlaut der jeweiligen Lizenz. Ein fehlender oder falscher Nachweis kann selbst bei bezahlten Bildern zu Ansprüchen führen.

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Was gilt für Fotos von Personen?

Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, darfst du nach § 22 KUG grundsätzlich nur mit deren Einwilligung veröffentlichen, bei Mitarbeitenden, Kunden oder Models gelten zusätzlich die Regeln des Datenschutzes.

Das Recht am eigenen Bild schützt die abgebildete Person, unabhängig davon, wer das Foto gemacht hat. Die Einwilligung gilt nach § 22 KUG im Zweifel als erteilt, wenn die Person für das Fotografieren bezahlt wurde, etwa ein Model. Nach dem Tod der abgebildeten Person brauchst du zehn Jahre lang die Einwilligung der Angehörigen.

§ 23 KUG enthält Ausnahmen, etwa für Personen, die nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen, oder für Bilder von Versammlungen. Sie gelten nicht, wenn berechtigte Interessen der Abgebildeten verletzt werden. Für Werbung auf deiner Unternehmensseite solltest du dich nicht darauf verlassen.

  • Mitarbeitende: Einwilligung vorher einholen, Zweck und Dauer benennen, auf die Widerrufsmöglichkeit hinweisen. Klär vorher, was nach dem Ausscheiden mit den Fotos passiert.
  • Kunden und Veranstaltungen: Erkennbare Personen nur mit Zustimmung zeigen, sonst Motive so wählen, dass niemand erkennbar ist.
  • Fotos vom Shooting: Rechte des Fotografen über einen Vertrag und Rechte der Abgebildeten über eine Einwilligung klären, das sind zwei getrennte Themen.

Darfst du Karten, Screenshots, Zitate und Gebäudefotos verwenden?

Karten, Screenshots, Zitate und Gebäudefotos darfst du nur verwenden, wenn eine Lizenz oder eine gesetzliche Ausnahme wie das Zitatrecht oder die Panoramafreiheit greift, sonst brauchst du eine Erlaubnis.

InhaltWas gilt
Kartenausschnitt als AnfahrtsskizzeKarten sind geschützt (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG). Nutze sie nur im Rahmen der Bedingungen des Kartendienstes. Die Daten von OpenStreetMap stehen unter der Open Database License und verlangen eine Namensnennung. Eingebettete Karten können außerdem eine Einwilligung nach dem Cookie-Recht erfordern.
Screenshots von Websites oder SoftwareDer Screenshot ist eine Vervielfältigung der dort sichtbaren Werke. Ohne Erlaubnis nur im Rahmen einer gesetzlichen Ausnahme.
ZitateNach § 51 UrhG zulässig, wenn der Umfang durch den Zitatzweck gerechtfertigt ist, also bei Auseinandersetzung mit dem fremden Werk. Bloße Ausschmückung ist kein Zitat. Quelle immer angeben.
Fotos von Gebäuden und Kunst im öffentlichen RaumNach § 59 UrhG zulässig für Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, bei Bauwerken nur die äußere Ansicht.
Fremde LogosKundenlogos oder Partnerlogos nur mit Zustimmung zeigen, sie können zudem markenrechtlich geschützt sein. Mehr unter Markenschutz.

Was gilt für Musik und Videos auf der Website?

Musik sowie Videos sind auf der Website genauso geschützt wie Bilder, deshalb brauchst du für Hintergrundmusik, Imagefilme und eingebettete Clips ein passendes Nutzungsrecht oder eine Lizenz, die die Online-Nutzung erlaubt.

Bei Musik sind oft mehrere Rechte betroffen: das der Komponisten sowie Texter, das der ausübenden Künstler und das des Tonträgerherstellers. Bei lizenzfreier Musik bedeutet „lizenzfrei“ meist nur, dass keine laufenden Gebühren anfallen, eine Lizenz brauchst du trotzdem. Lies die Bedingungen genau, vor allem für Werbung und Social Media.

Für einen eigenen Imagefilm klärst du die Rechte an Film, Musik und an den Personen im Bild vorab vertraglich. Das Einbetten von Videos über die Funktion einer Plattform ist urheberrechtlich anders zu beurteilen als das Hochladen einer Kopie. Datenschutzrechtlich brauchst du für eingebettete Videos meist eine Einwilligung, bevor sie laden.

Was passiert bei Verstößen, und wie beugst du vor?

Bei Verstößen gegen das Urheberrecht drohen Unterlassung, Schadensersatz sowie die Kosten einer Abmahnung, vorbeugen kannst du mit eigenen Inhalten, sauberen Lizenzen und einer lückenlosen Dokumentation.

Nach § 97 UrhG kann der Rechteinhaber Beseitigung und Unterlassung verlangen, bei Verschulden auch Schadensersatz. Der Schaden wird häufig danach berechnet, was eine Lizenz gekostet hätte. In der Regel kommt zuerst eine Abmahnung mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (§ 97a UrhG). Die Begrenzung der Anwaltsgebühren in § 97a Abs. 3 UrhG gilt nur für Privatpersonen, die Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit nutzen. Als Gründer profitierst du davon nicht. Wie du reagierst, erklärt der Ratgeber Abmahnung erhalten.

  1. Eigene Inhalte bevorzugen. Eigene Fotos und Texte sind am sichersten, außerdem wirken sie authentischer.
  2. Bildliste führen. Für jedes Bild Quelle, Lizenz, Datum, Nutzungsumfang und Bildnachweis festhalten.
  3. Verträge klar fassen. Mit Fotografen, Designern und Textern Nutzungsarten ausdrücklich regeln.
  4. Einwilligungen ablegen. Für alle erkennbaren Personen schriftlich.
  5. Regelmäßig prüfen. Laufen Lizenzen ab? Hat jemand seine Einwilligung widerrufen?

Für KI-generierte Bilder sowie Texte gelten zusätzliche Fragen, etwa ob überhaupt ein Schutz entsteht und was die Nutzungsbedingungen erlauben. Das erklärt der Ratgeber Urheberrecht bei KI.

Firmenkompass macht keine Rechtsberatung. Wir helfen dir aber, deine Website mit eigenen, sauber dokumentierten Inhalten aufzubauen, von der Bildliste bis zur Struktur für den Bildnachweis. Ohne Gutschein unterstützen dich etwa die Website Professional, das Paket Logo und Geschäftsausstattung für einen eigenen Auftritt oder das Marketing-Coaching für eigene Inhalte.

Wenn du aus der Arbeitslosigkeit gründest, kannst du im AVGS Gründercoaching deine Website in Modul 7 Website erstellen aufbauen sowie deinen Markenauftritt in Modul 6 Marketing und Kundengewinnung planen. Bei Bewilligung des Gutscheins entstehen dir keine eigenen Kosten, die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter entscheidet im Einzelfall. Sprich uns im kostenlosen Erstgespräch an.

Doron RozenbergFragen dazu? Dein CoachDoron RozenbergCoach für Online-Marketing und Vertrieb
Maximilian Ossot

Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.

Kurz beantwortet

Darf ich ein Bild nutzen, wenn ich den Fotografen nenne?

Nein, die Nennung allein ersetzt keine Erlaubnis. Du brauchst ein Nutzungsrecht vom Rechteinhaber, etwa über eine Lizenz. Die Nennung ist zusätzlich nötig, wenn die Lizenz oder der Urheber sie verlangt.

Sind Handyfotos ohne künstlerischen Anspruch geschützt?

Ja, auch einfache Fotos sind als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt, und zwar 50 Jahre ab Erscheinen. Auf Qualität oder Originalität kommt es dabei nicht an.

Brauche ich eine Einwilligung, wenn Mitarbeitende auf der Website zu sehen sind?

In der Regel ja. Für Bildnisse verlangt § 22 KUG eine Einwilligung, dazu kommen datenschutzrechtliche Anforderungen. Hole die Einwilligung vorher ein, am besten schriftlich. Lege fest, wofür und wie lange du die Fotos nutzt.

Darf ich einen Screenshot von einem Online-Kartendienst als Anfahrtsskizze nutzen?

Nur wenn die Nutzungsbedingungen des Kartendienstes das erlauben. Karten sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt. Freie Kartendaten wie die von OpenStreetMap darfst du unter ihrer Lizenz nutzen, musst aber die verlangte Namensnennung anbringen.

Was kostet eine Abmahnung wegen eines Fotos?

Pauschal lässt sich das nicht sagen, es hängt von Lizenzwert, Nutzungsdauer und Anwaltskosten ab. Die Deckelung der Anwaltsgebühren in § 97a Abs. 3 UrhG gilt nur für Privatpersonen, nicht für Unternehmen. Lass eine Abmahnung immer prüfen, bevor du zahlst oder unterschreibst.

Gilt das alles auch für KI-Bilder?

Teilweise. Rein KI-generierte Bilder sind meist nicht urheberrechtlich geschützt, sie können aber fremde Werke, Marken oder Personen nachbilden. Die Details erklärt der Ratgeber Urheberrecht bei KI.

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Maximilian Ossot
Maximilian OssotMitgründer, Vertrieb und Unternehmens­entwicklung
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