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Gewerbe abmelden: So beendest du deine Selbstständigkeit richtig

Eine Selbstständigkeit zu beenden ist mehr als ein Formular beim Gewerbeamt. Finanzamt, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft und gegebenenfalls die Agentur für Arbeit wollen ebenfalls Bescheid wissen, und die Aufgabe des Betriebs kann Steuern auslösen. Hier erfährst du Schritt für Schritt, wen du informieren musst, was steuerlich passiert und wie es mit dem Arbeitslosengeld aussieht.

Das Wichtigste in Kürze

1 Monat
Frist für die Mitteilung der Aufgabe an das Finanzamt
45.000 €
Freibetrag für den Aufgabegewinn ab 55 Jahren oder bei Berufsunfähigkeit
4 Jahre
nach Entstehung erlischt ein nicht genutzter Arbeitslosengeld-Anspruch
12 Monate
Versicherungs­pflicht in 30 Monaten für einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld
  • Gewerbeamt: Die Abmeldung erfolgt bei der Gemeinde, die die Daten an Kammer, Berufsgenossenschaft und weitere Stellen weitergibt.
  • Finanzamt selbst informieren: Innerhalb eines Monats, mit Datum der Aufgabe. Die letzten Steuererklärungen folgen.
  • Betriebsvermögen beachten: Was du behältst, kann Umsatzsteuer und Einkommensteuer auslösen.
  • Krankenkasse sofort melden: Dein Versicherungsstatus ändert sich mit dem Ende der Selbstständigkeit.
  • Arbeitslosengeld prüfen: Restanspruch oder freiwillige Arbeitslosen­versicherung können dich absichern.

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Wie meldest du ein Gewerbe ab?

Du meldest dein Gewerbe bei der Gemeinde oder Stadt ab, in der es angemeldet ist, in der Regel mit einem amtlichen Formular beim Gewerbeamt oder online über das Serviceportal deiner Kommune. Die Pflicht dazu steht in § 14 Abs. 1 GewO: Wer einen Betrieb aufgibt, muss das der zuständigen Behörde anzeigen, genauso wie bei der Anmeldung.

  1. Datum festlegen. Lege fest, an welchem Tag deine Tätigkeit endet. Bis zu diesem Tag schreibst du Rechnungen und erledigst offene Aufträge.
  2. Formular ausfüllen. Du brauchst deine Personalien, die Betriebsanschrift, die Tätigkeit laut Anmeldung und das Datum der Aufgabe. Einen Grund gibst du in einem Auswahlfeld an.
  3. Einreichen. Persönlich, per Post oder online, je nach Angebot deiner Kommune. Halte deinen Ausweis bereit.
  4. Gebühr zahlen. Die Gebühr bestimmt jede Kommune selbst. Sie ist meist niedrig, manche Orte verlangen nichts.
  5. Bestätigung aufbewahren. Die Abmeldebestätigung brauchst du für Krankenkasse, Agentur für Arbeit und deine Unterlagen.

Die Gemeinde übermittelt die Abmeldung regelmäßig an andere Stellen, darunter IHK, Handwerkskammer, Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung zur Weiterleitung an die Berufsgenossenschaft und das Finanzamt (§ 14 Abs. 8 GewO). Darauf solltest du dich aber nicht verlassen. Melde dich bei Finanzamt und Krankenkasse selbst. Wie die Anmeldung damals lief, kannst du im Ratgeber Gewerbeanmeldung nachlesen.

Was gilt für Freiberufler und Gesellschaften?

Als Freiberufler meldest du die Aufgabe deiner Tätigkeit nur beim Finanzamt, weil du nie ein Gewerbe angemeldet hast. Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats erfolgen (§ 138 Abs. 1 und 4 AO). Bist du Mitglied einer Berufskammer, eines Versorgungswerks oder der Künstlersozialkasse, informierst du diese Stellen zusätzlich selbst. Ob deine Tätigkeit freiberuflich oder gewerblich war, erklärt der Ratgeber Freiberufler oder Gewerbe.

Bei einer GbR melden alle Gesellschafter das Gewerbe ab, die Gesellschaft selbst wird auseinandergesetzt. Bei einer UG oder GmbH reicht die Gewerbeabmeldung nicht aus: Die Gesellschaft muss aufgelöst, abgewickelt und im Handelsregister gelöscht werden. Das ist ein eigenes Verfahren mit Notar, Bekanntmachung und Schlussbilanz, für das du Steuerberatung sowie Notar brauchst. Bist du als Kaufmann im Handelsregister eingetragen, beantragst du auch dort die Löschung.

Was musst du dem Finanzamt melden?

Dem Finanzamt teilst du innerhalb eines Monats mit, dass und zu welchem Datum du deinen Betrieb aufgibst (§ 138 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 AO). Das geht formlos per Brief oder über ELSTER. Das Finanzamt stellt daraufhin Voranmeldungen und Vorauszahlungen ein, sobald alles abgerechnet ist.

  • Letzte Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum bis zur Aufgabe
  • Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das letzte Jahr
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz bis zum Aufgabedatum
  • Einkommen­steuererklärung mit dem Gewinn des letzten Jahres
  • Gewerbe­steuererklärung, wenn du gewerbe­steuer­pflichtig warst
  • Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen, wenn kein Gewinn mehr kommt

Rechnungen, die nach der Aufgabe noch eingehen, gehören steuerlich in der Regel noch zum Betrieb. Bewahre deine Buchhaltungsunterlagen auch nach dem Ende auf, denn die Aufbewahrungs­pflichten laufen weiter. Mehr zum Thema Erklärungen findest du im Ratgeber Steuererklärung für Selbstständige.

Welche Steuern fallen bei einer Betriebsaufgabe an?

Bei einer Betriebsaufgabe können Umsatzsteuer auf Gegenstände anfallen, die du privat behältst, und Einkommensteuer auf einen Aufgabegewinn. Viele kleine Dienstleister haben kaum Betriebsvermögen und sind davon wenig betroffen. Wer Fahrzeug, Maschinen, Warenbestand oder Räume im Betriebsvermögen hat, sollte genau hinschauen.

Umsatzsteuer auf Entnahmen

Nimmst du Gegenstände aus dem Betrieb ins Privatvermögen, etwa den Firmenwagen oder Laptop, gilt das umsatzsteuerlich als Lieferung gegen Entgelt, wenn du beim Kauf Vorsteuer abgezogen hast (§ 3 Abs. 1b UStG). Dann fällt auf den aktuellen Wert Umsatzsteuer an. Hattest du keinen Vorsteuerabzug, etwa als Kleinunternehmer, entsteht keine Umsatzsteuer.

Einkommensteuer auf den Aufgabegewinn

Die Aufgabe eines Gewerbebetriebs gilt steuerlich als Veräußerung (§ 16 Abs. 3 EStG). Verkaufst du Wirtschaftsgüter, zählt der Verkaufspreis, behältst du sie, ihr gemeiner Wert zum Aufgabezeitpunkt. Liegt dieser Wert über dem Buchwert, entsteht ein Aufgabegewinn, den du versteuern musst.

Hast du das 55. Lebensjahr vollendet oder bist du dauerhaft berufsunfähig, gibt es auf Antrag einen Freibetrag von 45.000 Euro, einmal im Leben. Er sinkt um den Betrag, um den der Aufgabegewinn 136.000 Euro übersteigt (§ 16 Abs. 4 EStG). Außerdem kann für den Aufgabegewinn die Fünftelregelung oder unter denselben Altersvoraussetzungen ein ermäßigter Steuersatz gelten (§ 34 EStG). Lass das vor der Aufgabe mit einer Steuerberatung durchrechnen. Planst du statt der Aufgabe einen Verkauf, lies den Ratgeber Unternehmensverkauf.

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Wen musst du außer Gewerbeamt und Finanzamt informieren?

Außer Gewerbeamt und Finanzamt informierst du vor allem deine Krankenkasse, außerdem Berufsgenossenschaft, Rentenversicherung, Kammer, Bank sowie Vertragspartner, soweit sie betroffen sind. Die Liste hängt davon ab, wie du versichert warst und welche Verträge laufen.

StelleWas du tun solltest
KrankenkasseEnde der Selbstständigkeit sofort mitteilen, Abmeldebestätigung schicken. Dein Status ändert sich, etwa zu Beschäftigung, Arbeitslosengeld oder Familienversicherung.
BerufsgenossenschaftEinstellung des Unternehmens mitteilen, auch wenn die Gemeinde die Daten weiterleitet. Änderungen meldest du innerhalb von vier Wochen (§ 192 Abs. 2 SGB VII).
Deutsche RentenversicherungMelden, wenn du als Selbstständiger pflichtversichert oder freiwillig versichert warst.
IHK oder HandwerkskammerErhält die Daten von der Gemeinde. Prüfe den letzten Beitragsbescheid.
Agentur für ArbeitBei freiwilliger Arbeitslosen­versicherung oder wenn du Arbeitslosengeld beantragen willst.
VerträgeMiete, Leasing, Versicherungen, Telefon, Software, Geschäftskonto fristgerecht kündigen.

Hattest du Beschäftigte, meldest du sie zum Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Krankenkasse ab und erstellst die letzten Lohnabrechnungen. Kündigungsfristen und Kündigungsschutz gelten auch bei einer Betriebsaufgabe. Hol dir dafür arbeitsrechtlichen Rat.

Bekommst du nach der Selbstständigkeit Arbeitslosengeld?

Arbeitslosengeld nach der Selbstständigkeit bekommst du, wenn du entweder noch einen Restanspruch aus der Zeit vor der Gründung hast oder während der Selbstständigkeit freiwillig arbeitslosenversichert warst. Ohne eins von beidem bleibt dir in der Regel nur die Grundsicherung (früher Bürgergeld), wenn du bedürftig bist.

Restanspruch aus der Zeit vor der Gründung

Hattest du vor der Gründung Anspruch auf Arbeitslosengeld und ihn nicht voll genutzt, kannst du den Rest später wieder in Anspruch nehmen. Das geht, solange seit der Entstehung des Anspruchs nicht mehr als vier Jahre vergangen sind (§ 161 Abs. 2 SGB III). Hast du einen Gründungszuschuss bekommen, mindert sich die Restdauer um die Tage, für die du ihn in Höhe des Arbeitslosengeldes erhalten hast, also um die erste Phase (§ 148 Abs. 1 Nr. 8 SGB III).

Neuer Anspruch über die freiwillige Arbeitslosen­versicherung

Warst du während der Selbstständigkeit freiwillig arbeitslosenversichert (§ 28a SGB III), zählen diese Zeiten wie eine Beschäftigung. Für einen neuen Anspruch brauchst du mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht (§ 142 SGB III) innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten (§ 143 SGB III). Die freiwillige Versicherung endet mit der Aufgabe der Tätigkeit. Wie sie funktioniert, steht im Ratgeber Freiwillige Arbeitslosen­versicherung.

Was ist, wenn du die Selbstständigkeit wegen Zahlungsproblemen beendest?

Beendest du deine Selbstständigkeit, weil das Geld nicht mehr reicht, gehört das Thema zuerst in eine Schuldner- oder Insolvenzberatung, nicht nur zum Gewerbeamt. Eine Abmeldung beendet keine Schulden, und Verbindlichkeiten aus der Selbstständigkeit bleiben bestehen. Was du in dieser Lage tun kannst, erklären die Ratgeber Insolvenz vermeiden und Liquiditätsengpass.

Willst du später neu gründen?

Viele beenden eine Selbstständigkeit nicht für immer, sondern ordnen sich neu. Eine neue Gewerbeanmeldung ist jederzeit möglich, auch mit einem anderen Geschäftsmodell. Wichtig ist, dass du die Gründe für das Ende ehrlich auswertest, bevor du neu startest.

Wenn du aus der Arbeitslosigkeit heraus erneut gründen willst, kann dich das AVGS Gründercoaching dabei begleiten. In Modul 5 Unternehmensorganisation klären wir Rechtsform, Anmeldungen, Steuern und Versicherungen von Grund auf neu. Agentur für Arbeit oder Jobcenter entscheiden im Einzelfall über den Gutschein. Ob eine Förderung infrage kommt, zeigt dir unser Fördercheck, und wie das mit Arbeitslosengeld zusammenpasst, erklärt der Ratgeber Selbstständig mit ALG 1. Für ein Gespräch erreichst du uns über die Seite Kontakt.

Maximilian Ossot

Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.

Kurz beantwortet

Wo melde ich mein Gewerbe ab?

Du meldest dein Gewerbe bei der Gemeinde oder Stadt ab, in der dein Betrieb angemeldet ist, meist beim Gewerbeamt oder Bürgerbüro. In vielen Kommunen geht das auch online. Die Gemeinde leitet die Abmeldung an Stellen wie IHK, Handwerkskammer, Berufsgenossenschaft und Finanzamt weiter.

Was kostet eine Gewerbeabmeldung?

Die Gebühr legt jede Kommune selbst fest, sie ist in der Regel deutlich niedriger als die Anmeldegebühr und in manchen Orten sogar kostenlos. Den genauen Betrag findest du auf der Website deiner Stadt oder Gemeinde. Für die Abmeldung beim Finanzamt fallen keine Gebühren an.

Muss ich die Abmeldung auch dem Finanzamt melden?

Ja, du solltest dem Finanzamt die Aufgabe innerhalb eines Monats selbst mitteilen, auch wenn die Gemeinde die Gewerbeabmeldung weiterleitet. Für das letzte Jahr gibst du noch alle Steuererklärungen ab. Eine Abmeldung beendet nicht deine Pflicht, offene Steuern zu zahlen.

Wie melde ich mich als Freiberufler ab?

Als Freiberufler hast du kein Gewerbe angemeldet und musst deshalb auch nichts beim Gewerbeamt abmelden. Du teilst die Aufgabe deiner Tätigkeit innerhalb eines Monats dem Finanzamt mit. Krankenkasse, Kammer oder Versorgungswerk informierst du zusätzlich selbst.

Muss ich bei der Betriebsaufgabe Steuern zahlen?

Das kann passieren, wenn du Betriebsvermögen behältst oder verkaufst, das mehr wert ist als in deinen Büchern. Die Aufgabe gilt steuerlich als Veräußerung, ein Aufgabegewinn wird versteuert. Ab 55 Jahren oder bei Berufsunfähigkeit gibt es auf Antrag einmalig einen Freibetrag von 45.000 Euro.

Bekomme ich nach der Selbstständigkeit Arbeitslosengeld?

Das ist möglich, wenn du noch einen Restanspruch aus der Zeit vor der Gründung hast oder dich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichert hast. Ein Restanspruch kann bis zu vier Jahre nach seiner Entstehung genutzt werden. Mit der freiwilligen Versicherung kannst du nach zwölf Monaten Beitragszeit einen neuen Anspruch erwerben.

Muss ich bei einer GmbH nur das Gewerbe abmelden?

Nein, bei einer UG oder GmbH reicht die Gewerbeabmeldung nicht aus. Die Gesellschaft muss förmlich aufgelöst, abgewickelt und im Handelsregister gelöscht werden. Dafür brauchst du Notar und Steuerberatung.

Deine Ansprechpartner
Maximilian Ossot
Maximilian OssotMitgründer, Vertrieb und Unternehmens­entwicklung
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