Selbstständig nach der Kündigung: Fristen, Sperrzeit und Förderung richtig planen
Eine Kündigung ist oft ein Einschnitt, kann aber auch der Anstoß für die eigene Gründung sein. Damit du die Förderung nicht verschenkst, kommt es in den ersten Wochen auf die richtigen Schritte an. Hier erfährst du, welche Fristen gelten, was Sperrzeit und Abfindung für deine Pläne bedeuten und wie AVGS Gründercoaching und Gründungszuschuss zusammenpassen.
Das Wichtigste in Kürze
- Sofort melden: spätestens drei Monate vor Ende des Jobs arbeitsuchend, bei kurzer Frist innerhalb von drei Tagen. Sonst droht eine Sperrzeit von einer Woche.
- Erst arbeitslos, dann gründen: Den Gründungszuschuss gibt es nur mit Anspruch auf Arbeitslosengeld und mindestens 150 Tagen Restanspruch am Gründungstag.
- Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag: Meist zwölf Wochen Sperrzeit, Anspruch sinkt um mindestens ein Viertel.
- Abfindung: wird in der Regel nicht angerechnet, kann aber das Arbeitslosengeld ruhen lassen, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
- Kündigungsfrist nutzen: Idee schärfen, Gespräch mit der Agentur vorbereiten, AVGS Gründercoaching einplanen.
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Warum der Zeitpunkt nach der Kündigung so wichtig ist
Nach einer Kündigung hast du oft mehr Zeit zum Nachdenken als im Arbeitsalltag. Viele nutzen diese Phase, um eine Idee umzusetzen, die sie schon lange mit sich tragen. Wenn du dafür Förderung nutzen willst, läuft ab dem ersten Tag eine Uhr: Dein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist begrenzt, und für den Gründungszuschuss müssen am Gründungstag noch mindestens 150 Tage übrig sein.
Die gute Nachricht: Wer früh plant, hat meist genug Zeit für Coaching, Businessplan und Antrag. Schwierig wird es, wenn mehrere Wochen ungenutzt verstreichen oder eine Sperrzeit den Anspruch verkürzt.
Die ersten Schritte nach der Kündigung
Nach der Kündigung meldest du dich zuerst arbeitsuchend, später arbeitslos, sprichst deine Gründungsabsicht bei der Agentur an, klärst Restanspruch sowie Zeitplan und konkretisierst deine Idee.
- Arbeitsuchend melden. Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses meldest du dich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Liegen zwischen Kenntnis und Ende weniger als drei Monate, hast du drei Tage Zeit (§ 38 SGB III). Das gilt auch, wenn du gegen die Kündigung klagst.
- Arbeitslos melden. Spätestens am ersten Tag ohne Job meldest du dich arbeitslos (§ 141 SGB III) und stellst den Antrag auf Arbeitslosengeld.
- Gründungsabsicht ansprechen. Erzähl deinem/deiner Ansprechpartner/in früh von deinem Plan. So kannst du AVGS und Gründungszuschuss rechtzeitig einplanen.
- Restanspruch und Zeitplan klären. Wie lange du Arbeitslosengeld bekommst, steht im Bewilligungsbescheid. Rechne daraus dein spätestes Gründungsdatum.
- Idee konkretisieren. Was willst du anbieten, für wen, und warum kannst gerade du das? Tipps dazu im Ratgeber Geschäftsidee entwickeln.
Sperrzeit: Was Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag bedeuten
Kündigst du selbst oder unterschreibst du einen Aufhebungsvertrag, prüft die Agentur, ob eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eintritt. Das ist der Fall, wenn du deine Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund selbst herbeigeführt hast. Die Sperrzeit dauert in der Regel zwölf Wochen. Sie kann sich auf drei oder sechs Wochen verkürzen, etwa wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin bald geendet hätte oder zwölf Wochen eine besondere Härte wären.
Für deine Gründung hat die Sperrzeit zwei Folgen:
- Kein Gründungszuschuss während der Sperrzeit: Solange dein Anspruch ruht, wird kein Gründungszuschuss gezahlt (§ 93 SGB III).
- Weniger Anspruch: Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindert die Anspruchsdauer um die Sperrzeittage, bei zwölf Wochen um mindestens ein Viertel (§ 148 SGB III). Aus zwölf Monaten Anspruch werden so neun Monate.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Agentur im Einzelfall. Lass dich deshalb beraten, bevor du einen Aufhebungsvertrag unterschreibst. Wenn eine Sperrzeit droht, starte die Planung trotzdem sofort. Die Zeit lässt sich gut nutzen, um die Idee zu prüfen und das Gespräch mit der Agentur vorzubereiten.
Abfindung: Startkapital mit einer Besonderheit
Eine Abfindung wird in der Regel nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Eine Ausnahme regelt § 158 SGB III: Endet das Arbeitsverhältnis gegen eine Abfindung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, ruht das Arbeitslosengeld für einen bestimmten Zeitraum, höchstens ein Jahr. In dieser Zeit gibt es auch keinen Gründungszuschuss.
Wurde die Kündigungsfrist eingehalten, kann die Abfindung ein solides Fundament für deine Gründung sein, etwa als Eigenkapital für Anschaffungen oder als Reserve für die Anlaufzeit. Im Finanzplan zeigt eine Reserve auch der fachkundigen Stelle, dass du schwache Monate überstehen kannst. Denk daran, dass Abfindungen in der Regel steuerpflichtig sind. Kläre die steuerlichen Folgen mit einer Steuerberatung.
Die Kündigungsfrist sinnvoll nutzen
Zwischen Kündigung und letztem Arbeitstag liegen oft Wochen oder Monate. Diese Zeit ist wertvoll, denn dein Restanspruch auf Arbeitslosengeld läuft noch nicht ab.
- Idee testen: Sprich mit möglichen Kunden, prüfe Preise und Wettbewerb.
- Arbeitsvertrag prüfen: Gibt es ein Wettbewerbsverbot, oder brauchst du für eine Nebentätigkeit die Zustimmung deines Arbeitgebers?
- Gespräch vorbereiten: Notiere, was du anbieten willst und warum du dafür geeignet bist. Hilfe gibt der Ratgeber Gespräch bei Agentur oder Jobcenter vorbereiten.
- Träger auswählen: Führe ein Erstgespräch mit einem Träger und hol dir ein Angebot für das Coaching.
Auch von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende können nach § 45 SGB III gefördert werden. Ob die Agentur schon während der Kündigungsfrist einen Gutschein ausstellt oder erst ab Beginn der Arbeitslosigkeit, entscheidet sie im Einzelfall. Fragen kostet nichts.
Der Weg: von der Kündigung zur geförderten Gründung
Für die meisten Gründerinnen und Gründer nach einer Kündigung sieht der Ablauf so aus:
- Kündigung und Meldung. Arbeitsuchend melden, dann arbeitslos melden und Arbeitslosengeld beantragen.
- AVGS beantragen. Mit einer konkreten Idee bei dem/der Ansprechpartner/in. Wie das geht, steht im Ratgeber AVGS beantragen.
- Coaching. Im AVGS Gründercoaching entstehen Businessplan, Finanzplan und Marketing. Dein Arbeitslosengeld läuft weiter.
- Tragfähigkeit. Eine fachkundige Stelle prüft deinen Plan und stellt die Tragfähigkeitsbescheinigung aus.
- Gründungszuschuss beantragen. Vor dem Start, mit allen Unterlagen. Details im Ratgeber Gründungszuschuss beantragen.
- Gründen. Gewerbeanmeldung oder Anmeldung beim Finanzamt, Krankenversicherung klären. Mehr im Ratgeber Gewerbeanmeldung.
Ein Rechenbeispiel: Du hast zwölf Monate Anspruch, also rund 360 Tage, und keine Sperrzeit. Für den Gründungszuschuss musst du spätestens nach rund 210 Tagen Arbeitslosigkeit gründen. Startet das Coaching nach vier bis sechs Wochen, bleibt genug Zeit für Coaching, Tragfähigkeitsprüfung und Antrag. Mit einer zwölfwöchigen Sperrzeit sinkt der Anspruch auf rund 270 Tage. Dann musst du deutlich schneller sein.
Was, wenn du keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hast?
Ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld gibt es keinen Gründungszuschuss. Den Anspruch erwirbst du in der Regel, wenn du in den letzten 30 Monaten mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig beschäftigt warst. Bist du auf Grundsicherung (früher Bürgergeld) angewiesen, kann das Jobcenter dich unterstützen, etwa mit einem AVGS und dem Einstiegsgeld. Einen Überblick über weitere Wege gibt der Ratgeber Fördermöglichkeiten für Gründer.
Wie Firmenkompass dich nach der Kündigung begleitet
Firmenkompass begleitet dich nach der Kündigung als AZAV-zertifizierter Träger mit dem AVGS Gründercoaching, damit deine Unterlagen für den Gründungszuschuss rechtzeitig fertig sind. Im AVGS Gründercoaching arbeitest du 1:1 online mit erfahrenen Coaches, bundesweit und mit bis zu 125 Unterrichtseinheiten in neun Modulen, auf Wunsch einschließlich Website oder Onlineshop. Wir behalten deinen Restanspruch im Blick, damit die Unterlagen für den Gründungszuschuss rechtzeitig fertig sind. Ob AVGS und Zuschuss bewilligt werden, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall. Im kostenlosen Erstgespräch planen wir deinen Weg ab der Kündigung gemeinsam.

Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.
Quellen
- § 38 SGB III – Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden
- § 141 SGB III – Arbeitslosmeldung
- § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit
- § 158 SGB III – Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung
- § 148 SGB III – Minderung der Anspruchsdauer
- § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- § 93 SGB III – Gründungszuschuss
- Bundesagentur für Arbeit – Existenzgründung
Kurz beantwortet
Wann muss ich mich nach einer Kündigung bei der Agentur melden?
Spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses als arbeitsuchend. Erfährst du später davon, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis. Wer zu spät kommt, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche.
Kann ich direkt aus dem Job heraus mit Gründungszuschuss gründen?
Nein, direkt aus dem Job heraus kannst du nicht mit Gründungszuschuss gründen. Der Gründungszuschuss setzt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Start voraus. Du meldest dich also zuerst arbeitslos und gründest dann mit mindestens 150 Tagen Restanspruch.
Bekomme ich nach einer Eigenkündigung Gründungszuschuss?
Grundsätzlich ja, aber nicht während einer Sperrzeit. Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe dauert in der Regel zwölf Wochen und mindert deinen Anspruch um mindestens ein Viertel. Dadurch wird es mit den 150 Tagen Restanspruch knapper.
Wird meine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Deine Abfindung wird in der Regel nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Das Arbeitslosengeld ruht nur, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet. Während eines solchen Ruhens gibt es auch keinen Gründungszuschuss.
Kann ich den AVGS schon während der Kündigungsfrist bekommen?
Möglich ist es, denn auch von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende können gefördert werden. Ob die Agentur schon während der Kündigungsfrist einen Gutschein ausstellt, entscheidet sie im Einzelfall.
Spielt der Kündigungsgrund für die Förderung eine Rolle?
Für die Frage, ob eine Sperrzeit eintritt, ja. Für AVGS und Gründungszuschuss selbst zählt vor allem, ob du Anspruch auf Arbeitslosengeld hast und wie viel Restanspruch bleibt.
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