Firmenkompass

Bilanz einfach erklärt: Wer sie braucht und wie sie aufgebaut ist

Spätestens mit der Gründung einer UG oder GmbH kommst du um die Bilanz nicht herum. Hier erfährst du, wer bilanzieren muss und wer davon befreit ist, wie Aktiva und Passiva aufgebaut sind, was die Gewinn- und Verlustrechnung zeigt, worin sich die Bilanz von der EÜR unterscheidet und was du bei der Offenlegung beachten musst.

Das Wichtigste in Kürze

800.000 €
Umsatzgrenze nach § 241a HGB und § 141 AO
80.000 €
Gewinngrenze beziehungsweise Jahresüberschuss
12 Monate
Frist für die Offenlegung nach dem Stichtag
2.500 €
Mindest-Ordnungsgeld bei verspäteter Offenlegung
  • Immer Bilanz: UG, GmbH und andere Kapitalgesellschaften, unabhängig von der Größe.
  • Befreit: Einzelkaufleute mit höchstens 800.000 € Umsatz und 80.000 € Jahresüberschuss (§ 241a HGB). Freiberufler müssen nie bilanzieren.
  • Aufbau: Aktiva zeigen, was im Unternehmen steckt, Passiva zeigen, woher das Geld stammt. Beide Seiten sind immer gleich groß.
  • Jahresabschluss: Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung gehören zusammen. Die Steuerbilanz geht als E-Bilanz an das Finanzamt.
  • Offenlegung: UG und GmbH reichen ihren Abschluss spätestens zwölf Monate nach dem Stichtag beim Unternehmensregister ein.

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Inhalt dieser Seite

Was ist eine Bilanz?

Eine Bilanz ist eine Gegenüberstellung von Vermögen und Kapital deines Unternehmens an einem Stichtag, meist dem 31. Dezember. Das Handelsgesetzbuch beschreibt sie als Abschluss, der das Verhältnis von Vermögen und Schulden darstellt (§ 242 Abs. 1 HGB). Sie ist eine Momentaufnahme: Sie zeigt, was dein Unternehmen an diesem Tag besitzt und wem es was schuldet.

Zur Bilanz gehört immer die Gewinn- und Verlustrechnung, kurz GuV. Sie zeigt, wie das Ergebnis im Lauf des Jahres zustande gekommen ist. Beide zusammen bilden den Jahresabschluss (§ 242 Abs. 3 HGB). Bei Kapitalgesellschaften kommt in der Regel ein Anhang mit Erläuterungen dazu, Kleinstkapital­gesellschaften können ihn unter bestimmten Voraussetzungen weglassen (§ 264 Abs. 1 HGB).

Grundlage der Bilanz ist die doppelte Buchführung. Jeder Geschäftsvorfall wird auf zwei Konten gebucht, im Soll und im Haben. Was das im Alltag bedeutet, erklärt der Ratgeber Buchführung für Gründer.

Wer muss eine Bilanz erstellen?

Bilanzieren müssen alle Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, sofern sie nicht befreit sind, außerdem Gewerbetreibende, die das Finanzamt wegen hoher Umsätze oder Gewinne dazu auffordert. Für Gründerinnen und Gründer ist vor allem die Rechtsform entscheidend.

Rechtsform oder TätigkeitBilanzpflicht?
UG (haftungsbeschränkt) und GmbHJa, immer. Sie gelten als Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG).
Eingetragener Kaufmann (e. K.)Ja, außer bei höchstens 800.000 € Umsatz und 80.000 € Jahresüberschuss an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen (§ 241a HGB). Bei Neugründung reicht der erste Stichtag.
Gewerbetreibende ohne Handels­registereintragErst, wenn das Finanzamt nach mehr als 800.000 € Umsatz oder mehr als 80.000 € Gewinn eine Mitteilung schickt (§ 141 AO). Die Pflicht beginnt mit dem folgenden Wirtschaftsjahr.
FreiberuflerNein, auch nicht bei hohen Umsätzen. Freiwillig ist die Bilanz möglich.
GbR, OHG, KGKommt darauf an: OHG und KG sind Handelsgesellschaften, eine GbR aus Freiberuflern oder Kleingewerbetreibenden in der Regel nicht.

Die Grenzen von 800.000 € und 80.000 € gelten seit den Entlastungen der vergangenen Jahre einheitlich im Handelsrecht wie im Steuerrecht. Was handelsrechtlich gilt, gilt über § 140 AO auch für die Steuer. Wer im Handelsregister eingetragen ist und welche Folgen das hat, erklärt der Ratgeber Handelsregister.

Wie ist eine Bilanz aufgebaut?

Eine Bilanz hat zwei Seiten: Links stehen die Aktiva, also alles, was das Unternehmen besitzt, rechts die Passiva, also woher das Geld dafür kommt. Beide Seiten ergeben immer dieselbe Summe, die Bilanzsumme. Die Gliederung schreibt § 266 HGB vor.

Aktiva (Mittelverwendung)Passiva (Mittelherkunft)
A. Anlagevermögen: Software, Maschinen, Fahrzeuge, Büroausstattung, BeteiligungenA. Eigenkapital: gezeichnetes Kapital, Rücklagen, Gewinn- oder Verlustvortrag, Jahresüberschuss
B. Umlaufvermögen: Vorräte, Forderungen an Kunden, Bankguthaben, KasseB. Rückstellungen: etwa für Steuern oder die Kosten des Jahresabschlusses
C. Rechnungsabgrenzungsposten: im Voraus bezahlte Kosten für das nächste JahrC. Verbindlichkeiten: Bankkredite, Rechnungen von Lieferanten, Schulden beim Finanzamt
D. Rechnungsabgrenzungsposten: im Voraus erhaltene Zahlungen für das nächste Jahr

Kleine Kapitalgesellschaften dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen, die nur die Posten mit Buchstaben und römischen Zahlen enthält. Kleinstkapital­gesellschaften reicht eine noch kürzere Fassung mit den Buchstabenposten (§ 266 Abs. 1 HGB).

Was zeigt die Gewinn- und Verlustrechnung?

Die Gewinn- und Verlustrechnung stellt alle Erträge und Aufwendungen eines Geschäftsjahres gegenüber. Sie zeigt so, wie der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag entstanden ist (§ 242 Abs. 2 HGB). Typische Posten sind Umsatzerlöse, Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen, sonstige betriebliche Aufwendungen, Zinsen und Steuern.

Bilanz und GuV hängen eng zusammen. Der Jahresüberschuss aus der GuV erhöht das Eigenkapital in der Bilanz, ein Jahresfehlbetrag senkt es. Die monatliche betriebswirtschaftliche Auswertung ist im Grunde eine vorläufige, verkürzte GuV. Wie du sie liest, erfährst du im Ratgeber BWA lesen.

Wichtig für das Verständnis: In der GuV zählt der Zeitpunkt, zu dem ein Ertrag oder Aufwand wirtschaftlich entsteht, nicht der Zahlungseingang. Eine Rechnung vom Dezember ist ein Ertrag im Dezember, auch wenn dein Kunde erst im Januar zahlt. Bis dahin steht sie als Forderung in der Bilanz.

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Was unterscheidet die Bilanz von der EÜR?

Der wichtigste Unterschied: Die EÜR zählt Zahlungen, die Bilanz zählt, wann ein Geschäftsvorfall wirtschaftlich entsteht. Daraus folgen deutlich mehr Aufwand und mehr Aussagekraft.

EÜRBilanz
GrundprinzipZufluss und Abfluss von Geldwirtschaftliche Verursachung
Buchführungeinfache Aufzeichnungendoppelte Buchführung
Inventurnicht nötigjährlich nötig
Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungenwerden nicht erfasstwerden erfasst
Abgabe beim FinanzamtAnlage EÜR elektronischBilanz und GuV als E-Bilanz (§ 5b EStG)
Veröffentlichungkeinebei Kapitalgesellschaften Pflicht
Typische Kostengeringmeist deutlich höher, da Steuerberatung

Über mehrere Jahre gerechnet führen beide Methoden zum selben Gesamtgewinn. Nur die Verteilung auf die einzelnen Jahre ist unterschiedlich. Wie die EÜR genau funktioniert, liest du im Ratgeber EÜR erstellen. Wie Anschaffungen über die Nutzungsdauer verteilt werden, erklärt der Ratgeber Abschreibung (AfA).

Was musst du bei der Offenlegung beachten?

UG und GmbH müssen ihren Jahresabschluss spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag elektronisch an das Unternehmensregister übermitteln (§ 325 HGB). Verantwortlich dafür ist die Geschäftsführung. Bei einem Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr ist der Jahresabschluss 2026 also bis zum 31. Dezember 2027 einzureichen.

Davor kommt die Aufstellung: Kapitalgesellschaften stellen den Jahresabschluss grundsätzlich in den ersten drei Monaten des neuen Geschäftsjahres auf. Kleine Kapitalgesellschaften dürfen sich bis zu sechs Monate Zeit lassen, wenn das einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht (§ 264 Abs. 1 HGB).

Erleichterungen nach Größe

GrößenklasseMerkmale (mindestens zwei von drei nicht überschritten)Offenlegung
Kleinstkapital­gesellschaft (§ 267a HGB)450.000 € Bilanzsumme, 900.000 € Umsatz, zehn Beschäftigte im Jahresdurchschnittnur die Bilanz, wahlweise Hinterlegung statt Veröffentlichung (§ 326 Abs. 2 HGB)
Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 HGB)7.500.000 € Bilanzsumme, 15.000.000 € Umsatz, 50 Beschäftigte im JahresdurchschnittBilanz und Anhang, ohne GuV (§ 326 Abs. 1 HGB)

Die meisten neu gegründeten UG und GmbH sind Kleinstkapital­gesellschaften. Bei der Hinterlegung ist deine Bilanz nicht frei im Internet abrufbar. Dritte erhalten auf Antrag beim Unternehmensregister aber eine Kopie (§ 9 Abs. 6 HGB). Für die Hinterlegung teilst du der Registerstelle mit, dass du die Größenmerkmale nicht überschreitest.

Den Jahresabschluss bewahrst du zehn Jahre auf (§ 147 AO). Bei der UG kommt eine Besonderheit dazu: Ein Viertel des Jahresüberschusses, gemindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, musst du in eine gesetzliche Rücklage einstellen (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Diese Pflicht endet erst, wenn du das Stammkapital auf das Mindeststammkapital der GmbH von 25.000 € erhöhst (§ 5a Abs. 5 GmbHG). Mehr zur Gründung liest du im Ratgeber UG gründen.

Wie bereitest du dich auf die erste Bilanz vor?

Am besten organisierst du deine Buchhaltung vom ersten Tag an so, dass der Jahresabschluss ohne Nacharbeit möglich ist. Das spart dir Steuerberatungskosten und Stress am Jahresende.

  • Geschäftskonto vom ersten Tag an strikt getrennt von privaten Konten führen.
  • Belege laufend, mindestens monatlich, an die Buchhaltung geben.
  • Offene Rechnungen von Kunden und Lieferanten zum Jahresende auflisten.
  • Inventur von Waren und Material zum Stichtag planen.
  • Anlagevermögen mit Kaufdatum und Kaufpreis in einem Verzeichnis führen.
  • Fristen für Aufstellung, Steuererklärung und Offenlegung im Kalender eintragen.

Wenn du aus der Arbeitslosigkeit gründest, kannst du Rechtsform, Buchhaltung und Jahresabschluss im geförderten Coaching vorbereiten. Mit einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters ist das AVGS Gründercoaching für dich bei Bewilligung kostenfrei. In Modul 5 Unternehmensorganisation klären wir mit dir, ob EÜR oder Bilanz auf dich zukommt, wie du Belege organisierst und welche Fristen gelten. Ob ein Gutschein bewilligt wird, entscheidet die Agentur oder das Jobcenter im Einzelfall.

Wenn du schon gegründet hast und deine Bilanz endlich verstehen willst, gehen wir im Einzeltraining Zahlen verstehen deinen Jahresabschluss mit dir durch. Sprich uns gern im kostenlosen Erstgespräch an.

Elena PlinerFragen dazu? Dein CoachElena PlinerCoach für Zahlen und Controlling
Maximilian Ossot

Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.

Kurz beantwortet

Muss ich als Einzelunternehmer eine Bilanz machen?

In den meisten Fällen nein, als Einzelunternehmer reicht die Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Eingetragene Kaufleute sind befreit, solange sie an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen höchstens 800.000 € Umsatz und 80.000 € Jahresüberschuss haben. Nicht eingetragene Gewerbetreibende müssen erst bilanzieren, wenn das Finanzamt sie nach Überschreiten dieser Grenzen dazu auffordert.

Müssen Freiberufler bilanzieren?

Nein, Freiberufler müssen weder nach Handelsrecht noch nach § 141 AO bilanzieren. Sie dürfen ihren Gewinn unabhängig von Umsatz und Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Freiwillig bilanzieren dürfen sie trotzdem.

Muss eine UG eine Bilanz erstellen?

Ja, eine UG muss immer eine Bilanz erstellen, weil sie als GmbH-Variante Handelsgesellschaft ist. Das gilt unabhängig von Umsatz und Gewinn und schon ab dem ersten Tag mit einer Eröffnungsbilanz. Die Bilanz musst du außerdem beim Unternehmensregister einreichen.

Was ist der Unterschied zwischen Bilanz und GuV?

Die Bilanz zeigt dein Vermögen und deine Schulden an einem Stichtag, die GuV zeigt Erträge und Aufwendungen über das ganze Jahr. Zusammen bilden sie den Jahresabschluss. Der Jahresüberschuss aus der GuV taucht in der Bilanz beim Eigenkapital wieder auf.

Bis wann muss die Bilanz einer GmbH offengelegt werden?

Spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag muss der Jahresabschluss beim Unternehmensregister eingereicht sein. Bei einem Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr ist das der 31. Dezember des Folgejahres. Kleinstkapital­gesellschaften dürfen ihre Bilanz hinterlegen statt veröffentlichen.

Was passiert, wenn ich die Offenlegung versäume?

Dann leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein und droht ein Ordnungsgeld von 2.500 € bis 25.000 € an. Du hast sechs Wochen Zeit, die Offenlegung nachzuholen. Holst du sie erst danach nach, kann das Ordnungsgeld bei Kleinst- und kleinen Gesellschaften auf 500 € beziehungsweise 1.000 € herabgesetzt werden.

Kann ich die Bilanz selbst erstellen?

Ja, rechtlich darfst du die Bilanz selbst erstellen, eine Steuerberatung ist nicht vorgeschrieben. Für die doppelte Buchführung, die E-Bilanz an das Finanzamt und die Offenlegung brauchst du aber solides Fachwissen. Die meisten Gründer einer UG oder GmbH lassen den Jahresabschluss deshalb von einer Steuerberatung erstellen.

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Maximilian Ossot
Maximilian OssotMitgründer, Vertrieb und Unternehmens­entwicklung
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