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Minijob als Arbeitgeber: Was du 2026 wissen musst

Ein Minijob ist für viele Gründungen der erste Schritt zur eigenen Belegschaft: wenig Bürokratie, überschaubare Kosten, flexible Stunden. Trotzdem bist du ab dem ersten Minijobber Arbeitgeber mit allen Grundpflichten. Hier erfährst du, welche Grenze 2026 gilt, welche Abgaben du zahlst, wie du anmeldest und wo der Minijob endet.

Das Wichtigste in Kürze

603 €
Verdienstgrenze im Monat 2026, 7.236 € im Jahr
31,17 %
höchstens an Abgaben an die Minijob-Zentrale im Gewerbe
70 Tage
oder drei Monate: Grenze der kurzfristigen Beschäftigung im Jahr
2.000 €
Obergrenze des Übergangsbereichs (Midijob)
  • Grenze: 603 € im Monat im Durchschnitt, 2027 dann 633 €.
  • Abgaben: Pauschalen für Kranken- und Rentenversicherung, zwei Prozent Steuer, drei Umlagen, dazu die Berufsgenossenschaft.
  • Anmeldung: bei der Minijob-Zentrale, mit Betriebsnummer, spätestens sechs Wochen nach Beginn.
  • Pflichten: Mindestlohn, Arbeitszeit aufzeichnen, Urlaub, Entgeltfortzahlung, schriftliche Arbeitsbedingungen.
  • Grenzfälle: Kurzfristige Jobs und Midijobs haben eigene Regeln.

Firmenkompass: AZAV-zertifizierter Träger · 91,6 % Integrationsquote (Stand 30.05.2026)

Inhalt dieser Seite

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob ist eine Beschäftigung, bei der der Verdienst im Durchschnitt 603 € im Monat nicht übersteigt, das sind 7.236 € im Jahr (Stand 2026). Das Gesetz nennt das geringfügig entlohnte Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Für dich als Arbeitgeber heißt das: Du zahlst Pauschalbeiträge statt der normalen Sozialversicherung, die Meldungen laufen über die Minijob-Zentrale.

Die Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt. Sie entspricht zehn Wochenstunden zum Mindestlohn, gerechnet als Mindestlohn mal 130 geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Mit dem Mindestlohn von 13,90 € ergibt das 603 €. Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 €, die Grenze nach Angaben der Bundesregierung auf 633 €.

Dieser Ratgeber richtet sich an dich als Arbeitgeber. Suchst du selbst einen Minijob oder eine andere Stelle, findest du Hilfe im Jobnavigator von Jobkompass.

Welche Abgaben zahlst du als Arbeitgeber?

Für einen gewerblichen Minijob zahlst du an die Minijob-Zentrale höchstens 31,17 % des Verdienstes, dazu kommt der Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Der Minijobber selbst zahlt in der Regel nur einen kleinen Eigenanteil zur Rentenversicherung.

AbgabeSatz 2026Hinweis
Krankenversicherung13 %nur wenn die Person gesetzlich krankenversichert ist
Rentenversicherung15 %Arbeitgeberanteil, zahlst du immer
Pauschsteuer2 %alternativ Besteuerung nach Steuerklasse
Umlage U10,8 %Ausgleich bei Krankheit
Umlage U20,22 %Ausgleich bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Insolvenzgeldumlage0,15 %nur im Gewerbe
Unfallversicherungindividuelldirekt an deine Berufsgenossenschaft

Die Umlagen sichern dich ab: Über U1 bekommst du einen Teil der Lohnfortzahlung zurück, wenn deine Aushilfe krank wird, über U2 die Kosten bei Mutterschutz (§ 1 AAG). Was eine reguläre Stelle im Vergleich kostet, zeigt der Ratgeber Personalkosten.

Wie funktioniert die Rentenversicherung im Minijob?

Minijobber sind grundsätzlich renten­versicherungs­pflichtig: Du zahlst 15 %, die beschäftigte Person ergänzt 3,6 % bis zum vollen Beitragssatz von 18,6 %. Den Eigenanteil behältst du vom Lohn ein. Liegt der Verdienst unter 175 € im Monat, gilt diese Summe als Mindestbemessungsgrundlage, und die beschäftigte Person zahlt die Differenz.

Minijobber können sich auf Antrag von der Renten­versicherungs­pflicht befreien lassen. Den schriftlichen oder elektronischen Antrag geben sie bei dir ab. Du meldest die Befreiung innerhalb von sechs Wochen an die Minijob-Zentrale. Widerspricht diese nicht binnen eines Monats, gilt die Befreiung ab Beginn des Monats, in dem der Antrag bei dir einging. Dein Pauschalbeitrag von 15 % bleibt, nur der Eigenanteil entfällt. Nimm den Antrag zu den Personalunterlagen.

Wie meldest du einen Minijobber an?

Du meldest einen gewerblichen Minijobber bei der Minijob-Zentrale an, elektronisch und mit deiner Betriebsnummer. Ohne Betriebsnummer kannst du keine Meldung erstellen, darum beantragst du sie zuerst. Wie das geht, steht im Ratgeber Betriebsnummer beantragen.

  1. Unternehmensnummer und Betriebsnummer besorgen. Erst bei der Berufsgenossenschaft melden, dann die Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.
  2. Daten der Aushilfe einholen. Versicherungsnummer, Krankenversicherung, gegebenenfalls Befreiungsantrag zur Rentenversicherung.
  3. Personengruppe wählen. 109 für den Minijob mit Verdienstgrenze, 110 für die kurzfristige Beschäftigung.
  4. Meldung abgeben. Aus einer systemgeprüften Lohnsoftware oder über das SV-Meldeportal mit ELSTER-Organisationszertifikat, mit der ersten Abrechnung, spätestens sechs Wochen nach Beginn (§ 6 DEÜV).
  5. Monatlich abrechnen. Beitragsnachweis an die Minijob-Zentrale, Abgaben per Überweisung oder Lastschrift zahlen.

Das Haushaltsscheck­verfahren der Minijob-Zentrale ist nur für Privathaushalte gedacht, etwa für eine Reinigungshilfe zu Hause. Für Aushilfen in deinem Unternehmen nutzt du es nicht.

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Was gilt bei der kurzfristigen Beschäftigung?

Eine kurzfristige Beschäftigung ist von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt und dann sozialversicherungsfrei, auch wenn mehr als 603 € im Monat verdient werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Sie passt zum Beispiel für eine Saisonaushilfe, eine Messe oder das Weihnachtsgeschäft.

  • Berufsmäßigkeit: Verdient die Person mehr als 603 € im Monat, musst du prüfen, ob sie die Arbeit berufsmäßig ausübt. Bei arbeitsuchend gemeldeten Personen ist das laut Minijob-Zentrale der Fall, dann ist die Beschäftigung nicht kurzfristig.
  • Abgaben: keine Beiträge zur Kranken-, Renten- oder Arbeitslosen­versicherung. Du zahlst die Umlagen U1, U2, die Insolvenzgeldumlage und die Unfallversicherung.
  • Steuer: nach Steuerklasse oder pauschal mit 25 % plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer an das Finanzamt. Die Pauschale setzt unter anderem voraus, dass der Job höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert und der Lohn im Schnitt 150 € je Arbeitstag nicht übersteigt (§ 40a Abs. 1 EStG).
  • Zusammenrechnen: Mehrere kurzfristige Jobs im selben Jahr werden zusammengezählt, auch bei verschiedenen Arbeitgebern. Frag bei der Einstellung nach Vorbeschäftigungen.

Was passiert, wenn der Verdienst über 603 € steigt?

Liegt der regelmäßige Verdienst über 603 €, endet der Minijob, und es beginnt der Übergangsbereich, auch Midijob genannt, der bis 2.000 € im Monat reicht (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Ab dann meldest du die Person bei ihrer Krankenkasse an, nicht mehr bei der Minijob-Zentrale.

Im Midijob zahlt die beschäftigte Person reduzierte Beiträge. Du als Arbeitgeber zahlst knapp über der Minijob-Grenze rund 28 %, mit steigendem Verdienst sinkt dein Anteil bis 2.000 € auf den normalen Arbeitgeberanteil von knapp 20 %. Das macht den Wechsel aus dem Minijob für dich kostenmäßig fließend.

Eine Ausnahme gibt es: Ein gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten, etwa als Krankheitsvertretung, ist in bis zu zwei Kalendermonaten im Jahr erlaubt (§ 8 Abs. 1b SGB IV). Pro Monat darf der Verdienst dann höchstens doppelt so hoch sein wie die Grenze, 2026 also 1.206 €.

Welche Arbeitgeberpflichten gelten auch im Minijob?

Minijobber sind Beschäftigte mit denselben arbeitsrechtlichen Rechten wie Teilzeitkräfte. Der Minijob ist nur bei den Abgaben besonders, nicht beim Arbeitsrecht.

  • Mindestlohn von 13,90 € je Stunde zahlen, ab 2027 dann 14,60 €
  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens nach sieben Tagen aufzeichnen, Aufzeichnungen zwei Jahre aufbewahren (§ 17 MiLoG)
  • wesentliche Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz aushändigen, die ersten am ersten Arbeitstag
  • bezahlten Urlaub gewähren, anteilig nach Arbeitstagen pro Woche (§ 3 BUrlG)
  • Entgelt bei Krankheit und an Feiertagen fortzahlen
  • Kündigungsfristen einhalten, Kündigung nur schriftlich
  • Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung wie bei allen Beschäftigten

Was im Arbeitsvertrag stehen muss, erklärt der Ratgeber Arbeitsvertrag. Die komplette Reihenfolge bei der ersten Einstellung findest du im Ratgeber Ersten Mitarbeiter einstellen, die Erfassung der Stunden im Ratgeber Zeiterfassung.

Wie planst du Minijobs in deiner Gründung?

Ein Minijob ist für viele Gründungen ein guter Einstieg, weil du Hilfe bekommst, ohne dich mit einer Vollzeitstelle zu binden. Die Kosten sind aber höher, als viele denken: Rund 31 % kommen auf den Lohn obendrauf. Rechne deshalb vorher aus, wie viel Umsatz die Aushilfe ermöglichen muss, und plane die Kosten in deinem Finanzplan ein.

Wenn du aus der Arbeitslosigkeit gründest, kannst du solche Fragen vor dem Start im AVGS Gründercoaching klären. Für deinen eigenen Lebensunterhalt kommen der Gründungszuschuss beim Arbeitslosengeld oder das Einstiegsgeld bei Grundsicherung (früher Bürgergeld) infrage. Ob gefördert wird, entscheidet die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter im Einzelfall.

Im Modul 5 Unternehmensorganisation unseres AVGS Gründercoachings gehen wir Anmeldungen, Versicherungen und Personalfragen gemeinsam durch. Läuft dein Unternehmen schon? Wenn du Lohnkosten, Marge und Liquidität sicher lesen willst, hilft das Einzeltraining Zahlen verstehen. Sprich uns im kostenlosen Erstgespräch an. Diese Seite ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Lohnberatung.

Elena PlinerFragen dazu? Dein CoachElena PlinerCoach für Zahlen und Controlling
Maximilian Ossot

Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.

Kurz beantwortet

Wie viel darf ein Minijobber 2026 verdienen?

Ein Minijobber darf 2026 im Durchschnitt höchstens 603 € im Monat verdienen, also bis zu 7.236 € im Jahr. 2027 steigt die Grenze nach Angaben der Bundesregierung auf 633 €, weil der Mindestlohn auf 14,60 € steigt.

Wie viel zahle ich als Arbeitgeber für einen Minijob?

Für einen gewerblichen Minijob zahlst du an die Minijob-Zentrale höchstens 31,17 % des Verdienstes. Das sind 13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung, zwei Prozent Pauschsteuer sowie die Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage. Dazu kommt der Beitrag zur Berufsgenossenschaft.

Muss ich einen Minijobber bei der Krankenkasse anmelden?

Nein, Minijobber meldest du bei der Minijob-Zentrale an, nicht bei der Krankenkasse. Dafür brauchst du eine Betriebsnummer. Erst im Midijob ab 603,01 € ist die Krankenkasse der beschäftigten Person zuständig.

Hat ein Minijobber Anspruch auf Urlaub?

Ja, Minijobber haben wie alle Beschäftigten Anspruch auf bezahlten Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Der Mindesturlaub wird anteilig nach den Arbeitstagen pro Woche berechnet. Auch Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Kündigungsfristen gelten.

Was ist der Unterschied zwischen Minijob und kurzfristiger Beschäftigung?

Beim Minijob mit Verdienstgrenze zählt das Geld, bei der kurzfristigen Beschäftigung die Zeit. Eine kurzfristige Beschäftigung darf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauern und ist dann sozialversicherungsfrei, unabhängig vom Verdienst, solange sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Was passiert, wenn der Minijobber einmal mehr verdient?

Ein gelegentliches, nicht vorhersehbares Überschreiten ist in bis zu zwei Kalendermonaten im Jahr erlaubt. In jedem dieser Monate darf der Verdienst höchstens doppelt so hoch sein wie die Grenze, 2026 also 1.206 €. Planbare Mehrarbeit über der Grenze beendet den Minijob.

Kann sich ein Minijobber von der Rentenversicherung befreien lassen?

Ja, Minijobber können sich auf schriftlichen Antrag bei dir als Arbeitgeber von der Renten­versicherungs­pflicht befreien lassen. Du meldest die Befreiung innerhalb von sechs Wochen an die Minijob-Zentrale. Dein Pauschalbeitrag von 15 % bleibt, nur der Eigenanteil von 3,6 % entfällt.

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