Firmenkompass

An Kunden im EU-Ausland verkaufen: Umsatzsteuer richtig handhaben

Der erste Kunde aus Österreich, Frankreich oder den Niederlanden ist ein schöner Moment und eine neue Steuerfrage. Ob du deutsche Umsatzsteuer berechnest, gar keine oder die des Kundenlandes, hängt davon ab, ob du an Unternehmen oder Privatleute verkaufst, ob es um Waren oder Dienstleistungen geht und wie viel du ins EU-Ausland verkaufst. Hier bekommst du den Überblick mit allen Grenzen, Meldungen und Rechnungsangaben.

Das Wichtigste in Kürze

10.000 €
EU-weite Schwelle für Fernverkäufe und digitale Leistungen an Privatkunden (§ 3c Abs. 4 UStG)
50.000 €
Grenze je Quartal für Warenlieferungen, bis zu der die Zusammenfassende Meldung quartalsweise reicht (§ 18a UStG)
100.000 €
EU-weite Umsatzgrenze für die EU-Kleinunternehmerregelung (§ 19a UStG)
15. Tag
des Folgemonats: Frist für die Rechnung bei inner­gemeinschaftlichen Leistungen (§ 14a UStG)
  • Erst unterscheiden: Geschäftskunde oder Privatkunde, Ware oder Dienstleistung, das bestimmt die Steuer.
  • B2B-Waren: steuerfrei als inner­gemeinschaftliche Lieferung, wenn der Kunde eine gültige USt-IdNr. eines anderen EU-Staats hat.
  • B2B-Dienstleistungen: meist Reverse Charge, der Kunde zahlt die Steuer in seinem Land.
  • B2C ab 10.000 €: Umsatzsteuer des Kundenlandes, erklärt über den One-Stop-Shop beim BZSt.
  • Kleinunternehmer: Die deutsche Befreiung gilt nur im Inland, für andere EU-Staaten gibt es seit 2025 eine eigene Regelung.

Firmenkompass: AZAV-zertifizierter Träger · 91,6 % Integrationsquote (Stand 30.05.2026)

Inhalt dieser Seite

Welche Regeln gelten beim Verkauf ins EU-Ausland?

Beim Verkauf ins EU-Ausland hängt die Umsatzsteuer von drei Fragen ab: Ist dein Kunde ein Unternehmer oder eine Privatperson, verkaufst du Waren oder Dienstleistungen, und wie hoch sind deine Umsätze mit Privatkunden in anderen EU-Staaten? Aus diesen Antworten ergibt sich, ob du deutsche Umsatzsteuer berechnest, gar keine oder die des Kundenlandes.

FallUmsatzsteuerWas du zusätzlich tust
Ware an Unternehmer mit USt-IdNr.steuerfrei in Deutschland, Kunde versteuert den ErwerbUSt-IdNr. prüfen, Gelangensnachweis, Zusammenfassende Meldung
Dienstleistung an Unternehmerin der Regel Reverse Charge, Kunde schuldet die SteuerRechnungshinweis, Zusammenfassende Meldung
Ware an Privatkunden, EU-weit bis 10.000 €deutsche Umsatzsteuernichts Besonderes, Umsätze im Blick behalten
Ware an Privatkunden, EU-weit über 10.000 €Umsatzsteuer des KundenlandesOne-Stop-Shop beim BZSt oder Registrierung im Ausland
Digitale Leistungen an Privatkundenwie Waren an Privatkunden, gleiche SchwelleOne-Stop-Shop ab Überschreiten

Verkäufe in Länder außerhalb der EU folgen eigenen Regeln, etwa der Steuerfreiheit für Ausfuhren. Darum geht es auf dieser Seite nicht. Wie die Umsatzsteuer grundsätzlich funktioniert, erklärt der Ratgeber Umsatzsteuer für Gründer.

Brauchst du eine USt-IdNr., und wie bekommst du sie?

Für Geschäfte mit Unternehmern im EU-Ausland brauchst du eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag erteilt (§ 27a UStG). Sie beginnt mit DE und ist von deiner Steuernummer zu unterscheiden. Am einfachsten beantragst du sie gleich im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Hast du das versäumt, kannst du sie nach Angaben des BZSt schriftlich nachbeantragen, mit Name, Anschrift, Finanzamt und Steuernummer.

Genauso wichtig ist die Nummer deines Kunden. Prüfe vor jeder steuerfreien Lieferung, ob seine USt-IdNr. gültig ist. Das BZSt bestätigt dir auf Anfrage die Gültigkeit einer ausländischen Nummer, auf Wunsch auch, ob Name sowie Anschrift dazu passen (§ 18e UStG). Speichere das Ergebnis mit Datum, es ist Teil deines Nachweises.

Wann ist eine Lieferung an Unternehmen in der EU steuerfrei?

Eine Warenlieferung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat ist als inner­gemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Die Ware gelangt tatsächlich dorthin, der Kunde ist Unternehmer, der für sein Unternehmen kauft, der Erwerb wird im Bestimmungsland besteuert, und der Kunde hat dir eine gültige USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats mitgeteilt. So regeln es § 4 Nr. 1 Buchst. b und § 6a Abs. 1 UStG. Der Kunde versteuert den Kauf dann in seinem Land als inner­gemeinschaftlichen Erwerb.

Die Voraussetzungen musst du nachweisen (§ 6a Abs. 3 UStG). Als Nachweis dienen nach § 17b UStDV in der Regel ein Doppel der Rechnung sowie eine Gelangensbestätigung des Kunden, in der er bestätigt, wann und wo er die Ware erhalten hat. Bei Versand sind auch andere Belege möglich, etwa ein Frachtbrief mit Empfängerunterschrift, eine Spediteur­bescheinigung oder bei Postsendungen eine Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters mit Zahlungsnachweis.

Was gilt bei Dienstleistungen für Unternehmen im EU-Ausland?

Erbringst du eine Dienstleistung an ein Unternehmen in einem anderen EU-Staat, liegt der Ort der Leistung in der Regel beim Kunden (§ 3a Abs. 2 UStG), und der Kunde schuldet die Umsatzsteuer in seinem Land. Dieses Verfahren heißt Reverse Charge. Du stellst eine Nettorechnung mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ und gibst beide USt-IdNrn. an (§ 14a Abs. 1 UStG).

Ausnahmen gibt es zum Beispiel bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück oder bei Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen. Dort gilt ein anderer Leistungsort. Alle Fälle, auch den umgekehrten Weg, wenn du Leistungen aus dem EU-Ausland einkaufst, erklärt der Ratgeber Reverse Charge.

Wann und wie gibst du die Zusammenfassende Meldung ab?

Die Zusammenfassende Meldung, kurz ZM, gibst du elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern ab, wenn du steuerfreie inner­gemeinschaftliche Lieferungen oder Reverse-Charge-Dienstleistungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten erbracht hast (§ 18a UStG). Darin meldest du je Kunde die USt-IdNr. und die Summe der Umsätze. Die Behörden der Mitgliedstaaten gleichen diese Angaben untereinander ab.

  • Warenlieferungen: monatlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Monats. Quartalsweise genügt, solange die Lieferungen im laufenden und in jedem der vier vorangegangenen Quartale jeweils nicht über 50.000 € liegen.
  • Dienstleistungen: quartalsweise bis zum 25. Tag nach Quartalsende, auf Wunsch monatlich.
  • Kleinunternehmer: Wer die Kleinunternehmerregelung anwendet, gibt keine ZM ab (§ 18a Abs. 4 UStG).
  • Korrekturen: Eine fehlerhafte ZM musst du innerhalb eines Monats berichtigen.

Die Umsätze trägst du außerdem in deine Umsatz­steuervoranmeldung ein. Die Beträge in Voranmeldung und ZM sollten zusammenpassen, sonst fragt das Finanzamt nach.

Wird deine Gründung gefördert?Prüf es im kostenlosen Fördercheck: vier Fragen, eine Minute.
Fördercheck starten

Was gilt beim Verkauf an Privatkunden in der EU?

Verkaufst du Waren an Privatkunden in anderen EU-Staaten mit Versand dorthin, berechnest du deutsche Umsatzsteuer, solange deine Fernverkäufe und bestimmte digitale Leistungen an Privatkunden in der gesamten EU im Vorjahr sowie im laufenden Jahr zusammen nicht über 10.000 € liegen (§ 3c Abs. 4 UStG). Ab dem Umsatz, mit dem du die Schwelle überschreitest, gilt die Umsatzsteuer des jeweiligen Kundenlandes. Die Schwelle gilt EU-weit, nicht je Land.

Zur Schwelle zählen neben Warenverkäufen auch Telekommunikations-, Rundfunk- und auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen an Privatkunden, etwa Onlinekurse mit automatischer Bereitstellung oder digitale Downloads. Andere Dienstleistungen an Privatkunden, etwa eine persönliche Beratung, werden dagegen in der Regel dort besteuert, wo du dein Unternehmen betreibst. Du kannst auch freiwillig auf die Schwelle verzichten und von Anfang an im Kundenland versteuern. Daran bist du dann mindestens zwei Kalenderjahre gebunden.

Damit du dich nicht in jedem Land einzeln registrieren musst, gibt es den One-Stop-Shop (OSS) beim BZSt (§ 18j UStG):

  1. Registrieren. Die Teilnahme beantragst du elektronisch über das BZStOnline-Portal mit deiner USt-IdNr. Überschreitest du die Schwelle im Lauf des Jahres, kannst du dich nach Angaben des BZSt noch bis zum zehnten Tag des Folgemonats registrieren.
  2. Richtig abrechnen. Du berechnest den Steuersatz des Kundenlandes und weist ihn auf der Rechnung aus. Nimmst du am OSS teil, entfällt für diese Fernverkäufe die Rechnungspflicht (§ 14a Abs. 2 UStG).
  3. Quartalsweise erklären. Die OSS-Erklärung ist bis zum Ende des Monats nach Quartalsende fällig, auch als Nullmeldung, wenn keine Umsätze angefallen sind.
  4. Zahlen und aufbewahren. Die Steuer muss bis zum selben Termin bei der Bundeskasse eingehen, Lastschrift ist laut BZSt nicht möglich. Deine Aufzeichnungen bewahrst du zehn Jahre auf.

Wenn du einen Onlineshop planst, hilft dir auch der Ratgeber Onlineshop gründen.

Was gilt für Kleinunternehmer beim Verkauf ins EU-Ausland?

Die deutsche Kleinunternehmerregelung befreit nur Umsätze, die in Deutschland steuerbar sind. Seit 2025 gilt sie, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betrug und im laufenden Jahr höchstens 100.000 € beträgt (§ 19 Abs. 1 UStG). Für Verkäufe ins EU-Ausland bedeutet das:

  • Privatkunden bis 10.000 €: Der Umsatz gilt als in Deutschland ausgeführt, die Kleinunternehmerbefreiung greift.
  • Privatkunden über 10.000 €: Der Umsatz ist im Kundenland steuerbar. Dort brauchst du eine eigene Lösung, etwa den OSS oder die EU-Kleinunternehmerregelung.
  • Geschäftskunden: Die Steuerbefreiung für inner­gemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b und § 6a UStG ist für Kleinunternehmer ausgeschlossen (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG). Deine Lieferung bleibt eine steuerfreie Kleinunternehmerleistung ohne Umsatzsteuer. Eine ZM gibst du nicht ab.
  • Einkauf im EU-Ausland: Kaufst du Dienstleistungen von Unternehmen aus anderen EU-Staaten ein, schuldest du die Umsatzsteuer auch als Kleinunternehmer. Mehr dazu im Ratgeber Reverse Charge.

Seit dem 1. Januar 2025 gibt es die EU-Kleinunternehmerregelung (§ 19a UStG). Damit kannst du die Kleinunternehmerbefreiung auch in anderen Mitgliedstaaten nutzen, wenn dein Umsatz in der gesamten EU im Vorjahr sowie im laufenden Jahr jeweils 100.000 € nicht übersteigt. Zusätzlich musst du die Voraussetzungen des jeweiligen Landes erfüllen. Du beantragst die Teilnahme elektronisch beim BZSt und wählst die Länder aus. Nach Angaben des BZSt brauchst du dafür keine USt-IdNr., musst aber beim Finanzamt umsatzsteuerlich erfasst sein. Danach meldest du deine Umsätze vierteljährlich innerhalb eines Monats nach Quartalsende. Überschreitest du die 100.000 €, musst du das dem BZSt innerhalb von 15 Werktagen anzeigen, und die Teilnahme endet. Ob die Kleinunternehmerregelung für dich insgesamt sinnvoll ist, erklärt der Ratgeber Kleinunternehmerregelung.

Was muss auf eine Rechnung ins EU-Ausland?

Eine Rechnung an ein Unternehmen im EU-Ausland braucht neben den üblichen Pflichtangaben deine USt-IdNr. und die USt-IdNr. des Kunden und muss bis zum 15. Tag des Monats ausgestellt sein, der auf die Leistung folgt (§ 14a Abs. 1 und 3 UStG). Dazu kommt ein Hinweis, warum keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist.

  • Alle Pflichtangaben einer normalen Rechnung, siehe Rechnung schreiben
  • deine USt-IdNr. und die USt-IdNr. des Kunden
  • bei Warenlieferungen: Hinweis auf die Steuerfreiheit als inner­gemeinschaftliche Lieferung
  • bei Dienstleistungen: Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
  • keine ausgewiesene deutsche Umsatzsteuer
  • Rechnungsdatum spätestens am 15. Tag des Folgemonats

Als Kleinunternehmer gibst du stattdessen einen Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG an. Verkaufst du an Privatkunden mit dem Steuersatz des Kundenlandes, weist du diesen Satz aus. Für Rechnungen an deutsche Unternehmen gilt seit 2025 schrittweise die Pflicht zur elektronischen Rechnung, siehe E-Rechnung.

Wenn du aus der Arbeitslosigkeit gründest, klären wir Umsatzsteuer, Kleinunternehmerregelung und deine Abläufe für Kunden im Ausland im AVGS Gründercoaching, vor allem in Modul 5 Unternehmensorganisation. Bei Bewilligung des Gutscheins übernimmt die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter die Kosten, die Entscheidung fällt im Einzelfall. Welche Förderungen infrage kommen, zeigt der Fördercheck. Fragen zu deiner Gründung klären wir im kostenlosen Erstgespräch. Diese Seite ersetzt keine Steuerberatung, bei regelmäßigen Auslandsumsätzen lohnt eine Steuerberaterin.

Maximilian Ossot

Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.

Kurz beantwortet

Muss ich bei Verkäufen an Firmen im EU-Ausland Umsatzsteuer berechnen?

Nein, in der Regel nicht. Lieferst du Waren an einen Unternehmer mit gültiger USt-IdNr. aus einem anderen EU-Staat, ist das eine steuerfreie inner­gemeinschaftliche Lieferung. Bei Dienstleistungen an Unternehmer schuldet meist der Kunde die Steuer in seinem Land (Reverse Charge).

Was ist die 10.000-Euro-Schwelle?

Die 10.000-Euro-Schwelle ist eine EU-weite Umsatzgrenze für Warenverkäufe und bestimmte digitale Leistungen an Privatkunden in anderen EU-Staaten. Liegen diese Umsätze im Vorjahr und im laufenden Jahr zusammen nicht über 10.000 €, berechnest du deutsche Umsatzsteuer, darüber die Steuer des Kundenlandes (§ 3c Abs. 4 UStG).

Was ist der One-Stop-Shop?

Der One-Stop-Shop, kurz OSS, ist ein Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern, über das du die ausländische Umsatzsteuer aus Verkäufen an Privatkunden in anderen EU-Staaten zentral erklärst und zahlst. So musst du dich nicht in jedem Land einzeln registrieren. Die Erklärung ist vierteljährlich bis zum Ende des Folgemonats fällig.

Wo bekomme ich eine USt-IdNr.?

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt das Bundeszentralamt für Steuern (§ 27a UStG). Viele Gründer beantragen sie gleich im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, sonst geht es nachträglich beim BZSt.

Darf ich als Kleinunternehmer ins EU-Ausland verkaufen?

Ja, das darfst du. Die deutsche Kleinunternehmerregelung gilt aber nur für Umsätze, die in Deutschland steuerbar sind. Wer in anderen EU-Staaten steuerfrei bleiben will, kann seit 2025 die EU-Kleinunternehmerregelung über das BZSt nutzen, wenn der EU-weite Umsatz 100.000 € nicht übersteigt.

Muss ich als Kleinunternehmer eine Zusammenfassende Meldung abgeben?

Nein. Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet, ist von der Zusammenfassenden Meldung ausgenommen (§ 18a Abs. 4 UStG).

Was muss auf eine Rechnung an ein Unternehmen im EU-Ausland?

Neben den üblichen Pflichtangaben gehören deine USt-IdNr. und die deines Kunden auf die Rechnung, außerdem bei Warenlieferungen ein Hinweis auf die Steuerfreiheit als inner­gemeinschaftliche Lieferung und bei Dienstleistungen der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Ausstellen musst du sie bis zum 15. Tag des Folgemonats.

Deine Ansprechpartner
Maximilian Ossot
Maximilian OssotMitgründer, Vertrieb und Unternehmens­entwicklung
Louis Jackel
Louis JackelErstkontakt und Förderwege

Lass uns über dein Vorhaben sprechen.

Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, ob ein AVGS für dich infrage kommt, welche Module zu deiner Idee passen und was du für das Gespräch bei Agentur oder Jobcenter brauchst. 20 Minuten, ehrlich und ohne Verpflichtung.

Fragen? Schreib uns