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Honorar kalkulieren als Kreativer: Arbeit plus Nutzungsrechte

Ein Logo für den Bäcker um die Ecke und ein Logo für eine bundesweite Kette machen ähnlich viel Arbeit, sind aber nicht gleich viel wert. Der Unterschied steckt in den Nutzungsrechten. Hier lernst du, wie du Honorare für Design, Fotos, Texte, Illustrationen oder Musik aus Arbeitszeit und Nutzung zusammensetzt und vertraglich sauber regelst.

Das Wichtigste in Kürze

2 Teile
Arbeitshonorar plus Nutzungsvergütung
70 Jahre
Schutz nach dem Tod der Urheberin oder des Urhebers
10 Jahre
danach darfst du ein pauschal bezahltes Werk oft wieder selbst verwerten
7 %
Umsatzsteuer auf die Einräumung von Nutzungsrechten
  • Zwei Bausteine: Arbeitshonorar für deine Zeit plus Nutzungsvergütung für die Verwendung deines Werks.
  • Nutzung bestimmt den Preis: Art, Dauer, Gebiet, Auflage und Exklusivität machen den Unterschied.
  • Ohne Vertrag: Der Kunde bekommt nur, was der Vertragszweck erfordert (§ 31 Abs. 5 UrhG).
  • Buy-out: unbegrenzte Rechte gegen Einmalzahlung, also deutlich teurer.
  • Gesetz auf deiner Seite: Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG).

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Warum reicht ein Stundensatz für Kreative nicht aus?

Ein Stundensatz reicht für Kreative nicht aus, weil er nur die Arbeitszeit bezahlt, der wirtschaftliche Wert eines Logos, Fotos oder Textes aber vor allem davon abhängt, wie breit und lange der Kunde es nutzt.

Ein Bild für den Instagram-Kanal eines Cafés und dasselbe Bild für eine landesweite Werbekampagne kosten dich ähnlich viel Zeit. Der Nutzen für den Kunden ist aber ein völlig anderer. Diesen Unterschied bildest du über die Nutzungsvergütung ab. Grundlage bleibt trotzdem dein kostendeckender Stundensatz, den du mit dem Ratgeber Stundensatz berechnen ermittelst. Die Nutzung kommt obendrauf.

Was sind Nutzungsrechte?

Nutzungsrechte sind die Erlaubnis, die du als Urheberin oder Urheber deinem Kunden gibst, dein Werk auf bestimmte Arten zu verwenden, während das Urheberrecht selbst immer bei dir bleibt.

Geschützt sind Werke, die eine persönliche geistige Schöpfung sind (§ 2 UrhG), also etwa Fotos, Grafiken, Illustrationen, Texte, Musik oder Videos mit eigener Gestaltung. Das Urheberrecht kannst du nicht verkaufen, es geht nur im Erbfall über (§ 29 UrhG). Es endet 70 Jahre nach deinem Tod (§ 64 UrhG). Was du verkaufst, sind Nutzungsrechte nach § 31 UrhG:

StellschraubeMöglichkeitenWirkung auf den Preis
Exklusivitäteinfaches oder ausschließliches Rechtausschließlich ist deutlich teurer, du darfst das Werk dann selbst nicht mehr anderweitig verwerten
NutzungsartPrint, Website, Social Media, Werbung, Verpackung, Merchandisingjede zusätzliche Art erhöht den Wert
Gebietregional, Deutschland, EU, weltweitje größer, desto teurer
Dauerein Jahr, drei Jahre, unbefristetunbefristet kostet am meisten
Auflage und ReichweiteStückzahl, Zahl der Filialen, Mediabudgethöhere Reichweite, höherer Wert
Bearbeitungdarf der Kunde verändern oder weitergeben?Bearbeitungs- und Weitergaberechte extra vergüten

Will dein Kunde die Rechte an andere weitergeben, braucht er deine Zustimmung (§ 34 UrhG). Auch dein Name gehört dir: Du hast das Recht auf Anerkennung deiner Urheberschaft (§ 13 UrhG). Ob du genannt werden willst, regelst du im Vertrag.

Wie kalkuliere ich ein Honorar mit Nutzungsrechten?

Ein Honorar mit Nutzungsrechten kalkulierst du in drei Schritten: Arbeitszeit mal Stundensatz, dazu eine Nutzungsvergütung nach Umfang der Rechte, dazu Nebenkosten wie Material, Reisen oder Lizenzen für Schriften und Stockmaterial.

  1. Arbeitshonorar berechnen. Schätze Briefing, Entwürfe, Korrekturschleifen und Reinzeichnung in Stunden und multipliziere mit deinem Stundensatz. Begrenze die Zahl der Korrekturschleifen im Angebot.
  2. Nutzungsvergütung festlegen. Viele Kreative arbeiten mit einem Faktor auf das Arbeitshonorar, der mit Nutzungsart, Gebiet, Dauer und Exklusivität steigt. Wichtig ist, dass dein System nachvollziehbar und für Kunden verständlich bleibt.
  3. Nebenkosten und Fremdleistungen ergänzen. Schriftlizenzen, Bildrechte Dritter, Models, Studio, Druckvorstufe. Was du einkaufst, rechnest du transparent weiter.

Welche Honorarempfehlungen gibt es?

Honorarempfehlungen für Kreative gibt es in Form von Branchenwerken wie dem Vergütungstarifvertrag Design, den MFM-Bildhonoraren und Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren, gesetzlich vorgeschriebene Honorare gibt es dagegen nicht.

  • Design: Der Vergütungstarifvertrag Design (VTV Design) der Designverbände AGD und SDSt nennt in der Fassung von 2022 Mindeststundensätze von 105 € für konzeptionelles und operatives Design und 120 € für strategisches Design, dazu ein System für Nutzungsvergütungen.
  • Fotografie: Die MFM-Bildhonorare erscheinen jährlich und zeigen marktübliche Honorare für Bildnutzungen. Sie sind eine Übersicht, keine Pflicht.
  • Literatur: Für belletristische Werke gibt es Gemeinsame Vergütungsregeln nach § 36 UrhG mit einem Richtwert von 10 % vom Nettoladenpreis für Hardcover.

Nutze solche Werte als Argumentationshilfe, nicht als starre Preisliste. Am Anfang liegen viele unter diesen Sätzen. Das ist in Ordnung, solange dein Mindestsatz deine Kosten deckt. Wie du später anhebst, erklärt der Ratgeber Preise erhöhen.

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Was ist ein Buy-out, und wann lohnt er sich?

Ein Buy-out ist die Einräumung umfassender, meist ausschließlicher Nutzungsrechte ohne Grenzen bei Zeit, Gebiet und Medien gegen eine einmalige Pauschale, er lohnt sich für dich nur bei entsprechend hohem Preis.

Viele Auftraggeber verlangen heute pauschal „alle Rechte“. Das ist verhandelbar. Frag nach, wofür das Werk wirklich gebraucht wird, und biete eine passende Lizenz an. Besteht der Kunde auf einem Buy-out, gehört ein spürbarer Aufschlag dazu.

Das Gesetz schützt dich auch nach einem Buy-out in zwei Fällen:

  • Bestseller-Fall: Wird deine Vergütung im Vergleich zu den Erträgen des Kunden unverhältnismäßig niedrig, kannst du eine weitere angemessene Beteiligung verlangen (§ 32a UrhG). Ob das vorhersehbar war, spielt keine Rolle.
  • Zehn-Jahres-Regel: Hast du ausschließliche Rechte gegen eine Pauschale eingeräumt, darfst du das Werk nach zehn Jahren grundsätzlich wieder anderweitig verwerten, der Kunde behält ein einfaches Recht (§ 40a UrhG). Ausnahmen gelten unter anderem für Werke, die für eine Marke, ein Kennzeichen oder ein Design bestimmt sind, also gerade für Logos.

Bei entgeltlicher Rechteeinräumung hast du außerdem einen Anspruch auf Auskunft über Umfang der Nutzung und Erträge, mindestens einmal jährlich (§ 32d UrhG), mit Ausnahmen etwa für nachrangige Beiträge.

Was gehört in den Vertrag?

In den Vertrag gehören Leistung, Honorar, Zahlungsziel, Korrekturschleifen und vor allem eine genaue Beschreibung der Nutzungsrechte, denn ohne sie bekommt der Kunde nur, was der Vertragszweck erfordert.

Diese Zweckübertragungsregel aus § 31 Abs. 5 UrhG schützt dich, führt aber oft zu Streit, weil beide Seiten den Zweck unterschiedlich verstehen. Schreib die Rechte deshalb ausdrücklich ins Angebot und in die Rechnung.

  • Werk und Leistungsumfang mit Zahl der Entwürfe und Korrekturschleifen
  • Nutzungsarten, Gebiet, Dauer, Exklusivität
  • Bearbeitungsrecht und Weitergabe an Dritte
  • Rechteübergang erst nach vollständiger Zahlung
  • Namensnennung und Portfolio-Nutzung
  • Honorar, Nebenkosten, Abschlagszahlungen, Zahlungsziel
  • Ausfallhonorar, wenn der Kunde das Projekt abbricht

Wie du ein Angebot aufbaust, das diese Punkte enthält, zeigt der Ratgeber Angebot schreiben. Für allgemeine Geschäftsbedingungen gibt es den Ratgeber AGB. Ob dein Auftrag ein Dienst- oder Werkvertrag ist, klärt Dienstvertrag oder Werkvertrag.

Welche Rolle spielen Umsatzsteuer und Verwertungs­gesellschaften?

Für die Einräumung von Nutzungsrechten gilt meist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %, und über Verwertungs­gesellschaften wie VG Wort oder VG Bild-Kunst kannst du kostenlos zusätzliche Ausschüttungen für Zweitnutzungen erhalten.

Der ermäßigte Satz gilt für die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG). Weise die Nutzungsvergütung deshalb getrennt aus, wenn Teile deiner Leistung mit 19 % abzurechnen sind. Wann welcher Satz gilt, erklärt der Ratgeber Umsatzsteuer für Künstler und Kreative.

Verwertungs­gesellschaften schütten Geld aus Pauschalabgaben aus, etwa für Kopien, Bibliotheksausleihe oder Pressespiegel. Der Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort ist kostenlos, ebenso die Mitgliedschaft in der VG Bild-Kunst. Für Musik ist die GEMA zuständig. Das ersetzt kein Honorar, ist aber ein Zusatzeinkommen, das viele Kreative vergessen.

Preise sicher kalkulieren mit Gründungscoaching

Im Gründungscoaching entwickelst du eine Preisliste aus Stundensatz, Nutzungsstufen und Paketen, die zu deinem Finanzplan passt und die du im Kundengespräch sicher erklären kannst.

Gerade bei kreativen Gründungen fragen Agentur und Jobcenter, ob die Preise tragen. Im AVGS Gründercoaching rechnen wir in Modul 3 Businessplan Zahlen Honorare, Auslastung und Nutzungsvergütungen durch und bereiten in Modul 6 Marketing und Kundengewinnung deine Angebote vor. Ob ein Gutschein bewilligt wird, entscheidet die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter im Einzelfall. Sprich uns im kostenlosen Erstgespräch an. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung, bei größeren Verträgen lohnt sich eine Prüfung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Maria BieberFragen dazu? Dein CoachMaria BieberCoach für Gründung und Positionierung
Maximilian Ossot

Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.

Kurz beantwortet

Was ist der Unterschied zwischen Honorar und Nutzungsrecht?

Das Arbeitshonorar bezahlt deine Zeit für Entwurf und Umsetzung. Die Nutzungsvergütung bezahlt, dass dein Kunde das Ergebnis verwenden darf, und richtet sich danach, wie lange, wo und wie intensiv er es nutzt. Beides zusammen ist dein Angebotspreis.

Was bedeutet Buy-out?

Buy-out heißt, dass der Kunde mit einer einmaligen Zahlung umfassende, meist ausschließliche Nutzungsrechte ohne zeitliche und räumliche Grenzen erhält. Weil du damit auf spätere Einnahmen verzichtest, muss ein Buy-out deutlich teurer sein als eine begrenzte Lizenz.

Kann ich mein Urheberrecht verkaufen?

Nein. Das Urheberrecht selbst ist in Deutschland nicht übertragbar, außer im Erbfall. Du kannst deinem Kunden aber Nutzungsrechte einräumen, auch ausschließliche und unbefristete.

Was gilt, wenn im Vertrag nichts zu Nutzungsrechten steht?

Dann bekommt dein Kunde nur die Rechte, die der gemeinsame Vertragszweck erfordert. Ein Flyer-Foto darf er also nicht automatisch für eine bundesweite Plakatkampagne verwenden. Sicherer für beide Seiten ist eine schriftliche Regelung.

Gibt es offizielle Honorartabellen für Kreative?

Gesetzlich festgelegte Honorare gibt es für Kreative nicht. Orientierung geben Branchenwerke wie der Vergütungstarifvertrag Design, die MFM-Bildhonorare für Fotos und Gemeinsame Vergütungsregeln für Autorinnen und Autoren. Sie sind Empfehlungen, keine Pflicht.

Muss ich auf Nutzungsrechte 7 % oder 19 % Umsatzsteuer berechnen?

Für die Einräumung von Nutzungsrechten nach dem Urheberrechtsgesetz gilt der ermäßigte Satz von 7 %. Steht dagegen eine Dienstleistung ohne nennenswerte Rechteeinräumung im Vordergrund, gelten 19 %. Bist du Kleinunternehmer, weist du gar keine Umsatzsteuer aus.

Darf ich Kundenarbeiten in meinem Portfolio zeigen?

Als Urheberin oder Urheber darfst du grundsätzlich auf deine Werke hinweisen, eine ausschließliche Rechteeinräumung kann das aber einschränken. Vereinbare die Portfolio-Nutzung deshalb ausdrücklich im Vertrag.

Deine Ansprechpartner
Maximilian Ossot
Maximilian OssotMitgründer, Vertrieb und Unternehmens­entwicklung
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