Stellenausschreibung: So findest du die richtigen Mitarbeiter
Die erste Stellenanzeige ist für viele Gründerinnen und Gründer ein großer Schritt. Sie soll die richtigen Leute ansprechen und darf niemanden benachteiligen. Hier erfährst du, wie eine Ausschreibung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz aussieht, wo du sie veröffentlichst, wie du Vorstellungsgespräche führst, welche Fragen tabu sind und wann ein Eingliederungszuschuss infrage kommt.
Das Wichtigste in Kürze
- m/w/d
- neutrale Ausschreibung (§ 11 AGG)
- 2 Monate
- Frist für AGG-Ansprüche abgelehnter Bewerber
- bis 50 %
- Eingliederungszuschuss zum Arbeitsentgelt
- bis 12 Monate
- Regel-Förderdauer Eingliederungszuschuss
- Neutral ausschreiben: Eine Stellenanzeige darf niemanden wegen Geschlecht, Alter, Herkunft oder eines anderen AGG-Merkmals ausschließen (§ 11 AGG).
- Kostenloser Kanal: Die Jobbörse und der Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit kosten dich nichts.
- Gespräch vorbereiten: Gleiche Fragen für alle, Notizen machen, nur nach dem fragen, was für die Stelle zählt.
- Tabu-Fragen: Schwangerschaft, Familienplanung, Religion oder allgemeiner Gesundheitszustand gehören nicht ins Gespräch.
- Förderung prüfen: Für Bewerber mit erschwerter Vermittlung gibt es bei Bewilligung einen Eingliederungszuschuss. Antrag vor dem Arbeitsvertrag.
Firmenkompass: AZAV-zertifizierter Träger · 91,6 % Integrationsquote (Stand 30.05.2026)
Inhalt dieser Seite
Was gehört in eine gute Stellenausschreibung?
In eine gute Stellenausschreibung gehören eine klare Bezeichnung der Stelle, eine kurze Vorstellung deines Unternehmens, die wichtigsten Aufgaben, echte Anforderungen, was du bietest, und wie man sich bewirbt. Kleine Betriebe haben dabei einen Vorteil: Du kannst ehrlich und persönlich schreiben, ohne Floskeln.
- Stellenbezeichnung: verständlich, neutral, mit Zusatz m/w/d oder geschlechtsneutral formuliert.
- Über euch: zwei, drei Sätze dazu, was ihr macht und wo ihr steht. Bei einem jungen Unternehmen ruhig offen sagen, dass es ein Start-up ist.
- Aufgaben: konkret, so wie sie im Alltag wirklich anfallen.
- Anforderungen: trenne zwischen „muss“ und „wäre schön“. Zu lange Wunschlisten schrecken gute Leute ab.
- Angebot: Arbeitszeit, Ort, Beginn, wenn möglich eine Gehaltsspanne, Homeoffice-Möglichkeiten.
- Bewerbung: an wen, wie und bis wann. Ein kurzer Weg ohne Hürden bringt mehr Bewerbungen.
Bevor du ausschreibst, rechne durch, was die Stelle kostet. Der Ratgeber Personalkosten zeigt, was neben dem Bruttolohn dazukommt. Ob Minijob, Teilzeit oder Vollzeit passt, entscheidest du vorher.
Wie schreibst du eine Stellenanzeige nach dem AGG?
Eine Stellenanzeige nach dem AGG schreibst du so, dass sie niemanden wegen eines der Merkmale aus § 1 AGG benachteiligt: ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. § 11 AGG verbietet Ausschreibungen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen. Das gilt für jede Anzeige, egal wo sie erscheint.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nennt typische Beispiele für unzulässige Formulierungen: offene Ausschlüsse wie „nur deutsche Bewerber“, eine Ansprache nur eines Geschlechts wie „Kellnerin gesucht“, Formulierungen wie „Deutsch als Muttersprache“ oder unbegründete Altersgrenzen. Auch Formulierungen wie „junges Team“ können problematisch sein, weil sie indirekt auf das Alter zielen. Besser ist, die Anforderung selbst zu beschreiben, etwa „sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift“, wenn die Stelle das wirklich verlangt.
Wo veröffentlichst du deine Stellenanzeige?
Deine Stellenanzeige veröffentlichst du am besten auf mehreren Wegen gleichzeitig: in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit, auf deiner eigenen Website sowie in deinem persönlichen oder beruflichen Netzwerk. Welcher Kanal am besten wirkt, hängt von Branche und Region ab.
- Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit. Die Veröffentlichung ist kostenlos. Für die Online-Anzeige brauchst du ein Arbeitgeber-Konto. Ohne Konto meldest du die Stelle beim Arbeitgeber-Service, der dir auch passende Bewerberinnen und Bewerber vorschlagen kann. Die kostenlose Hotline erreichst du unter +49 800 4 555520.
- Eigene Website. Eine eigene Karriereseite zeigt, dass du es ernst meinst. Viele Bewerber schauen sich ohnehin deine Website an, bevor sie sich melden.
- Netzwerk und Empfehlungen. Gerade im kleinen Betrieb kommen viele gute Leute über Kunden, Partner, Bekannte oder deine eigenen Mitarbeitenden.
- Soziale Netzwerke. Ein ehrlicher Beitrag über die Stelle erreicht oft mehr Menschen als eine Anzeige.
- Vor Ort. Aushang im Laden, an Hochschulen, Berufsschulen oder bei der Kammer, je nach Stelle.
Wie du deine Website sowie Social Media so aufstellst, dass sie auch Bewerber überzeugen, ist Thema in Modul 6 Marketing und Kundengewinnung. Die Logik ist die gleiche wie bei Kunden: klare Botschaft, richtige Zielgruppe, einfacher Kontakt.
Wie führst du ein gutes Vorstellungsgespräch?
Ein gutes Vorstellungsgespräch führst du, wenn du dich vorbereitest, allen Bewerbenden dieselben Kernfragen stellst und deine Eindrücke direkt danach festhältst. Das macht die Auswahl fairer und hilft dir, Entscheidungen später zu begründen.
- Anforderungen der Stelle vorher aufschreiben: Was muss jemand wirklich können?
- Fünf bis acht Kernfragen festlegen, die du allen stellst
- Eine praktische Aufgabe oder ein Probetag, wenn es zur Stelle passt
- Genug Zeit für Fragen der Bewerberin oder des Bewerbers lassen
- Ehrlich über Arbeitsbedingungen sprechen, auch über die weniger schönen
- Notizen direkt nach dem Gespräch, nach denselben Kriterien für alle
- Absagen sachlich und ohne Begründung mit Bezug auf AGG-Merkmale formulieren
Bewerbungsunterlagen sind personenbezogene Daten. Bewerberinnen und Bewerber gelten datenschutzrechtlich als Beschäftigte (§ 26 Abs. 8 BDSG). Du darfst ihre Daten nur für das Bewerbungsverfahren nutzen und musst sie nach Abschluss löschen. Abgelehnte Bewerber können Ansprüche nach dem AGG innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Absage schriftlich geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG). Wie lange du die Unterlagen deshalb noch aufbewahrst, legst du am besten mit einer Datenschutzberatung fest.
Welche Fragen darfst du stellen, welche nicht?
Erlaubt sind Fragen, die sich direkt auf die Stelle beziehen: Ausbildung, Berufserfahrung, Fachkenntnisse, Verfügbarkeit und Gehaltsvorstellung. Nach Angaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sind Fragen zu den AGG-Merkmalen, zur Familienplanung und zum allgemeinen Gesundheitszustand verboten. Dazu gehört ausdrücklich die Frage nach einer Schwangerschaft.
| In der Regel zulässig | In der Regel unzulässig |
|---|---|
| Berufliche Qualifikation und Erfahrung | Schwangerschaft, Kinderwunsch, Familienplanung |
| Fachliche Fähigkeiten für die Aufgaben | Religion, Weltanschauung, Herkunft |
| Frühester Eintrittstermin, Kündigungsfrist | Allgemeiner Gesundheitszustand |
| Gehaltsvorstellung | Sexuelle Identität, Partnerschaft |
| Führerschein, wenn die Stelle ihn verlangt | Gewerkschafts- oder Parteizugehörigkeit |
Stellst du eine unzulässige Frage, müssen Bewerberinnen und Bewerber sie nicht wahrheitsgemäß beantworten. Außerdem kann die Frage ein Indiz für eine Benachteiligung sein. Für Sonderfälle wie Vorstrafen bei bestimmten Tätigkeiten oder gesundheitliche Eignung für körperlich schwere Arbeit lass dich beraten.
Welche Förderung gibt es bei der Einstellung?
Bei der Einstellung von Menschen, deren Vermittlung aus persönlichen Gründen erschwert ist, kannst du einen Eingliederungszuschuss nach § 88 SGB III bekommen. Er gleicht eine anfängliche Minderleistung teilweise aus, etwa nach längerer Arbeitslosigkeit oder bei gesundheitlichen Einschränkungen. Infrage kommen Personen, die arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldet sind oder Grundsicherung (früher Bürgergeld) beziehen. Für sie ist das Jobcenter zuständig.
- Höhe: in der Regel bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (§ 89 SGB III).
- Dauer: bis zu zwölf Monate, für Menschen ab 55 Jahren bis zu 36 Monate, wenn die Förderung bis zum 31.12.2028 beginnt. Für Menschen mit Behinderung gelten längere Zeiträume.
- Antrag: laut Bundesagentur für Arbeit, bevor du den Arbeitsvertrag abschließt.
- Nachbeschäftigung: Nach der Förderung beschäftigst du die Person in der Regel so lange weiter, wie gefördert wurde, höchstens zwölf Monate. Endet das Arbeitsverhältnis vorher ohne anerkannten Grund, musst du einen Teil zurückzahlen (§ 92 SGB III).
- Ausschluss: keine Förderung, wenn die Person in den letzten vier Jahren mehr als drei Monate bei dir versicherungspflichtig beschäftigt war.
Einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter entscheidet im Einzelfall. Weitere Fördermöglichkeiten findest du in unserer Förderdatenbank und im Ratgeber Fördermöglichkeiten.
Wie geht es nach der Zusage weiter?
Nach der Zusage folgen Arbeitsvertrag, Anmeldungen und Einarbeitung. Was du vor dem ersten Arbeitstag erledigen musst, erklärt der Ratgeber Ersten Mitarbeiter einstellen. Was in den Arbeitsvertrag gehört und wie du die ersten Wochen mit einem guten Onboarding gestaltest, liest du in den jeweiligen Ratgebern.
Im Geschäftsführer-Sparring gehen wir mit dir durch, welche Stelle du zuerst besetzt, wie du sie beschreibst und wie du die Auswahl triffst. Stehst du noch vor der Gründung, ist Personal auch im AVGS Gründercoaching ein Thema, von der Planung im Businessplan bis zur Gewinnung in Modul 6. Wenn du aus der Arbeitslosigkeit gründest, kann die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter das Coaching mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein fördern, bei Bewilligung ohne Eigenanteil. Daneben kommen der Gründungszuschuss oder das Einstiegsgeld infrage. Sprich mit uns im kostenlosen Erstgespräch.
Fragen dazu? Dein CoachDr. Werner von der BeyCoach für Gründung und Führung
Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.
Quellen
- § 1 AGG – Ziel des Gesetzes (geschützte Merkmale)
- § 11 AGG – Ausschreibung
- § 15 AGG – Entschädigung und Schadensersatz (drei Monatsgehälter, zwei Monate Frist)
- § 22 AGG – Beweislast
- Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Zugang zum Arbeitsleben
- § 26 BDSG – Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis (Bewerber gelten als Beschäftigte)
- § 88 SGB III – Eingliederungszuschuss
- § 89 SGB III – Höhe und Dauer der Förderung
- § 92 SGB III – Förderungsausschluss und Rückzahlung
- Bundesagentur für Arbeit: Eingliederungszuschuss online beantragen
- Bundesagentur für Arbeit: Stellenangebote online veröffentlichen
- Bundesagentur für Arbeit: Arbeitgeber-Service
Kurz beantwortet
Muss ich in der Stellenanzeige m/w/d schreiben?
Du musst eine Stelle so ausschreiben, dass sie niemanden wegen des Geschlechts oder eines anderen Merkmals aus § 1 AGG benachteiligt (§ 11 AGG). Der Zusatz m/w/d oder eine neutrale Berufsbezeichnung ist der übliche Weg, das deutlich zu machen. Ein Pflichtkürzel schreibt das Gesetz nicht vor.
Was passiert, wenn meine Stellenanzeige gegen das AGG verstößt?
Eine benachteiligende Stellenanzeige kann ein Indiz für Diskriminierung sein, und dann musst du beweisen, dass keine Benachteiligung vorlag (§ 22 AGG). Abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber können eine Entschädigung verlangen, bei Nichteinstellung bis zu drei Monatsgehältern, wenn sie auch bei fairer Auswahl nicht eingestellt worden wären. Den Anspruch müssen sie innerhalb von zwei Monaten nach der Absage schriftlich geltend machen.
Kostet eine Anzeige in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit etwas?
Nein, die Veröffentlichung in der Jobbörse und der Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit sind für Arbeitgeber kostenlos. Für die Online-Anzeige brauchst du ein Konto. Du kannst die Stelle aber auch direkt beim Arbeitgeber-Service melden.
Welche Fragen sind im Vorstellungsgespräch verboten?
Verboten sind Fragen nach Merkmalen aus dem AGG, nach Familienplanung, Schwangerschaft oder dem allgemeinen Gesundheitszustand. Bewerberinnen und Bewerber müssen solche Fragen nicht wahrheitsgemäß beantworten. Erlaubt sind Fragen, die sich direkt auf die Anforderungen der Stelle beziehen.
Wann bekomme ich einen Eingliederungszuschuss?
Einen Eingliederungszuschuss kannst du bekommen, wenn du eine Person einstellst, deren Vermittlung aus persönlichen Gründen erschwert ist, und die eine längere Einarbeitung braucht. Er beträgt in der Regel bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgelts für bis zu zwölf Monate. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht, die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter entscheidet im Einzelfall.
Wann muss ich den Eingliederungszuschuss beantragen?
Den Eingliederungszuschuss beantragst du, bevor du den Arbeitsvertrag abschließt. So empfiehlt es die Bundesagentur für Arbeit. Sprich deshalb früh mit dem Arbeitgeber-Service, sobald du eine geeignete Person im Blick hast.
Weiterlesen


Lass uns über dein Vorhaben sprechen.
Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, ob ein AVGS für dich infrage kommt, welche Module zu deiner Idee passen und was du für das Gespräch bei Agentur oder Jobcenter brauchst. 20 Minuten, ehrlich und ohne Verpflichtung.

