Gründen nach Krankheit oder Reha: Gründungszuschuss über die Rentenversicherung
Wenn du deinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kannst, kann eine Selbstständigkeit der Weg zurück ins Arbeitsleben sein. Die Deutsche Rentenversicherung kann diesen Schritt als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben fördern, auch mit einem Gründungszuschuss. Hier erfährst du, wer dafür infrage kommt, wie sich die Rentenversicherung von Agentur für Arbeit und Jobcenter abgrenzt und wie der Antrag abläuft.
Das Wichtigste in Kürze
- 15 Jahre
- Wartezeit als häufigste Voraussetzung (§ 11 SGB VI)
- 6 + 9 Monate
- Förderdauer des Gründungszuschusses
- 300 €
- monatliche Pauschale zur sozialen Sicherung
- 2 Wochen
- Frist für die Zuständigkeitsprüfung (§ 14 SGB IX)
- Für wen: Menschen im Erwerbsalter, die ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können und sich selbstständig machen wollen.
- Was: Die Rentenversicherung kann die Gründung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben fördern, unter anderem mit einem Gründungszuschuss.
- Voraussetzung: meist 15 Jahre Wartezeit oder der Bezug einer Erwerbsminderungsrente, dazu eine gefährdete oder geminderte Erwerbsfähigkeit.
- Zuständigkeit: Die Rentenversicherung geht der Agentur für Arbeit vor. Ein Antrag beim falschen Amt wird weitergeleitet.
- Antrag: vor dem Start stellen, mit Tragfähigkeitsnachweis einer fachkundigen Stelle. Die Rentenversicherung entscheidet im Einzelfall.
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Kann die Rentenversicherung eine Gründung fördern?
Ja, die Deutsche Rentenversicherung kann eine Selbstständigkeit fördern, wenn sie dir hilft, trotz gesundheitlicher Einschränkungen dauerhaft ins Arbeitsleben zurückzukehren. Rechtsgrundlage ist § 16 SGB VI: Die Rentenversicherung erbringt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 SGB IX. Fachleute sprechen von beruflicher Reha.
Zu diesen Leistungen gehören laut § 49 Abs. 3 SGB IX unter anderem:
- Nr. 1: Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung.
- Nr. 6: die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Bei der Rentenversicherung ist das vor allem der Gründungszuschuss.
Die Rentenversicherung sagt dazu klar: Die selbstständige Tätigkeit muss zu deinem Krankheitsbild passen. Sie soll dich zurück ins Erwerbsleben bringen, statt dass du arbeitslos bleibst. Eine Gründung ist hier also kein Selbstzweck, sondern ein Weg der beruflichen Wiedereingliederung.
Wer kann den Gründungszuschuss der Rentenversicherung bekommen?
Den Zuschuss können Versicherte bekommen, deren Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Beides prüft der zuständige Rentenversicherungsträger.
Persönliche Voraussetzungen
Nach § 10 SGB VI muss deine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert sein. Die Leistung muss zudem voraussichtlich helfen, eine Minderung abzuwenden, deine Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder dir einen Arbeitsplatz zu sichern. Typisch sind Fälle wie die Pflegekraft mit Rückenleiden, der Handwerker nach einem Bandscheibenvorfall oder die Fahrerin, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fahren darf.
Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verlangt § 11 Abs. 1 SGB VI, dass du bei Antragstellung
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hast oder
- eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehst.
Nach § 11 Abs. 2a SGB VI reicht es außerdem, wenn du ohne diese Leistungen eine Erwerbsminderungsrente bekommen würdest oder wenn die Leistung direkt im Anschluss an eine medizinische Reha der Rentenversicherung für den Erfolg nötig ist. Die kürzeren Fristen aus § 11 Abs. 2, etwa sechs Monate Pflichtbeiträge in den letzten zwei Jahren, gelten dagegen nur für Prävention und medizinische Reha, nicht für die berufliche Reha.
Anforderungen an die Gründung
Laut Merkblatt G0320 der Rentenversicherung muss die Selbstständigkeit hauptberuflich sein, also den zeitlichen Schwerpunkt deiner Arbeit bilden. Du musst gesundheitlich in der Lage sein, sie auf Dauer auszuüben, und deine Kenntnisse darlegen. Die Tragfähigkeit weist du mit der Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nach. Gefördert wird, wer durch die Gründung seine Arbeitslosigkeit beendet. Ob dafür wie bei der Agentur für Arbeit ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen nötig ist, nennt das Merkblatt nicht. Kläre das direkt mit der Reha-Beratung deiner Rentenversicherung.
Wer ist zuständig: Rentenversicherung, Agentur für Arbeit oder Jobcenter?
Erfüllst du die Voraussetzungen der Rentenversicherung, ist sie für deine berufliche Reha vorrangig zuständig, auch wenn du gerade Arbeitslosengeld oder Grundsicherung (früher Bürgergeld) bekommst. Die Agentur für Arbeit erbringt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn kein anderer Reha-Träger zuständig ist (§ 22 Abs. 2 SGB III).
| Stelle | Wann zuständig | Gründungsförderung |
|---|---|---|
| Deutsche Rentenversicherung | Gesundheitlich bedingte Einschränkung, 15 Jahre Wartezeit oder Erwerbsminderungsrente (§ 11 SGB VI) | Gründungszuschuss als Leistung zur Teilhabe (§ 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX) |
| Unfallversicherung | Ursache ist ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) | eigene Leistungen zur Teilhabe |
| Agentur für Arbeit | ohne gesundheitlichen Reha-Bedarf, oder als Reha-Träger, wenn kein anderer zuständig ist | Gründungszuschuss nach § 93 SGB III, AVGS Gründercoaching |
| Jobcenter | Bezug von Grundsicherung; begleitet die Eingliederung, ist aber kein Reha-Träger | Einstiegsgeld nach § 16b SGB II |
Für Menschen in der Grundsicherung gilt seit dem 01.01.2025: Ist die Bundesagentur für Arbeit der zuständige Reha-Träger, entscheidet die Agentur für Arbeit über die berufliche Reha und bezahlt sie. Das Jobcenter behält die Verantwortung für deine Eingliederung. So beschreibt es die Bundesagentur in ihren fachlichen Weisungen zu § 6 SGB IX. Ist die Rentenversicherung zuständig, bleibt sie es auch, wenn du Grundsicherung beziehst.
Was passiert, wenn ich mich an die falsche Stelle wende?
Ein Antrag beim falschen Träger geht nicht verloren. Nach § 14 SGB IX prüft der Träger, bei dem dein Antrag eingeht, innerhalb von zwei Wochen, ob er zuständig ist. Ist er es nicht, leitet er den Antrag unverzüglich an den Träger weiter, den er für zuständig hält, und sagt dir Bescheid. Muss kein Gutachten eingeholt werden, soll innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang entschieden werden. Mit Gutachten gilt eine Frist von zwei Wochen, nachdem das Gutachten vorliegt.
Wie hoch ist der Gründungszuschuss der Rentenversicherung?
Der Gründungszuschuss der Rentenversicherung entspricht in Höhe und Dauer dem der Agentur für Arbeit: sechs Monate lang der Betrag deines Arbeitslosengeldes plus 300 € im Monat, danach bis zu neun weitere Monate je 300 €. So steht es im Merkblatt G0320 der Rentenversicherung. Das Antragsformular G0321 (Stand 14.10.2025) nennt als Grundlage § 49 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX in Verbindung mit § 93 SGB III.
Weitere Regeln aus dem Merkblatt: Der Zuschuss wird monatlich nachträglich gezahlt, längstens bis zum Ende des Monats, in dem du die Regelaltersgrenze erreichst. Für die zweite Phase reichst du vor deren Beginn Unterlagen zu deiner Geschäftstätigkeit ein. Eine erneute Förderung ist in der Regel frühestens nach 24 Monaten möglich und nur, wenn weiter ein Reha-Bedarf besteht. Wirtschaftliche Probleme allein reichen dafür nicht.
Wie der Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit funktioniert, erklärt der Ratgeber Gründungszuschuss beantragen.
Wie beantrage ich den Gründungszuschuss bei der Rentenversicherung?
Du stellst einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe (Formular G0100) und dazu den Antrag auf Gründungszuschuss (G0321). Beides reichst du ein, bevor du mit der Selbstständigkeit beginnst. Bei der Agentur für Arbeit ist die Antragstellung vor dem Start gesetzlich vorgeschrieben (§ 324 SGB III). Halte dich bei der Rentenversicherung sicherheitshalber an dieselbe Reihenfolge und stell den Antrag vor dem Start.
- Reha-Beratung kontaktieren. Sprich mit der Reha-Beratung deines Rentenversicherungsträgers über deine gesundheitliche Lage und deine Gründungsidee.
- Antrag auf Leistungen zur Teilhabe stellen. Das geht online mit dem Formular G0100. Für eine schnelle Bearbeitung braucht die Rentenversicherung einen Befundbericht deiner Ärztin oder deines Arztes (Formular S0051).
- Gründungsvorhaben beschreiben. Im Formular G0321 beschreibst du Tätigkeit, Arbeitszeit, körperliche Belastung und deine Kenntnisse. Zeugnisse und Nachweise legst du bei.
- Tragfähigkeit bestätigen lassen. Eine fachkundige Stelle prüft Businessplan, Kapitalbedarf, Umsatzvorschau sowie Rentabilitätsvorschau. Danach füllt sie ihren Teil im Formular aus.
- Unterlagen einreichen. Dazu gehören laut Formular der Leistungsbescheid der Agentur für Arbeit und die Anmeldung beim Gewerbeamt oder Finanzamt, im Handwerk die Eintragung in die Handwerksrolle.
- Entscheidung abwarten. Die Rentenversicherung entscheidet im Einzelfall. Starte erst, wenn die Reihenfolge mit ihr geklärt ist.
Wer ist eine fachkundige Stelle?
Das Formular G0321 nennt unter anderem IHK, Handwerkskammer, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung, Kreditinstitute, Fachverbände und berufsständische Kammern. Der Rentenversicherung dürfen durch die Stellungnahme keine Kosten entstehen. Was in eine solche Bescheinigung gehört, erklärt der Ratgeber Tragfähigkeitsbescheinigung.
Welche Gründung passt nach einer Krankheit?
Eine Gründung passt dann, wenn sie deine gesundheitlichen Grenzen dauerhaft berücksichtigt und trotzdem genug Einkommen bringt. Die Rentenversicherung fragt im Antrag ausdrücklich nach leichter, mittelschwerer oder schwerer Arbeit, nach dem Anteil von Sitzen, Stehen oder Gehen sowie nach schwerem Heben oder Zwangshaltungen. Plane dein Angebot deshalb von Anfang an so, dass es zu deinem Befund passt.
- Erfahrung nutzen: Wer jahrelang körperlich gearbeitet hat, kann sein Fachwissen oft in Beratung, Schulung, Planung oder Prüfung einbringen.
- Belastung steuern: Arbeitszeiten, Wege und Auftragsgrößen lassen sich in der Selbstständigkeit selbst bestimmen. Rechne das ehrlich in deinen Umsatz ein.
- Scheinselbstständigkeit vermeiden: Die Rentenversicherung prüft, ob du mehrere Auftraggeber hast, frei über Zeit sowie Ort entscheidest und am Markt auftrittst. Nur ein früherer Arbeitgeber als einziger Kunde reicht nicht.
- Absicherung einplanen: Kranken- und Rentenversicherung zahlst du als Selbstständiger meist selbst. Welche Pflichten gelten, steht im Ratgeber Rentenversicherung für Selbstständige.
Bist du schon über 50, findest du zusätzliche Hinweise zu Arbeitslosengeld, Krankenversicherung und Kapital im Ratgeber Selbstständig ab 50.
Welche anderen Förderwege gibt es?
Neben der Rentenversicherung kommen je nach Lage die Agentur für Arbeit, das Jobcenter oder Förderkredite infrage. Welche Stelle zuständig ist, hängt davon ab, ob ein gesundheitlicher Reha-Bedarf vorliegt und welche Leistungen du gerade beziehst.
Wenn du aus der Arbeitslosigkeit gründest und kein Reha-Fall bei der Rentenversicherung bist, ist die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter dein Ansprechpartner. Mit Arbeitslosengeld und mindestens 150 Tagen Restanspruch kommt der Gründungszuschuss nach § 93 SGB III infrage. Mit Grundsicherung kann das Jobcenter Einstiegsgeld für höchstens 24 Monate bewilligen. In beiden Fällen kann ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein das AVGS Gründercoaching abdecken. Ob ein Gutschein bewilligt wird, entscheidet die Agentur oder das Jobcenter im Einzelfall. Einen Überblick über alle Programme bietet der Ratgeber Fördermöglichkeiten für Gründer.
Wie unterstützt Firmenkompass bei einer Gründung nach Krankheit?
Firmenkompass hilft dir, dein Vorhaben so aufzubereiten, dass eine fachkundige Stelle und die Rentenversicherung es nachvollziehen können. Ob die Rentenversicherung ein Coaching bei uns bezahlt, ist im Einzelfall zu klären. Wir sagen dir offen, was wir wissen: Eine Abrechnung unseres Coachings über die Rentenversicherung können wir dir nicht zusagen. Sprich das Thema bei deiner Reha-Beratung an.
Bist du arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet, kann die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter ein AVGS Gründercoaching bewilligen. Darin erarbeiten wir mit dir den Textteil deines Businessplans im Modul 2 und Finanzierung sowie Kapitalbedarf im Modul 4. Dabei planen wir deine gesundheitlichen Grenzen von Anfang an ein. Über 1.400 Gründerinnen und Gründer haben wir bereits begleitet.
Im kostenlosen Erstgespräch schauen wir gemeinsam, welcher Förderweg zu deiner Lage passt und welche Fragen du mit Rentenversicherung, Agentur oder Jobcenter klären solltest.

Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.
Quellen
- § 16 SGB VI – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 10 SGB VI – Persönliche Voraussetzungen
- § 11 SGB VI – Versicherungsrechtliche Voraussetzungen (Abs. 1 und 2a)
- § 12 SGB VI – Ausschluss von Leistungen (Abs. 1 Nr. 2: Altersrente)
- § 49 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 6)
- § 6 SGB IX – Rehabilitationsträger
- § 14 SGB IX – Leistender Rehabilitationsträger
- § 22 SGB III – Verhältnis zu anderen Leistungen (Abs. 2)
- § 93 SGB III – Gründungszuschuss
- § 94 SGB III – Dauer und Höhe des Gründungszuschusses
- § 324 SGB III – Antrag vor Leistung
- § 16b SGB II – Einstiegsgeld
- Deutsche Rentenversicherung: Berufliche Rehabilitation
- Deutsche Rentenversicherung: G0320 – Informationen zum Antrag auf Gründungszuschuss
- Deutsche Rentenversicherung: G0321 – Antrag auf Gründungszuschuss und Stellungnahme der fachkundigen Stelle
- Deutsche Rentenversicherung: Reha-Antragstellung
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 6 SGB IX (gültig ab 01.01.2025)
- Bundesagentur für Arbeit: Berufliche Rehabilitation
Kurz beantwortet
Bekomme ich als Altersrentner einen Gründungszuschuss von der Rentenversicherung?
Nein, wer eine Altersrente von mindestens zwei Dritteln der Vollrente bezieht oder beantragt hat, bekommt von der Rentenversicherung keine Leistungen zur Teilhabe. Das regelt § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Der Gründungszuschuss ist eine solche Leistung.
Wie hoch ist der Gründungszuschuss der Rentenversicherung?
Laut Merkblatt der Rentenversicherung bekommst du sechs Monate lang den Betrag deines Arbeitslosengeldes plus 300 € im Monat zur sozialen Sicherung. Danach sind weitere neun Monate mit 300 € im Monat möglich, wenn du deine Geschäftstätigkeit nachweist. Ob und in welcher Höhe gezahlt wird, entscheidet die Rentenversicherung im Einzelfall.
Brauche ich 15 Versicherungsjahre für die Förderung?
Die Wartezeit von 15 Jahren ist die häufigste, aber nicht die einzige Voraussetzung. Es reicht auch, wenn du eine Erwerbsminderungsrente beziehst, wenn du ohne die Hilfe eine solche Rente bekommen würdest oder wenn die Leistung direkt nach einer medizinischen Reha der Rentenversicherung nötig ist.
Wer ist zuständig: Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit?
Erfüllst du die Voraussetzungen der Rentenversicherung, ist sie für die berufliche Reha vorrangig zuständig. Die Agentur für Arbeit springt nur ein, wenn kein anderer Reha-Träger zuständig ist. Liegt die Ursache in einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, ist in der Regel die Unfallversicherung zuständig.
Was passiert, wenn ich den Antrag beim falschen Amt stelle?
Der Antrag geht nicht verloren. Das Amt prüft innerhalb von zwei Wochen, ob es zuständig ist, und leitet den Antrag sonst unverzüglich an den zuständigen Träger weiter (§ 14 SGB IX). Du bekommst darüber Bescheid.
Brauche ich eine Tragfähigkeitsbescheinigung?
Ja, die Rentenversicherung verlangt die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit. Dazu zählen etwa IHK, Handwerkskammer, Steuerberatung oder Unternehmensberatung. Der Rentenversicherung dürfen dafür keine Kosten entstehen.
Bezahlt die Rentenversicherung ein Gründungscoaching?
Das ist eine Einzelfallfrage. Zu den Leistungen zur Teilhabe gehören auch Hilfen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, ob darunter ein Gründungscoaching fällt, klärst du mit deiner Reha-Beratung.
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