Reverse Charge: Wann dein Kunde die Umsatzsteuer zahlt
Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der Verkäufer, sondern der Kunde die Umsatzsteuer. Das betrifft Gründer öfter als gedacht, etwa beim Onlinemarketing über Anbieter aus dem EU-Ausland oder bei Aufträgen am Bau. Hier erfährst du kurz, welche Fälle es gibt, was auf die Rechnung gehört und welche Meldungen dazukommen.
Das Wichtigste in Kürze
- § 13b
- UStG: Kunde schuldet die Umsatzsteuer
- 15.
- Tag des Folgemonats: Rechnung bei EU-Dienstleistung
- 25.
- Tag nach Quartalsende: Zusammenfassende Meldung
- Prinzip: Nicht der Leistende, sondern der Kunde zahlt die Umsatzsteuer ans Finanzamt.
- Typische Fälle: Dienstleistungen zwischen Unternehmen über EU-Grenzen, Leistungen ausländischer Anbieter, Bauleistungen und Gebäudereinigung unter Fachbetrieben.
- Rechnung: keine Umsatzsteuer ausweisen, Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
- USt-IdNr.: bei EU-Geschäften Pflicht auf der Rechnung, beantragt beim Bundeszentralamt für Steuern.
- Auch Kleinunternehmer schulden die Steuer, wenn sie solche Leistungen einkaufen.
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Was ist Reverse Charge?
Reverse Charge heißt, dass der Kunde die Umsatzsteuer an sein Finanzamt abführt und nicht der Unternehmer, der die Leistung erbringt. Im Gesetz heißt das Verfahren Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG). Der Leistende stellt eine Nettorechnung, der Kunde rechnet die Steuer selbst aus und meldet sie in seiner Umsatzsteuervoranmeldung.
Ist der Kunde zum Vorsteuerabzug berechtigt, zieht er denselben Betrag im selben Zug als Vorsteuer wieder ab (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG). Unterm Strich zahlt er dann nichts. Der Zweck: Der Staat holt sich die Steuer dort, wo sie sicher ankommt, und ausländische Anbieter müssen sich nicht in Deutschland registrieren. Wie die Umsatzsteuer grundsätzlich funktioniert, erklärt der Ratgeber Umsatzsteuer für Gründer.
In welchen Fällen gilt Reverse Charge?
Reverse Charge gilt vor allem bei Dienstleistungen zwischen Unternehmen aus verschiedenen Ländern sowie in einigen Branchen im Inland. Die wichtigsten Fälle für Gründer:
| Fall | Beispiel | Grundlage |
|---|---|---|
| Du kaufst eine Dienstleistung bei einem Unternehmen aus dem EU-Ausland | Onlinewerbung, Cloud-Software, Designauftrag an eine Agentur in Österreich | § 13b Abs. 1 UStG |
| Du kaufst bei einem Unternehmen außerhalb der EU | Software-Abo eines Anbieters aus den USA | § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG |
| Du erbringst eine Dienstleistung an ein Unternehmen im EU-Ausland | Du programmierst für eine Firma in den Niederlanden. Dort schuldet dein Kunde die Steuer. | § 3a Abs. 2, § 14a Abs. 1 UStG |
| Bauleistungen unter Baufirmen | Du arbeitest als Subunternehmer für einen Bauunternehmer | § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 UStG |
| Gebäudereinigung unter Reinigungsfirmen | Du reinigst als Subunternehmer für ein Reinigungsunternehmen | § 13b Abs. 2 Nr. 8, Abs. 5 UStG |
| Handel mit Handys, Tablets, Spielekonsolen | Lieferungen an Unternehmer ab 5.000 € je wirtschaftlichem Vorgang | § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG |
Bei Dienstleistungen an Unternehmer gilt als Ort der Leistung grundsätzlich der Sitz des Kunden (§ 3a Abs. 2 UStG). Deshalb ist die Steuer im Land des Kunden fällig, und der Kunde zahlt sie dort. Für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück und für einige Veranstaltungen gelten eigene Ortsregeln.
Was muss auf die Rechnung?
Auf eine Reverse-Charge-Rechnung gehört der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, und du weist keine Umsatzsteuer aus (§ 14a Abs. 1 und 5 UStG). Alle anderen Pflichtangaben bleiben gleich, siehe Ratgeber Rechnung schreiben.
- Hinweis: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Bei Kunden im Ausland ist zusätzlich die englische Formulierung „Reverse Charge“ verbreitet.
- Nettobetrag: ohne Umsatzsteuer, kein Steuersatz.
- USt-IdNr.: Bei Dienstleistungen an Unternehmer im EU-Ausland stehen deine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die deines Kunden auf der Rechnung.
- Frist: Für solche EU-Dienstleistungen stellst du die Rechnung bis zum 15. Tag des Folgemonats aus.
Wofür brauchst du die USt-IdNr.?
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer brauchst du, um bei Geschäften mit Unternehmen in anderen EU-Staaten als Unternehmer erkennbar zu sein. Du beantragst sie beim Bundeszentralamt für Steuern (§ 27a UStG). In der Regel kannst du sie im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gleich mit beantragen, sonst später online beim Bundeszentralamt für Steuern.
Gibst du einem Anbieter aus dem EU-Ausland deine USt-IdNr., stellt er netto in Rechnung, und Reverse Charge greift. Die Nummer deines Kunden kannst du beim Bundeszentralamt für Steuern bestätigen lassen. Das schützt dich, falls sich später herausstellt, dass sie ungültig war.
Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt dir als Unternehmer auf Anfrage, ob eine USt-IdNr. aus einem anderen EU-Staat gültig ist, und nennt dabei auch Name und Anschrift der Person oder Firma, der sie erteilt wurde (§ 18e Nr. 1 UStG). Speichere das Ergebnis zu deinen Unterlagen.
Wichtig für deine Voranmeldung ist auch, wann die Steuer entsteht. Kaufst du eine Dienstleistung bei einem Unternehmen aus dem EU-Ausland, entsteht sie mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde (§ 13b Abs. 1 UStG). In den übrigen Fällen, etwa bei Anbietern außerhalb der EU oder bei Bauleistungen, entsteht sie mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Monats nach der Leistung (§ 13b Abs. 2 UStG). Warte also nicht auf eine verspätete Rechnung, sondern melde die Steuer im richtigen Zeitraum an.
Was gilt für Kleinunternehmer?
Auch als Kleinunternehmer schuldest du die Umsatzsteuer, wenn du Leistungen nach § 13b UStG einkaufst, zum Beispiel Werbung oder Software von einem Anbieter aus dem EU-Ausland. Du bist Unternehmer im Sinne des Gesetzes, daran ändert die Kleinunternehmerregelung nichts. Anders als regelbesteuerte Unternehmer darfst du die Steuer aber nicht als Vorsteuer abziehen, weil deine Umsätze als Kleinunternehmer steuerfrei sind (§ 19 Abs. 1, § 15 Abs. 2 und 3 UStG). Sie ist für dich also echter Aufwand.
Erbringst du als Kleinunternehmer selbst Leistungen an Unternehmen im EU-Ausland, musst du keine Zusammenfassende Meldung abgeben (§ 18a Abs. 4 UStG).
Wann musst du eine Zusammenfassende Meldung abgeben?
Eine Zusammenfassende Meldung gibst du ab, wenn du Dienstleistungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten erbringst, für die dort der Kunde die Steuer schuldet, oder wenn du Waren innergemeinschaftlich lieferst (§ 18a UStG). Darin meldest du dem Bundeszentralamt für Steuern elektronisch die USt-IdNr. jedes Kunden und die Summe der Nettobeträge.
| Dienstleistungen | Warenlieferungen | |
|---|---|---|
| Meldezeitraum | Quartal | Monat, Quartal nur bis 50.000 € je Quartal |
| Frist | 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums | 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums |
| Empfänger | Bundeszentralamt für Steuern | Bundeszentralamt für Steuern |
Fehler in einer abgegebenen Meldung korrigierst du innerhalb eines Monats, nachdem du sie bemerkt hast (§ 18a Abs. 10 UStG). Die Umsätze gehören außerdem in deine Umsatzsteuervoranmeldung.
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Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.
Quellen
- § 18e UStG – Bestätigungsverfahren (USt-IdNr.)
- § 13b UStG – Leistungsempfänger als Steuerschuldner
- § 3a UStG – Ort der sonstigen Leistung
- § 14a UStG – Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
- § 15 UStG – Vorsteuerabzug
- § 18 UStG – Besteuerungsverfahren (Abs. 4a)
- § 18a UStG – Zusammenfassende Meldung
- § 19 UStG – Kleinunternehmer
- § 27a UStG – Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Kurz beantwortet
Was bedeutet Reverse Charge?
Reverse Charge bedeutet, dass der Kunde statt des Verkäufers die Umsatzsteuer an sein Finanzamt zahlt. Im Gesetz heißt das Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG).
Was muss auf eine Reverse-Charge-Rechnung?
Auf die Rechnung gehört der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ und keine ausgewiesene Umsatzsteuer. Bei Leistungen an Unternehmer im EU-Ausland kommen deine USt-IdNr. und die deines Kunden dazu (§ 14a UStG).
Muss ich als Kleinunternehmer Reverse Charge beachten?
Ja, auch als Kleinunternehmer schuldest du die Umsatzsteuer, wenn du zum Beispiel Werbeleistungen von einem Unternehmen aus dem EU-Ausland einkaufst. Du meldest und zahlst sie an dein Finanzamt, darfst sie aber nicht als Vorsteuer abziehen.
Wann muss ich eine Zusammenfassende Meldung abgeben?
Eine Zusammenfassende Meldung gibst du ab, wenn du Dienstleistungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten erbringst, für die dort der Kunde die Steuer schuldet. Für Dienstleistungen meldest du quartalsweise bis zum 25. Tag nach Quartalsende an das Bundeszentralamt für Steuern.
Gilt Reverse Charge, wenn ich als Handwerker für Privatkunden arbeite?
Nein, bei Bauleistungen für Privatkunden gilt Reverse Charge nicht. Du stellst ganz normal mit Umsatzsteuer in Rechnung. Reverse Charge greift am Bau nur, wenn dein Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.
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