Ausfüllhilfe Gewerbeanmeldung (GewA 1)
Das bundeseinheitliche Formular GewA 1 Feld für Feld erklärt, mit Beispielen für die Tätigkeitsbeschreibung und allem, was nach der Anmeldung kommt. Mit Link zum amtlichen Muster.
Ein Nebengewerbe ist ein guter Weg, eine Geschäftsidee neben Job oder Leistungsbezug auszuprobieren. Anmelden musst du es genauso wie ein Hauptgewerbe. Hier erfährst du, wie die Anmeldung läuft, welche Steuern anfallen, was für Krankenversicherung und Arbeitgeber gilt und welche Regeln beim Arbeitslosengeld und in der Grundsicherung greifen.
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Ein Nebengewerbe ist ein Gewerbe, das du neben einer anderen Haupttätigkeit betreibst, etwa neben einem Job, dem Studium, der Elternzeit oder dem Bezug von Arbeitslosengeld. Rechtlich ist es ein ganz normales Gewerbe: eine selbstständige, auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht (§ 15 Abs. 2 EStG). Einen eigenen Rechtsbegriff „Nebengewerbe“ gibt es im Gewerberecht nicht. Der Unterschied liegt vor allem darin, dass Zeitaufwand und Einkommen hinter deiner Haupttätigkeit zurückbleiben.
Wichtig ist die Abgrenzung zum freien Beruf. Bist du nebenbei zum Beispiel als Übersetzerin, Journalist oder Dozentin tätig, betreibst du kein Gewerbe, sondern eine freiberufliche Tätigkeit. Dann meldest du dich nur beim Finanzamt. Wie du das unterscheidest, liest du im Ratgeber Freiberufler oder Gewerbe.
Du meldest ein Nebengewerbe beim Gewerbeamt deiner Gemeinde an, und zwar gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit. Das Formular ist dasselbe wie beim Hauptgewerbe. Dort gibst du an, dass du die Tätigkeit im Nebenerwerb betreibst. Bei Fragen zum Ausfüllen hilft dir das Gewerbeamt.
Ein Nebengewerbe meldest du mit demselben Formular GewA 1 an wie ein Hauptgewerbe und kreuzt in Feld 19 bei „Nebenerwerb“ ja an.
In Feld 18 beschreibst du deine Tätigkeit möglichst genau, etwa „Verkauf selbst genähter Kinderbekleidung über Onlineplattformen und auf Märkten“. Beziehst du Arbeitslosengeld, gilt eine Tätigkeit nur unter 15 Stunden pro Woche als nebenberuflich (§ 138 Abs. 3 SGB III). Feld für Feld erklärt es unsere Ausfüllhilfe, das amtliche Muster findest du in Anlage 1 der Gewerbeanzeigeverordnung.
Das bundeseinheitliche Formular GewA 1 Feld für Feld erklärt, mit Beispielen für die Tätigkeitsbeschreibung und allem, was nach der Anmeldung kommt. Mit Link zum amtlichen Muster.
Selbstständig neben Job, Arbeitslosengeld oder Grundsicherung: Stundengrenzen, Freibeträge, Anmeldung.
Im Nebengewerbe zahlst du Einkommensteuer auf deinen Gewinn, gegebenenfalls Umsatzsteuer und erst ab einem höheren Gewerbeertrag Gewerbesteuer. Den Gewinn ermittelst du in der Regel mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Dein Gewinn aus dem Nebengewerbe wird mit deinem übrigen Einkommen zusammengerechnet, also zum Beispiel mit deinem Gehalt. Dadurch steigt dein persönlicher Steuersatz. Bist du angestellt und hast mehr als 410 € Nebeneinkünfte im Jahr, musst du eine Steuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Bis 410 € bleiben sie über einen Härteausgleich praktisch steuerfrei (§ 46 Abs. 3 EStG). Leg von Anfang an einen Teil des Gewinns für Steuern zurück, denn Nachzahlungen und später Vorauszahlungen kommen sicher.
Viele Nebengewerbe nutzen die Kleinunternehmerregelung. Dann stellst du keine Umsatzsteuer in Rechnung und sparst dir die Voranmeldungen. Voraussetzung: Dein Gesamtumsatz lag im Vorjahr bei höchstens 25.000 € und liegt im laufenden Jahr bei höchstens 100.000 € (§ 19 Abs. 1 UStG). Achtung: Gezählt wird der Umsatz aus allen deinen selbstständigen Tätigkeiten zusammen, denn das Unternehmen umfasst deine gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 UStG). Hast du schon eine andere Selbstständigkeit, rechnest du beides zusammen.
Als Einzelunternehmer hast du einen Freibetrag von 24.500 € Gewerbeertrag im Jahr (§ 11 Abs. 1 GewStG). Die meisten Nebengewerbe zahlen deshalb keine Gewerbesteuer. Liegst du darüber, ermäßigt sich deine Einkommensteuer um das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags, höchstens um die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 EStG). Je nach Hebesatz deiner Gemeinde bleibt so nur ein Teil als echte Mehrbelastung.
Bist du angestellt und betreibst das Gewerbe nur nebenbei, bleibst du in aller Regel über deinen Arbeitgeber pflichtversichert. Entscheidend ist, dass die Selbstständigkeit nicht hauptberuflich wird. Wer hauptberuflich selbstständig ist, fällt aus der Versicherungspflicht als Arbeitnehmer heraus (§ 5 Abs. 5 SGB V). Ob das so ist, beurteilt die Krankenkasse nach Zeitaufwand und Einkommen im Einzelfall. Beschäftigst du regelmäßig mehr als geringfügig einen Arbeitnehmer, wird Hauptberuflichkeit vermutet. Melde deiner Kasse das Nebengewerbe am besten von dir aus. Mehr dazu im Ratgeber Krankenversicherung für Selbstständige.
Beim Arbeitgeber kommt es auf deinen Arbeitsvertrag an. Viele Verträge verlangen, dass du eine Nebentätigkeit vorher anzeigst oder genehmigen lässt. Grundsätzlich darfst du nebenbei arbeiten, solange du deine Pflichten im Job erfüllst. Tabu ist Konkurrenz: Kaufmännische Angestellte dürfen ohne Einwilligung kein Handelsgewerbe und keine Geschäfte im Handelszweig ihres Arbeitgebers betreiben (§ 60 HGB), und auch für andere Arbeitnehmer ist Konkurrenz zum eigenen Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses in der Regel nicht erlaubt. Schau dazu in deinen Arbeitsvertrag. Auch Urlaub darfst du nicht für eine Tätigkeit nutzen, die dem Urlaubszweck widerspricht (§ 8 BUrlG).
Ja, mit Arbeitslosengeld darfst du ein Nebengewerbe betreiben, solange du weniger als 15 Stunden pro Woche tätig bist. Dann bleibst du arbeitslos im Sinne des Gesetzes (§ 138 Abs. 3 SGB III). Gelegentliche kurze Abweichungen bleiben unberücksichtigt. Hast du mehrere Tätigkeiten, werden die Stunden zusammengerechnet. Zur Arbeitszeit zählen nicht nur Termine mit Kunden, sondern in der Regel auch Vorbereitung, Fahrten und Büroarbeit. Wie viele Stunden die Agentur ansetzt, bewertet sie im Einzelfall. Arbeitest du 15 Stunden oder mehr, musst du dich aus der Arbeitslosigkeit abmelden.
Mehr zu beiden Wegen aus dem Arbeitslosengeld liest du im Ratgeber Selbstständig mit ALG 1.
In der Grundsicherung (früher Bürgergeld) darfst du ein Nebengewerbe betreiben, musst es aber dem Jobcenter vorher melden. Dein Einkommen daraus wird auf die Leistung angerechnet, nachdem notwendige Betriebsausgaben und Freibeträge abgezogen sind.
Nach dem Gesetzestext bleiben vom Erwerbseinkommen ein Grundbetrag von 100 € im Monat sowie gestaffelte Anteile der darüber liegenden Beträge frei, nämlich 20 % zwischen 100 und 520 €, 30 % zwischen 520 und 1.000 € und 10 % zwischen 1.000 und 1.200 €, mit Kind bis 1.500 € (§ 11b Abs. 2 und 3 SGB II, geltende Fassung). Weil Einnahmen aus Selbstständigkeit schwanken, entscheidet das Jobcenter in der Regel zunächst vorläufig und nach Ablauf des Bewilligungszeitraums abschließend (§ 41a SGB II). Dafür gibst du eine Prognose und später eine Abrechnung deiner Einnahmen und Ausgaben ab.
Willst du dein Nebengewerbe später zur hauptberuflichen Gründung ausbauen, kann bei Bewilligung das Einstiegsgeld infrage kommen. Darüber entscheidet das Jobcenter im Einzelfall.
Nein, den Gründungszuschuss gibt es nur, wenn du eine hauptberufliche Selbstständigkeit aufnimmst und damit deine Arbeitslosigkeit beendest (§ 93 Abs. 1 SGB III). Ein Nebengewerbe unter 15 Stunden pro Woche beendet die Arbeitslosigkeit gerade nicht. Für den Zuschuss brauchst du außerdem noch mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld und eine Tragfähigkeitsbescheinigung einer fachkundigen Stelle (§ 93 Abs. 2 SGB III). Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung, die Agentur entscheidet im Einzelfall.
Wenn du aus der Arbeitslosigkeit gründest, lohnt sich ein Blick auf alle Förderwege: Mit dem AVGS Gründercoaching bereitest du deine Gründung bei Bewilligung kostenfrei vor, während dein Arbeitslosengeld weiterläuft. Für den hauptberuflichen Start kann der Gründungszuschuss folgen, in der Grundsicherung das Einstiegsgeld.
Aus dem Nebengewerbe wird ein Haupterwerb, sobald es nach Zeitaufwand und Einkommen deine wichtigste Erwerbstätigkeit ist. Eine neue Gewerbeanmeldung brauchst du dafür in der Regel nicht, wohl aber einige Meldungen.
Ein Nebengewerbe ist schnell angemeldet, gut vorbereitet startest du aber erst, wenn du die Fragen davor geklärt hast: Gewerbe oder freier Beruf, Kleinunternehmer oder nicht, wie viele Stunden sind mit Job oder Arbeitslosengeld möglich, und wann lohnt sich der Schritt in den Haupterwerb. Im AVGS Gründercoaching klären wir Anmeldungen, Steuern und Versicherungen in Modul 5 Unternehmensorganisation und planen deinen Zeitplan so, dass Förderung und Leistungen zusammenpassen. Ob ein Gutschein bewilligt wird, entscheidet die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter im Einzelfall. Lass uns im kostenlosen Erstgespräch darüber sprechen. Diese Seite ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Fragen dazu? Dein CoachMaximilian OssotMitgründer, Vertrieb und Unternehmensentwicklung
Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.
Ja, ein Nebengewerbe musst du genauso beim Gewerbeamt anmelden wie ein Hauptgewerbe. Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO hängt nicht vom Umfang ab. Danach meldest du dich innerhalb eines Monats über ELSTER beim Finanzamt.
Eine feste steuerfreie Grenze für das Nebengewerbe gibt es nicht. Dein Gewinn zählt bei der Einkommensteuer zu deinem übrigen Einkommen. Bei Gewinnen bis 410 Euro im Jahr neben einem Arbeitnehmerlohn greift ein Härteausgleich, und Gewerbesteuer fällt bei Einzelunternehmen erst über 24.500 Euro Gewerbeertrag an.
Oft ja, das hängt von deinem Arbeitsvertrag ab. Viele Verträge verlangen, dass du Nebentätigkeiten anzeigst. Verboten werden darf dir eine Nebentätigkeit in der Regel nur, wenn sie berechtigte Interessen des Arbeitgebers verletzt, etwa durch Konkurrenz.
Ja, wenn du weniger als 15 Stunden pro Woche tätig bist und weiter für Vermittlungen zur Verfügung stehst. Du meldest die Tätigkeit vorher bei der Agentur. Vom Gewinn bleiben 165 Euro im Monat anrechnungsfrei, der Rest mindert dein Arbeitslosengeld.
Nein, der Gründungszuschuss ist nur für eine hauptberufliche Gründung vorgesehen. Er setzt voraus, dass du mit der Selbstständigkeit deine Arbeitslosigkeit beendest. Ein Nebengewerbe kann aber ein Testlauf sein, aus dem später eine hauptberufliche Gründung wird.
Ja, die Kleinunternehmerregelung kannst du auch im Nebengewerbe nutzen. Entscheidend ist dein Gesamtumsatz aus allen selbstständigen Tätigkeiten: im Vorjahr höchstens 25.000 Euro, im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro.
Ein Nebengewerbe wird zum Hauptgewerbe, wenn es nach Zeitaufwand und Einkommen deine wichtigste Erwerbstätigkeit wird. Für die Krankenversicherung prüft das die Kasse, beim Arbeitslosengeld zählt die 15-Stunden-Grenze. Eine neue Gewerbeanmeldung brauchst du dafür in der Regel nicht.


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