Selbstständig in der Fußpflege: Podologie, kosmetische und mobile Fußpflege
In der Fußpflege gibt es zwei Wege in die Selbstständigkeit: als Podologin oder Podologe mit staatlicher Erlaubnis und möglicher Kassenzulassung oder in der kosmetischen Fußpflege als Gewerbe. Hier erfährst du, was der Unterschied für Erlaubnis, Steuern, Versicherung und Förderung bedeutet.
Das Wichtigste in Kürze
- § 1 PodG
- Berufsbezeichnung Podologe geschützt
- § 124 SGB V
- Zulassung für die Abrechnung mit Krankenkassen
- § 4 Nr. 14 UStG
- Steuerfrei nur für Heilbehandlungen
- 24.500 €
- Freibetrag Gewerbesteuer
- Zwei Wege: Podologie mit staatlicher Erlaubnis nach dem Podologengesetz oder kosmetische Fußpflege als Gewerbe ohne besondere Erlaubnis.
- Kassenzulassung: Mit den Krankenkassen rechnen nur zugelassene Podologinnen und Podologen ab (§ 124 SGB V).
- Umsatzsteuer: Steuerfrei sind nur Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 UStG), kosmetische Fußpflege kostet 19 % Umsatzsteuer.
- Absicherung: Pflichtversicherung bei der BGW, als Podologin meist auch Rentenversicherungspflicht.
- Mobil: Hausbesuche auf Termin sind kein Reisegewerbe, Hygiene regelt jedes Bundesland.
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Welche Voraussetzungen brauche ich für die Selbstständigkeit in der Fußpflege?
Welche Voraussetzungen du brauchst, hängt davon ab, ob du podologisch oder kosmetisch arbeitest. Die Berufsbezeichnungen „Podologin“ und „Podologe“ darfst du nur mit einer staatlichen Erlaubnis führen. Dasselbe gilt für „Medizinische Fußpflegerin“ und „Medizinischer Fußpfleger“ (§ 1 PodG). Die Erlaubnis setzt die Ausbildung mit staatlicher Prüfung voraus. Geschützt ist nach § 1 PodG die Berufsbezeichnung. Was du darüber hinaus tun darfst, richtet sich vor allem nach dem Heilpraktikerrecht.
Podologische Praxis mit Kassenzulassung
Willst du Heilmittel wie die podologische Therapie bei diabetischem Fußsyndrom mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen, brauchst du eine Zulassung nach § 124 SGB V. Voraussetzung sind die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung, eine Praxisausstattung, die eine zweckmäßige, wirtschaftliche Versorgung sicherstellt, und die Anerkennung der Verträge über die Heilmittelversorgung (§ 124 Abs. 1 SGB V). Über die Zulassung entscheidet eine Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen (§ 124 Abs. 2 SGB V). Welche Raumgröße und Ausstattung verlangt werden, steht in den Zulassungsempfehlungen des GKV-Spitzenverbands. Die aktuelle Fassung bekommst du über die zuständige Arbeitsgemeinschaft deines Landes.
Ob deine podologische Praxis steuerlich ein freier Beruf oder ein Gewerbe ist, prüft das Finanzamt. Krankengymnasten und „ähnliche Berufe“ zählen zu den freien Berufen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Für Podologinnen und Podologen mit Kassenzulassung nimmt das Finanzamt das in der Regel an, es entscheidet aber im Einzelfall. Dann brauchst du keine Gewerbeanmeldung. Mehr dazu im Ratgeber Freiberufler oder Gewerbe.
Kosmetische Fußpflege als Gewerbe
Kosmetische Fußpflege ist ein Gewerbe, das du beim Gewerbeamt anmeldest (§ 14 GewO). Eine besondere Erlaubnis brauchst du nicht. Die Fußpflege steht nicht als eigenes Handwerk in der Handwerksordnung, zuständig ist deshalb in der Regel die IHK. Im Zweifel fragst du beim Gewerbeamt nach. Wichtig ist die Grenze zur Heilkunde: Behandlungen, die Krankheiten feststellen, heilen oder lindern sollen, brauchen eine Erlaubnis (§ 1 HeilprG). Eingewachsene Nägel, Hühneraugen bei Risikopatienten oder diabetische Füße gehören deshalb in podologische oder ärztliche Hände. Wo die Grenze im Einzelfall verläuft, beantwortet dir das Gesundheitsamt.
Mobile Fußpflege
Mobile Fußpflege bei Kundinnen und Kunden zu Hause oder in Pflegeeinrichtungen ist gefragt. Fährst du nur auf vorherige Terminvereinbarung hin, betreibst du kein Reisegewerbe, denn das setzt eine Tätigkeit ohne vorhergehende Bestellung voraus (§ 55 Abs. 1 GewO). Die Hygieneanforderungen regeln die Länder in eigenen Verordnungen, Auskunft gibt dein Gesundheitsamt. Betriebe mit Tätigkeiten, bei denen Krankheitserreger über Blut übertragen werden können, kann das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwachen (§ 36 Abs. 2 IfSG). Plane Instrumentenaufbereitung und Transport deshalb sorgfältig.
Welche Rechtsform passt für die Fußpflege?
Für die meisten Fußpflegepraxen passt zum Start das Einzelunternehmen, weil du es ohne Notar und ohne Mindestkapital gründest. Tust du dich mit einer Kollegin zusammen, entsteht meist eine GbR, als Freiberuflerinnen auch eine Partnergesellschaft. Eine UG oder GmbH lohnt sich eher bei mehreren Mitarbeitenden. Die Unterschiede zeigt der Rechtsformen-Vergleich.
Was kostet der Start in der Fußpflege?
Der Start in der Fußpflege kostet vor allem Behandlungsstuhl, Fußpflegegerät, Instrumente und deren Aufbereitung. Eine mobile Fußpflege kommt mit deutlich weniger Kapital aus als eine Praxis mit Kassenzulassung. Branchenweite Durchschnittswerte gibt es nicht.
Mit dem Gründungskostenrechner erstellst du deine eigene Aufstellung. Ein Fahrzeug, das du schon besitzt, nutzt du anteilig betrieblich.
Welche Versicherungen brauche ich in der Fußpflege?
In der Fußpflege brauchst du vor allem eine Haftpflicht, die Behandlungsschäden abdeckt, etwa Verletzungen oder Infektionen. Arbeitest du podologisch, gehört eine Berufshaftpflicht dazu, in der kosmetischen Fußpflege eine Betriebshaftpflicht, die deine Behandlungen ausdrücklich einschließt.
- Berufsgenossenschaft: Selbstständige im Gesundheitswesen sind kraft Gesetzes unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Die BGW zählt Fußpflegerinnen und Fußpfleger ausdrücklich dazu. Mehr im Ratgeber Berufsgenossenschaft.
- Rentenversicherung: Selbstständige Pflegepersonen in der Krankenpflege sind rentenversicherungspflichtig, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Die Deutsche Rentenversicherung nennt Podologen ausdrücklich. Für die kosmetische Fußpflege gilt das in der Regel nicht, im Zweifel entscheidet die Deutsche Rentenversicherung im Einzelfall. Mehr im Ratgeber Rentenversicherung für Selbstständige.
- Weitere Bausteine: Krankenversicherung, bei mobiler Arbeit die Fahrzeugversicherung und für Geräte eine Inhaltsversicherung.
Welche Steuern fallen in der Fußpflege an?
In der Fußpflege zahlst du Einkommensteuer auf den Gewinn, als Gewerbe ab 24.500 € Gewerbeertrag auch Gewerbesteuer (§ 11 Abs. 1 GewStG). Bei der Umsatzsteuer kommt es auf die Art der Behandlung an.
Steuerfrei sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG). Für Podologinnen und Podologen gilt das, wenn die Behandlung ein therapeutisches Ziel hat, das du belegen kannst, etwa durch eine ärztliche Verordnung. Kosmetische Fußpflege ist keine Heilbehandlung und unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Bietest du beides an, trennst du die Umsätze sauber.
Liegt dein Umsatz im Vorjahr bei höchstens 25.000 € und im laufenden Jahr bei höchstens 100.000 €, kannst du die Kleinunternehmerregelung nutzen (§ 19 Abs. 1 UStG). Steuerfreie Heilbehandlungen zählen bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nicht mit (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Mehr im Ratgeber Umsatzsteuer für Gründer.
Wie gewinne ich Kundinnen und Kunden in der Fußpflege?
Kundschaft in der Fußpflege gewinnst du vor allem über Empfehlungen und feste Kooperationen. Fußpflege ist ein Dauerbedarf, viele kommen alle paar Wochen wieder.
- Arztpraxen: Hausärzte, Diabetologen und Orthopäden verordnen podologische Therapie. Stell dich dort persönlich vor.
- Pflegeeinrichtungen: Pflegeheime, betreutes Wohnen und ambulante Pflegedienste suchen verlässliche mobile Fußpflege.
- Lokale Sichtbarkeit: Ein Eintrag in Kartendiensten, eine klare Website mit Leistungen sowie Preisen, dazu Aushänge in Apotheken oder Sanitätshäusern. Für Werbung mit Behandlungen gegen Krankheiten gilt das Heilmittelwerbegesetz.
- Feste Touren: Plane mobile Termine nach Stadtteilen, damit Fahrzeit nicht deinen Gewinn auffrisst.
Deine Preise kalkulierst du mit dem Ratgeber Stundensatz berechnen. Wie du Kooperationen planst, erarbeitest du in Modul 6 Marketing und Kundengewinnung.
Welche Förderung gibt es für die Selbstständigkeit in der Fußpflege?
Wenn du aus der Arbeitslosigkeit gründest, kannst du deine Fußpflege mit dem AVGS Gründercoaching vorbereiten, bei Bewilligung ohne eigene Kosten. Mit Anspruch auf Arbeitslosengeld kommt der Gründungszuschuss infrage (§ 93 SGB III), in der Grundsicherung (früher Bürgergeld) das Einstiegsgeld (§ 16b SGB II). Die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter entscheidet jeweils im Einzelfall.
Für Geräte und Praxisausstattung kommt etwa der ERP-Gründerkredit StartGeld der KfW infrage, Konditionen tagesaktuell bei der KfW. Landesprogramme findest du in der Förderdatenbank, einen Überblick gibt der Fördercheck.
Welche Module des AVGS Gründercoachings passen zur Fußpflege?
Für die Fußpflege passen vor allem die Module zu Organisation, Zahlen und Kundengewinnung. In Modul 5 Unternehmensorganisation klären wir, ob du Gewerbe oder freier Beruf bist, welche Umsätze steuerfrei sind und wie du dich bei BGW sowie Rentenversicherung meldest. In Modul 3 Businessplan Zahlen rechnen wir Behandlungszeiten, Fahrwege und Preise durch. Modul 6 hilft dir, Kooperationen mit Praxen und Einrichtungen aufzubauen.
Maria Bieber begleitet Gründungen in Beauty und Gesundheit. Ob ein Gutschein bewilligt wird, entscheidet die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter im Einzelfall. Vereinbare ein kostenloses Erstgespräch, dann schauen wir gemeinsam auf deinen Weg in die Fußpflege.
Fragen dazu? Dein CoachMaria BieberCoach für Gründung und Positionierung
Maximilian Ossot, Mitgründer von Firmenkompass, verantwortet die Ratgeber-Redaktion und hat diesen Ratgeber fachlich geprüft. Die Inhalte stimmen wir mit unseren Coaches ab. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; über Förderungen entscheiden Agentur für Arbeit und Jobcenter im Einzelfall.
Quellen
- § 1 HWG – Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes
- § 1 PodG – Führen der Berufsbezeichnung (Podologe, Medizinischer Fußpfleger)
- § 124 SGB V – Zulassung von Heilmittelerbringern
- § 1 HeilprG – Erlaubnispflicht für Heilkunde
- § 4 UStG – Steuerbefreiungen (Nr. 14 Heilbehandlungen)
- § 12 UStG – Steuersätze
- § 19 UStG – Kleinunternehmer (25.000 € / 100.000 €)
- § 18 EStG – Selbständige Arbeit (Krankengymnasten und ähnliche Berufe)
- § 11 GewStG – Freibetrag 24.500 €
- § 14 GewO – Anzeigepflicht
- § 55 GewO – Reisegewerbe (ohne vorhergehende Bestellung)
- § 36 IfSG – Infektionshygienische Überwachung (Abs. 2)
- § 2 SGB VII – Versicherung kraft Gesetzes (Abs. 1 Nr. 9 Gesundheitswesen)
- BGW – Pflichtversicherung für Unternehmerinnen und Unternehmer (Fußpflege)
- § 2 SGB VI – Versicherungspflichtige Selbständige (Satz 1 Nr. 2 Pflegepersonen)
- Deutsche Rentenversicherung – Selbstständige (Pflegepersonen, Podologen)
- § 93 SGB III – Gründungszuschuss
- § 16b SGB II – Einstiegsgeld
- KfW – ERP-Gründerkredit StartGeld (067)
Kurz beantwortet
Darf ich mich ohne Ausbildung Fußpflegerin nennen?
Ja, die Bezeichnung Fußpflegerin oder kosmetische Fußpflege ist nicht geschützt. Geschützt sind nach § 1 PodG nur „Podologin“, „Podologe“ sowie „Medizinische Fußpflegerin“ und „Medizinischer Fußpfleger“. Wer diese Titel führt, braucht eine staatliche Erlaubnis.
Kann ich als kosmetische Fußpflegerin mit der Krankenkasse abrechnen?
Nein, mit den gesetzlichen Krankenkassen rechnen nur zugelassene Heilmittelerbringer ab. Für die Podologie setzt die Zulassung nach § 124 SGB V die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung voraus. Kosmetische Fußpflege zahlen deine Kundinnen und Kunden selbst.
Ist Fußpflege umsatzsteuerfrei?
Nur wenn es eine Heilbehandlung ist. Podologische Behandlungen mit therapeutischem Ziel können nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei sein, kosmetische Fußpflege ist umsatzsteuerpflichtig. Mit der Kleinunternehmerregelung entfällt die Umsatzsteuer bis zu den gesetzlichen Grenzen.
Brauche ich für mobile Fußpflege eine Reisegewerbekarte?
In der Regel nicht, wenn du nur auf vorherige Terminvereinbarung zu Kundinnen und Kunden fährst. Reisegewerbe liegt nach § 55 GewO vor, wenn du ohne vorhergehende Bestellung tätig wirst. Sprichst du Leute unangemeldet an, frag beim Gewerbeamt nach.
Bin ich in der Fußpflege bei der Berufsgenossenschaft pflichtversichert?
Ja, nach Angaben der BGW sind selbstständige Fußpflegerinnen und Fußpfleger dort kraft Gesetzes versichert. Grundlage ist § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII für Selbstständige im Gesundheitswesen. Melde dich deshalb selbst bei der BGW an.
Muss ich als Podologin in die Rentenversicherung einzahlen?
Ja, in der Regel bist du als selbstständige Podologin rentenversicherungspflichtig, solange du keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigst. Das folgt aus § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. Du musst dich innerhalb von drei Monaten nach dem Start bei der Rentenversicherung melden.
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