Selbstständig in Alltagsbegleitung und Seniorenbetreuung: Anerkennung, Abrechnung, Förderung
Alltagsbegleitung und Seniorenbetreuung sind gefragt, und mit einer Anerkennung nach Landesrecht können Pflegebedürftige deine Leistungen über den Entlastungsbetrag der Pflegekasse bezahlen. Hier erfährst du, welche Regeln gelten, wo die Grenze zur Pflege liegt und wie Steuern und Förderung aussehen.
Das Wichtigste in Kürze
- 131 €
- Entlastungsbetrag pro Monat (§ 45b SGB XI)
- 40 %
- Umwandlung der Pflegesachleistung möglich
- 20 %
- Steuerermäßigung für Kunden, max. 4.000 €
- Anerkennung: Damit Pflegebedürftige über die Pflegekasse zahlen können, brauchst du eine Anerkennung nach Landesrecht als Angebot zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI).
- Entlastungsbetrag: bis zu 131 € im Monat je pflegebedürftiger Person (§ 45b SGB XI).
- Keine Pflege: Körperbezogene Pflege bleibt zugelassenen Pflegediensten vorbehalten.
- Steuern: Mit Anerkennung umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 16 Buchst. g UStG), sonst Kleinunternehmerregelung prüfen.
- Jedes Land anders: Ob Einzelpersonen anerkannt werden und welche Schulung nötig ist, regelt jedes Bundesland.
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Welche Voraussetzungen brauche ich für die Alltagsbegleitung?
Für eine Alltagsbegleitung auf eigene Rechnung brauchst du in der Regel zunächst nur eine Gewerbeanmeldung (§ 14 GewO). Willst du aber, dass Pflegebedürftige deine Leistungen über die Pflegekasse bezahlen können, brauchst du eine Anerkennung nach Landesrecht. Ohne sie zahlen deine Kundinnen und Kunden komplett selbst.
Anerkennung als Angebot zur Unterstützung im Alltag
Angebote zur Unterstützung im Alltag sollen Pflegepersonen entlasten. Pflegebedürftige sollen möglichst lange zu Hause leben, soziale Kontakte pflegen und ihren Alltag selbstständig bewältigen können (§ 45a Abs. 1 SGB XI). Das Gesetz nennt drei Arten:
- Betreuungsangebote: Betreuung von Pflegebedürftigen in Gruppen oder zu Hause.
- Entlastung von Pflegenden: gezielte Entlastung und beratende Unterstützung pflegender Angehöriger.
- Entlastung im Alltag: Hilfe bei Alltagsanforderungen, im Haushalt und bei der Organisation von Hilfen.
Alle Angebote brauchen eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Landesrecht. Dafür legst du ein Konzept vor, mit Angaben zur Qualitätssicherung, zu Leistungen, Kosten sowie zur Qualifikation der Helfenden (§ 45a Abs. 2 SGB XI). Die Einzelheiten regelt jedes Bundesland per Verordnung (§ 45a Abs. 3 SGB XI).
In anderen Bundesländern gelten andere Regeln für Schulungsstunden, Konzepte und Einzelpersonen, geregelt jeweils in einer eigenen Landesverordnung. Erkundige dich deshalb vor dem Start bei der Anerkennungsstelle oder einem Pflegestützpunkt.
Wo liegt die Grenze zur Pflege?
Alltagsbegleitung ist keine Pflege. Pflegekassen dürfen ambulante Pflege nur durch Einrichtungen mit Versorgungsvertrag erbringen lassen (§ 72 Abs. 1 SGB XI). Wer dauerhaft pflegerische Betreuung als ambulanter Betreuungsdienst anbieten will, braucht ebenfalls einen Versorgungsvertrag und eine verantwortliche Fachkraft (§ 71 Abs. 1a und Abs. 3 SGB XI). Körperbezogene Pflege wie Waschen, Anziehen oder Hilfe bei der Ausscheidung gehört deshalb in der Regel nicht in dein Angebot. Die genauen Grenzen legt die Landesverordnung deines Bundeslands fest.
Welche Rechtsform passt für die Alltagsbegleitung?
Für die Alltagsbegleitung passt zum Start meist das Einzelunternehmen, weil es einfach und günstig ist. Planst du einen Betreuungsdienst mit mehreren Mitarbeitenden, kann eine UG oder GmbH die Haftung begrenzen. Je nach Bundesland kann das Landesrecht für die Anerkennung Anforderungen an die Organisation stellen. Mehr im Rechtsformen-Vergleich.
Was kostet der Start in der Alltagsbegleitung?
Der Start in der Alltagsbegleitung kostet vergleichsweise wenig, weil du kaum Ausstattung brauchst. Die größten Posten sind Schulung, Fahrzeug, Versicherungen und eine Reserve für die Anlaufzeit.
Deine eigene Aufstellung machst du mit dem Gründungskostenrechner. Wichtig ist der Stundensatz: Die Landesverordnungen begrenzen teils die Preise, in NRW dürfen sie die Vergütung zugelassener Pflegeeinrichtungen für vergleichbare Leistungen nicht übersteigen (§ 7 Abs. 6 AnFöVO). Rechne deshalb genau mit dem Ratgeber Stundensatz berechnen.
Wie bezahlen Kundinnen und Kunden die Alltagsbegleitung?
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege können für anerkannte Angebote den Entlastungsbetrag von bis zu 131 € im Monat einsetzen (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Nicht genutzte Beträge lassen sich in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. Ab Pflegegrad 2 können Pflegebedürftige außerdem bis zu 40 % ihres Sachleistungsbetrags für anerkannte Angebote nutzen, soweit er im Monat nicht für Pflegesachleistungen verbraucht wurde (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Abgerechnet wird in der Regel mit der Pflegekasse, entweder direkt oder über die Kundin, die die Rechnung einreicht. Wie die Abrechnung im Einzelnen läuft, klärst du mit der jeweiligen Pflegekasse.
Zahlt deine Kundschaft selbst, kann sie für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie haushaltsnahe Dienstleistungen eine Steuerermäßigung von 20 % der Arbeitskosten bekommen, höchstens 4.000 € im Jahr (§ 35a Abs. 2 EStG). Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung auf dein Konto (§ 35a Abs. 5 EStG). Schreib Arbeitskosten deshalb getrennt auf die Rechnung.
Welche Versicherungen brauche ich in der Alltagsbegleitung?
In der Alltagsbegleitung brauchst du vor allem eine Betriebshaftpflicht, die Schäden in fremden Wohnungen, Schlüsselverlust und Begleitfahrten abdeckt. Je nach Bundesland kann für die Anerkennung ein Versicherungsnachweis verlangt werden.
- Berufsgenossenschaft: Zuständig ist meist die BGW. Selbstständige in der Wohlfahrtspflege sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII kraft Gesetzes unfallversichert. Ob deine Tätigkeit dazu zählt, klärst du direkt mit der BGW. Mehr im Ratgeber Berufsgenossenschaft.
- Rentenversicherung: Wer überwiegend Menschen betreut, die nur wegen ihres Alters Hilfe brauchen, gilt nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung nicht als Krankenpflegeperson. Arbeitest du im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, kann aber Versicherungspflicht bestehen (§ 2 SGB VI). Mehr im Ratgeber Rentenversicherung für Selbstständige.
- Fahrzeug: Fährst du Kundinnen zu Terminen, prüfe deine Fahrzeugversicherung auf berufliche Personenbeförderung.
Welche Steuern zahle ich in der Alltagsbegleitung?
In der Alltagsbegleitung zahlst du Einkommensteuer auf deinen Gewinn und Gewerbesteuer erst über dem Freibetrag von 24.500 € Gewerbeertrag (§ 11 Abs. 1 GewStG). Bei der Umsatzsteuer kommt es auf die Anerkennung an.
Leistungen, die landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI anerkannt sind, sind umsatzsteuerfrei, soweit sie eng mit der Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen verbunden sind (§ 4 Nr. 16 Buchst. g UStG). Ohne Anerkennung sind sie grundsätzlich steuerpflichtig. Dann hilft oft die Kleinunternehmerregelung: Lag dein Umsatz im Vorjahr bei höchstens 25.000 € und liegt er im laufenden Jahr bei höchstens 100.000 €, stellst du keine Umsatzsteuer in Rechnung (§ 19 Abs. 1 UStG). Mehr im Ratgeber Umsatzsteuer für Gründer.
Wie gewinne ich Kundinnen und Kunden?
Kundschaft in der Alltagsbegleitung gewinnst du vor allem über Vertrauen, persönliche Empfehlungen sowie Kontakte zu Stellen, die Pflegebedürftige beraten. Oft entscheiden Angehörige.
- Pflegestützpunkte und Beratungsstellen: Lass dich in die Listen anerkannter Angebote aufnehmen.
- Pflegedienste: Viele Dienste haben keine Kapazität für Betreuung und vermitteln gern weiter.
- Hausarztpraxen, Apotheken, Kirchengemeinden: Aushänge und persönliche Vorstellung wirken in der Zielgruppe.
- Angehörige online: Eine verständliche Website mit Einzugsgebiet, Leistungen und Abrechnung über den Entlastungsbetrag.
Wie du dein Angebot sichtbar machst, erarbeitest du in Modul 6 Marketing und Kundengewinnung.
Mehr Ideen für Zuweiser, Angehörige und den Entlastungsbetrag findest du im Ratgeber Kunden gewinnen in Pflege und Alltagsbegleitung.
Welche Förderung gibt es für die Alltagsbegleitung?
Wenn du aus der Arbeitslosigkeit gründest, kannst du deine Alltagsbegleitung mit dem AVGS Gründercoaching vorbereiten, bei Bewilligung ohne eigene Kosten. Mit Anspruch auf Arbeitslosengeld kommt der Gründungszuschuss infrage (§ 93 SGB III), in der Grundsicherung (früher Bürgergeld) das Einstiegsgeld (§ 16b SGB II). Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter entscheidet im Einzelfall.
Für kleinere Investitionen gibt es etwa den ERP-Gründerkredit StartGeld der KfW, Konditionen tagesaktuell bei der KfW. Programme deines Landes findest du in der Förderdatenbank, einen Überblick gibt der Fördercheck.
Welche Module des AVGS Gründercoachings passen zur Alltagsbegleitung?
Für die Alltagsbegleitung passen vor allem die Module zu Idee, Organisation und Kundengewinnung. In Modul 1 klären wir dein Angebot und die Grenze zur Pflege. Modul 5 Unternehmensorganisation hilft dir bei Anerkennung, Umsatzsteuer und Versicherungen. In Modul 3 Businessplan Zahlen rechnen wir, wie viele Stunden du im Monat brauchst, damit es sich trägt. Modul 6 bringt dir die ersten Kundinnen und Kunden.
Werner von der Bey begleitet Gründungen in Pflege und Betreuung. Ob ein Gutschein bewilligt wird, entscheidet die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter im Einzelfall. Vereinbare ein kostenloses Erstgespräch, dann klären wir, wie du in deinem Bundesland startest.
Fragen dazu? Dein CoachDr. Werner von der BeyCoach für Gründung und Führung
Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.
Quellen
- § 2 SGB VII – Versicherung kraft Gesetzes
- § 45a SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag (131 € monatlich)
- § 71 SGB XI – Pflegeeinrichtungen (ambulante Betreuungsdienste)
- § 72 SGB XI – Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag
- Recht NRW – Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO)
- § 4 UStG – Steuerbefreiungen (Nr. 16 Buchst. g)
- § 19 UStG – Kleinunternehmer (25.000 € / 100.000 €)
- § 35a EStG – Haushaltsnahe Dienstleistungen (20 %, 4.000 €)
- § 11 GewStG – Freibetrag 24.500 €
- § 14 GewO – Anzeigepflicht
- § 2 SGB VI – Versicherungspflichtige Selbständige
- Deutsche Rentenversicherung – Selbstständige (Altenpfleger, ein Auftraggeber)
- BGW – Pflichtversicherung für Unternehmerinnen und Unternehmer
- § 93 SGB III – Gründungszuschuss
- § 16b SGB II – Einstiegsgeld
- KfW – ERP-Gründerkredit StartGeld (067)
Kurz beantwortet
Brauche ich eine Ausbildung für die Alltagsbegleitung?
Eine gesetzliche Berufsausbildung brauchst du für die Alltagsbegleitung nicht. Willst du über den Entlastungsbetrag abrechnen, verlangt das Landesrecht aber meist eine Schulung. In Nordrhein-Westfalen sind es zum Beispiel mindestens 40 Unterrichtsstunden Basisqualifizierung für Helfende.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag beträgt bis zu 131 Euro im Monat. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege können ihn für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Nicht genutzte Beträge lassen sich in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen.
Kann ich mich als Einzelperson anerkennen lassen?
Das hängt von deinem Bundesland ab. Einige Länder erkennen auch Einzelpersonen an, andere nur Anbieter mit Organisation oder Personen in Nachbarschaftshilfe. Frag bei der zuständigen Stelle deines Kreises oder deiner Stadt nach.
Darf ich als Alltagsbegleiterin auch pflegen?
Nein, körperbezogene Pflege gehört nicht zur Alltagsbegleitung. Mit der Pflegekasse abrechnen dürfen Pflegeleistungen nur zugelassene Pflegedienste mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI. Bleib bei Betreuung, Begleitung und Hilfe im Haushalt.
Ist Alltagsbegleitung umsatzsteuerfrei?
Ja, wenn dein Angebot landesrechtlich als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI anerkannt ist. Dann greift § 4 Nr. 16 Buchst. g UStG für die eng mit der Betreuung verbundenen Leistungen. Ohne Anerkennung ist die Leistung grundsätzlich steuerpflichtig, die Kleinunternehmerregelung kann aber helfen.
Können meine Kunden die Kosten von der Steuer absetzen?
Ja, Privatkunden können für Betreuungs- und haushaltsnahe Leistungen eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Arbeitskosten erhalten, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Voraussetzung sind eine Rechnung und eine unbare Zahlung. Das regelt § 35a EStG.
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