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Produktsicherheit im Onlinehandel: was die GPSR von Händlern verlangt

Seit dem 13. Dezember 2024 gilt die EU-Produktsicherheits­verordnung, kurz GPSR. Sie verlangt, dass jedes Online-Angebot eines Verbraucherprodukts bestimmte Angaben zum Hersteller und zum Produkt enthält, und regelt, wer im Ernstfall verantwortlich ist. Seit Februar 2026 ergänzt ein überarbeitetes Produktsicherheits­gesetz die Regeln in Deutschland. Hier liest du, was das für deinen Shop oder dein Marktplatz-Angebot bedeutet.

Das Wichtigste in Kürze

13.12.2024
Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2023/988
19.02.2026
Inkrafttreten des überarbeiteten Produktsicherheits­gesetzes
100.000 €
Bußgeld-Obergrenze für schwere Verstöße (§ 28 Abs. 3 ProdSG)
10.000 €
Bußgeld-Obergrenze für die übrigen Verstöße, etwa fehlende Angaben
  • Seit 13.12.2024: Die Verordnung (EU) 2023/988 gilt unmittelbar in allen EU-Staaten.
  • Angaben im Angebot: Hersteller mit Post- und elektronischer Adresse, gegebenenfalls verantwortliche Person in der EU, Produktabbildung, Identifikatoren, Warnhinweise auf Deutsch.
  • Verantwortliche Person: Ohne Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU darf ein Produkt nicht in Verkehr gebracht werden.
  • Händler prüfen: Vor dem Verkauf kontrollierst du Kennzeichnung und Angaben. Unsichere Produkte darfst du nicht anbieten.
  • Neues ProdSG: Seit 19.02.2026 regelt es Sprache und Bußgelder bis 100.000 Euro.

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Inhalt dieser Seite

Was ist die GPSR?

Die GPSR ist die EU-Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (Verordnung (EU) 2023/988), die seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar gilt und regelt, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf den Markt kommen.

Die Abkürzung steht für General Product Safety Regulation. Die Verordnung ersetzt die frühere Produktsicherheitsrichtlinie und gilt ohne Umsetzung in nationales Recht. Sie erfasst Verbraucherprodukte, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit verkauft werden, neue wie gebrauchte, offline wie online. Ausgenommen sind unter anderem Lebensmittel und Arzneimittel, für die eigene Regeln gelten. Für Produkte mit eigenen EU-Vorschriften, etwa Spielzeug oder Elektrogeräte, gelten diese Vorschriften zusätzlich.

Neu im Vergleich zum alten Recht sind vor allem die Pflichten im Fernabsatz. Der Gesetzgeber reagiert damit darauf, dass viele unsichere Produkte über Onlineshops und Marktplätze aus Drittländern in die EU gelangen.

Welche Angaben verlangt Art. 19 GPSR im Online-Angebot?

Art. 19 GPSR verlangt, dass jedes Online-Angebot eines Verbraucherprodukts klar sowie gut sichtbar Herstellerangaben, gegebenenfalls die verantwortliche Person in der EU, Produktidentifikation und Warn- oder Sicherheitshinweise enthält.

AngabeWas konkret
HerstellerName, eingetragener Handelsname oder Marke, Postanschrift und elektronische Adresse (E-Mail oder Kontaktformular)
Verantwortliche Person in der EUnur wenn der Hersteller nicht in der EU sitzt: Name, Postanschrift und elektronische Adresse
ProduktidentifikationAbbildung des Produkts, Produktart und weitere Identifikatoren wie Modell-, Typ- oder Chargennummer
Warn- und Sicherheitshinweisealle Hinweise, die auf dem Produkt, der Verpackung oder in der Begleitunterlage stehen müssen, in Deutschland auf Deutsch (§ 6 ProdSG)

Die Angaben müssen schon im Angebot stehen, also bevor der Kunde kauft. Bei Marktplätzen gibt es dafür meist eigene Felder. Füllst du sie nicht aus, kann die Plattform das Angebot sperren.

Wer ist die verantwortliche Person in der EU?

Die verantwortliche Person in der EU ist ein Wirtschaftsakteur mit Sitz in der Union, ohne den ein Produkt nach Art. 16 GPSR nicht in Verkehr gebracht werden darf, etwa Hersteller, Einführer, Bevollmächtigter oder Fulfilment-Dienstleister.

Sitzt der Hersteller in der EU, ist er selbst diese Person. Kommt das Produkt von einem Hersteller außerhalb der EU, muss ein Einführer, ein schriftlich beauftragter Bevollmächtigter oder ein Fulfilment-Dienstleister in der EU die Rolle übernehmen. Die verantwortliche Person muss unter anderem prüfen, ob die technischen Unterlagen vorliegen, mit den Behörden zusammenarbeiten und Behörden informieren, wenn ein Produkt ein Risiko darstellt.

Für dich als Händler heißt das: Kaufst du Ware von Lieferanten außerhalb der EU ein und verkaufst sie hier, prüfe vor dem ersten Angebot, wer die verantwortliche Person ist. Bringst du die Ware selbst aus einem Drittland in die EU, kannst du als Einführer gelten. Dann haftest du nach § 4 Abs. 2 ProdHaftG auch wie ein Hersteller für Schäden durch fehlerhafte Produkte. Mehr dazu in den Ratgebern Dropshipping und Produkthaftpflicht.

Welche Pflichten haben Händler, Hersteller und Marktplätze?

Händler, Hersteller und Online-Marktplätze haben nach der GPSR abgestufte Pflichten: Hersteller sorgen für Sicherheit sowie Kennzeichnung, Händler prüfen vor dem Verkauf, Marktplätze arbeiten mit Behörden zusammen und entfernen gefährliche Angebote.

Hersteller

Hersteller führen eine interne Risikoanalyse durch, erstellen technische Unterlagen, kennzeichnen das Produkt mit Typ-, Chargen- oder Seriennummer sowie mit Name, Postanschrift und elektronischer Adresse. Sie legen Anleitungen sowie Sicherheitsinformationen bei, richten einen Kommunikationskanal für Beschwerden ein und ergreifen Korrekturmaßnahmen, wenn ein Produkt unsicher ist.

Händler

Händler prüfen vor dem Verkauf, ob Hersteller und gegebenenfalls Einführer ihre Kennzeichnungs­pflichten erfüllt haben, ob Anleitungen sowie Sicherheitsinformationen in der richtigen Sprache beiliegen und ob die Angaben im Online-Angebot vollständig sind. Halten sie ein Produkt für unsicher, dürfen sie es nicht anbieten und müssen Hersteller sowie Behörden informieren.

Wann Händler zu Herstellern werden

Verkaufst du ein Produkt unter deinem eigenen Namen oder deiner Marke oder veränderst es wesentlich, giltst du selbst als Hersteller und trägst alle Herstellerpflichten. Das betrifft viele Gründerinnen und Gründer, die Ware mit eigenem Logo einkaufen.

Online-Marktplätze

Marktplätze müssen sich im Safety-Gate-Portal der EU registrieren, eine zentrale Kontaktstelle benennen und Händlern Felder für die Pflichtangaben bereitstellen. Gefährliche Angebote müssen sie nach Aufforderung der Behörden entfernen.

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Welche Meldepflichten gelten bei unsicheren Produkten?

Bei unsicheren Produkten müssen Wirtschaftsakteure die Marktüberwachungsbehörden informieren, und Hersteller melden Unfälle mit ihrem Produkt über das Safety Business Gateway der EU-Kommission.

Das Safety Business Gateway ist ein Webportal, über das Unternehmen die Behörden der Mitgliedstaaten über gefährliche Produkte und Unfälle informieren. Die Unfallmeldung ist in Art. 20 GPSR geregelt. Für die Anmeldung brauchst du ein EU-Login-Konto. Händler, die von einem Unfall oder einer Gefahr erfahren, informieren den Hersteller und gegebenenfalls die Behörden.

  • Rückverfolgbarkeit: Halte fest, von wem du welches Produkt bezogen hast und an welche Unternehmen du es weitergegeben hast. Behörden können das abfragen.
  • Kundenkontakt: Bei einem Rückruf müssen Betroffene erreicht werden. Bestelldaten helfen dabei, solange du sie datenschutzkonform aufbewahrst.
  • Beschwerden: Nimm Kundenhinweise auf Gefahren ernst und dokumentiere sie.

Was regelt das neue Produktsicherheits­gesetz?

Das überarbeitete Produktsicherheits­gesetz regelt seit dem 19. Februar 2026 in Deutschland vor allem, in welcher Sprache Sicherheitsinformationen vorliegen müssen und welche Bußgelder bei Verstößen gegen die GPSR drohen.

Verkündet wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 29. Die Herstellerpflichten ergeben sich seither unmittelbar aus der GPSR. Das ProdSG dient nach § 1 ihrer Durchführung und gilt weiter für Produkte, die nicht unter die GPSR oder andere EU-Vorschriften fallen. Wichtig für Onlinehändler:

  • Sprache: Anleitungen, Sicherheitsinformationen und die Warnhinweise im Online-Angebot nach Art. 19 Buchstabe d GPSR müssen auf Deutsch vorliegen (§ 6 ProdSG).
  • Bußgelder: Wer ein Produkt entgegen Art. 19 GPSR ohne die nötigen Angaben bereitstellt, handelt ordnungswidrig. Je nach Verstoß sind bis zu 10.000 Euro oder bis zu 100.000 Euro möglich (§ 28 ProdSG).
  • Marktüberwachung: Die Behörden der Länder können Angebote untersagen und Rücknahmen oder Rückrufe anordnen.

Zum 9. Dezember 2026 kommt zudem ein modernisiertes Produkthaftungsrecht. Was sich dort ändert, erklärt der Ratgeber Produkthaftpflicht.

Wie setzt du die GPSR in deinem Shop um?

Die GPSR setzt du in deinem Shop um, indem du für jedes Produkt Herstellerangaben, verantwortliche Person, Identifikatoren sowie deutsche Warnhinweise sammelst, im Angebot sichtbar machst und regelmäßig prüfst.

  • Für jedes Produkt Hersteller, Postanschrift und elektronische Adresse beim Lieferanten anfordern
  • Bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person in der EU klären und dokumentieren
  • Produktbilder, Modell- und Chargennummern im Angebot ergänzen
  • Warnhinweise und Sicherheitsinformationen auf Deutsch direkt im Angebot anzeigen
  • Prüfen, ob das Produkt selbst korrekt gekennzeichnet ist und eine deutsche Anleitung beiliegt
  • Bei Eigenmarken die Herstellerpflichten übernehmen oder Lieferanten vertraglich einbinden
  • Bezugsquellen und gewerbliche Abnehmer dokumentieren
  • Ablauf für Beschwerden, Unfälle und Rückrufe festlegen

Die GPSR ist nur ein Teil der Händlerpflichten. Den Überblick über Impressum, Preisangaben und Bestellprozess gibt der Ratgeber Onlineshop rechtssicher, zur Verpackung der Ratgeber Verpackungen registrieren.

Wie unterstützt dich Firmenkompass?

Firmenkompass unterstützt dich organisatorisch und technisch dabei, Produktangaben strukturiert im Shop abzubilden und Abläufe aufzusetzen, macht aber keine Rechtsberatung, auch keine Produktprüfung.

Wenn du aus der Arbeitslosigkeit gründest, kannst du im AVGS Gründercoaching deinen Onlinehandel planen und in Modul 8 Onlineshop erstellen deinen Shop mit allen Produktfeldern aufbauen. Ob ein Gutschein bewilligt wird, entscheidet die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter im Einzelfall.

Hast du schon gegründet, hilft das OnlineShop Coaching bei Prozessen und Produktdaten. Mit der Onlineshop-Wartung bleibt dein Shop technisch aktuell. Für ein Erstgespräch nutze den Kontakt.

Christian BerglerFragen dazu? Dein CoachChristian BerglerCoach für Website und E-Commerce
Maximilian Ossot

Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.

Kurz beantwortet

Gilt die GPSR auch für kleine Onlineshops?

Ja, die GPSR gilt für alle, die Verbraucherprodukte im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitstellen, unabhängig von der Unternehmensgröße. Eine Ausnahme für Kleinunternehmen gibt es bei den Angabepflichten im Online-Angebot nicht.

Welche Angaben verlangt Art. 19 GPSR im Online-Angebot?

Art. 19 GPSR verlangt den Namen oder die Marke des Herstellers mit Postanschrift und elektronischer Adresse, bei Herstellern außerhalb der EU zusätzlich die verantwortliche Person in der EU, eine Produktabbildung, Produktart und weitere Identifikatoren sowie Warn- und Sicherheitshinweise. Die Hinweise müssen in Deutschland auf Deutsch vorliegen.

Reicht ein Link auf das Handbuch für die Warnhinweise?

Warn- und Sicherheitsinformationen gehören in das Angebot selbst, gut sichtbar und verständlich. Ein bloßer Verweis auf ein Dokument, das der Kunde erst suchen muss, ist riskant.

Wer ist die verantwortliche Person in der EU?

Die verantwortliche Person ist ein Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU, der für das Produkt geradesteht, etwa der Hersteller selbst, ein Einführer, ein Bevollmächtigter oder ein Fulfilment-Dienstleister. Ohne eine solche Person darf ein Produkt nicht in der EU in Verkehr gebracht werden.

Gilt die GPSR auch für Gebrauchtwaren?

Ja, wer gebrauchte Produkte gewerblich verkauft, muss die GPSR grundsätzlich beachten. Ausnahmen gelten etwa für Antiquitäten und für Produkte, die ausdrücklich als reparaturbedürftig verkauft werden. Privatverkäufe fallen nicht darunter.

Was droht bei fehlenden GPSR-Angaben?

Die Marktüberwachungsbehörden können das Angebot untersagen und nach § 28 ProdSG Bußgelder verhängen, je nach Verstoß bis zu 10.000 Euro oder bis zu 100.000 Euro. Fehlende Angaben können außerdem Abmahnungen durch Mitbewerber nach sich ziehen.

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Maximilian Ossot
Maximilian OssotMitgründer, Vertrieb und Unternehmens­entwicklung
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