Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen und in E-Mails: Was je Rechtsform gilt
Auf Briefen, Angeboten und geschäftlichen E-Mails müssen je nach Rechtsform bestimmte Angaben stehen. Fehlen sie, kann das Registergericht ein Zwangsgeld festsetzen, und bei Dienstleistungen droht ein Bußgeld. Hier erfährst du, was als Geschäftsbrief zählt, welche Angaben Kleingewerbetreibende, eingetragene Kaufleute, GmbH, UG und GbR machen müssen und wie du deine E-Mail-Signatur richtig aufbaust.
Das Wichtigste in Kürze
- 5.000 €
- höchstes einzelnes Zwangsgeld bei fehlenden Angaben (§ 14 HGB, § 79 GmbHG)
- 1.000 €
- Bußgeldrahmen bei fehlenden Dienstleister-Informationen (§ 146 GewO, DL-InfoV)
- 5
- Pflichtangaben für eingetragene Kaufleute (§ 37a HGB)
- Geschäftsbrief: jede geschäftliche Nachricht an einen bestimmten Empfänger, auch E-Mail, Fax, Angebot und Bestellschein.
- Kaufleute (e. K.): Firma, Zusatz „e. K.“, Ort der Niederlassung, Registergericht, Registernummer (§ 37a HGB).
- GmbH, UG: zusätzlich Rechtsform, Sitz und alle Geschäftsführer mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen (§ 35a GmbHG).
- Kleingewerbe, GbR: keine Liste wie im HGB, aber Vor- und Nachname sowie ladungsfähige Anschrift gehören immer dazu, bei der GbR für alle Gesellschafter.
- Folgen: Zwangsgeld bis 5.000 € je Festsetzung, bei Dienstleistern Bußgeld bis 1.000 €.
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Was gilt als Geschäftsbrief?
Ein Geschäftsbrief ist jede schriftliche Mitteilung deines Unternehmens nach außen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet ist, egal ob als Papierbrief, E-Mail, Fax oder PDF.
Das HGB und das GmbHG sprechen ausdrücklich von Geschäftsbriefen „gleichviel welcher Form“ (§ 37a Abs. 1 HGB, § 35a Abs. 1 GmbHG). Dazu gehören zum Beispiel:
- Angebote, Kostenvoranschläge und Auftragsbestätigungen,
- Rechnungen, Mahnungen und Gutschriften,
- geschäftliche E-Mails an Kunden, Lieferanten, Banken oder Behörden,
- Bestellscheine, auch wenn du sie vorgedruckt verwendest (§ 37a Abs. 3 HGB),
- Kündigungen, Mängelrügen und sonstige Erklärungen gegenüber Geschäftspartnern.
Ausgenommen sind Mitteilungen in einer bestehenden Geschäftsverbindung, für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in die nur die Einzelheiten eingetragen werden, etwa Lieferscheine oder Versandanzeigen (§ 37a Abs. 2 HGB). Interne Nachrichten im Team und allgemeine Werbung an die Öffentlichkeit sind keine Geschäftsbriefe in diesem Sinne.
Welche Pflichtangaben gelten für welche Rechtsform?
Welche Pflichtangaben auf deine Geschäftsbriefe gehören, hängt davon ab, ob du im Handels- oder Gesellschaftsregister eingetragen bist und welche Rechtsform du hast.
| Rechtsform | Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen | Grundlage |
|---|---|---|
| Einzelunternehmen ohne Eintrag (Kleingewerbe, Freiberufler) | keine eigene Liste im HGB. Empfohlen und oft aus anderen Gesetzen nötig: Vor- und Nachname, ladungsfähige Anschrift | § 2 DL-InfoV, § 5b UWG |
| Eingetragener Kaufmann (e. K.) | Firma, Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“ oder „eingetragene Kauffrau“ bzw. Abkürzung wie „e. K.“, Ort der Handelsniederlassung, Registergericht, Registernummer | § 37a, § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB |
| GbR ohne Eintrag | keine eigene Liste. Empfohlen: Vor- und Nachnamen aller Gesellschafter, ladungsfähige Anschrift, gegebenenfalls Zusatz „GbR“ | IHK-Empfehlung, § 2 DL-InfoV |
| Eingetragene GbR (eGbR) | Name der Gesellschaft mit dem Pflichtzusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“; Registerangaben sind sinnvoll und für Dienstleister nach DL-InfoV Pflicht | § 707a Abs. 2 BGB, § 2 Abs. 1 Nr. 3 DL-InfoV |
| OHG und KG | Firma, Sitz, Registergericht, Registernummer; ist kein Gesellschafter eine natürliche Person (etwa GmbH & Co. KG), zusätzlich die Angaben zu den Gesellschaftern | § 125 HGB |
| GmbH | Firma, Rechtsform, Sitz, Registergericht, Registernummer, alle Geschäftsführer mit Familienname und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, gegebenenfalls Vorsitz des Aufsichtsrats | § 35a GmbHG |
| UG (haftungsbeschränkt) | wie GmbH; der Firmenzusatz lautet „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“, eine weitere Abkürzung von „haftungsbeschränkt“ ist nicht vorgesehen | § 35a, § 5a Abs. 1 GmbHG |
Was müssen Einzelunternehmer angeben?
Einzelunternehmer, die im Handelsregister stehen, machen die fünf Angaben nach § 37a HGB, Kleingewerbetreibende ohne Eintrag geben mindestens Vor- und Nachnamen sowie eine ladungsfähige Anschrift an.
Eingetragener Kaufmann
Als eingetragener Kaufmann führst du eine Firma, also den Namen, unter dem du deine Geschäfte betreibst (§ 17 HGB). Auf jedem Geschäftsbrief stehen deine Firma mit dem Zusatz „e. K.“, der Ort deiner Handelsniederlassung, das Registergericht und die Handelsregisternummer (§ 37a Abs. 1 HGB). Deinen bürgerlichen Namen musst du daneben nicht angeben, die Firma ersetzt ihn. Ob du ins Handelsregister musst, erklärt der Ratgeber Handelsregister.
Kleingewerbetreibende und Freiberufler
Für Einzelunternehmer ohne Handelsregistereintrag gibt es keine allgemeine Pflichtliste für Geschäftsbriefe. Die IHK Dresden weist aber darauf hin, dass sich die Pflicht zur Angabe von Name und Anschrift in vielen Fällen aus speziellen Vorschriften ergibt, etwa aus dem Wettbewerbsrecht. Zwei Beispiele:
- Dienstleister: Wer Dienstleistungen erbringt, muss Kunden vor Vertragsschluss unter anderem Vor- und Familiennamen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Faxnummer sowie eine vorhandene USt-IdNr. mitteilen (§ 2 Abs. 1 DL-InfoV). Das darf auch in allen Unterlagen geschehen, die du dem Kunden gibst, also etwa im Angebot.
- Angebote an Verbraucher: Bietest du Waren oder Dienstleistungen mit Preis so an, dass ein Verbraucher direkt kaufen kann, gelten Identität und Anschrift als wesentliche Information (§ 5b Abs. 1 Nr. 2 UWG).
Du darfst neben deinem Namen eine Geschäftsbezeichnung verwenden, etwa „Malerbetrieb Sonnenschein“. Sie darf aber nicht den Eindruck erwecken, du seist im Handelsregister eingetragen. Wer eine Firma führt, die ihm nicht zusteht, kann vom Registergericht mit Ordnungsgeld zur Unterlassung angehalten werden (§ 37 Abs. 1 HGB). Mehr zum Status ohne Handelsregister im Ratgeber Kleingewerbe, zur Namenswahl im Ratgeber Firmenname finden.
Was müssen GmbH und UG angeben?
GmbH und UG nennen auf allen Geschäftsbriefen Firma, Rechtsform, Sitz, Registergericht, Handelsregisternummer sowie sämtliche Geschäftsführer mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an (§ 35a Abs. 1 GmbHG).
- Rechtsform: Bei der UG ist der Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ Pflicht (§ 5a Abs. 1 GmbHG). „UG“ allein reicht nicht.
- Sitz: der Ort laut Gesellschaftsvertrag, nicht zwingend die Postanschrift. Die Anschrift gibst du trotzdem an, damit dich jemand erreicht.
- Geschäftsführer: alle, nicht nur der, der unterschreibt. Ein Kürzel wie „M. Mustermann“ reicht nicht, mindestens ein Vorname muss ausgeschrieben sein.
- Aufsichtsrat: Nur wenn einer gebildet ist und einen Vorsitz hat, kommt dessen Name dazu. Bei den meisten Gründungen gibt es keinen.
- Stammkapital: keine Pflicht. Nennst du es aber, muss es vollständig und mit den ausstehenden Einlagen angegeben werden.
Wechselt ein Geschäftsführer, ändern sich Signatur, Briefbogen und Rechnungsvorlage sofort mit. Wie GmbH oder UG entstehen, steht in den Ratgebern GmbH gründen und UG gründen.
Was gilt für die GbR seit dem MoPeG?
Seit dem Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) kann sich eine GbR ins Gesellschaftsregister eintragen lassen und muss dann den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen (§ 707a Abs. 2 BGB).
Eine eigene Vorschrift zu Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen wie § 37a HGB enthält das BGB für die eGbR nicht, § 707b BGB verweist nur auf die Namens- und Registervorschriften des HGB. In der Praxis gehören Name mit Zusatz „eGbR“, Sitz, Registergericht und Registernummer trotzdem auf Briefe sowie in E-Mails. Für Dienstleister ist die Angabe des Gesellschaftsregisters mit Gericht und Nummer ohnehin Pflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 DL-InfoV). Haftet keine natürliche Person, muss der Name die Haftungsbeschränkung erkennen lassen.
Eine nicht eingetragene GbR hat keinen geschützten Namen im Sinne einer Firma. Die IHK Dresden empfiehlt, die Vor- und Nachnamen aller Gesellschafter anzugeben, gern mit einem Zusatz, der die Tätigkeit beschreibt, und dem Kürzel „GbR“. Wann sich die Eintragung lohnt, erklärt der Ratgeber GbR gründen.
Was droht bei fehlenden Pflichtangaben?
Bei fehlenden Pflichtangaben kann das Registergericht Kaufleute und Gesellschaften mit einem Zwangsgeld von bis zu 5.000 € je Festsetzung zur Nachbesserung zwingen, bei Dienstleistern ist zusätzlich ein Bußgeld von bis zu 1.000 € möglich.
- Zwangsgeld für Kaufleute: Wer die Angaben nach § 37a HGB weglässt, wird vom Registergericht durch Zwangsgeld dazu angehalten. Das einzelne Zwangsgeld beträgt höchstens 5.000 € (§ 37a Abs. 4, § 14 HGB). Für OHG und KG gilt das entsprechend (§ 125 Abs. 2 HGB).
- Zwangsgeld für GmbH und UG: Geschäftsführer, die § 35a GmbHG nicht befolgen, kann das Registergericht ebenfalls mit Zwangsgeld bis 5.000 € je Festsetzung anhalten (§ 79 Abs. 1 GmbHG).
- Bußgeld für Dienstleister: Wer Informationen nach der DL-InfoV nicht, falsch oder zu spät zur Verfügung stellt, handelt ordnungswidrig (§ 6 DL-InfoV). Der Rahmen liegt bei bis zu 1.000 € (§ 146 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 GewO).
- Wettbewerbsrecht: Fehlende Angaben gegenüber Verbrauchern können als Vorenthalten wesentlicher Informationen gewertet werden. Wie du auf eine Abmahnung reagierst, steht im Ratgeber Abmahnung erhalten.
Ein Zwangsgeld ist keine Strafe, sondern ein Druckmittel. Das Registergericht droht es zuerst an und setzt dir eine Frist (§ 388 FamFG). Erst wenn du in dieser Frist weder nachbesserst noch Einspruch einlegst, setzt es das Zwangsgeld fest, droht gleich das nächste an und legt dir die Verfahrenskosten auf (§ 389 FamFG). Wer schnell reagiert, kommt also ohne Zahlung davon.
Wie sieht eine korrekte E-Mail-Signatur aus?
Eine korrekte E-Mail-Signatur enthält dieselben Pflichtangaben wie dein Briefbogen. Sie steht unter jeder geschäftlichen E-Mail, auch unter Antworten und Weiterleitungen.
Diese Felder gehören bei einer GmbH in die Signatur, hier als Beispiel für eine Gesellschaft mit zwei Geschäftsführern:
- Name der Person, die schreibt, mit Funktion
- Firma mit Rechtsform, etwa „Muster Digital GmbH“
- Postanschrift und Sitz der Gesellschaft
- Telefonnummer im Format +49 und E-Mail-Adresse
- Registergericht und Handelsregisternummer
- Geschäftsführer: alle, mit Familienname und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
- bei Dienstleistern: USt-IdNr., falls vorhanden, und bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten die zuständige Behörde
Als eingetragener Kaufmann ersetzt du die Geschäftsführer durch den Zusatz „e. K.“ und den Ort der Niederlassung. Als Kleingewerbetreibender genügen dein voller Name, gegebenenfalls deine Geschäftsbezeichnung, Anschrift, Telefon und E-Mail. Hinterlege die Signatur in allen Programmen und auf dem Smartphone, damit sie auch unter mobilen Antworten steht.
Pflichtangaben bei der Gründung gleich richtig aufsetzen
Die Pflichtangaben setzt du am besten auf, sobald Rechtsform und Name feststehen, damit Briefbogen, Signatur, Angebots- und Rechnungsvorlage vom ersten Tag an stimmen.
Im AVGS Gründercoaching von Firmenkompass klären wir in Modul 5 Unternehmensorganisation mit dir die Rechtsform, die Anmeldungen und deine Geschäftsunterlagen. Welche Rechtsform zu dir passt, zeigt vorab der Ratgeber Rechtsformen im Vergleich.
Wenn du aus der Arbeitslosigkeit gründest, kann die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter das Coaching über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein übernehmen, bei Bewilligung ohne eigene Kosten. Wer Arbeitslosengeld bezieht, fragt auch nach dem Gründungszuschuss, wer Grundsicherung (früher Bürgergeld) bezieht, nach dem Einstiegsgeld. Die Behörde entscheidet im Einzelfall. Einen schnellen Überblick gibt der Fördercheck. Lass uns im kostenlosen Erstgespräch sprechen. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.
Quellen
- § 37a HGB – Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen des Kaufmanns
- § 19 HGB – Rechtsformzusatz (e. K., OHG, KG)
- § 125 HGB – Angaben auf Geschäftsbriefen von OHG und KG
- § 14 HGB – Zwangsgeld bis 5.000 Euro
- § 17 HGB – Begriff der Firma
- § 37 HGB – Unzulässiger Firmengebrauch
- § 35a GmbHG – Angaben auf Geschäftsbriefen
- § 5a GmbHG – Unternehmergesellschaft (Firmenzusatz)
- § 79 GmbHG – Zwangsgelder
- § 388 FamFG – Androhung des Zwangsgelds
- § 389 FamFG – Festsetzung des Zwangsgelds
- § 707a BGB – Wirkungen der Eintragung, Namenszusatz eGbR
- § 707b BGB – Entsprechend anwendbare Vorschriften des HGB
- § 2 DL-InfoV – Stets zur Verfügung zu stellende Informationen
- § 6 DL-InfoV – Ordnungswidrigkeiten
- § 146 GewO – Bußgeldvorschriften (Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3)
- § 5b UWG – Wesentliche Informationen (Identität und Anschrift)
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen (Abs. 4: Pflichtangaben)
- § 5 DDG – Allgemeine Informationspflichten (Impressum)
- IHK Dresden: Geschäftsbezeichnungen von nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden
Kurz beantwortet
Gilt eine E-Mail als Geschäftsbrief?
Ja, eine geschäftliche E-Mail an einen bestimmten Empfänger ist ein Geschäftsbrief. Das Gesetz spricht von Geschäftsbriefen „gleichviel welcher Form“. Die Pflichtangaben gehören deshalb auch in die E-Mail, am einfachsten in die Signatur.
Muss ich als Kleingewerbetreibender Pflichtangaben machen?
Eine allgemeine gesetzliche Liste wie für Kaufleute gibt es für Kleingewerbetreibende nicht. Aus anderen Vorschriften folgt aber oft die Pflicht, Name und Anschrift zu nennen, etwa für Dienstleister oder bei Angeboten an Verbraucher. Gib deshalb immer Vor- und Nachnamen sowie eine ladungsfähige Anschrift an.
Was droht, wenn die Angaben fehlen?
Bei Kaufleuten und Gesellschaften kann das Registergericht ein Zwangsgeld von bis zu 5.000 € je Festsetzung verhängen. Fehlen bei Dienstleistern die Informationen nach der DL-InfoV, ist ein Bußgeld bis 1.000 € möglich. Hinzu kommt das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.
Muss das Stammkapital der GmbH auf den Geschäftsbrief?
Nein, das Stammkapital musst du nicht angeben. Machst du aber Angaben zum Kapital, muss das Stammkapital genannt werden und, falls nicht alles eingezahlt ist, auch der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.
Gehört die Steuernummer auf den Geschäftsbrief?
Nein, auf einen normalen Geschäftsbrief gehört keine Steuernummer. Auf Rechnungen musst du dagegen die Steuernummer oder die USt-IdNr. angeben. Viele nehmen dort die USt-IdNr., damit die Steuernummer nicht nach außen geht.
Brauchen Rundschreiben und Newsletter die Pflichtangaben?
Die Vorschriften im HGB und GmbHG gelten für Geschäftsbriefe an einen bestimmten Empfänger, ein allgemeiner Newsletter fällt nicht darunter. Für Werbe-E-Mails gelten aber eigene Regeln, und die Angaben schaden nie. Am einfachsten nutzt du überall dieselbe vollständige Signatur.
Darf ich als Einzelunternehmer einen Fantasienamen verwenden?
Ja, als Kleingewerbetreibender darfst du eine Geschäftsbezeichnung verwenden, solange sie nicht wie eine Firma wirkt. Dein Vor- und Nachname sollte trotzdem immer dabeistehen. Zusätze wie „e. K.“ oder „Inh.“ sind ohne Handelsregistereintrag zu vermeiden.
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