Nachfolgeformen: Welche Wege gibt es, einen Betrieb zu übergeben oder zu übernehmen?
Ein Betrieb kann in der Familie bleiben, an Beschäftigte gehen, an Externe verkauft oder zunächst verpachtet werden. Jede Form hat eigene Folgen für Kaufpreis, Haftung, Steuern und Mitarbeitende. Hier findest du alle Nachfolgeformen im Vergleich, den Unterschied zwischen Asset Deal und Share Deal sowie die steuerlichen Grundzüge für Verkäufer ab 55.
Das Wichtigste in Kürze
- 45.000 €
- Freibetrag für Verkäufer ab 55 (§ 16 Abs. 4 EStG)
- 136.000 €
- Gewinn, ab dem der Freibetrag abschmilzt
- 56 %
- des Durchschnittssteuersatzes, ermäßigt nach § 34 Abs. 3 EStG
- 5 Mio. €
- Höchstgrenze für den ermäßigten Steuersatz
- Formen: familienintern, Management-Buy-out (Beschäftigte), Management-Buy-in (Externe), Verkauf an Externe oder Unternehmen, Pacht, schrittweise Übergabe.
- Kaufobjekt: Beim Asset Deal kaufst du Wirtschaftsgüter, beim Share Deal Gesellschaftsanteile.
- Haftung: § 25 HGB bei Firmenfortführung, § 75 AO für betriebliche Steuern, § 613a BGB für Arbeitsverhältnisse.
- Steuern für Verkäufer: ab 55 einmal im Leben Freibetrag von 45.000 € und ermäßigter Steuersatz, jeweils auf Antrag.
- Beratung: Vertrag mit Anwalt oder Notar, Steuerfolgen mit der Steuerberatung klären.
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Welche Nachfolgeformen gibt es?
Die wichtigsten Nachfolgeformen sind die Übergabe in der Familie, der Verkauf an Beschäftigte oder Externe, die Pacht und die schrittweise Übergabe. Sie unterscheiden sich vor allem darin, wer den Betrieb bekommt und ob dafür ein Kaufpreis fließt.
| Form | Wer übernimmt | Typisch |
|---|---|---|
| Familienintern | Kinder, Verwandte | Schenkung, Erbe oder Verkauf zu Familienkonditionen |
| Management-Buy-out (MBO) | Führungskräfte oder Beschäftigte des Betriebs | Kauf, oft mit Verkäuferdarlehen |
| Management-Buy-in (MBI) | externe Führungskraft | Kauf, Einarbeitung durch den Altinhaber |
| Verkauf an ein Unternehmen | Wettbewerber, Lieferant, Investor | strategischer Kauf, Betrieb wird eingegliedert |
| Pacht | Pächter führt, Inhaber bleibt Eigentümer | monatliche Pacht statt Kaufpreis |
| Schrittweise Übergabe | Nachfolger steigt nach und nach ein | erst Beteiligung oder Geschäftsführung, später Mehrheit |
Für Übernehmer ist die Frage meist nicht nur „Welche Form?“, sondern auch „Was genau kaufe ich?“. Dazu mehr weiter unten beim Asset Deal und Share Deal. Einen Überblick über den ganzen Weg gibt der Ratgeber Unternehmensnachfolge.
Wie funktioniert die familieninterne Nachfolge?
Bei der familieninternen Nachfolge geht der Betrieb per Schenkung, Erbe oder Verkauf an Kinder oder Verwandte. Laut Existenzgründungsportal des Bundes gilt die Schenkung zu Lebzeiten als unternehmens- und familienfreundlich, weil sich die Weichen rechtzeitig stellen lassen.
Der heikle Punkt sind die anderen Erben. Ihre Ansprüche sollten im Schenkungsvertrag geregelt sein. Sonst drohen Ausgleichszahlungen, die womöglich aus dem Betriebsvermögen kommen müssen. Bei einer Nachfolge per Testament gehen gesellschaftsvertragliche Regeln vor, und nahe Angehörige haben einen Pflichtteil.
Ist in der Familie niemand bereit oder geeignet, lässt sich Eigentum von Führung trennen: Die Familie bleibt Gesellschafterin, eine Fremdgeschäftsführerin oder ein Fremdgeschäftsführer leitet den Betrieb. Bei der Schenkung können Erbschaft- und Schenkungsteuer anfallen. Für Betriebsvermögen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Verschonungsregeln (§§ 13a, 13b ErbStG), lass das mit deiner Steuerberatung prüfen.
Was unterscheidet MBO und MBI?
Beim Management-Buy-out übernehmen Führungskräfte oder Beschäftigte, die den Betrieb schon kennen. Beim Management-Buy-in kommt jemand von außen. So beschreibt es auch das Existenzgründungsportal des Bundes.
Der MBO hat den Vorteil, dass Kunden und Team die neuen Inhaber kennen. Dafür fehlt Beschäftigten oft Eigenkapital, und sie sitzen beim Verhandeln auf zwei Stühlen. Beim MBI bringt die neue Person frischen Blick und meist Führungserfahrung mit, muss aber Vertrauen erst aufbauen. Es gibt auch Mischformen, bei denen ein Externer gemeinsam mit Beschäftigten kauft. Ausführlich im Ratgeber Management-Buy-out und im Ratgeber Management-Buy-in.
Asset Deal oder Share Deal: Was kaufst du eigentlich?
Beim Asset Deal kaufst du einzelne Wirtschaftsgüter, beim Share Deal kaufst du Anteile an der Gesellschaft, die den Betrieb führt. Ein Einzelunternehmen hat keine Anteile, es lässt sich nur per Asset Deal übertragen.
| Punkt | Asset Deal | Share Deal |
|---|---|---|
| Was wird gekauft | Maschinen, Warenlager, Kundenstamm, Namensrechte | Geschäftsanteile, z. B. an einer GmbH |
| Möglich bei | allen Rechtsformen | GmbH, AG, OHG, KG, nicht beim Einzelunternehmen |
| Verträge | müssen grundsätzlich einzeln übertragen werden | bleiben bei der Gesellschaft bestehen |
| Altschulden | bleiben beim Verkäufer, Ausnahmen nach § 25 HGB und § 75 AO | bleiben in der Gesellschaft, du kaufst sie wirtschaftlich mit |
| Beschäftigte | gehen nach § 613a BGB auf dich über | Arbeitgeberin bleibt die Gesellschaft |
Zwei Haftungsregeln solltest du kennen. Nach § 25 HGB haftest du für Altverbindlichkeiten, wenn du ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführst. Eine abweichende Vereinbarung wirkt gegenüber Dritten nur, wenn sie im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder dem Dritten mitgeteilt wurde. Nach § 75 AO haftest du für betriebliche Steuern ab Beginn des letzten Kalenderjahrs vor der Übertragung, begrenzt auf das übernommene Vermögen.
Gute Nachricht bei der Umsatzsteuer: Wird ein Unternehmen im Ganzen übertragen, ist das nach § 1 Abs. 1a UStG nicht umsatzsteuerbar. Ob das im Einzelfall zutrifft, klärt die Steuerberatung. Was du bei der Prüfung beachten solltest, steht im Ratgeber Due Diligence.
Wann sind Pacht oder schrittweise Übergabe sinnvoll?
Pacht und schrittweise Übergabe sind sinnvoll, wenn der Kaufpreis nicht sofort finanzierbar ist oder beide Seiten sich erst kennenlernen wollen. Du trägst Verantwortung, ohne gleich den vollen Kaufpreis aufzubringen.
Pacht
Bei der Pacht führst du den Betrieb auf eigene Rechnung, der Inhaber bleibt Eigentümer. Laut Existenzgründungsportal sollte der Vertrag regeln, wer Ersatzbeschaffungen, Reparaturen sowie Erneuerungen bezahlt, und was bei Krankheit oder Scheitern passiert. Die Pacht muss zur Ertragskraft passen: Ist sie zu hoch, droht die Zahlungsunfähigkeit des Pächters, und dann fällt sie ganz aus. Für den Verpächter gilt der Betrieb steuerlich nach § 16 Abs. 3b EStG nicht als aufgegeben, solange er die Aufgabe nicht ausdrücklich erklärt.
Schrittweise Übergabe
Bei der schrittweisen Übergabe steigst du zunächst als Geschäftsführer oder Minderheitsgesellschafter ein und übernimmst später die Mehrheit. Alle Beteiligten sehen so, ob du den Betrieb führen kannst. Das Existenzgründungsportal rät, Zuständigkeiten nach festem Zeitplan zu übertragen und dich entsprechend am Gewinn zu beteiligen.
Zahlung in Raten oder als Rente
Auch beim Kauf muss nicht alles auf einmal fließen. Zahlst du in Raten oder als Rente, übernimmt der Verkäufer einen Teil der Finanzierung. Das schont deine Liquidität. Der Verkäufer wird dafür Sicherheiten verlangen, und die steuerlichen Folgen unterscheiden sich je nach Variante.
Wie wird der Verkauf für den Inhaber besteuert?
Der Gewinn aus dem Verkauf eines Betriebs ist nach § 16 EStG steuerpflichtig, für Verkäufer ab 55 gibt es aber zwei Entlastungen. Beide gibt es nur auf Antrag und nur einmal im Leben.
- Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG): 45.000 € bleiben steuerfrei, wenn du 55 Jahre alt oder dauernd berufsunfähig bist. Der Freibetrag sinkt um den Betrag, um den der Gewinn 136.000 € übersteigt, ab 181.000 € Gewinn entfällt er ganz.
- Ermäßigter Steuersatz (§ 34 Abs. 3 EStG): 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 %, für Gewinne bis 5 Mio. €. Voraussetzung ist wieder 55 Jahre oder dauernde Berufsunfähigkeit.
- Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG): Ohne diese Voraussetzungen wird der Gewinn rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, um die Progression zu mildern.
- GmbH-Anteile: Beim Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sind nach § 3 Nr. 40 EStG 40 % des Gewinns steuerfrei (Teileinkünfteverfahren). Der ermäßigte Satz nach § 34 gilt dafür nicht.
Für Übernehmer sind diese Regeln wichtig, weil sie die Preisvorstellung und die bevorzugte Form des Verkäufers prägen. Wer als Inhaber die Übergabe vorbereiten will, findet im Paket Übergabe vorbereiten für Inhaber einen Fahrplan mit Zeitachse. Mehr zum Verkauf im Ratgeber Unternehmensverkauf.
Welche Nachfolgeform passt zu dir?
Welche Form passt, hängt von drei Fragen ab: Kennst du den Betrieb schon, wie viel Kapital hast du, und wie schnell willst du allein entscheiden? Als Beschäftigter liegt ein MBO nahe, als Branchenprofi von außen ein MBI, und mit wenig Kapital lohnt ein Blick auf Pacht oder schrittweise Übergabe.
Wenn du aus der Arbeitslosigkeit gründest, kannst du die Übernahme mit einem AVGS Gründercoaching vorbereiten. In Modul 4 Finanzierung rechnen wir Kaufpreis, Raten und KfW-Kredite durch. Mit mindestens 150 Tagen Restanspruch auf Arbeitslosengeld kommt nach § 93 SGB III auch der Gründungszuschuss infrage. Über Gutschein und Zuschuss entscheiden Agentur oder Jobcenter im Einzelfall.
Hast du einen konkreten Betrieb im Blick, prüfen wir im Nachfolge-Check, ob Form, Preis und Zahlen zu dir passen. Für ein erstes Gespräch melde dich über das kostenlose Erstgespräch. Diese Seite ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.
Quellen
- § 13a ErbStG – Steuerbefreiung für Betriebsvermögen
- Existenzgründungsportal des Bundes – Varianten der Übertragung
- Existenzgründungsportal des Bundes – Trennung von Eigentum und Führung (Pacht, Fremdgeschäftsführer)
- Existenzgründungsportal des Bundes – Zahlungsmodalitäten
- Existenzgründungsportal des Bundes – Steuern und Nachfolge
- Existenzgründungsportal des Bundes – Unternehmensnachfolge: Haftung bei Asset- und Share-Deal
- § 16 EStG – Veräußerung des Betriebs (Freibetrag Abs. 4, Verpachtung Abs. 3b)
- § 34 EStG – Außerordentliche Einkünfte (Fünftelregelung, ermäßigter Steuersatz)
- § 3 Nr. 40 EStG – Teileinkünfteverfahren
- § 25 HGB – Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung
- § 75 AO – Haftung des Betriebsübernehmers
- § 613a BGB – Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang
- § 1 UStG – Geschäftsveräußerung im Ganzen (Abs. 1a)
- § 93 SGB III – Gründungszuschuss
Kurz beantwortet
Welche Nachfolgeform ist die häufigste?
Das lässt sich nicht pauschal sagen, weil die Statistiken unterschiedlich zählen. Klassisch ist die Übergabe in der Familie, doch viele Inhaber finden dort keinen Nachfolger. Dann kommen Beschäftigte oder Externe infrage.
Was ist der Unterschied zwischen Asset Deal und Share Deal?
Beim Asset Deal kaufst du einzelne Wirtschaftsgüter wie Maschinen, Kundenstamm und Warenlager. Beim Share Deal kaufst du Anteile an einer Gesellschaft, etwa einer GmbH, und die Gesellschaft bleibt mit allen Verträgen bestehen. Ein Einzelunternehmen kann nur per Asset Deal übertragen werden.
Wie hoch ist der Freibetrag beim Verkauf eines Betriebs?
Der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG beträgt 45.000 Euro. Er gilt auf Antrag einmal im Leben für Verkäufer ab 55 Jahren oder bei dauernder Berufsunfähigkeit. Er sinkt um den Betrag, um den der Gewinn 136.000 Euro übersteigt.
Kann ich einen Betrieb erst pachten und später kaufen?
Ja, eine Pacht ist eine verbreitete Zwischenlösung. Du führst den Betrieb und zahlst eine Pacht, der Inhaber bleibt Eigentümer. Ein späterer Kauf muss aber eigens vereinbart werden, und die Pacht sollte zur Ertragskraft passen.
Hafte ich für Schulden des Vorgängers?
Das hängt von der Form ab. Führst du ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fort, haftest du nach § 25 HGB grundsätzlich für Altverbindlichkeiten. Nach § 75 AO haftest du außerdem für bestimmte betriebliche Steuern, begrenzt auf das übernommene Vermögen.
Fällt beim Kauf eines Betriebs Umsatzsteuer an?
Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen fällt nach § 1 Abs. 1a UStG keine Umsatzsteuer an. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, sollte die Steuerberatung prüfen. Gehört eine Immobilie dazu, kann Grunderwerbsteuer anfallen.
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