Fotos von Mitarbeitenden, Kunden und Veranstaltungen veröffentlichen
Echte Menschen machen deine Website und deine Social-Media-Kanäle glaubwürdig: das Team im Laden, zufriedene Kunden, Bilder von deinem Eröffnungsfest. Sobald jemand erkennbar ist, geht es aber um das Recht am eigenen Bild und um Datenschutz. Hier erfährst du, wann du eine Einwilligung brauchst, was bei Beschäftigten und Kindern gilt und was du tust, wenn jemand seine Zustimmung zurückzieht.
Das Wichtigste in Kürze
- jederzeit
- kann eine datenschutzrechtliche Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (Art. 7 Abs. 3 DSGVO)
- 10 Jahre
- nach dem Tod der abgebildeten Person brauchst du noch die Einwilligung der Angehörigen (§ 22 KUG)
- 1 Jahr
- Freiheitsstrafe oder Geldstrafe droht bei unerlaubter Verbreitung eines Bildnisses (§ 33 KUG)
- 20 Mio. €
- oder vier Prozent des Jahresumsatzes: Höchstrahmen für Bußgelder bei Verstößen gegen die Grundsätze der DSGVO (Art. 83 Abs. 5 DSGVO)
- Erkennbar heißt geschützt: Sobald eine Person auf einem Foto erkennbar ist, gelten Recht am eigenen Bild und Datenschutz.
- Einwilligung ist der sichere Weg: Vorher einholen, Zweck und Kanäle benennen, schriftlich oder elektronisch festhalten.
- Beschäftigte: Freiwilligkeit ist im Arbeitsverhältnis heikel, ein Nein darf keine Nachteile haben.
- Kinder: Nur mit Einwilligung der Eltern.
- Widerruf einplanen: Einwilligungen können jederzeit für die Zukunft widerrufen werden, dann muss das Foto in der Regel weg.
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Wann brauchst du eine Einwilligung für Fotos von Personen?
Eine Einwilligung brauchst du für Fotos von Personen grundsätzlich immer dann, wenn die Person erkennbar ist und du das Bild veröffentlichen willst, etwa auf deiner Website, in Social Media oder in Werbematerial. Das ergibt sich aus § 22 KUG und aus der Datenschutz-Grundverordnung, die Fotos erkennbarer Menschen als personenbezogene Daten behandelt.
Das Recht am eigenen Bild ist das Recht jedes Menschen, selbst zu entscheiden, ob und wie Bilder von ihm veröffentlicht werden. Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich gezeigt werden. Wer für das Foto bezahlt wurde, etwa ein Model, hat im Zweifel eingewilligt. Nach dem Tod der abgebildeten Person brauchst du noch zehn Jahre lang die Einwilligung der Angehörigen.
§ 23 KUG nennt Ausnahmen, in denen keine Einwilligung nötig ist, unter anderem für Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte, für Personen, die nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit erscheinen, und für Bilder von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen. Die Ausnahmen gelten nicht, wenn berechtigte Interessen der Abgebildeten verletzt werden. Für Werbung und Imagefotos deines Unternehmens solltest du dich nicht auf sie verlassen.
Wer ein Bildnis unerlaubt verbreitet, riskiert Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz. Außerdem ist das nach § 33 KUG strafbar, es wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet. Datenschutzverstöße können Bußgelder nach Art. 83 DSGVO nach sich ziehen.
Wie verhalten sich KUG und DSGVO zueinander?
KUG und DSGVO gelten für Fotos grundsätzlich nebeneinander, wobei ihr genaues Verhältnis umstritten ist. Datenschutzbehörden wie das ULD Schleswig-Holstein sehen die DSGVO für Unternehmensfotos außerhalb journalistischer Zwecke als allein maßgeblich an. Für deine Praxis bedeutet das: Du solltest die Anforderungen beider Regelwerke erfüllen.
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein vertritt in seiner Praxisreihe von 2025, dass §§ 22, 23 KUG wegen des Vorrangs des EU-Rechts nur noch eingeschränkt anwendbar sind, vor allem für journalistische Zwecke, für die Art. 85 DSGVO den Mitgliedstaaten eigene Regeln erlaubt. Für alle anderen Fotos komme es auf die DSGVO an. Gerichte ziehen die Wertungen des KUG teilweise weiter heran, etwa bei der Abwägung der Interessen. Eine abschließende höchstrichterliche Klärung für alle Fallgruppen gibt es bisher nicht.
Nach der DSGVO brauchst du für jede Veröffentlichung eine Rechtsgrundlage aus Art. 6 DSGVO. Für Unternehmensfotos kommen vor allem zwei in Betracht:
- Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a, Art. 7 DSGVO): freiwillig, informiert, für einen bestimmten Zweck und nachweisbar. Sie kann jederzeit widerrufen werden.
- Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO): Du hast ein legitimes Interesse, die Veröffentlichung ist dafür erforderlich, und die Interessen der Abgebildeten überwiegen nicht. Das kann bei Übersichtsaufnahmen von Veranstaltungen tragen, selten bei gezielten Porträts.
Unabhängig von der Rechtsgrundlage musst du die Abgebildeten nach Art. 13 DSGVO informieren, etwa darüber, wer verantwortlich ist, wofür die Bilder genutzt werden und wie lange. Diese Angaben gehören auch in die Datenschutzerklärung deiner Website, siehe Datenschutz auf der Website.
Was gilt für Fotos von Mitarbeitenden?
Für Fotos von Mitarbeitenden brauchst du in der Regel eine Einwilligung, die nach § 26 Abs. 2 BDSG freiwillig sein und grundsätzlich schriftlich oder elektronisch erteilt werden muss. Vorher informierst du in Textform über Zweck sowie Widerrufsrecht. Der Arbeitsvertrag allein reicht für Werbe- und Imagefotos meist nicht.
Die Freiwilligkeit ist der heikle Punkt, weil Beschäftigte von dir abhängig sind. § 26 Abs. 2 BDSG nennt als Anhaltspunkte für Freiwilligkeit, dass die beschäftigte Person einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil erhält oder ihr Interesse gleichgerichtet ist. Das ULD Schleswig-Holstein ist strenger und geht im Beschäftigungsverhältnis in der Regel nicht von Freiwilligkeit aus. Für dich heißt das: Mach sehr deutlich, dass niemand mitmachen muss und ein Nein keinerlei Folgen hat. Biete Alternativen an, etwa eine Teamseite nur mit Namen oder Gruppenbilder ohne erkennbare Gesichter.
- Einwilligung vor dem Shooting einholen, nicht danach
- Zweck und Kanäle konkret benennen, zum Beispiel Website-Teamseite, Stellenanzeigen, Instagram
- Getrennt abfragen, wenn Fotos für unterschiedliche Zwecke genutzt werden sollen
- Hinweis auf das jederzeitige Widerrufsrecht in Textform geben
- Festlegen, was beim Ausscheiden mit den Fotos passiert
- Einwilligung schriftlich oder elektronisch ablegen, damit du sie nachweisen kannst
Lass dir Einwilligungstexte für Beschäftigte von einer Anwältin oder einem Anwalt erstellen oder prüfen. Was bei der ersten Einstellung sonst noch zu regeln ist, erklärt der Ratgeber Ersten Mitarbeiter einstellen.
Was passiert mit den Fotos, wenn Beschäftigte gehen oder widerrufen?
Scheiden Beschäftigte aus, endet ihre Einwilligung nicht automatisch, doch ein Widerruf ist möglich und führt in der Regel dazu, dass du die Fotos für die Zukunft entfernen musst. Plane deshalb von Anfang an, dass Bilder austauschbar sind.
Das Bundesarbeitsgericht hat 2015 zum KUG entschieden, dass eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung nicht allein durch das Ende des Arbeitsverhältnisses erlischt. Im entschiedenen Fall war der Widerruf unwirksam, weil der frühere Mitarbeiter keinen Grund dafür genannt hatte (BAG, 8 AZR 1011/13). Das Urteil stammt aus der Zeit vor der DSGVO. Die DSGVO erlaubt den Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung jederzeit und ohne Begründung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Wie Gerichte beide Maßstäbe heute im Einzelfall zusammenführen, ist nicht abschließend geklärt.
Der Widerruf wirkt nur für die Zukunft. Was du bis dahin rechtmäßig veröffentlicht und verteilt hast, etwa gedruckte Flyer, musst du nicht zurückholen. Auf deiner Website und in deinen eigenen Kanälen entfernst du das Bild aber zügig.
Was gilt für Fotos von Kunden und Kindern?
Fotos von Kunden veröffentlichst du am besten nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung, und Fotos von Kindern nur mit Einwilligung der Eltern. Ein Vorher-nachher-Bild beim Friseur oder ein Foto mit dem Kunden bei der Übergabe ist ohne Zustimmung kaum zu rechtfertigen.
Kunden haben meist kein Interesse daran, ungefragt in deiner Werbung aufzutauchen. Frag deshalb vorher, erkläre, wo das Bild erscheint, und halte die Zustimmung fest. Bei Bewertungen und Erfahrungsberichten mit Foto gilt dasselbe, mehr dazu im Ratgeber Kundenbewertungen.
Bei Kindern betont das ULD Schleswig-Holstein, dass ihre Interessen besonders schutzwürdig sind und Fotos regelmäßig nur mit Einwilligung der Eltern veröffentlicht werden dürfen. Je älter das Kind ist, desto mehr solltest du es selbst einbeziehen. Für Kinderkurse, Sportangebote oder Kinderbetreuung lohnt sich eine klare Regel, etwa Fotos nur von hinten oder ohne erkennbare Gesichter.
Wie gehst du mit Fotos von Veranstaltungen um?
Fotos von Veranstaltungen kannst du bei Übersichtsaufnahmen oft auf ein berechtigtes Interesse stützen, Personen im Vordergrund oder gezielte Porträts solltest du aber nur mit Einwilligung veröffentlichen. Entscheidend ist, ob die Gäste mit Fotos rechnen mussten und wie stark sie im Bild hervorgehoben sind.
Das ULD nennt für die Abwägung unter anderem diese Punkte: ob die Aufnahme für die Gäste vorhersehbar war, ob jemand nur am Rand oder deutlich erkennbar im Vordergrund steht, ob sich Personen bewusst der Kamera zuwenden und wie groß die Reichweite der Veröffentlichung ist. Zusätzlich kann es helfen, deutlich gekennzeichnete Bereiche ohne Fotos anzubieten.
- Vorab informieren. In der Einladung, bei der Anmeldung sowie am Eingang darauf hinweisen, dass fotografiert wird, wofür und wo die Bilder erscheinen.
- Fotografen briefen. Übersicht statt Nahaufnahmen von Gästen, gezielte Porträts nur nach Nachfrage.
- Fotofreie Zone anbieten. Gäste, die nicht fotografiert werden wollen, sollten das leicht sagen können, zum Beispiel über eine Markierung am Namensschild.
- Vor der Veröffentlichung auswählen. Bilder mit erkennbaren Einzelpersonen nur verwenden, wenn eine Zustimmung vorliegt.
Die vollständigen Informationen nach Art. 13 DSGVO kannst du gestuft geben: kurze Basisangaben vor Ort, die Details auf deiner Website.
Was ist bei Social Media besonders zu beachten?
Bei Social Media ist besonders zu beachten, dass du die Kontrolle über ein Bild weitgehend verlierst, sobald es geteilt, gespeichert oder kommentiert wird, deshalb sind die Anforderungen an Einwilligung und Abwägung hier höher. Die Datenschutzaufsicht berücksichtigt die Reichweite sozialer Netzwerke ausdrücklich bei der Interessenabwägung.
- Kanäle in die Einwilligung: Nenne Social Media ausdrücklich, wenn du dort posten willst, eine Einwilligung nur für die Website reicht nicht.
- Markieren nur mit Zustimmung: Wer Personen verlinkt oder markiert, macht sie noch leichter auffindbar.
- Löschen ist begrenzt: Du kannst deinen Beitrag entfernen, aber nicht jede Kopie, die andere gespeichert haben. Sag das den Abgebildeten vorher offen.
- Bildrechte nicht vergessen: Auch der Fotograf hat Rechte am Bild. Das klärt der Ratgeber Bildrechte und Texte auf der Website.
Wie du Social Media insgesamt für dein Unternehmen nutzt, erklärt der Ratgeber Social-Media-Marketing. Bekommst du wegen eines Fotos eine Abmahnung, hilft der Ratgeber Abmahnung erhalten.
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Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.
Quellen
- § 22 KUG – Recht am eigenen Bild
- § 23 KUG – Ausnahmen
- § 33 KUG – Strafvorschrift
- Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679, u. a. Art. 6, 7, 13, 17, 83, 85
- § 26 BDSG – Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses (Abs. 2 Einwilligung)
- Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein – Praxisreihe 6: Fotos und Webcams (2025)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2015 – 8 AZR 1011/13 (Einwilligung eines Arbeitnehmers nach Ende des Arbeitsverhältnisses)
Kurz beantwortet
Darf ich Fotos meiner Mitarbeitenden auf die Website stellen?
Ja, in der Regel aber nur mit deren Einwilligung. Für Beschäftigte verlangt § 26 Abs. 2 BDSG, dass die Einwilligung freiwillig ist, grundsätzlich schriftlich oder elektronisch erteilt wird und du vorher in Textform über Zweck und Widerrufsrecht informierst.
Was passiert mit Mitarbeiterfotos, wenn jemand das Unternehmen verlässt?
Das Ausscheiden allein beendet eine Einwilligung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum KUG nicht automatisch. Eine datenschutzrechtliche Einwilligung kann aber jederzeit widerrufen werden, daher solltest du Fotos ehemaliger Beschäftigter auf Wunsch zügig entfernen und das von Anfang an einplanen.
Gilt für Fotos das KUG oder die DSGVO?
Für Fotos gelten grundsätzlich beide Regelwerke, ihr Verhältnis ist aber umstritten. Datenschutzbehörden wie das ULD Schleswig-Holstein sehen außerhalb journalistischer Zwecke die DSGVO als allein maßgeblich an, Gerichte ziehen die Wertungen des KUG teils weiter heran. Mit einer klaren Einwilligung bist du nach beiden Maßstäben auf der sicheren Seite.
Brauche ich bei Veranstaltungsfotos von jeder Person eine Einwilligung?
Nicht in jedem Fall, denn bei Übersichtsaufnahmen kann ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO genügen. Personen, die erkennbar im Vordergrund stehen oder gezielt porträtiert werden, solltest du aber nur mit Einwilligung veröffentlichen, und alle Gäste vorab informieren.
Darf ich Fotos von Kindern veröffentlichen?
Fotos von Kindern solltest du nur mit Einwilligung der Eltern veröffentlichen. Die Datenschutzaufsicht betont, dass die Interessen von Kindern besonders schutzwürdig sind.
Muss ich ein Foto löschen, wenn jemand seine Einwilligung widerruft?
Ja, nach einem wirksamen Widerruf darfst du das Foto für die Zukunft nicht mehr auf diese Einwilligung stützen und musst es in der Regel entfernen (Art. 7 Abs. 3, Art. 17 DSGVO). Bereits Verteiltes, etwa gedruckte Flyer, musst du nicht zurückholen.
Gilt diese Seite auch für gekaufte Bilder?
Nein, bei gekauften oder fremden Bildern geht es vor allem um das Urheberrecht des Fotografen und Lizenzen. Das erklärt der Ratgeber Bildrechte und Texte auf der Website.


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