Kleingewerbe: Was es bedeutet, was du darfst und wann du Kaufmann wirst
Kleingewerbe klingt nach eigener Rechtsform, ist aber nur eine Einordnung: Du betreibst ein Gewerbe, bist aber kein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Das hat Vorteile bei Buchführung, Kammerbeitrag und Formalitäten. Hier erfährst du, was ein Kleingewerbe genau ist, wie es sich von der Kleinunternehmerregelung unterscheidet, welche Pflichten bleiben und wann du ins Handelsregister musst.
Das Wichtigste in Kürze
- 5.200 €
- Gewerbeertrag, bis zu dem nicht eingetragene Gewerbetreibende keinen IHK-Beitrag zahlen (§ 3 Abs. 3 IHKG)
- 800.000 €
- Umsatz, ab dem das Finanzamt Buchführung verlangen kann (§ 141 AO)
- 80.000 €
- Gewinn, ab dem das Finanzamt Buchführung verlangen kann (§ 141 AO)
- 24.500 €
- Freibetrag bei der Gewerbesteuer für Einzelunternehmen (§ 11 GewStG)
- 25.000 €
- Vorjahresumsatz für die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)
- Begriff: Kleingewerbe ist kein Gesetzesbegriff. Gemeint ist ein Gewerbebetrieb, der keine kaufmännische Einrichtung erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB) und nicht im Handelsregister steht.
- Nicht verwechseln: Kleingewerbe ist Handelsrecht, die Kleinunternehmerregelung ist Umsatzsteuerrecht. Beides kann zusammenfallen, muss aber nicht.
- Anmeldung: ganz normal beim Gewerbeamt, danach Fragebogen ans Finanzamt.
- Vorteile: Einnahmen-Überschuss-Rechnung statt Bilanz, oft kein IHK-Beitrag, keine Handelsregisterkosten.
- Grenzen: volle private Haftung, keine Firma im Rechtssinn, und wer wächst, wird automatisch Kaufmann.
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Was ist ein Kleingewerbe?
Ein Kleingewerbe ist ein Gewerbebetrieb, der nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und deshalb kein Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuchs ist.
Das Wort selbst steht in keinem Gesetz. Es ergibt sich aus § 1 HGB: Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art oder Umfang keinen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb (§ 1 Abs. 2 HGB). Genau diese Ausnahme ist das Kleingewerbe. Kleingewerbetreibende sind also Nichtkaufleute, solange sie sich nicht freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen (§ 2 HGB).
Kleingewerbe ist auch keine Rechtsform. Als Einzelperson bist du ein Einzelunternehmen, zu mehreren eine GbR. Eine GbR, deren Betrieb kleingewerblich ist, wird erst durch Eintragung zur OHG (§ 107 Abs. 1 HGB). GmbH und UG sind immer Kaufleute kraft Rechtsform, für sie gibt es kein Kleingewerbe. Freiberufler betreiben kein Gewerbe und fallen ebenfalls nicht darunter, mehr dazu im Ratgeber Freiberufler oder Gewerbe?.
Was ist der Unterschied zwischen Kleingewerbe und Kleinunternehmer?
Kleingewerbe beschreibt im Handelsrecht, dass du kein Kaufmann bist, Kleinunternehmer beschreibt im Umsatzsteuerrecht, dass du wegen geringer Umsätze keine Umsatzsteuer berechnest.
| Kleingewerbe | Kleinunternehmerregelung | |
|---|---|---|
| Rechtsgebiet | Handelsrecht (HGB) | Umsatzsteuerrecht (UStG) |
| Frage | Bist du Kaufmann und musst ins Handelsregister? | Musst du Umsatzsteuer auf deine Rechnungen schreiben? |
| Maßstab | Gesamtbild des Betriebs, keine feste Grenze | Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 €, im laufenden Jahr höchstens 100.000 € (§ 19 Abs. 1 UStG) |
| Gilt für | nur Gewerbetreibende | alle Unternehmer, auch Freiberufler und Kaufleute |
| Wahl | freiwillige Eintragung als Kaufmann möglich | Verzicht möglich, dann bindend für mehrere Jahre |
Ein Kleingewerbetreibender mit 60.000 € Umsatz im Jahr ist kein Kleinunternehmer. Umgekehrt kann eine kleine GmbH Kleinunternehmerin sein, obwohl sie Kaufmann ist. Was die Kleinunternehmerregelung genau bedeutet und wann sie sich lohnt, erklärt der Ratgeber Kleinunternehmerregelung.
Wann bist du Kleingewerbetreibender und wann Kaufmann?
Ob du Kleingewerbetreibender oder Kaufmann bist, entscheidet das Gesamtbild deines Betriebs, nicht eine feste Umsatzgrenze, wobei Umsatz, Mitarbeiter, Kapital, Zahl der Geschäftsvorfälle und Organisationsaufwand zählen.
Die IHK Berlin nennt als Anhaltspunkte unter anderem Umsatzvolumen, Anlage- und Umlaufvermögen, Zahl sowie Funktion der Beschäftigten, Zahl der Betriebsstätten, die Vielfalt der Leistungen sowie Geschäftsbeziehungen, Fremdfinanzierung und internationale Tätigkeit. Bis zu fünf Beschäftigte sprechen nach ihrer Einschätzung eher gegen eine kaufmännische Einrichtung, mehrere Standorte eher dafür. Bei den Umsätzen gehen die Orientierungswerte auseinander: Die IHK Dresden nennt einen Umsatz ab 250.000 € im Jahr als Orientierungsgröße, die IHK Berlin hält ab 800.000 € kaufmännische Einrichtungen in der Regel für erforderlich und nennt für einzelne Branchen niedrigere Werte. Beide betonen, dass es auf den Einzelfall ankommt.
Wie meldest du ein Kleingewerbe an?
Ein Kleingewerbe meldest du wie jedes andere Gewerbe beim Gewerbeamt deiner Gemeinde an, ein eigenes Formular oder ein Kreuz für „Kleingewerbe“ gibt es nicht.
- Gewerbe anzeigen. Spätestens mit dem Start meldest du die Tätigkeit beim Gewerbeamt an (§ 14 GewO). Ablauf, Kosten und Unterlagen erklärt der Ratgeber Gewerbeanmeldung. Nebenberuflich gilt dasselbe, siehe Nebengewerbe anmelden.
- Finanzamt informieren. Innerhalb eines Monats reichst du den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER ein. Dort entscheidest du auch über die Kleinunternehmerregelung.
- IHK und Berufsgenossenschaft. Das Gewerbeamt informiert die Kammer, du wirst Pflichtmitglied. Bei der Berufsgenossenschaft meldest du dich selbst an.
- Kein Handelsregister. Als Kleingewerbetreibender musst du dich nicht eintragen. Du darfst es aber freiwillig tun (§ 2 HGB).
Welche Pflichten hast du mit einem Kleingewerbe?
Mit einem Kleingewerbe hast du alle steuerlichen und gewerberechtlichen Pflichten eines Unternehmers, aber nicht die besonderen Pflichten eines Kaufmanns nach dem HGB.
Einnahmen-Überschuss-Rechnung statt Bilanz
Als Kleingewerbetreibender bist du nach dem HGB nicht buchführungspflichtig, denn § 238 HGB gilt nur für Kaufleute. Deinen Gewinn ermittelst du mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) und übermittelst sie mit der Anlage EÜR elektronisch ans Finanzamt (§ 60 Abs. 4 EStDV). Das Finanzamt kann aber eine Buchführung verlangen, wenn dein Umsatz mehr als 800.000 € im Kalenderjahr oder dein Gewinn mehr als 80.000 € im Wirtschaftsjahr beträgt (§ 141 Abs. 1 AO). Die Pflicht beginnt erst mit dem Wirtschaftsjahr nach der entsprechenden Mitteilung (§ 141 Abs. 2 AO).
Belege, Aufzeichnungen und Fristen gelten trotzdem voll. Was du wie lange aufheben musst, steht im Ratgeber Aufbewahrungsfristen.
Gewerbesteuer
Auch ein Kleingewerbe ist gewerbesteuerpflichtig. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt ein Freibetrag von 24.500 € Gewerbeertrag (§ 11 Abs. 1 GewStG). Viele kleine Betriebe zahlen deshalb keine Gewerbesteuer, eine Erklärung kann trotzdem nötig sein. Mehr im Ratgeber Gewerbesteuer.
IHK-Beitrag
Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, sind vom IHK-Beitrag freigestellt, solange ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 € nicht übersteigt (§ 3 Abs. 3 IHKG). Für Gründer gibt es eine zusätzliche Befreiung: im Jahr der Betriebseröffnung sowie im Folgejahr vom gesamten Beitrag, im dritten und vierten Jahr von der Umlage, wenn der Gewerbeertrag 25.000 € nicht übersteigt. Dafür gelten weitere Voraussetzungen. Eine IHK kann diese Grenzen in Ausnahmefällen senken. Details im Ratgeber IHK-Mitgliedschaft.
Name und Auftreten
Eine Firma im Rechtssinn führen nur Kaufleute (§ 17 HGB). Du trittst deshalb unter deinem Vor- und Nachnamen auf und darfst eine Geschäftsbezeichnung ergänzen. Sie darf nicht wie eine Firma wirken, sonst kann das Registergericht einschreiten (§ 37 HGB). Welche Angaben auf Briefe und in E-Mails gehören, steht im Ratgeber Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen.
Was unterscheidet dich im Geschäftsverkehr vom Kaufmann?
Als Kleingewerbetreibender gelten für dich die strengeren Sonderregeln des HGB für Handelsgeschäfte nicht, was dich bei Bürgschaften, Vertragsstrafen und Mängelrügen schützt, dir aber auch Gestaltungsmöglichkeiten nimmt.
| Thema | Kaufmann | Kleingewerbetreibender |
|---|---|---|
| Bürgschaft, Schuldanerkenntnis | auch mündlich wirksam, wenn es ein Handelsgeschäft ist (§ 350 HGB) | Schriftform nach BGB nötig |
| Vertragsstrafe | kann nicht vom Gericht herabgesetzt werden (§ 348 HGB) | Herabsetzung durch das Gericht möglich |
| Mängelrüge beim Wareneinkauf | unverzüglich untersuchen und rügen, wenn beide Seiten Kaufleute sind, sonst gilt die Ware als genehmigt (§ 377 HGB) | keine Rügepflicht nach § 377 HGB, normale Gewährleistung |
| Prokura | möglich (§ 48 HGB) | nicht möglich, nur normale Vollmacht |
| Buchführung | Bücher nach § 238 HGB, Befreiung für kleine Einzelkaufleute nach § 241a HGB | Einnahmen-Überschuss-Rechnung |
Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zu seinem Betrieb gehören (§ 343 HGB). Trittst du als Kleingewerbetreibender so auf, als wärst du Kaufmann, etwa mit einem Zusatz wie „e. K.“, kann es sein, dass du dich wie ein Kaufmann behandeln lassen musst. Darauf weist die IHK Dresden hin.
Wie haftest du mit einem Kleingewerbe?
Mit einem Kleingewerbe haftest du für alle Schulden deines Betriebs unbeschränkt mit deinem gesamten Vermögen, also auch mit Ersparnissen, Auto oder Immobilie.
Das liegt nicht am Kleingewerbe, sondern an der Rechtsform: Einzelunternehmer und Gesellschafter einer GbR haften persönlich. Eine Trennung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen gibt es nicht. Das Risiko kannst du begrenzen, etwa mit einer Betriebshaftpflicht, sauberen Verträgen und einer Liquiditätsreserve. Wer die Haftung grundsätzlich beschränken will, gründet eine UG oder GmbH. Den Vergleich zeigt der Ratgeber Rechtsformen im Vergleich.
Wann lohnt sich der Wechsel zum Kaufmann?
Der Wechsel zum Kaufmann lohnt sich, wenn dein Betrieb ohnehin kaufmännisch eingerichtet sein muss oder wenn dir ein geschützter Firmenname, Prokura und mehr Auftreten am Markt wichtiger sind als geringe Formalkosten.
- Pflicht: Erfordert dein Betrieb eine kaufmännische Einrichtung, musst du dich eintragen lassen. Das ist keine Wahl.
- Freiwillig: Mit der Eintragung als e. K. führst du eine Firma, die sich von allen am selben Ort eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden muss (§ 30 HGB), und kannst Prokura erteilen.
- Kosten: Notar, Registergericht und gegebenenfalls ein IHK-Beitrag auch unter 5.200 € Gewerbeertrag, da die Freistellung nur für nicht eingetragene Gewerbetreibende gilt.
- Buchführung: Kleine Einzelkaufleute mit nicht mehr als 800.000 € Umsatz und 80.000 € Jahresüberschuss sind nach § 241a HGB von der Buchführung befreit. Sie können bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bleiben.
Ablauf und Kosten der Eintragung erklärt der Ratgeber Handelsregister.
Kleingewerbe sicher starten
Ein Kleingewerbe ist für viele Gründungen der einfachste Einstieg, wenn Haftung, Steuern und Versicherungen von Anfang an bewusst geplant sind.
Im AVGS Gründercoaching von Firmenkompass klären wir in Modul 5 Unternehmensorganisation mit dir Rechtsform, Anmeldungen, Kleinunternehmerregelung, Buchhaltung und Versicherungen. So weißt du, ob das Kleingewerbe zu deinen Plänen passt oder ob eine andere Rechtsform besser ist.
Wenn du aus der Arbeitslosigkeit gründest, kann die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter das Coaching über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein übernehmen, bei Bewilligung ohne eigene Kosten. Wer Arbeitslosengeld bezieht, fragt auch nach dem Gründungszuschuss, wer Grundsicherung (früher Bürgergeld) bezieht, nach dem Einstiegsgeld. Die Behörde entscheidet im Einzelfall. Welche Förderung für dich infrage kommt, zeigt der Fördercheck. Melde dich für ein kostenloses Erstgespräch. Diese Seite ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.
Quellen
- § 1 HGB – Istkaufmann, Handelsgewerbe (Abs. 2)
- § 2 HGB – Kannkaufmann, freiwillige Eintragung
- § 17 HGB – Begriff der Firma
- § 29 HGB – Anmeldepflicht des Kaufmanns
- § 14 HGB – Zwangsgeld
- § 30 HGB – Unterscheidbarkeit der Firma am Ort
- § 37 HGB – Unzulässiger Firmengebrauch
- § 48 HGB – Prokura
- § 107 HGB – Kleingewerbliche Gesellschaft
- § 238 HGB – Buchführungspflicht des Kaufmanns
- § 241a HGB – Befreiung für Einzelkaufleute (800.000 € / 80.000 €)
- § 343 HGB – Handelsgeschäfte
- § 348 HGB – Vertragsstrafe
- § 350 HGB – Formfreiheit von Bürgschaft und Schuldanerkenntnis
- § 377 HGB – Untersuchungs- und Rügepflicht
- § 141 AO – Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
- § 4 EStG – Gewinnbegriff (Abs. 3: Einnahmen-Überschuss-Rechnung)
- § 60 EStDV – Unterlagen zur Steuererklärung (Abs. 4: Anlage EÜR)
- § 19 UStG – Kleinunternehmer
- § 11 GewStG – Freibetrag 24.500 Euro
- § 3 IHKG – Beiträge, Freistellung (Abs. 3)
- § 14 GewO – Anzeigepflicht
- IHK Berlin: Der kaufmännische Geschäftsbetrieb
- IHK Dresden: Geschäftsbezeichnungen von nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden
Kurz beantwortet
Ist Kleingewerbe dasselbe wie Kleinunternehmer?
Nein, Kleingewerbe und Kleinunternehmer sind zwei verschiedene Dinge. Kleingewerbe ist eine Einordnung im Handelsrecht und bedeutet, dass du kein Kaufmann bist. Kleinunternehmer ist ein Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht und bedeutet, dass du keine Umsatzsteuer berechnest.
Bis wann ist man Kleingewerbetreibender?
Eine feste Umsatzgrenze gibt es nicht. Entscheidend ist, ob dein Betrieb nach Art oder Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert. Die IHKs nennen unterschiedliche Orientierungswerte, maßgeblich ist immer das Gesamtbild.
Wie melde ich ein Kleingewerbe an?
Ein Kleingewerbe meldest du wie jedes Gewerbe beim Gewerbeamt deiner Gemeinde an. Ein eigenes Formular für Kleingewerbe gibt es nicht. Danach reichst du innerhalb eines Monats den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER ein.
Muss ich als Kleingewerbetreibender eine Bilanz machen?
Nein, als Kleingewerbetreibender machst du in der Regel eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Eine Bilanz wird erst Pflicht, wenn du Kaufmann wirst, ohne dass die Befreiung für kleine Einzelkaufleute greift, oder wenn das Finanzamt dich wegen Überschreitens der Grenzen von § 141 AO auffordert.
Zahle ich als Kleingewerbe IHK-Beitrag?
Solange dein Gewerbeertrag 5.200 € im Jahr nicht übersteigt und du nicht im Handelsregister stehst, zahlst du keinen IHK-Beitrag. Mitglied bist du trotzdem. Für Gründerinnen und Gründer gibt es zusätzliche Befreiungen in den ersten Jahren.
Hafte ich mit einem Kleingewerbe privat?
Ja, als Kleingewerbetreibender haftest du unbeschränkt mit deinem gesamten Vermögen, also auch privat. Das Kleingewerbe ist keine Gesellschaftsform, die Haftung beschränkt. Wer die Haftung begrenzen will, braucht eine UG oder GmbH.
Kann ich als Kleingewerbe einen Firmennamen haben?
Einen Firmennamen im rechtlichen Sinn haben nur Kaufleute im Handelsregister. Als Kleingewerbetreibender darfst du aber eine Geschäftsbezeichnung verwenden, solange sie nicht wie eine Firma wirkt. Dein Vor- und Nachname gehört immer dazu.
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