Ehepartner und Familie im Betrieb beschäftigen: So machst du es richtig
Viele Gründungen sind Familienprojekte: Der Partner macht die Buchhaltung, die Tochter hilft im Laden aus. Das ist erlaubt und kann sich lohnen. Damit Finanzamt und Sozialversicherung mitspielen, muss die Mitarbeit aber so geregelt sein wie mit einer fremden Kraft. Hier erfährst du, worauf es ankommt.
Das Wichtigste in Kürze
- 603 €
- Verdienstgrenze im Minijob pro Monat 2026
- 13,90 €
- gesetzlicher Mindestlohn pro Stunde 2026
- 15 Jahre
- Kinder darunter dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden
- 4 Wochen
- Ferienarbeit für Schüler ab 15 im Kalenderjahr
- Erlaubt: Ehepartner, Lebenspartner, Kinder und andere Angehörige darfst du anstellen.
- Fremdvergleich: Vertrag, Lohn und Arbeit müssen so sein wie mit einer fremden Kraft, sonst streicht das Finanzamt den Lohn als Betriebsausgabe.
- Lohn wirklich zahlen: regelmäßig, pünktlich, nachweisbar auf ein Konto des Angehörigen.
- Statusfeststellung: Bei Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern läuft sie automatisch über die Deutsche Rentenversicherung.
- Minijob möglich: bis 603 € im Monat (2026), mit denselben Regeln wie für Fremde.
- Kinder: unter 15 Jahren grundsätzlich Beschäftigungsverbot, mit engen Ausnahmen.
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Darfst du deinen Ehepartner im eigenen Betrieb anstellen?
Du darfst deinen Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner oder andere Angehörige im eigenen Betrieb anstellen, wenn das Arbeitsverhältnis ernsthaft vereinbart, tatsächlich gelebt und wie unter Fremden gestaltet ist.
Ein Angehörigen-Arbeitsverhältnis ist ein ganz normales Arbeitsverhältnis, bei dem Arbeitgeber und beschäftigte Person verwandt oder verheiratet sind. Rechtlich gilt alles, was auch sonst gilt: Mindestlohn, Urlaub, Entgeltfortzahlung, Kündigungsfristen, Arbeitsschutz. Der Unterschied liegt in der Prüfung. Weil Familien gemeinsam wirtschaften, schauen Finanzamt und Sozialversicherung genauer hin, ob wirklich ein Arbeitsverhältnis besteht oder nur Familiengeld verschoben wird.
Dieser Ratgeber richtet sich an dich als Arbeitgeber. Gründet ihr gemeinsam und wollt beide Unternehmer sein, ist eher eine gemeinsame Gesellschaft das Thema. Mehr dazu im Ratgeber Gründen im Team.
Wann erkennt das Finanzamt das Arbeitsverhältnis an?
Das Finanzamt erkennt ein Arbeitsverhältnis mit Angehörigen an, wenn es vorher klar vereinbart, so tatsächlich durchgeführt und inhaltlich wie mit einer fremden Arbeitskraft gestaltet ist (Fremdvergleich).
Grundlage sind die Einkommensteuer-Richtlinien (R 4.8 EStR) und die dazu gesammelte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, zusammengefasst in den amtlichen Hinweisen (H 4.8 EStH). Nur dann ist der Lohn eine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG). Typische Punkte, an denen es scheitert:
| Spricht gegen die Anerkennung | So machst du es richtig |
|---|---|
| keine Vereinbarung über die Lohnhöhe | Lohn, Stunden und Aufgaben vorab schriftlich festlegen |
| rückwirkender Vertrag | Vertrag vor Arbeitsbeginn schließen, nie rückwirkend |
| Lohn wird lange nicht oder nur einmal im Jahr gezahlt | monatlich zum üblichen Termin überweisen |
| der Partner hebt Geld vom Geschäftskonto ab und teilt selbst in Lohn und Haushaltsgeld auf | Lohn als feste Überweisung auf ein Konto des Partners |
| unüblich niedriger oder hoher Lohn | Lohn, den du auch einer fremden Kraft zahlen würdest |
| beide Ehegatten arbeiten wechselseitig in Vollzeit im Betrieb des anderen | realistische, tatsächlich mögliche Arbeitszeiten |
Nach den amtlichen Hinweisen schadet es nicht, wenn der Lohn auf ein gemeinsames Konto mit Einzelverfügungsbefugnis beider Partner (sogenanntes Oder-Konto) fließt, sofern das Arbeitsverhältnis sonst ernsthaft vereinbart und durchgeführt wird. Auch gelegentliche unbezahlte Mehrarbeit ist unschädlich. Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld erkennt das Finanzamt nur an, wenn sie vorher klar vereinbart waren und fremdüblich sind.
Was gehört in den Arbeitsvertrag mit Angehörigen?
In den Arbeitsvertrag mit Angehörigen gehören dieselben Punkte wie in jeden Arbeitsvertrag: Tätigkeit, Arbeitszeit, Lohn, Zahlungstermin, Urlaub, Beginn sowie Kündigungsfristen, schriftlich und vor Arbeitsbeginn.
Ein Arbeitsvertrag ist zwar grundsätzlich formfrei. Die wesentlichen Arbeitsbedingungen musst du nach dem Nachweisgesetz aber ohnehin schriftlich aushändigen (§ 2 NachwG). Bei Angehörigen ist der schriftliche Vertrag zusätzlich dein wichtigster Beleg gegenüber dem Finanzamt. Halte dich dann auch daran: Was im Vertrag steht, muss im Alltag so laufen.
- Konkrete Aufgaben beschreiben, die du sonst fremd vergeben müsstest
- Wöchentliche Arbeitszeit und Arbeitsort festlegen
- Lohn auf Höhe einer fremden Kraft, mindestens Mindestlohn
- Zahlungstermin und Konto des Angehörigen festlegen
- Urlaub, Krankheit und Kündigung wie bei Fremden regeln
- Anmeldung zur Sozialversicherung und Lohnabrechnung einrichten
Was in einen Arbeitsvertrag gehört und welche Klauseln heikel sind, erklärt der Ratgeber Arbeitsvertrag. Vertragsmuster geben wir bewusst nicht heraus. Lass deinen Vertrag im Zweifel anwaltlich prüfen.
Ist der Ehepartner im Betrieb sozialversicherungspflichtig?
Ein angestellter Ehepartner ist in der Regel sozialversicherungspflichtig wie jede andere beschäftigte Person, wobei bei Ehegatten, Lebenspartnern oder Kindern automatisch eine Statusfeststellung läuft.
Bei der Anmeldung zur Sozialversicherung gibst du an, ob die beschäftigte Person mit dir verheiratet, verpartnert oder dein Kind ist (§ 28a Abs. 3 SGB IV). Ist das der Fall, muss die Einzugsstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Dasselbe gilt für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH.
Das Verfahren ist kein Misstrauensvotum, sondern schützt deine Familie. Die Deutsche Rentenversicherung prüft zum Beispiel, ob dein Partner weisungsgebunden arbeitet, einen festen Lohn bekommt und kein Unternehmerrisiko trägt. Arbeitet er dagegen wie ein Mitinhaber, entscheidet er mit und haftet mit, kann die Prüfung ergeben, dass keine Beschäftigung vorliegt. Dann zahlt er keine Beiträge, ist aber auch nicht versichert. Wichtig wird das später, etwa wenn dein Partner Arbeitslosengeld, Krankengeld oder eine Erwerbsminderungsrente braucht.
Geht ein Minijob für den Ehepartner oder Angehörige?
Ein Minijob für den Ehepartner oder andere Angehörige ist im Betrieb möglich, wenn der Verdienst im Durchschnitt höchstens 603 € im Monat beträgt und dieselben Regeln wie für fremde Minijobber eingehalten werden.
Auch hier gilt der Fremdvergleich: Aufgaben, Stunden und Lohn müssen zueinander passen, mindestens der Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde (2026) muss gezahlt werden. Bei 603 € entspricht das höchstens rund 43 Stunden im Monat. Die Angehörigenbeziehung gibst du auch bei einem Minijob in der Meldung an (§ 28a Abs. 9 SGB IV). Abgaben, Anmeldung und Rentenversicherung im Minijob erklärt der Ratgeber Minijob als Arbeitgeber.
Ein Minijob für den Partner kann sinnvoll sein, wenn die Familie über den Hauptverdienst krankenversichert ist und der Partner nur wenige Stunden mithilft. Prüfe aber vorher, ob eine Familienversicherung in der Krankenkasse durch den Minijob berührt wird, und lass dich bei der Krankenkasse beraten.
Was riskierst du, wenn Angehörige ohne Vertrag mithelfen?
Mithelfende Angehörige ohne Vertrag riskieren fehlende Renten- sowie Arbeitslosenversicherung, unklaren Unfallschutz und Streit bei Trennung, während du den Wert ihrer Arbeit nicht als Betriebsausgabe absetzen kannst.
In vielen kleinen Betrieben läuft die Mitarbeit „einfach so“. Das ist kurzfristig bequem, hat aber Folgen:
- Keine eigene Rente: Wer unbezahlt mitarbeitet, baut keine eigenen Rentenansprüche auf. Das trifft oft Partner, die Jahrzehnte im Betrieb stehen.
- Kein Arbeitslosengeld: Endet die Mitarbeit, gibt es ohne versicherungspflichtige Beschäftigung keinen Anspruch.
- Unfallschutz klären: Die gesetzliche Unfallversicherung deckt Beschäftigte. Für mitarbeitende Ehegatten und Lebenspartner ohne Arbeitsvertrag kann die Satzung deiner Berufsgenossenschaft eine Versicherung vorsehen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Frag bei deiner Berufsgenossenschaft nach.
- Trennung und Erbe: Ohne Vereinbarung ist später schwer zu klären, welchen Anteil die Mitarbeit am Unternehmenswert hatte.
- Keine Betriebsausgabe: Unbezahlte Arbeit mindert deinen Gewinn nicht.
Gelegentliche kleine Gefälligkeiten, etwa einmal beim Aufbau eines Messestands helfen, sind kein Arbeitsverhältnis. Hilft jemand regelmäßig mit festen Aufgaben, solltest du die Mitarbeit dagegen sauber regeln.
Dürfen deine Kinder im Betrieb mitarbeiten?
Deine Kinder dürfen im Betrieb nur eingeschränkt mitarbeiten: Unter 15 Jahren gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot, ab 13 Jahren sind mit deiner Einwilligung leichte Tätigkeiten bis zwei Stunden täglich erlaubt.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet Kinder unter 15 Jahren und Jugendliche von 15 bis unter 18 Jahren (§ 2 JArbSchG). Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, werden wie Kinder behandelt.
| Alter | Was erlaubt ist |
|---|---|
| unter 13 Jahren | keine Beschäftigung, nur gelegentliche kleine Hilfen aus familiärer Verbundenheit |
| über 13 Jahren, vollzeitschulpflichtig | leichte, geeignete Tätigkeiten mit Einwilligung der Eltern, höchstens zwei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor oder während der Schule (§ 5 Abs. 3 JArbSchG) |
| ab 15 Jahren, noch vollzeitschulpflichtig | zusätzlich Ferienarbeit bis zu vier Wochen im Kalenderjahr (§ 5 Abs. 4 JArbSchG) |
| 15 bis unter 18 Jahren, nicht mehr schulpflichtig | Beschäftigung mit den Schutzregeln für Jugendliche, etwa zu Arbeitszeit und Pausen |
Geringfügige, nur gelegentliche Hilfen aus Gefälligkeit oder aufgrund familienrechtlicher Pflichten fallen nicht unter das Gesetz (§ 1 Abs. 2 JArbSchG). Steuerlich erkennt das Finanzamt nach den Einkommensteuer-Richtlinien Arbeitsverträge mit Kindern unter 15 Jahren in der Regel nicht an, weil sie gegen den Jugendarbeitsschutz verstoßen. Typische Mithilfe im Familienalltag kann ohnehin nicht zum Arbeitsverhältnis gemacht werden. Bei Aushilfen älterer Kinder gilt wieder der Fremdvergleich.
Lohnt sich die Anstellung von Angehörigen steuerlich?
Die Anstellung von Angehörigen lohnt sich steuerlich vor allem, wenn sie echte Arbeit leisten, die du sonst bezahlen müsstest, denn dann mindert der Lohn als Betriebsausgabe deinen Gewinn.
Bei zusammen veranlagten Ehepaaren verschiebt der Lohn das Einkommen zwar nur innerhalb der Familie. Trotzdem kann es Vorteile geben: Der Lohn mindert den Gewinn sowie bei Gewerbebetrieben auch die Gewerbesteuer, dein Partner baut eigene Rentenansprüche auf und ist in der Arbeitslosen- sowie Krankenversicherung abgesichert. Dem stehen Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und der Aufwand für die Lohnabrechnung gegenüber. Ob sich das für euch rechnet, klärst du am besten mit deiner Steuerberatung.
Wenn du aus der Arbeitslosigkeit gründest und einen Partner mitarbeiten lassen willst, sprich das früh im Businessplan an. Personalkosten gehören in den Finanzplan, und die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter prüft die Tragfähigkeit im Einzelfall.
So unterstützen wir dich
Im AVGS Gründercoaching klären wir, wie Familienangehörige in deiner Gründung mitarbeiten können, und rechnen die Personalkosten in deinen Finanzplan ein. Arbeitsverträge, Anmeldungen und Versicherungen sind Teil von Modul 5 Unternehmensorganisation. Bei Bewilligung übernimmt die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter die Kosten. Ob du förderfähig bist, prüft der Fördercheck. Willst du in deinem laufenden Betrieb Führung sowie Rollen in der Familie sauber aufstellen, hilft das Geschäftsführer-Sparring. Für deine Fragen vereinbare ein kostenloses Erstgespräch.
Diese Seite ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialversicherungsberatung.
Fragen dazu? Dein CoachDr. Werner von der BeyCoach für Gründung und Führung
Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.
Quellen
- BMF, Amtliches Einkommensteuer-Handbuch: R 4.8 EStR – Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen
- BMF, Amtliches Einkommensteuer-Handbuch: H 4.8 EStH – Hinweise zu Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten und mit Kindern
- § 4 EStG – Gewinnbegriff (Abs. 4: Betriebsausgaben)
- § 7a SGB IV – Feststellung des Erwerbsstatus (Abs. 1 Satz 2: Antrag der Einzugsstelle bei Ehegatten, Lebenspartnern, Abkömmlingen)
- § 28a SGB IV – Meldepflicht (Abs. 3: Angabe der Angehörigenbeziehung, Abs. 9: geringfügig Beschäftigte)
- § 2 NachwG – Nachweispflicht
- § 1 MiLoV5 – Mindestlohn 13,90 € (2026)
- § 17 MiLoG – Erstellen und Bereithalten von Dokumenten (Arbeitszeit bei Minijobs)
- Minijob-Zentrale: Minijob mit Verdienstgrenze (603 € im Monat 2026)
- § 3 SGB VII – Versicherung kraft Satzung (Abs. 1 Nr. 1: mitarbeitende Ehegatten und Lebenspartner)
- § 1 JArbSchG – Geltungsbereich (Abs. 2: geringfügige Hilfeleistungen)
- § 2 JArbSchG – Kind, Jugendlicher
- § 5 JArbSchG – Verbot der Beschäftigung von Kindern (Abs. 3 und 4: Ausnahmen)
Kurz beantwortet
Darf ich meinen Ehepartner im eigenen Betrieb anstellen?
Ja, du darfst deinen Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner im eigenen Betrieb anstellen. Das Finanzamt erkennt das Arbeitsverhältnis an, wenn es ernsthaft vereinbart ist, so tatsächlich durchgeführt wird und einem Vergleich mit einer fremden Arbeitskraft standhält.
Muss ich mit meinem Ehepartner einen schriftlichen Arbeitsvertrag schließen?
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit dem Ehepartner ist dringend zu empfehlen, auch wenn ein Arbeitsvertrag grundsätzlich formfrei ist. Die wesentlichen Arbeitsbedingungen musst du nach dem Nachweisgesetz ohnehin schriftlich festhalten, und vor dem Finanzamt hilft dir nur, was vorher klar vereinbart war.
Ist mein Ehepartner im Betrieb sozialversicherungspflichtig?
Ein angestellter Ehepartner ist in der Regel sozialversicherungspflichtig wie andere Beschäftigte. Weil die Anmeldung die Angehörigenbeziehung angibt, beantragt die Krankenkasse automatisch eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung, die verbindlich klärt, ob eine Beschäftigung vorliegt.
Kann ich meinen Ehepartner als Minijobber anstellen?
Ja, du kannst deinen Ehepartner als Minijobber im Betrieb anstellen, wenn er im Durchschnitt höchstens 603 € im Monat verdient. Es gelten dieselben Regeln wie für fremde Minijobber, inklusive Mindestlohn und Fremdvergleich.
Ab welchem Alter dürfen meine Kinder im Betrieb mithelfen?
Kinder unter 15 Jahren dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ab 13 Jahren sind mit Einwilligung der Eltern leichte Tätigkeiten bis zwei Stunden täglich erlaubt, nicht vor oder während der Schule. Gelegentliche kleine Hilfen aus familiärer Verbundenheit fallen nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Was passiert, wenn mein Partner ohne Vertrag mitarbeitet?
Ohne Vertrag ist dein Partner in der Regel weder renten- noch arbeitslosenversichert und baut keine eigenen Ansprüche auf. Den Lohn kannst du nicht als Betriebsausgabe absetzen, und bei einer Trennung gibt es oft Streit darüber, was die Mitarbeit wert war.
Lohnt sich die Anstellung des Ehepartners steuerlich?
Ob sich die Anstellung des Ehepartners steuerlich lohnt, hängt vom Einzelfall ab. Der Lohn mindert als Betriebsausgabe deinen Gewinn und damit auch die Gewerbesteuer, ist aber beim Partner steuer- und beitragspflichtig. Der größte Vorteil ist oft die eigene soziale Absicherung des Partners.
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